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I 626/99

Bundesgericht · 2000-01-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. August 1997 lehnte die IV-

Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der bei B.________,

geboren 1951, durchgeführten Kataraktoperationen ab, da

gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche den Eingliede-

rungserfolg erheblich gefährdeten, womit die Augenoperation

der Behandlung des Leidens an sich diene und keine medizi-

nische Eingliederungsmassnahme im Sinne des Gesetzes dar-

stelle. Sie stützte sich dabei auf einen Bericht des behan-

delnden Augenarztes Dr. med. G.________ (vom 28. April

1997) und eine Stellungnahme des Dr. med. R.________,

Augenarzt FMH (vom 13. Juni 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

21. September 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die

Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu überneh-

men. Zur Begründung führte es aus, dass die Kataraktopera-

tionen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geeignet gewesen

seien, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht-

lich dauernd und wesentlich zu verbessern beziehungsweise

vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Zudem tan-

giere die ebenfalls bestehende Kurzsichtigkeit diese Beur-

teilung des Eingliederungserfolges nicht entscheidend.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des

kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der ab-

lehnenden Kassenverfügung vom 29. August 1997.

B.________ ersucht in seiner Vernehmlassung um Ab-

weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle

des Kantons Zürich wie auch die CSS Versicherung verzichten

auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach

Art. 12 Abs. 1 IVG

hat ein Versicherter

Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Be-

handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die

berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder

vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behand-

lung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Hei-

lung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die

Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche

medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung

oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabili-

sierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und

welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestreb-

ten Erfolges gemäss

Art. 12 Abs. 1 IVG

voraussehen lassen

(

BGE 120 V 279

Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Wesentlich im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

ist der

durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er

in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten

Grad erreicht (

BGE 98 V 211

Erw. 4b). Durch die medizini-

schen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen

Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Er-

folg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche

Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden

kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist auf

Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbes-

serung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenver-

sicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden,

dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher

Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht im

Rahmen von

Art. 12 IVG

keine Massnahmen vor, um einen klei-

nen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfol-

ges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einer-

seits sowie von der Art der ausgeübten bzw. im Sinne best-

möglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit

anderseits; persönliche Verhältnisse der versicherten Per-

son, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen,

sind dabei nicht zu berücksichtigen (

BGE 122 V 80

Erw. 3b/cc, 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinwei-

sen).

c) Dauernd im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

ist der von

einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende

Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung

gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich

herabgesetzt ist. Wegen der tatsächlichen medizinisch-

prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg

bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten,

wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der

Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich

kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwert-

tafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden,

welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenver-

sicherung beruhen (

BGE 104 V 83

Erw. 3b, 101 V 50 f.

Erw. 3b mit Hinweisen).

2.- a) Die operative Behandlung des grauen Stars ist

nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologi-

schen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das

sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann sta-

bile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der

trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu be-

seitigen (

BGE 105 V 150

Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hin-

weisen). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizi-

nische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 Abs. 1

IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen.

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die

Staroperationen beim Beschwerdegegner erfolgreich verlaufen

sind. Das allein genügt jedoch nicht, um diese Operationen

als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

zu qualifizieren, die von der Invaliden-

versicherung zu übernehmen ist. Insbesondere die - beim Be-

schwerdegegner grundsätzlich gegebene - Dauerhaftigkeit des

Eingliederungserfolges ist dann in Frage gestellt, wenn er-

hebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits

geeignet sind, die Aktivitätserwartung des Versicherten

trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durch-

schnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die

medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und We-

sentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht

zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und

wesentlich sein wird, muss medizinisch-prognostisch beur-

teilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor

den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend

(

BGE 101 V 48

, 97 Erw. 2b, 103 Erw. 3;

98 V 34

Erw. 2 mit

Hinweisen).

3.- Gemäss der Rechtsprechung stellen die beim Be-

schwerdegegner diagnostizierte beidseitige Myopia permagna,

der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die aus-

gedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher

gravierende Nebenbefunde dar (nicht veröffentlichtes Urteil

M. vom 9. September 1991, I 328/90). Entgegen der Schlüsse,

welche die Vorinstanz aus dem Bericht von Dr. med.

R.________ zieht, sind die erheblichen Nebenbefunde für die

Beurteilung des Eingliederungserfolges entscheidend. Es ist

mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu

rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft kann auch nach

den erfolgreich verlaufenen Kataraktoperationen nicht mit

hinreichender Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlos-

sen werden. Die Prognose hinsichtlich der erheblichen

krankhaften Nebenbefunde und mithin bezüglich der Dauer-

haftigkeit des Eingliederungserfolges muss als ungünstig

bezeichnet werden. Dass der operierende Arzt Prof.

O.________ eine Verbesserung der Sehleistung in Aussicht

stellte, vermag nichts daran zu ändern, dass nach der Natur

der myopischen Netzhauterkrankung des Beschwerdegegners

sowie auf Grund der prognostischen Beurteilung des Dr. med.

R.________ nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg

im Sinne von

Art. 12 IVG

und der konstanten Rechtsprechung

ausgegangen werden darf. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz ist im vorliegenden Fall mithin die erforder-

liche qualifizierte Eingliederungswirksamkeit der Star-

operationen nicht gegeben, wie das BSV mit Recht darlegt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begrün-

det.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 21. September 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des

Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich

und der CSS Versicherung zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 September 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die

Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu überneh-

men. Zur Begründung führte es aus, dass die Kataraktopera-

tionen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geeignet gewesen

seien, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht-

lich dauernd und wesentlich zu verbessern beziehungsweise

vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Zudem tan-

giere die ebenfalls bestehende Kurzsichtigkeit diese Beur-

teilung des Eingliederungserfolges nicht entscheidend.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des

kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der ab-

lehnenden Kassenverfügung vom 29. August 1997.

B.________ ersucht in seiner Vernehmlassung um Ab-

weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle

des Kantons Zürich wie auch die CSS Versicherung verzichten

auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach

Art. 12 Abs. 1 IVG

hat ein Versicherter

Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Be-

handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die

berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder

vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behand-

lung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Hei-

lung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die

Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche

medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung

oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabili-

sierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und

welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestreb-

ten Erfolges gemäss

Art. 12 Abs. 1 IVG

voraussehen lassen

(

BGE 120 V 279

Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Wesentlich im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

ist der

durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er

in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten

Grad erreicht (

BGE 98 V 211

Erw. 4b). Durch die medizini-

schen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen

Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Er-

folg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche

Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden

kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist auf

Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbes-

serung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenver-

sicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden,

dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher

Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht im

Rahmen von

Art. 12 IVG

keine Massnahmen vor, um einen klei-

nen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfol-

ges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einer-

seits sowie von der Art der ausgeübten bzw. im Sinne best-

möglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit

anderseits; persönliche Verhältnisse der versicherten Per-

son, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen,

sind dabei nicht zu berücksichtigen (

BGE 122 V 80

Erw. 3b/cc, 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinwei-

sen).

c) Dauernd im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

ist der von

einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende

Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung

gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich

herabgesetzt ist. Wegen der tatsächlichen medizinisch-

prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg

bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten,

wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der

Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich

kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwert-

tafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden,

welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenver-

sicherung beruhen (

BGE 104 V 83

Erw. 3b, 101 V 50 f.

Erw. 3b mit Hinweisen).

2.- a) Die operative Behandlung des grauen Stars ist

nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologi-

schen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das

sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann sta-

bile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der

trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu be-

seitigen (

BGE 105 V 150

Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hin-

weisen). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizi-

nische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 Abs. 1

IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen.

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die

Staroperationen beim Beschwerdegegner erfolgreich verlaufen

sind. Das allein genügt jedoch nicht, um diese Operationen

als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 IVG

zu qualifizieren, die von der Invaliden-

versicherung zu übernehmen ist. Insbesondere die - beim Be-

schwerdegegner grundsätzlich gegebene - Dauerhaftigkeit des

Eingliederungserfolges ist dann in Frage gestellt, wenn er-

hebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits

geeignet sind, die Aktivitätserwartung des Versicherten

trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durch-

schnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die

medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und We-

sentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht

zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und

wesentlich sein wird, muss medizinisch-prognostisch beur-

teilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor

den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend

(

BGE 101 V 48

, 97 Erw. 2b, 103 Erw. 3;

98 V 34

Erw. 2 mit

Hinweisen).

3.- Gemäss der Rechtsprechung stellen die beim Be-

schwerdegegner diagnostizierte beidseitige Myopia permagna,

der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die aus-

gedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher

gravierende Nebenbefunde dar (nicht veröffentlichtes Urteil

M. vom 9. September 1991, I 328/90). Entgegen der Schlüsse,

welche die Vorinstanz aus dem Bericht von Dr. med.

R.________ zieht, sind die erheblichen Nebenbefunde für die

Beurteilung des Eingliederungserfolges entscheidend. Es ist

mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu

rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft kann auch nach

den erfolgreich verlaufenen Kataraktoperationen nicht mit

hinreichender Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlos-

sen werden. Die Prognose hinsichtlich der erheblichen

krankhaften Nebenbefunde und mithin bezüglich der Dauer-

haftigkeit des Eingliederungserfolges muss als ungünstig

bezeichnet werden. Dass der operierende Arzt Prof.

O.________ eine Verbesserung der Sehleistung in Aussicht

stellte, vermag nichts daran zu ändern, dass nach der Natur

der myopischen Netzhauterkrankung des Beschwerdegegners

sowie auf Grund der prognostischen Beurteilung des Dr. med.

R.________ nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg

im Sinne von

Art. 12 IVG

und der konstanten Rechtsprechung

ausgegangen werden darf. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz ist im vorliegenden Fall mithin die erforder-

liche qualifizierte Eingliederungswirksamkeit der Star-

operationen nicht gegeben, wie das BSV mit Recht darlegt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begrün-

det.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 21. September 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des

Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich

und der CSS Versicherung zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.01.2000 I 626/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.01.2000 I 626/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.01.2000 I 626/99

[AZA] I 626/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 25. Januar 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, Beschwerdeführer, gegen B.________, 1951, Beschwerdegegner, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 29. August 1997 lehnte die IV- Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der bei B.________, geboren 1951, durchgeführten Kataraktoperationen ab, da gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche den Eingliede- rungserfolg erheblich gefährdeten, womit die Augenoperation der Behandlung des Leidens an sich diene und keine medizi- nische Eingliederungsmassnahme im Sinne des Gesetzes dar- stelle. Sie stützte sich dabei auf einen Bericht des behan- delnden Augenarztes Dr. med. G.________ (vom 28. April

1997) und eine Stellungnahme des Dr. med. R.________, Augenarzt FMH (vom 13. Juni 1997). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

21. September 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu überneh- men. Zur Begründung führte es aus, dass die Kataraktopera- tionen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geeignet gewesen seien, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht- lich dauernd und wesentlich zu verbessern beziehungsweise vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Zudem tan- giere die ebenfalls bestehende Kurzsichtigkeit diese Beur- teilung des Eingliederungserfolges nicht entscheidend. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der ab- lehnenden Kassenverfügung vom 29. August 1997. B.________ ersucht in seiner Vernehmlassung um Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wie auch die CSS Versicherung verzichten auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Be- handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behand- lung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Hei- lung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabili- sierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestreb- ten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizini- schen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Er- folg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenver- sicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahmen vor, um einen klei- nen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfol- ges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einer- seits sowie von der Art der ausgeübten bzw. im Sinne best- möglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits; persönliche Verhältnisse der versicherten Per- son, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc, 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinwei- sen).

c) Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist. Wegen der tatsächlichen medizinisch- prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwert- tafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenver- sicherung beruhen (BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 f. Erw. 3b mit Hinweisen). 2.- a) Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologi- schen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann sta- bile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu be- seitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hin- weisen). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizi- nische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen.

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Staroperationen beim Beschwerdegegner erfolgreich verlaufen sind. Das allein genügt jedoch nicht, um diese Operationen als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, die von der Invaliden- versicherung zu übernehmen ist. Insbesondere die - beim Be- schwerdegegner grundsätzlich gegebene - Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges ist dann in Frage gestellt, wenn er- hebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung des Versicherten trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durch- schnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und We- sentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch-prognostisch beur- teilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (BGE 101 V 48, 97 Erw. 2b, 103 Erw. 3; 98 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.- Gemäss der Rechtsprechung stellen die beim Be- schwerdegegner diagnostizierte beidseitige Myopia permagna, der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die aus- gedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher gravierende Nebenbefunde dar (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 9. September 1991, I 328/90). Entgegen der Schlüsse, welche die Vorinstanz aus dem Bericht von Dr. med. R.________ zieht, sind die erheblichen Nebenbefunde für die Beurteilung des Eingliederungserfolges entscheidend. Es ist mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft kann auch nach den erfolgreich verlaufenen Kataraktoperationen nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlos- sen werden. Die Prognose hinsichtlich der erheblichen krankhaften Nebenbefunde und mithin bezüglich der Dauer- haftigkeit des Eingliederungserfolges muss als ungünstig bezeichnet werden. Dass der operierende Arzt Prof. O.________ eine Verbesserung der Sehleistung in Aussicht stellte, vermag nichts daran zu ändern, dass nach der Natur der myopischen Netzhauterkrankung des Beschwerdegegners sowie auf Grund der prognostischen Beurteilung des Dr. med. R.________ nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg im Sinne von Art. 12 IVG und der konstanten Rechtsprechung ausgegangen werden darf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall mithin die erforder- liche qualifizierte Eingliederungswirksamkeit der Star- operationen nicht gegeben, wie das BSV mit Recht darlegt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begrün- det. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1999 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der CSS Versicherung zugestellt. Luzern, 25. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: