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I 612/99

Bundesgericht · 2000-05-01 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1954 geborene Z.________ leidet seit einem

1978 erlittenen Unfall an einer kompletten Paraplegie un-

terhalb des ersten Lendenwirbels mit einer vollständigen

Lähmung der unteren Extremitäten. Die Invalidenversicherung

erbrachte verschiedene Leistungen, unter anderem bis

31. März 1995 ambulante Physiotherapie als medizinische

Massnahme. Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache für am-

bulante Physiotherapie lehnte die IV-Stelle des Kantons So-

lothurn, nach Einholung eines Berichtes des Dr. med.

C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 1998 und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom

11. November 1998 ab.

B.- Die von Z.________ hiegegen mit dem Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der

medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom

17. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwal-

tungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu-

rückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den

Leistungsanspruch neu verfüge.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantona-

len Entscheides.

Während Z.________ sich mit dem Antrag auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lässt,

schliesst die IV-Stelle auf deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

(

Art. 12 IVG

in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV

) und

Rechtsprechung (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a,

je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für

den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti-

scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions-

ausfällen zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere

auch der Hinweis, dass therapeutische Vorkehren, die konti-

nuierlich notwendig sind, um das Fortschreiten eines Lei-

dens zu verhindern, sich gegen labiles pathologisches Ge-

schehen richten und als Behandlung des Leidens an sich gel-

ten, weshalb sie nicht als medizinische Eingliederungsmass-

nahme im Sinne von

Art. 12 IVG

qualifiziert werden können

(AHI 1999 S. 127 Erw. 2d).

2.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die

für den Anspruch auf Physiotherapie entscheidende Frage,

welcher Teil der Therapie - die Behandlung sekundären pa-

thologischen Geschehens oder die unmittelbare Beeinflussung

motorischer Funktionen - überwiege, lasse sich auf Grund

der zur Verfügung stehenden Akten nicht beantworten. Aus

diesem Grunde wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle

zurück, damit diese abkläre, welche Massnahmen die verord-

nete Physiotherapie umfasst, mit besonderem Augenmerk da-

rauf, inwieweit die nicht gelähmten Körperteile einbezogen

würden.

b) Das Beschwerde führende Bundesamt wendet hiegegen

zu Recht ein, diese Abklärung erübrige sich, weil ein An-

spruch schon auf Grund der dauernden Notwendigkeit der an-

begehrten Massnahme entfalle. Denn es steht fest und wird

von keiner Seite bestritten, dass die therapeutischen Vor-

kehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dauernd not-

wendig sind, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr vor-

zubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. Un-

ter diesen Umständen ist die in Frage stehende Vorkehr

nicht auf stabile Folgen der Lähmung und damit auch nicht

auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerich-

tet. Vielmehr geht es bei der Therapie primär darum, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern,

indem mit kontinuierlicher Behandlung zur Aufrechterhaltung

des stationären Zustandes beigetragen wird. Bei diesen Ge-

gebenheiten kann die Physiotherapie rechtsprechungsgemäss

(vgl. Erw. 1 hievor) nicht als medizinische Eingliederungs-

massnahme im Sinne von

Art. 12 IVG

in Verbindung mit

Art. 2

Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdegegner

unter Hinweis auf das ihn betreffende Urteil vom 18. Okto-

ber 1995, I 147/95, und das nicht veröffentlichte Urteil L.

vom 21. August 1995, I 360/94, etwas anderes geltend macht,

stützt er sich auf eine überholte Rechtsprechung (vgl. ins-

besondere AHI 1999 S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung

gibt schliesslich Anlass, dass die vorgenommenen Behandlun-

gen sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit

auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind.

Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener -

Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend dafür, ob eine

medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne

des

Art. 12 Abs. 1 IVG

anerkannt werden kann (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen

Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben,

dass die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich

zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht

zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der

Krankenversicherung gehört (

BGE 104 V 81

Erw. 1; AHI 1999

S. 126 Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 17. September 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des

Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 März 1995 ambulante Physiotherapie als medizinische

Massnahme. Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache für am-

bulante Physiotherapie lehnte die IV-Stelle des Kantons So-

lothurn, nach Einholung eines Berichtes des Dr. med.

C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 1998 und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom

11. November 1998 ab.

B.- Die von Z.________ hiegegen mit dem Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der

medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom

17. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwal-

tungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu-

rückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den

Leistungsanspruch neu verfüge.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantona-

len Entscheides.

Während Z.________ sich mit dem Antrag auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lässt,

schliesst die IV-Stelle auf deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

(

Art. 12 IVG

in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV

) und

Rechtsprechung (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a,

je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für

den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti-

scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions-

ausfällen zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere

auch der Hinweis, dass therapeutische Vorkehren, die konti-

nuierlich notwendig sind, um das Fortschreiten eines Lei-

dens zu verhindern, sich gegen labiles pathologisches Ge-

schehen richten und als Behandlung des Leidens an sich gel-

ten, weshalb sie nicht als medizinische Eingliederungsmass-

nahme im Sinne von

Art. 12 IVG

qualifiziert werden können

(AHI 1999 S. 127 Erw. 2d).

2.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die

für den Anspruch auf Physiotherapie entscheidende Frage,

welcher Teil der Therapie - die Behandlung sekundären pa-

thologischen Geschehens oder die unmittelbare Beeinflussung

motorischer Funktionen - überwiege, lasse sich auf Grund

der zur Verfügung stehenden Akten nicht beantworten. Aus

diesem Grunde wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle

zurück, damit diese abkläre, welche Massnahmen die verord-

nete Physiotherapie umfasst, mit besonderem Augenmerk da-

rauf, inwieweit die nicht gelähmten Körperteile einbezogen

würden.

b) Das Beschwerde führende Bundesamt wendet hiegegen

zu Recht ein, diese Abklärung erübrige sich, weil ein An-

spruch schon auf Grund der dauernden Notwendigkeit der an-

begehrten Massnahme entfalle. Denn es steht fest und wird

von keiner Seite bestritten, dass die therapeutischen Vor-

kehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dauernd not-

wendig sind, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr vor-

zubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. Un-

ter diesen Umständen ist die in Frage stehende Vorkehr

nicht auf stabile Folgen der Lähmung und damit auch nicht

auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerich-

tet. Vielmehr geht es bei der Therapie primär darum, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern,

indem mit kontinuierlicher Behandlung zur Aufrechterhaltung

des stationären Zustandes beigetragen wird. Bei diesen Ge-

gebenheiten kann die Physiotherapie rechtsprechungsgemäss

(vgl. Erw. 1 hievor) nicht als medizinische Eingliederungs-

massnahme im Sinne von

Art. 12 IVG

in Verbindung mit

Art. 2

Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdegegner

unter Hinweis auf das ihn betreffende Urteil vom 18. Okto-

ber 1995, I 147/95, und das nicht veröffentlichte Urteil L.

vom 21. August 1995, I 360/94, etwas anderes geltend macht,

stützt er sich auf eine überholte Rechtsprechung (vgl. ins-

besondere AHI 1999 S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung

gibt schliesslich Anlass, dass die vorgenommenen Behandlun-

gen sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit

auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind.

Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener -

Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend dafür, ob eine

medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne

des

Art. 12 Abs. 1 IVG

anerkannt werden kann (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen

Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben,

dass die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich

zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht

zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der

Krankenversicherung gehört (

BGE 104 V 81

Erw. 1; AHI 1999

S. 126 Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 17. September 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des

Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.05.2000 I 612/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.05.2000 I 612/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.05.2000 I 612/99

[AZA] I 612/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 1. Mai 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, Beschwerdeführer, gegen Z.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. W.________, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Der 1954 geborene Z.________ leidet seit einem 1978 erlittenen Unfall an einer kompletten Paraplegie un- terhalb des ersten Lendenwirbels mit einer vollständigen Lähmung der unteren Extremitäten. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen, unter anderem bis

31. März 1995 ambulante Physiotherapie als medizinische Massnahme. Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache für am- bulante Physiotherapie lehnte die IV-Stelle des Kantons So- lothurn, nach Einholung eines Berichtes des Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 1998 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom

11. November 1998 ab. B.- Die von Z.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver- sicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom

17. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwal- tungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu- rückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantona- len Entscheides. Während Z.________ sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lässt, schliesst die IV-Stelle auf deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti- scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions- ausfällen zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere auch der Hinweis, dass therapeutische Vorkehren, die konti- nuierlich notwendig sind, um das Fortschreiten eines Lei- dens zu verhindern, sich gegen labiles pathologisches Ge- schehen richten und als Behandlung des Leidens an sich gel- ten, weshalb sie nicht als medizinische Eingliederungsmass- nahme im Sinne von Art. 12 IVG qualifiziert werden können (AHI 1999 S. 127 Erw. 2d). 2.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die für den Anspruch auf Physiotherapie entscheidende Frage, welcher Teil der Therapie - die Behandlung sekundären pa- thologischen Geschehens oder die unmittelbare Beeinflussung motorischer Funktionen - überwiege, lasse sich auf Grund der zur Verfügung stehenden Akten nicht beantworten. Aus diesem Grunde wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese abkläre, welche Massnahmen die verord- nete Physiotherapie umfasst, mit besonderem Augenmerk da- rauf, inwieweit die nicht gelähmten Körperteile einbezogen würden.

b) Das Beschwerde führende Bundesamt wendet hiegegen zu Recht ein, diese Abklärung erübrige sich, weil ein An- spruch schon auf Grund der dauernden Notwendigkeit der an- begehrten Massnahme entfalle. Denn es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, dass die therapeutischen Vor- kehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dauernd not- wendig sind, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr vor- zubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. Un- ter diesen Umständen ist die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerich- tet. Vielmehr geht es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierlicher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes beigetragen wird. Bei diesen Ge- gebenheiten kann die Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor) nicht als medizinische Eingliederungs- massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf das ihn betreffende Urteil vom 18. Okto- ber 1995, I 147/95, und das nicht veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf eine überholte Rechtsprechung (vgl. ins- besondere AHI 1999 S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich Anlass, dass die vorgenommenen Behandlun- gen sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126 Erw. 2b). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 1999 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt. Luzern, 1. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: