Invalidenversicherung
Sachverhalt
Der 1941 geborene S.________ betrieb seit 1984 das
Restaurant B.________ und zwar bis 31. Dezember 1994 als
Einzelunternehmung, seither als Aktiengesellschaft unter
der Firma U.________ AG. Er leidet an einem Lumbover-
tebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 und Cox-
arthrose beidseits. Am 20. September 1989 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ge-
stützt auf die durchgeführten medizinischen und erwerbli-
chen Abklärungen ermittelte die Invalidenversicherungs-
Kommission des Kantons Bern einen Invaliditätsgrad von 55 %
ab 1. Mai 1989 und einen solchen von 69 % ab 1. August 1989
(Präsidialbeschluss vom 5. Oktober 1990), worauf ihm die
Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügungen vom
24. April 1991 ab 1. Mai 1989 eine halbe und ab 1. August
1989 eine ganze Invalidenrente zusprach.
Im Juli 1991 leitete die Invalidenversicherungs-
Kommission Revisionsabklärungen ein und liess die erwerb-
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst
überprüfen (Bericht vom 13. November 1991). Gestützt hie-
rauf ermittelte sie noch einen Invaliditätsgrad von 51 %
(Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1992). Dementsprechend
setzte die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente mit
Verfügung vom 23. Januar 1992 ab 1. März 1992 auf eine
halbe herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
15. Oktober 1993 dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung auf den 1. April 1992 festlegte; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid
führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zog
sie aber wieder zurück, nachdem ihm eine reformatio in
peius angedroht worden war.
Am 26. Juli 1996 beantragte S.________ die Einleitung
eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle Bern holte einen
Bericht des Hausarztes Dr. C.________ vom 23. August 1996,
einen Arbeitgeberbericht der Firma U.________ AG vom
30. September 1996 sowie ein Gutachten der Neurochirurgin
Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 ein, zog die
Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 des vom Versicherten ge-
führten Restaurationsbetriebes bei und liess die erwerb-
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst
beurteilen (Bericht vom 2. Juni 1997). Gestützt darauf
lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid-
verfahrens mit Verfügung vom 7. November 1997 eine Renten-
revision ab.
B.- Das Verwaltungsgericht wies die hiegegen einge-
reichte Beschwerde, mit welcher S.________ die revisions-
weise Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invaliden-
rente ab 1. Juni 1996, eventuell ab einem späteren Zeit-
punkt, beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. November 1998
ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell
sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Diese verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stel-
lungnahme ihres Abklärungsdienstes und schliesst auf Ab-
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenan-
spruchs (
Art. 28 Abs. 1 IVG
) und die Bemessung der Invali-
dität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des
Einkommensvergleichs (
Art. 28 Abs. 2 IVG
) zutreffend darge-
legt. Darauf kann verwiesen werden.
Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der
Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypo-
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander
zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs;
BGE 104 V 136
Erw. 2a und b). Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer zif-
fernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen.
Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent-
zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe-
tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei-
neren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent-
vergleich;
BGE 114 V 313
Erw. 3a mit Hinweisen).
Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt
somit drei Varianten: Den Vergleich auf Grund möglichst ge-
nau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig ge-
schätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und
den Prozentvergleich.
Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich,
ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise
durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht mög-
lich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte ent-
weder anhand geschätzter Annäherungswerte oder in Form des
Prozentvergleiches durchzuführen. Voraussetzung für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen
bildet indessen, dass die blosse Schätzung der Einkommen
ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Davon darf
insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in wel-
chen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Diffe-
renz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für
den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte von 662 /3 %,
50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104
V 137 Erw. 2b, 97 V 57).
b) Kann der Invaliditätsgrad einer versicherten Person
nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch
nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder
des Prozentvergleichs) bestimmt werden, so ist in Anlehnung
an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (
Art. 27
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi-
tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli-
chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied
des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi-
schen Methode (gemäss
Art. 28 Abs. 3 IVG
in Verbindung mit
Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV
) besteht darin, dass die Inva-
lidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungs-
vergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst
anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Be-
hinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick
auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungs-
vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht
aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen
ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wo-
nach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität
nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (aus-
serordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 104 V 137
Erw. 2c;
AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
c) Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder
zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirt-
schaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende
Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit
im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene
Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr
eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann
(
Art. 25 Abs. 2 IVV
; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 301
Erw. 1a).
Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines
invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in
einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach
Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuver-
lässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbsein-
busse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse
durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind.
Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnis-
se eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer über-
blickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die
Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von
Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung.
Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invalidi-
tätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile
einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der
versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung ander-
erseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der
Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invali-
ditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254
Erw. 4a).
2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Ren-
tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so
ist gemäss
Art. 41 IVG
die Rente für die Zukunft entspre-
chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Vor-
instanz hat richtig festgestellt, dass Anlass zur Renten-
revision auch jede erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes gibt. Demgemäss kann jede Änderung eines der
beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Rentenanspruch
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen (
BGE 113 V 27
Erw. 3b und 275 Erw. 1a). Zu-
treffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die hie-
für in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalte,
nämlich derjenige im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
einerseits und derjenige im Zeitpunkt der streitigen Revi-
sionsverfügung anderseits (
BGE 109 V 265
Erw. 4a, 106 V 87
Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390
Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt nur dann als Ver-
gleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung
nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund
eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat
(
BGE 109 V 265
Erw. 4a).
b) Im vorliegenden Fall sind somit die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung
vom 23. Januar 1992, mit welcher die bisherige ganze Inva-
lidenrente auf eine halbe herabgesetzt wurde, mit denjeni-
gen im Zeitpunkt der streitigen, eine neuerliche Renten-
heraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. No-
vember 1997 zu vergleichen. Mit Bezug auf den letztgenann-
ten Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass das Sozial-
versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel
nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfü-
gungserlasses gegeben war (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hin-
weisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung bilden (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweis).
c) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Sep-
tember 1999 einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.________
vom 7. Juni 1999 und einen solchen von Dr. A.________,
Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________,
vom 8. Juni 1999 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass
sich die beidseitige Coxarthrose im Vergleich zu den am
30. April 1997 im Spital Y.________ erhobenen röntgenolo-
gischen Befunden massiv verschlimmert hat, sodass die
Indikation für eine Totalprothese der Hüftgelenke beidseits
bejaht wurde. Auf Grund dieser Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes attestierte Dr. C.________ dem Beschwerde-
führer ab 1. Januar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit. Diese neuen und für den Rentenanspruch relevanten
Tatsachen können im vorliegenden Verfahren nicht mit be-
rücksichtigt werden, weil daraus nicht ohne weiteres Rück-
schlüsse auf den im Zeitpunkt der streitigen Revisionsver-
fügung vom 7. November 1997 gegebenen Gesundheitszustand
und dessen erwerbliche Auswirkungen gezogen werden können.
Sie müssen allenfalls Gegenstand eines weiteren Revisions-
verfahrens bilden.
3.- a) Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf das
Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom
13. Dezember 1996 davon ausgegangen, dass im massgebenden
Zeitraum zwischen Januar 1992 und November 1997 keine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei. Dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann
nur hinsichtlich des stationär gebliebenen Rückenleidens
des Beschwerdeführers (Lumbovertebralsyndrom bei Status
nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis), nicht
aber bezüglich der Hüftgelenkserkrankung (Coxarthrose)
zugestimmt werden.
Die von der IV-Stelle beauftragte Spezialärztin hat in
ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1996 die Diagnose "Cox-
arthrose rechts" gestellt, doch ist aus ihrer Expertise
nicht ersichtlich, auf welche Befunde und Untersuchungs-
ergebnisse sie sich dabei stützte und insgesamt zur Fest-
stellung gelangte, es hätten sich "weder die Untersuchungs-
befunde noch die radiologischen Befunde gegenüber 1990 ver-
schlechtert". Diese Beurteilung der medizinischen Situation
ist weder mit der vom Hausarzt Dr. C.________ bereits in
seinem Bericht vom 3. Januar 1990 festgehaltenen Diagnose
einer beginnenden Coxarthrose beidseits noch mit den Er-
gebnissen der röntgenologischen Untersuchung vom 30. April
1997 (Bericht des Spitals Y.________ vom 1. Mai 1997)
vereinbar. Dort wurden als Befunde im Bereich beider Hüft-
gelenke eine Gelenksspaltverschmälerung, eine vermehrte
Sklerosierung der Gelenksflächen sowie osteophytäre Reak-
tionen resp. teilweise, rechtsbetont, entrundete Femurköpfe
erhoben und als "mässige bis beginnend deutliche Coxarthro-
se beidseits, im Verlauf etwas progredient" interpretiert.
Entgegen der Auffassung der Gutachterin lag somit bereits
im Januar 1992 eine beidseitige und nicht nur eine rechts-
seitige (beginnende) Coxarthrose vor, die bis November 1997
progredient verlief, d.h. sich verschlimmerte und beim Ver-
sicherten zu zusätzlichen Beschwerden und einer verstärkten
Gehbehinderung führte (Bericht Dr. C.________ vom 27. No-
vember 1997). Diesbezüglich ist für den Zeitpunkt der eine
Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom
7. November 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes eindeutig zu bejahen.
b) Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten-
anspruch des Beschwerdeführers ist freilich die Frage, ob
mit dieser Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation
so erhebliche erwerbliche Auswirkungen verbunden waren,
dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente
begründenden - Grenzwert von 662 /3 % erreichte. Hiezu
ergibt sich Folgendes:
aa) Die IV-Stelle hat den der streitigen Revisionsver-
fügung vom 7. November 1997 zu Grunde liegenden Invalidi-
tätsgrad von 57 % gestützt auf den im Bericht ihres Abklä-
rungsdienstes vom 2. Juni 1997 enthaltenen Einkommensver-
gleich ermittelt. Die Verwaltung hat dabei das Validenein-
kommen auf Fr. 148'000.- beziffert, entsprechend einem im
Gesundheitsfall geschätzten Umsatz des Restaurationsbe-
triebes des Versicherten von Fr. 925'000.- und einem
durchschnittlichen Betriebsgewinn von 16 %, wobei sie die-
sen Prozentsatz als Durchschnittswert aus den effektiven
Betriebsergebnissen der Geschäftsjahre 1985 bis 1988 inter-
polierte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat
die IV-Stelle auf die durchschnittlichen effektiven Be-
triebsergebnisse der Geschäftsjahre 1989 bis 1994 abge-
stellt und den trotz Invalidität erzielbaren Umsatz und
Betriebsgewinn auf Fr. 800'000.- bzw. 8 % beziffert, woraus
ein Invalideneinkommen von Fr. 64'000.- und eine jährliche
Erwerbseinbusse von Fr. 84'000.- resultierte. Die Verwal-
tung hat somit die im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom
7. November 1997 gegebene Invalidität anhand von geschätz-
ten, aus den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeleiteten
Durchschnittswerten nach der Methode des bezifferten Schät-
zungsvergleichs ermittelt. Die Vorinstanz erachtete die
Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode als "grund-
sätzlich nicht unbillig". Dieser Auffassung kann jedoch
nicht beigepflichtet werden.
Einmal beruht der dargelegte Einkommensvergleich mit
Bezug auf das Invalideneinkommen gar nicht auf der im vor-
liegenden Fall massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis des
Jahres 1997, sondern auf Durchschnittswerten, die nach
Massgabe der um Jahre zurückliegenden tatsächlichen Be-
triebsergebnisse (1989 bis 1994) geschätzt wurden. Sodann
wird damit bei beiden Vergleichseinkommen den invalidi-
tätsfremden konjunkturellen Einflüssen, denen das Gastge-
werbe seit Beginn der Rezession anfangs der 90er Jahre ganz
allgemein und der Fast-Food-Betrieb des Beschwerdeführers
durch die als Folge der in der Schweiz ab 1994 gehäuft
aufgetretenen Fälle von Rinderwahnsinn ausgelöste Änderung
der Fleisch-Konsumgewohnheiten im besonderen Masse ausge-
setzt war, nicht Rechnung getragen. Die für die Anwendung
der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs erforder-
liche Voraussetzung, dass sich aus der blossen Schätzung
der Vergleichseinkommen ausreichend zuverlässige Resultate
ergeben (Erw. 1a hievor in fine), ist daher im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Dies umso weniger als bei Beachtung der
seit 1992 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz
für den Vergleichszeitpunkt Januar 1992 im Entscheid vom
15. Oktober 1993 ermittelten Invaliditätsgrades von 58,55 %
nicht ein sogenannter Extremfall mit eindeutiger Unter-
schreitung des Grenzwertes von 662 /3 % auch im Zeitpunkt
der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997
gegeben ist.
bb) Abgesehen davon haben IV-Stelle und kantonales Ge-
richt ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Gastwirtschaftsbetrieb auf den 1. Januar 1995 in die
Aktiengesellschaft U.________ AG einbrachte und seither in
dieser Rechtsform weitergeführt hat. Selbst wenn er Al-
leinaktionär der U.________ AG geblieben ist (was aus den
Akten nicht ersichtlich ist), kann der in der Folge erwirt-
schaftete Betriebsgewinn nicht einfach seinem persönlichen
Einkommen gleichgesetzt werden. Denn über die Verwendung
des von einer Aktiengesellschaft erwirtschafteten Jahresge-
winnes hat die Generalversammlung auf Antrag des Verwal-
tungsrates zu beschliessen, nachdem die Revisionsstelle die
Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrates als ge-
setzes- und statutenkonform genehmigt hat (Art. 698 Abs. 2
Ziff. 4 in Verbindung mit
Art. 728 Abs. 1 und
Art. 729
Abs. 1 OR
). Die Ausschüttung einer Dividende an den oder
die Aktionäre darf nur aus jenem Teil des Jahresgewinnes
erfolgen, der verbleibt, nachdem die gesetzlichen und sta-
tutarischen sowie allfällige weitere von der Generalver-
sammlung beschlossene Reserven gebildet worden sind
(
Art. 674 OR
). Auf Grund dieser aktienrechtlichen Rechts-
lage ist es ausgeschlossen, das Invalideneinkommen des Be-
schwerdeführers unter Aufrechnung des tatsächlich bezogenen
Eigenlohnes nach Massgabe der in den Jahresrechnungen 1995
und 1996 der U.________ AG ausgewiesenen Betriebsgewinne
sowie das Valideneinkommen durch Addition von Invalidenein-
kommen und invaliditätsbedingten Personalmehrkosten zu er-
mitteln, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1993
praktizierte Berechnungsmethode als richtig erachtet. Damit
würde dem Beschwerdeführer auch jener Teil des Betriebsge-
winnes als Erwerbseinkommen zugerechnet, der nach den zwin-
genden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in
der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividen-
de ausgeschüttet werden darf.
4.- Aus diesen Gründen bilden im vorliegenden Fall
weder die von Vorinstanz und Verwaltung für die Invalidi-
tätsbemessung nach der Methode des bezifferten Schätzungs-
vergleichs herangezogenen Betriebsergebnisse 1985 bis 1988
bzw. 1989 bis 1994 der Einzelunternehmung des Beschwerde-
führers noch die von der U.________ AG in den Jahren 1995
und 1996 erwirtschafteten Jahresergebnisse eine taugliche
Grundlage für die Ermittlung seiner invaliditätsbedingten
Einkommenseinbusse. In welchem Masse sich die krankheits-
bedingte Leistungsverminderung in seinem ab 1. Januar 1995
als Aktiengesellschaft geführten Restaurationsbetrieb tat-
sächlich erwerblich ausgewirkt hat, lässt sich anhand eines
auf die Geschäftsergebnisse abgestützten Einkommensver-
gleichs nicht feststellen. Die Sache ist daher an die Ver-
waltung zurückzuweisen, damit sie den im massgebenden Ver-
gleichszeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November
1997 gegebenen Invaliditätsgrad nach der Methode des aus-
serordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 12. November 1998 und die Verfü-
gung der IV-Stelle Bern vom 7. November 1997 aufgeho-
ben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewie-
sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über das Revisionsbegehren des Be-
schwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 April 1991 ab 1. Mai 1989 eine halbe und ab 1. August
1989 eine ganze Invalidenrente zusprach.
Im Juli 1991 leitete die Invalidenversicherungs-
Kommission Revisionsabklärungen ein und liess die erwerb-
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst
überprüfen (Bericht vom 13. November 1991). Gestützt hie-
rauf ermittelte sie noch einen Invaliditätsgrad von 51 %
(Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1992). Dementsprechend
setzte die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente mit
Verfügung vom 23. Januar 1992 ab 1. März 1992 auf eine
halbe herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
15. Oktober 1993 dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung auf den 1. April 1992 festlegte; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid
führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zog
sie aber wieder zurück, nachdem ihm eine reformatio in
peius angedroht worden war.
Am 26. Juli 1996 beantragte S.________ die Einleitung
eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle Bern holte einen
Bericht des Hausarztes Dr. C.________ vom 23. August 1996,
einen Arbeitgeberbericht der Firma U.________ AG vom
30. September 1996 sowie ein Gutachten der Neurochirurgin
Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 ein, zog die
Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 des vom Versicherten ge-
führten Restaurationsbetriebes bei und liess die erwerb-
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst
beurteilen (Bericht vom 2. Juni 1997). Gestützt darauf
lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid-
verfahrens mit Verfügung vom 7. November 1997 eine Renten-
revision ab.
B.- Das Verwaltungsgericht wies die hiegegen einge-
reichte Beschwerde, mit welcher S.________ die revisions-
weise Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invaliden-
rente ab 1. Juni 1996, eventuell ab einem späteren Zeit-
punkt, beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. November 1998
ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell
sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Diese verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stel-
lungnahme ihres Abklärungsdienstes und schliesst auf Ab-
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenan-
spruchs (
Art. 28 Abs. 1 IVG
) und die Bemessung der Invali-
dität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des
Einkommensvergleichs (
Art. 28 Abs. 2 IVG
) zutreffend darge-
legt. Darauf kann verwiesen werden.
Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der
Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypo-
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander
zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs;
BGE 104 V 136
Erw. 2a und b). Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer zif-
fernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen.
Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent-
zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe-
tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei-
neren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent-
vergleich;
BGE 114 V 313
Erw. 3a mit Hinweisen).
Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt
somit drei Varianten: Den Vergleich auf Grund möglichst ge-
nau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig ge-
schätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und
den Prozentvergleich.
Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich,
ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise
durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht mög-
lich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte ent-
weder anhand geschätzter Annäherungswerte oder in Form des
Prozentvergleiches durchzuführen. Voraussetzung für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen
bildet indessen, dass die blosse Schätzung der Einkommen
ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Davon darf
insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in wel-
chen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Diffe-
renz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für
den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte von 662 /3 %,
50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104
V 137 Erw. 2b, 97 V 57).
b) Kann der Invaliditätsgrad einer versicherten Person
nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch
nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder
des Prozentvergleichs) bestimmt werden, so ist in Anlehnung
an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (
Art. 27
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi-
tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli-
chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied
des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi-
schen Methode (gemäss
Art. 28 Abs. 3 IVG
in Verbindung mit
Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV
) besteht darin, dass die Inva-
lidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungs-
vergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst
anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Be-
hinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick
auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungs-
vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht
aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen
ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wo-
nach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität
nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (aus-
serordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 104 V 137
Erw. 2c;
AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
c) Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder
zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirt-
schaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende
Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit
im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene
Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr
eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann
(
Art. 25 Abs. 2 IVV
; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 301
Erw. 1a).
Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines
invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in
einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach
Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuver-
lässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbsein-
busse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse
durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind.
Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnis-
se eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer über-
blickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die
Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von
Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung.
Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invalidi-
tätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile
einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der
versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung ander-
erseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der
Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invali-
ditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254
Erw. 4a).
2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Ren-
tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so
ist gemäss
Art. 41 IVG
die Rente für die Zukunft entspre-
chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Vor-
instanz hat richtig festgestellt, dass Anlass zur Renten-
revision auch jede erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes gibt. Demgemäss kann jede Änderung eines der
beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Rentenanspruch
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen (
BGE 113 V 27
Erw. 3b und 275 Erw. 1a). Zu-
treffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die hie-
für in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalte,
nämlich derjenige im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
einerseits und derjenige im Zeitpunkt der streitigen Revi-
sionsverfügung anderseits (
BGE 109 V 265
Erw. 4a, 106 V 87
Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390
Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt nur dann als Ver-
gleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung
nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund
eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat
(
BGE 109 V 265
Erw. 4a).
b) Im vorliegenden Fall sind somit die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung
vom 23. Januar 1992, mit welcher die bisherige ganze Inva-
lidenrente auf eine halbe herabgesetzt wurde, mit denjeni-
gen im Zeitpunkt der streitigen, eine neuerliche Renten-
heraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. No-
vember 1997 zu vergleichen. Mit Bezug auf den letztgenann-
ten Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass das Sozial-
versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel
nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfü-
gungserlasses gegeben war (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hin-
weisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung bilden (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweis).
c) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Sep-
tember 1999 einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.________
vom 7. Juni 1999 und einen solchen von Dr. A.________,
Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________,
vom 8. Juni 1999 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass
sich die beidseitige Coxarthrose im Vergleich zu den am
30. April 1997 im Spital Y.________ erhobenen röntgenolo-
gischen Befunden massiv verschlimmert hat, sodass die
Indikation für eine Totalprothese der Hüftgelenke beidseits
bejaht wurde. Auf Grund dieser Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes attestierte Dr. C.________ dem Beschwerde-
führer ab 1. Januar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit. Diese neuen und für den Rentenanspruch relevanten
Tatsachen können im vorliegenden Verfahren nicht mit be-
rücksichtigt werden, weil daraus nicht ohne weiteres Rück-
schlüsse auf den im Zeitpunkt der streitigen Revisionsver-
fügung vom 7. November 1997 gegebenen Gesundheitszustand
und dessen erwerbliche Auswirkungen gezogen werden können.
Sie müssen allenfalls Gegenstand eines weiteren Revisions-
verfahrens bilden.
3.- a) Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf das
Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom
13. Dezember 1996 davon ausgegangen, dass im massgebenden
Zeitraum zwischen Januar 1992 und November 1997 keine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei. Dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann
nur hinsichtlich des stationär gebliebenen Rückenleidens
des Beschwerdeführers (Lumbovertebralsyndrom bei Status
nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis), nicht
aber bezüglich der Hüftgelenkserkrankung (Coxarthrose)
zugestimmt werden.
Die von der IV-Stelle beauftragte Spezialärztin hat in
ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1996 die Diagnose "Cox-
arthrose rechts" gestellt, doch ist aus ihrer Expertise
nicht ersichtlich, auf welche Befunde und Untersuchungs-
ergebnisse sie sich dabei stützte und insgesamt zur Fest-
stellung gelangte, es hätten sich "weder die Untersuchungs-
befunde noch die radiologischen Befunde gegenüber 1990 ver-
schlechtert". Diese Beurteilung der medizinischen Situation
ist weder mit der vom Hausarzt Dr. C.________ bereits in
seinem Bericht vom 3. Januar 1990 festgehaltenen Diagnose
einer beginnenden Coxarthrose beidseits noch mit den Er-
gebnissen der röntgenologischen Untersuchung vom 30. April
1997 (Bericht des Spitals Y.________ vom 1. Mai 1997)
vereinbar. Dort wurden als Befunde im Bereich beider Hüft-
gelenke eine Gelenksspaltverschmälerung, eine vermehrte
Sklerosierung der Gelenksflächen sowie osteophytäre Reak-
tionen resp. teilweise, rechtsbetont, entrundete Femurköpfe
erhoben und als "mässige bis beginnend deutliche Coxarthro-
se beidseits, im Verlauf etwas progredient" interpretiert.
Entgegen der Auffassung der Gutachterin lag somit bereits
im Januar 1992 eine beidseitige und nicht nur eine rechts-
seitige (beginnende) Coxarthrose vor, die bis November 1997
progredient verlief, d.h. sich verschlimmerte und beim Ver-
sicherten zu zusätzlichen Beschwerden und einer verstärkten
Gehbehinderung führte (Bericht Dr. C.________ vom 27. No-
vember 1997). Diesbezüglich ist für den Zeitpunkt der eine
Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom
7. November 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes eindeutig zu bejahen.
b) Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten-
anspruch des Beschwerdeführers ist freilich die Frage, ob
mit dieser Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation
so erhebliche erwerbliche Auswirkungen verbunden waren,
dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente
begründenden - Grenzwert von 662 /3 % erreichte. Hiezu
ergibt sich Folgendes:
aa) Die IV-Stelle hat den der streitigen Revisionsver-
fügung vom 7. November 1997 zu Grunde liegenden Invalidi-
tätsgrad von 57 % gestützt auf den im Bericht ihres Abklä-
rungsdienstes vom 2. Juni 1997 enthaltenen Einkommensver-
gleich ermittelt. Die Verwaltung hat dabei das Validenein-
kommen auf Fr. 148'000.- beziffert, entsprechend einem im
Gesundheitsfall geschätzten Umsatz des Restaurationsbe-
triebes des Versicherten von Fr. 925'000.- und einem
durchschnittlichen Betriebsgewinn von 16 %, wobei sie die-
sen Prozentsatz als Durchschnittswert aus den effektiven
Betriebsergebnissen der Geschäftsjahre 1985 bis 1988 inter-
polierte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat
die IV-Stelle auf die durchschnittlichen effektiven Be-
triebsergebnisse der Geschäftsjahre 1989 bis 1994 abge-
stellt und den trotz Invalidität erzielbaren Umsatz und
Betriebsgewinn auf Fr. 800'000.- bzw. 8 % beziffert, woraus
ein Invalideneinkommen von Fr. 64'000.- und eine jährliche
Erwerbseinbusse von Fr. 84'000.- resultierte. Die Verwal-
tung hat somit die im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom
7. November 1997 gegebene Invalidität anhand von geschätz-
ten, aus den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeleiteten
Durchschnittswerten nach der Methode des bezifferten Schät-
zungsvergleichs ermittelt. Die Vorinstanz erachtete die
Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode als "grund-
sätzlich nicht unbillig". Dieser Auffassung kann jedoch
nicht beigepflichtet werden.
Einmal beruht der dargelegte Einkommensvergleich mit
Bezug auf das Invalideneinkommen gar nicht auf der im vor-
liegenden Fall massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis des
Jahres 1997, sondern auf Durchschnittswerten, die nach
Massgabe der um Jahre zurückliegenden tatsächlichen Be-
triebsergebnisse (1989 bis 1994) geschätzt wurden. Sodann
wird damit bei beiden Vergleichseinkommen den invalidi-
tätsfremden konjunkturellen Einflüssen, denen das Gastge-
werbe seit Beginn der Rezession anfangs der 90er Jahre ganz
allgemein und der Fast-Food-Betrieb des Beschwerdeführers
durch die als Folge der in der Schweiz ab 1994 gehäuft
aufgetretenen Fälle von Rinderwahnsinn ausgelöste Änderung
der Fleisch-Konsumgewohnheiten im besonderen Masse ausge-
setzt war, nicht Rechnung getragen. Die für die Anwendung
der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs erforder-
liche Voraussetzung, dass sich aus der blossen Schätzung
der Vergleichseinkommen ausreichend zuverlässige Resultate
ergeben (Erw. 1a hievor in fine), ist daher im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Dies umso weniger als bei Beachtung der
seit 1992 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz
für den Vergleichszeitpunkt Januar 1992 im Entscheid vom
15. Oktober 1993 ermittelten Invaliditätsgrades von 58,55 %
nicht ein sogenannter Extremfall mit eindeutiger Unter-
schreitung des Grenzwertes von 662 /3 % auch im Zeitpunkt
der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997
gegeben ist.
bb) Abgesehen davon haben IV-Stelle und kantonales Ge-
richt ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Gastwirtschaftsbetrieb auf den 1. Januar 1995 in die
Aktiengesellschaft U.________ AG einbrachte und seither in
dieser Rechtsform weitergeführt hat. Selbst wenn er Al-
leinaktionär der U.________ AG geblieben ist (was aus den
Akten nicht ersichtlich ist), kann der in der Folge erwirt-
schaftete Betriebsgewinn nicht einfach seinem persönlichen
Einkommen gleichgesetzt werden. Denn über die Verwendung
des von einer Aktiengesellschaft erwirtschafteten Jahresge-
winnes hat die Generalversammlung auf Antrag des Verwal-
tungsrates zu beschliessen, nachdem die Revisionsstelle die
Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrates als ge-
setzes- und statutenkonform genehmigt hat (Art. 698 Abs. 2
Ziff. 4 in Verbindung mit
Art. 728 Abs. 1 und
Art. 729
Abs. 1 OR
). Die Ausschüttung einer Dividende an den oder
die Aktionäre darf nur aus jenem Teil des Jahresgewinnes
erfolgen, der verbleibt, nachdem die gesetzlichen und sta-
tutarischen sowie allfällige weitere von der Generalver-
sammlung beschlossene Reserven gebildet worden sind
(
Art. 674 OR
). Auf Grund dieser aktienrechtlichen Rechts-
lage ist es ausgeschlossen, das Invalideneinkommen des Be-
schwerdeführers unter Aufrechnung des tatsächlich bezogenen
Eigenlohnes nach Massgabe der in den Jahresrechnungen 1995
und 1996 der U.________ AG ausgewiesenen Betriebsgewinne
sowie das Valideneinkommen durch Addition von Invalidenein-
kommen und invaliditätsbedingten Personalmehrkosten zu er-
mitteln, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1993
praktizierte Berechnungsmethode als richtig erachtet. Damit
würde dem Beschwerdeführer auch jener Teil des Betriebsge-
winnes als Erwerbseinkommen zugerechnet, der nach den zwin-
genden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in
der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividen-
de ausgeschüttet werden darf.
4.- Aus diesen Gründen bilden im vorliegenden Fall
weder die von Vorinstanz und Verwaltung für die Invalidi-
tätsbemessung nach der Methode des bezifferten Schätzungs-
vergleichs herangezogenen Betriebsergebnisse 1985 bis 1988
bzw. 1989 bis 1994 der Einzelunternehmung des Beschwerde-
führers noch die von der U.________ AG in den Jahren 1995
und 1996 erwirtschafteten Jahresergebnisse eine taugliche
Grundlage für die Ermittlung seiner invaliditätsbedingten
Einkommenseinbusse. In welchem Masse sich die krankheits-
bedingte Leistungsverminderung in seinem ab 1. Januar 1995
als Aktiengesellschaft geführten Restaurationsbetrieb tat-
sächlich erwerblich ausgewirkt hat, lässt sich anhand eines
auf die Geschäftsergebnisse abgestützten Einkommensver-
gleichs nicht feststellen. Die Sache ist daher an die Ver-
waltung zurückzuweisen, damit sie den im massgebenden Ver-
gleichszeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November
1997 gegebenen Invaliditätsgrad nach der Methode des aus-
serordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 12. November 1998 und die Verfü-
gung der IV-Stelle Bern vom 7. November 1997 aufgeho-
ben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewie-
sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über das Revisionsbegehren des Be-
schwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.01.2000 I 5/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.01.2000 I 5/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.01.2000 I 5/99
[AZA] I 5/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und neben- amtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 18. Januar 2000 in Sachen S.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher M.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1941 geborene S.________ betrieb seit 1984 das Restaurant B.________ und zwar bis 31. Dezember 1994 als Einzelunternehmung, seither als Aktiengesellschaft unter der Firma U.________ AG. Er leidet an einem Lumbover- tebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 und Cox- arthrose beidseits. Am 20. September 1989 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ge- stützt auf die durchgeführten medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen ermittelte die Invalidenversicherungs- Kommission des Kantons Bern einen Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Mai 1989 und einen solchen von 69 % ab 1. August 1989 (Präsidialbeschluss vom 5. Oktober 1990), worauf ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügungen vom
24. April 1991 ab 1. Mai 1989 eine halbe und ab 1. August 1989 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Juli 1991 leitete die Invalidenversicherungs- Kommission Revisionsabklärungen ein und liess die erwerb- lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst überprüfen (Bericht vom 13. November 1991). Gestützt hie- rauf ermittelte sie noch einen Invaliditätsgrad von 51 % (Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1992). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Januar 1992 ab 1. März 1992 auf eine halbe herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
15. Oktober 1993 dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung auf den 1. April 1992 festlegte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zog sie aber wieder zurück, nachdem ihm eine reformatio in peius angedroht worden war. Am 26. Juli 1996 beantragte S.________ die Einleitung eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Hausarztes Dr. C.________ vom 23. August 1996, einen Arbeitgeberbericht der Firma U.________ AG vom
30. September 1996 sowie ein Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 ein, zog die Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 des vom Versicherten ge- führten Restaurationsbetriebes bei und liess die erwerb- lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst beurteilen (Bericht vom 2. Juni 1997). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens mit Verfügung vom 7. November 1997 eine Renten- revision ab. B.- Das Verwaltungsgericht wies die hiegegen einge- reichte Beschwerde, mit welcher S.________ die revisions- weise Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invaliden- rente ab 1. Juni 1996, eventuell ab einem späteren Zeit- punkt, beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. November 1998 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stel- lungnahme ihres Abklärungsdienstes und schliesst auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invali- dität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer zif- fernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent- zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe- tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei- neren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent- vergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt somit drei Varianten: Den Vergleich auf Grund möglichst ge- nau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig ge- schätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und den Prozentvergleich. Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich, ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht mög- lich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte ent- weder anhand geschätzter Annäherungswerte oder in Form des Prozentvergleiches durchzuführen. Voraussetzung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen bildet indessen, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Davon darf insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in wel- chen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Diffe- renz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte von 662 /3 %, 50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 137 Erw. 2b, 97 V 57).
b) Kann der Invaliditätsgrad einer versicherten Person nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs) bestimmt werden, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi- tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli- chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi- schen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Inva- lidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungs- vergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Be- hinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungs- vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wo- nach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (aus- serordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
c) Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirt- schaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 301 Erw. 1a). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuver- lässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbsein- busse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnis- se eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer über- blickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invalidi- tätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung ander- erseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invali- ditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a). 2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Ren- tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entspre- chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Vor- instanz hat richtig festgestellt, dass Anlass zur Renten- revision auch jede erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes gibt. Demgemäss kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Rentenanspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts- grades führen (BGE 113 V 27 Erw. 3b und 275 Erw. 1a). Zu- treffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die hie- für in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalte, nämlich derjenige im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung einerseits und derjenige im Zeitpunkt der streitigen Revi- sionsverfügung anderseits (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt nur dann als Ver- gleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
b) Im vorliegenden Fall sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung vom 23. Januar 1992, mit welcher die bisherige ganze Inva- lidenrente auf eine halbe herabgesetzt wurde, mit denjeni- gen im Zeitpunkt der streitigen, eine neuerliche Renten- heraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. No- vember 1997 zu vergleichen. Mit Bezug auf den letztgenann- ten Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass das Sozial- versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfü- gungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin- weisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
c) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Sep- tember 1999 einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.________ vom 7. Juni 1999 und einen solchen von Dr. A.________, Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________, vom 8. Juni 1999 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass sich die beidseitige Coxarthrose im Vergleich zu den am
30. April 1997 im Spital Y.________ erhobenen röntgenolo- gischen Befunden massiv verschlimmert hat, sodass die Indikation für eine Totalprothese der Hüftgelenke beidseits bejaht wurde. Auf Grund dieser Verschlechterung des Gesund- heitszustandes attestierte Dr. C.________ dem Beschwerde- führer ab 1. Januar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähig- keit. Diese neuen und für den Rentenanspruch relevanten Tatsachen können im vorliegenden Verfahren nicht mit be- rücksichtigt werden, weil daraus nicht ohne weiteres Rück- schlüsse auf den im Zeitpunkt der streitigen Revisionsver- fügung vom 7. November 1997 gegebenen Gesundheitszustand und dessen erwerbliche Auswirkungen gezogen werden können. Sie müssen allenfalls Gegenstand eines weiteren Revisions- verfahrens bilden. 3.- a) Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf das Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom
13. Dezember 1996 davon ausgegangen, dass im massgebenden Zeitraum zwischen Januar 1992 und November 1997 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann nur hinsichtlich des stationär gebliebenen Rückenleidens des Beschwerdeführers (Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis), nicht aber bezüglich der Hüftgelenkserkrankung (Coxarthrose) zugestimmt werden. Die von der IV-Stelle beauftragte Spezialärztin hat in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1996 die Diagnose "Cox- arthrose rechts" gestellt, doch ist aus ihrer Expertise nicht ersichtlich, auf welche Befunde und Untersuchungs- ergebnisse sie sich dabei stützte und insgesamt zur Fest- stellung gelangte, es hätten sich "weder die Untersuchungs- befunde noch die radiologischen Befunde gegenüber 1990 ver- schlechtert". Diese Beurteilung der medizinischen Situation ist weder mit der vom Hausarzt Dr. C.________ bereits in seinem Bericht vom 3. Januar 1990 festgehaltenen Diagnose einer beginnenden Coxarthrose beidseits noch mit den Er- gebnissen der röntgenologischen Untersuchung vom 30. April 1997 (Bericht des Spitals Y.________ vom 1. Mai 1997) vereinbar. Dort wurden als Befunde im Bereich beider Hüft- gelenke eine Gelenksspaltverschmälerung, eine vermehrte Sklerosierung der Gelenksflächen sowie osteophytäre Reak- tionen resp. teilweise, rechtsbetont, entrundete Femurköpfe erhoben und als "mässige bis beginnend deutliche Coxarthro- se beidseits, im Verlauf etwas progredient" interpretiert. Entgegen der Auffassung der Gutachterin lag somit bereits im Januar 1992 eine beidseitige und nicht nur eine rechts- seitige (beginnende) Coxarthrose vor, die bis November 1997 progredient verlief, d.h. sich verschlimmerte und beim Ver- sicherten zu zusätzlichen Beschwerden und einer verstärkten Gehbehinderung führte (Bericht Dr. C.________ vom 27. No- vember 1997). Diesbezüglich ist für den Zeitpunkt der eine Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom
7. November 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes eindeutig zu bejahen.
b) Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten- anspruch des Beschwerdeführers ist freilich die Frage, ob mit dieser Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation so erhebliche erwerbliche Auswirkungen verbunden waren, dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente begründenden - Grenzwert von 662 /3 % erreichte. Hiezu ergibt sich Folgendes: aa) Die IV-Stelle hat den der streitigen Revisionsver- fügung vom 7. November 1997 zu Grunde liegenden Invalidi- tätsgrad von 57 % gestützt auf den im Bericht ihres Abklä- rungsdienstes vom 2. Juni 1997 enthaltenen Einkommensver- gleich ermittelt. Die Verwaltung hat dabei das Validenein- kommen auf Fr. 148'000.- beziffert, entsprechend einem im Gesundheitsfall geschätzten Umsatz des Restaurationsbe- triebes des Versicherten von Fr. 925'000.- und einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von 16 %, wobei sie die- sen Prozentsatz als Durchschnittswert aus den effektiven Betriebsergebnissen der Geschäftsjahre 1985 bis 1988 inter- polierte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die durchschnittlichen effektiven Be- triebsergebnisse der Geschäftsjahre 1989 bis 1994 abge- stellt und den trotz Invalidität erzielbaren Umsatz und Betriebsgewinn auf Fr. 800'000.- bzw. 8 % beziffert, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 64'000.- und eine jährliche Erwerbseinbusse von Fr. 84'000.- resultierte. Die Verwal- tung hat somit die im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom
7. November 1997 gegebene Invalidität anhand von geschätz- ten, aus den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeleiteten Durchschnittswerten nach der Methode des bezifferten Schät- zungsvergleichs ermittelt. Die Vorinstanz erachtete die Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode als "grund- sätzlich nicht unbillig". Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Einmal beruht der dargelegte Einkommensvergleich mit Bezug auf das Invalideneinkommen gar nicht auf der im vor- liegenden Fall massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis des Jahres 1997, sondern auf Durchschnittswerten, die nach Massgabe der um Jahre zurückliegenden tatsächlichen Be- triebsergebnisse (1989 bis 1994) geschätzt wurden. Sodann wird damit bei beiden Vergleichseinkommen den invalidi- tätsfremden konjunkturellen Einflüssen, denen das Gastge- werbe seit Beginn der Rezession anfangs der 90er Jahre ganz allgemein und der Fast-Food-Betrieb des Beschwerdeführers durch die als Folge der in der Schweiz ab 1994 gehäuft aufgetretenen Fälle von Rinderwahnsinn ausgelöste Änderung der Fleisch-Konsumgewohnheiten im besonderen Masse ausge- setzt war, nicht Rechnung getragen. Die für die Anwendung der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs erforder- liche Voraussetzung, dass sich aus der blossen Schätzung der Vergleichseinkommen ausreichend zuverlässige Resultate ergeben (Erw. 1a hievor in fine), ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies umso weniger als bei Beachtung der seit 1992 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheits- zustandes und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz für den Vergleichszeitpunkt Januar 1992 im Entscheid vom
15. Oktober 1993 ermittelten Invaliditätsgrades von 58,55 % nicht ein sogenannter Extremfall mit eindeutiger Unter- schreitung des Grenzwertes von 662 /3 % auch im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997 gegeben ist. bb) Abgesehen davon haben IV-Stelle und kantonales Ge- richt ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sei- nen Gastwirtschaftsbetrieb auf den 1. Januar 1995 in die Aktiengesellschaft U.________ AG einbrachte und seither in dieser Rechtsform weitergeführt hat. Selbst wenn er Al- leinaktionär der U.________ AG geblieben ist (was aus den Akten nicht ersichtlich ist), kann der in der Folge erwirt- schaftete Betriebsgewinn nicht einfach seinem persönlichen Einkommen gleichgesetzt werden. Denn über die Verwendung des von einer Aktiengesellschaft erwirtschafteten Jahresge- winnes hat die Generalversammlung auf Antrag des Verwal- tungsrates zu beschliessen, nachdem die Revisionsstelle die Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrates als ge- setzes- und statutenkonform genehmigt hat (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Die Ausschüttung einer Dividende an den oder die Aktionäre darf nur aus jenem Teil des Jahresgewinnes erfolgen, der verbleibt, nachdem die gesetzlichen und sta- tutarischen sowie allfällige weitere von der Generalver- sammlung beschlossene Reserven gebildet worden sind (Art. 674 OR). Auf Grund dieser aktienrechtlichen Rechts- lage ist es ausgeschlossen, das Invalideneinkommen des Be- schwerdeführers unter Aufrechnung des tatsächlich bezogenen Eigenlohnes nach Massgabe der in den Jahresrechnungen 1995 und 1996 der U.________ AG ausgewiesenen Betriebsgewinne sowie das Valideneinkommen durch Addition von Invalidenein- kommen und invaliditätsbedingten Personalmehrkosten zu er- mitteln, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1993 praktizierte Berechnungsmethode als richtig erachtet. Damit würde dem Beschwerdeführer auch jener Teil des Betriebsge- winnes als Erwerbseinkommen zugerechnet, der nach den zwin- genden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividen- de ausgeschüttet werden darf. 4.- Aus diesen Gründen bilden im vorliegenden Fall weder die von Vorinstanz und Verwaltung für die Invalidi- tätsbemessung nach der Methode des bezifferten Schätzungs- vergleichs herangezogenen Betriebsergebnisse 1985 bis 1988 bzw. 1989 bis 1994 der Einzelunternehmung des Beschwerde- führers noch die von der U.________ AG in den Jahren 1995 und 1996 erwirtschafteten Jahresergebnisse eine taugliche Grundlage für die Ermittlung seiner invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse. In welchem Masse sich die krankheits- bedingte Leistungsverminderung in seinem ab 1. Januar 1995 als Aktiengesellschaft geführten Restaurationsbetrieb tat- sächlich erwerblich ausgewirkt hat, lässt sich anhand eines auf die Geschäftsergebnisse abgestützten Einkommensver- gleichs nicht feststellen. Die Sache ist daher an die Ver- waltung zurückzuweisen, damit sie den im massgebenden Ver- gleichszeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November 1997 gegebenen Invaliditätsgrad nach der Methode des aus- serordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und an- schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 1998 und die Verfü- gung der IV-Stelle Bern vom 7. November 1997 aufgeho- ben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewie- sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsbegehren des Be- schwerdeführers neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: