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I 599/99

Bundesgericht · 2000-03-15 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 18. März 1999 lehnte die IV-

Stelle Basel-Landschaft das Gesuch der Eltern von

P.________ um Gewährung von medizinischen Eingliederungs-

massnahmen im Ausland ab. Hiegegen erhob Advokat

M._________ für die Versicherte Beschwerde beim Versiche-

rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Nach Abschluss

eines einfachen Schriftenwechsels reichte er auf Aufforde-

rung des Gerichts hin am 7. Juli 1999 eine Honorarnote über

den Betrag von Fr. 10 696.75 ein, welcher ein Zeitaufwand

von 47 Stunden und 20 Minuten, Auslagen von Fr. 483.80 und

die Mehrwertsteuer von Fr. 746.30 zu Grunde lag.

Mit Entscheid vom 14. Juli 1999 hiess das Versiche-

rungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die

Invalidenversicherung verpflichtete, die Kosten der Mass-

nahmen bis zu dem Umfang zu vergüten, in welchem solche

Leistungen in der Schweiz zu erbringen sind. Ferner ver-

pflichtete es die IV-Stelle Basel-Landschaft, der Beschwer-

deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 7000.- (inkl. Auslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) auszu-

richten (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Herabsetzung der

Honorarnote auf Fr. 7000.- begründete es damit, dass teil-

weise die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche

im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht wor-

den und nicht unmittelbare Ursache des Beschwerdeverfahrens

seien.

B.- Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Zif-

fer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben.

P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliessen. Vorinstanz und Bundesamt für

Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- a) Gemäss

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

, welche Be-

stimmung kraft der Verweisung in

Art. 69 IVG

auch auf das

erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Invalidenversiche-

rung Anwendung findet, hat die obsiegende Beschwerde füh-

rende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozess-

führung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

enthält keine Bestimmung über

die Bemessung der Parteientschädigung. Die Regelung dieser

Frage ist dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich

das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht

zu befassen hat (

Art. 128 OG

in Verbindung mit

Art. 97

Abs. 1 OG und

Art. 5 Abs. 1 VwVG

). Es darf die Höhe der

Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung

der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Be-

stimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung

oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall

(RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bun-

desrecht geführt hat (

Art. 104 lit. a OG

). Dabei steht die

Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Willkür im Vordergrund

(

BGE 114 V 86

Erw. 4a mit Hinweisen, 110 V 360; RKUV 1993

Nr. U 172 S. 144 und ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Praxisgemäss

ist des Weitern dem erstinstanzlichen Gericht bei der Be-

messung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum

einzuräumen (

BGE 114 V 87

Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b,

je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat es für

die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit

und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits-

leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen

(

BGE 114 V 87

Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über

die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem-

ber 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche

Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsge-

bühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten

Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt wer-

den, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksich-

tigen ist (RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in

BGE 118 V 283

nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober

1992 [U 38/92]).

b) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die

zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht be-

gründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung

zu ermöglichen (vgl. hiezu

BGE 124 V 181

Erw. 1a mit Hin-

weisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen,

wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder ge-

setzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aus-

sergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia

1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das

Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kosten-

note auffordert und die Parteientschädigung abweichend von

der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen,

praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag

festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 28. Juli

1999 [I 308/98]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden,

wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige

richterliche Aufforderung einreicht.

3.- Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bezif-

ferte in der Honorarnote vom 7. Juli 1999 seinen Zeitauf-

wand mit 47 Stunden und 20 Minuten, was bei einem Stunden-

ansatz von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 9466.65 ergibt.

Des Weitern führte er Auslagen von Fr. 483.80 und die Mehr-

wertsteuer von Fr. 746.30 an. Vom gesamthaft in Rechnung

gestellten Betrag von Fr. 10 696.75 ist das kantonale Ge-

richt im angefochtenen Entscheid abgewichen und hat ihn auf

Fr. 7000.- herabgesetzt mit der Begründung, dass teilweise

die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche im

Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht worden

und nicht unmittelbare Ursache des vorliegenden Beschwerde-

verfahrens seien. Diese Begründung lässt zwar erkennen,

dass das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Grundsatz

angewendet hat, wonach die Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren die Aufwendungen des vorangegan-

genen Verwaltungsverfahrens nicht ersetzt. Denn weder

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

noch eine andere Bestimmung des

Bundesrechts enthalten eine Rechtsgrundlage für die Zuspre-

chung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungser-

lass vorausgehende nicht streitige Verwaltungsverfahren

(

BGE 117 V 402

Erw. 1 mit Hinweisen, 111 V 49 Erw. 4a;

AHI-Praxis 1994 S. 181 Erw. 3; ZAK 1987 S. 35, 1986 S. 132

Erw. 2c; vgl. dazu auch Susanne Leuzinger-Naef, Bundes-

rechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrens-

kosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbei-

stand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 182). Welche

der insgesamt in Rechnung gestellten rund 47 Arbeitsstunden

der Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren aufgewen-

det hat, lässt sich jedoch weder dem kantonalen Entscheid

noch der Kostennote vom 7. Juli 1999 entnehmen. Aus letzte-

rer geht immerhin hervor, dass verschiedene Bemühungen im

Zeitaufwand von 47 Stunden und 20 Minuten enthalten sind,

die im Verwaltungsverfahren entstanden und die im Rahmen

der Parteientschädigung nach

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

nicht zu entschädigen sind. Namentlich zu erwähnen sind

neben Besprechungen verschiedene Telefonate und Schreiben

an die Eltern der Versicherten, an die Beschwerde führende

IV-Stelle, an weitere Verwaltungsbehörden, an die Vormund-

schaftsbehörde und an die Rechtsschutzversicherung sowie

das Ausarbeiten des Leistungsgesuchs an die Beschwerdefüh-

rerin und der Eingabe im Anschluss an den Vorentscheid und

das das Verwaltungsverfahren betreffende Akten- und Rechts-

studium. Da der Stundenaufwand für das erstinstanzliche Be-

schwerdeverfahren jedoch aus der Kostennote nicht hervor-

geht und im kantonalen Entscheid dazu auch keine tatsäch-

lichen Feststellungen enthalten sind, kann nicht beurteilt

werden, ob das kantonale Gericht die Parteientschädigung

willkürfrei auf Fr. 7'000.- festlegen durfte oder ob der

von der Beschwerdeführerin als angemessen erachtete Zeit-

aufwand von 12 bis 15 Stunden als vertretbar erscheint.

Damit hat die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvoll-

ständig festgestellt (vgl. Erw. 1 hievor). Anderseits lei-

det der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Festset-

zung der Parteientschädigung an einem Begründungsmangel,

weil nicht nachvollzogen werden kann, welche Aufwendungen

des Verwaltungsverfahrens und in welchem zeitlichen Umfang

für die Parteientschädigung ausser Betracht fallen. Die

Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit

dieses beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine

neue Kostennote einholt, welche über die (zeitlichen) Auf-

wendungen für das Verwaltungsverfahren und das vorinstanz-

liche Beschwerdeverfahren detailliert Auskunft gibt, und

hernach über die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung

neu entscheidet.

4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be-

schwerdegegnerin kostenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario

in Verbindung mit

Art. 156 Abs. 1 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz-

lichen Entscheids vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die

Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-

Landschaft zurückgewiesen wird, damit es über den An-

spruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung

für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen

neu entscheide.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

degegnerin auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-

kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welche Be- stimmung kraft der Verweisung in Art. 69 IVG auch auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Invalidenversiche- rung Anwendung findet, hat die obsiegende Beschwerde füh- rende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozess- führung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Be- stimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bun- desrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei steht die Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Willkür im Vordergrund (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen, 110 V 360; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 und ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Praxisgemäss ist des Weitern dem erstinstanzlichen Gericht bei der Be- messung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat es für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem- ber 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsge- bühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt wer- den, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksich- tigen ist (RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).

b) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht be- gründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin- weisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder ge- setzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aus- sergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kosten- note auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 28. Juli 1999 [I 308/98]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht.

E. 3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bezif-

ferte in der Honorarnote vom 7. Juli 1999 seinen Zeitauf-

wand mit 47 Stunden und 20 Minuten, was bei einem Stunden-

ansatz von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 9466.65 ergibt.

Des Weitern führte er Auslagen von Fr. 483.80 und die Mehr-

wertsteuer von Fr. 746.30 an. Vom gesamthaft in Rechnung

gestellten Betrag von Fr. 10 696.75 ist das kantonale Ge-

richt im angefochtenen Entscheid abgewichen und hat ihn auf

Fr. 7000.- herabgesetzt mit der Begründung, dass teilweise

die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche im

Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht worden

und nicht unmittelbare Ursache des vorliegenden Beschwerde-

verfahrens seien. Diese Begründung lässt zwar erkennen,

dass das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Grundsatz

angewendet hat, wonach die Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren die Aufwendungen des vorangegan-

genen Verwaltungsverfahrens nicht ersetzt. Denn weder

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

noch eine andere Bestimmung des

Bundesrechts enthalten eine Rechtsgrundlage für die Zuspre-

chung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungser-

lass vorausgehende nicht streitige Verwaltungsverfahren

(

BGE 117 V 402

Erw. 1 mit Hinweisen, 111 V 49 Erw. 4a;

AHI-Praxis 1994 S. 181 Erw. 3; ZAK 1987 S. 35, 1986 S. 132

Erw. 2c; vgl. dazu auch Susanne Leuzinger-Naef, Bundes-

rechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrens-

kosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbei-

stand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 182). Welche

der insgesamt in Rechnung gestellten rund 47 Arbeitsstunden

der Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren aufgewen-

det hat, lässt sich jedoch weder dem kantonalen Entscheid

noch der Kostennote vom 7. Juli 1999 entnehmen. Aus letzte-

rer geht immerhin hervor, dass verschiedene Bemühungen im

Zeitaufwand von 47 Stunden und 20 Minuten enthalten sind,

die im Verwaltungsverfahren entstanden und die im Rahmen

der Parteientschädigung nach

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

nicht zu entschädigen sind. Namentlich zu erwähnen sind

neben Besprechungen verschiedene Telefonate und Schreiben

an die Eltern der Versicherten, an die Beschwerde führende

IV-Stelle, an weitere Verwaltungsbehörden, an die Vormund-

schaftsbehörde und an die Rechtsschutzversicherung sowie

das Ausarbeiten des Leistungsgesuchs an die Beschwerdefüh-

rerin und der Eingabe im Anschluss an den Vorentscheid und

das das Verwaltungsverfahren betreffende Akten- und Rechts-

studium. Da der Stundenaufwand für das erstinstanzliche Be-

schwerdeverfahren jedoch aus der Kostennote nicht hervor-

geht und im kantonalen Entscheid dazu auch keine tatsäch-

lichen Feststellungen enthalten sind, kann nicht beurteilt

werden, ob das kantonale Gericht die Parteientschädigung

willkürfrei auf Fr. 7'000.- festlegen durfte oder ob der

von der Beschwerdeführerin als angemessen erachtete Zeit-

aufwand von 12 bis 15 Stunden als vertretbar erscheint.

Damit hat die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvoll-

ständig festgestellt (vgl. Erw. 1 hievor). Anderseits lei-

det der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Festset-

zung der Parteientschädigung an einem Begründungsmangel,

weil nicht nachvollzogen werden kann, welche Aufwendungen

des Verwaltungsverfahrens und in welchem zeitlichen Umfang

für die Parteientschädigung ausser Betracht fallen. Die

Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit

dieses beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine

neue Kostennote einholt, welche über die (zeitlichen) Auf-

wendungen für das Verwaltungsverfahren und das vorinstanz-

liche Beschwerdeverfahren detailliert Auskunft gibt, und

hernach über die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung

neu entscheidet.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz- lichen Entscheids vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen wird, damit es über den An- spruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- degegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2000 I 599/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2000 I 599/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2000 I 599/99

[AZA] I 599/99 Md IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 15. März 2000 in Sachen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin, gegen P.________, vertreten durch ihre Eltern, und diese vertre- ten durch Advokat M.________, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Mit Verfügung vom 18. März 1999 lehnte die IV- Stelle Basel-Landschaft das Gesuch der Eltern von P.________ um Gewährung von medizinischen Eingliederungs- massnahmen im Ausland ab. Hiegegen erhob Advokat M._________ für die Versicherte Beschwerde beim Versiche- rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Nach Abschluss eines einfachen Schriftenwechsels reichte er auf Aufforde- rung des Gerichts hin am 7. Juli 1999 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 10 696.75 ein, welcher ein Zeitaufwand von 47 Stunden und 20 Minuten, Auslagen von Fr. 483.80 und die Mehrwertsteuer von Fr. 746.30 zu Grunde lag. Mit Entscheid vom 14. Juli 1999 hiess das Versiche- rungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Invalidenversicherung verpflichtete, die Kosten der Mass- nahmen bis zu dem Umfang zu vergüten, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen sind. Ferner ver- pflichtete es die IV-Stelle Basel-Landschaft, der Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7000.- (inkl. Auslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) auszu- richten (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Herabsetzung der Honorarnote auf Fr. 7000.- begründete es damit, dass teil- weise die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht wor- den und nicht unmittelbare Ursache des Beschwerdeverfahrens seien. B.- Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Zif- fer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliessen. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welche Be- stimmung kraft der Verweisung in Art. 69 IVG auch auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Invalidenversiche- rung Anwendung findet, hat die obsiegende Beschwerde füh- rende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozess- führung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Be- stimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bun- desrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei steht die Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Willkür im Vordergrund (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen, 110 V 360; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 und ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Praxisgemäss ist des Weitern dem erstinstanzlichen Gericht bei der Be- messung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat es für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem- ber 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsge- bühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt wer- den, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksich- tigen ist (RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).

b) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht be- gründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin- weisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder ge- setzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aus- sergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kosten- note auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 28. Juli 1999 [I 308/98]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. 3.- Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bezif- ferte in der Honorarnote vom 7. Juli 1999 seinen Zeitauf- wand mit 47 Stunden und 20 Minuten, was bei einem Stunden- ansatz von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 9466.65 ergibt. Des Weitern führte er Auslagen von Fr. 483.80 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 746.30 an. Vom gesamthaft in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 10 696.75 ist das kantonale Ge- richt im angefochtenen Entscheid abgewichen und hat ihn auf Fr. 7000.- herabgesetzt mit der Begründung, dass teilweise die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht worden und nicht unmittelbare Ursache des vorliegenden Beschwerde- verfahrens seien. Diese Begründung lässt zwar erkennen, dass das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Grundsatz angewendet hat, wonach die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren die Aufwendungen des vorangegan- genen Verwaltungsverfahrens nicht ersetzt. Denn weder Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG noch eine andere Bestimmung des Bundesrechts enthalten eine Rechtsgrundlage für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungser- lass vorausgehende nicht streitige Verwaltungsverfahren (BGE 117 V 402 Erw. 1 mit Hinweisen, 111 V 49 Erw. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 181 Erw. 3; ZAK 1987 S. 35, 1986 S. 132 Erw. 2c; vgl. dazu auch Susanne Leuzinger-Naef, Bundes- rechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrens- kosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 182). Welche der insgesamt in Rechnung gestellten rund 47 Arbeitsstunden der Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren aufgewen- det hat, lässt sich jedoch weder dem kantonalen Entscheid noch der Kostennote vom 7. Juli 1999 entnehmen. Aus letzte- rer geht immerhin hervor, dass verschiedene Bemühungen im Zeitaufwand von 47 Stunden und 20 Minuten enthalten sind, die im Verwaltungsverfahren entstanden und die im Rahmen der Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG nicht zu entschädigen sind. Namentlich zu erwähnen sind neben Besprechungen verschiedene Telefonate und Schreiben an die Eltern der Versicherten, an die Beschwerde führende IV-Stelle, an weitere Verwaltungsbehörden, an die Vormund- schaftsbehörde und an die Rechtsschutzversicherung sowie das Ausarbeiten des Leistungsgesuchs an die Beschwerdefüh- rerin und der Eingabe im Anschluss an den Vorentscheid und das das Verwaltungsverfahren betreffende Akten- und Rechts- studium. Da der Stundenaufwand für das erstinstanzliche Be- schwerdeverfahren jedoch aus der Kostennote nicht hervor- geht und im kantonalen Entscheid dazu auch keine tatsäch- lichen Feststellungen enthalten sind, kann nicht beurteilt werden, ob das kantonale Gericht die Parteientschädigung willkürfrei auf Fr. 7'000.- festlegen durfte oder ob der von der Beschwerdeführerin als angemessen erachtete Zeit- aufwand von 12 bis 15 Stunden als vertretbar erscheint. Damit hat die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt (vgl. Erw. 1 hievor). Anderseits lei- det der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Festset- zung der Parteientschädigung an einem Begründungsmangel, weil nicht nachvollzogen werden kann, welche Aufwendungen des Verwaltungsverfahrens und in welchem zeitlichen Umfang für die Parteientschädigung ausser Betracht fallen. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine neue Kostennote einholt, welche über die (zeitlichen) Auf- wendungen für das Verwaltungsverfahren und das vorinstanz- liche Beschwerdeverfahren detailliert Auskunft gibt, und hernach über die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung neu entscheidet. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz- lichen Entscheids vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen wird, damit es über den An- spruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- degegnerin auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: