opencaselaw.ch

I 572/99

Bundesgericht · 2000-05-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. März 1997 sprach die IV-Stel-

le des Kantons Zürich dem 1953 geborenen T.________ mit

Wirkung ab 1. Juli 1995 eine halbe Invalidenrente sowie

eine entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau und eine

Kinderrente für das 1988 geborene Kind zu.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinnge-

mäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt

wurde, mit Entscheid vom 16. August 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________

sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und

beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu-

rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abzuklären

und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Im Übri-

gen sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abwei-

sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für

Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess der Be-

schwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten vom 12. Feb-

ruar 2000 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

), die

Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen

(

Art. 28 Abs. 2 IVG

) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung

ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115

V 134 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.- Im Verwaltungsverfahren wurde am 17. Juli 1996 von

Dr. med. S.________ im Auftrag der IV-Stelle ein

psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem dieser

festhielt, es liege beim Versicherten eine Angst- und

Somatisierungsstörung bei einer neurotischen

Persönlichkeit, mit panikähnlichen Attackenzuständen und

damit zusammenstehendem Hyperventilationssyndrom vor, die

zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe.

a) Der Beschwerdeführer wendet in seiner Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ein, das zuhanden der Invalidenversiche-

rung erstellte psychiatrische Gutachten sei aus mehreren

Gründen nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt

werden könne. Zunächst beschwert er sich darüber, dass Dr.

med. S.________ ihm nicht objektiv gegenübergetreten sei,

sowohl in Bezug auf eine angebliche Alkoholabhängigkeit als

auch in Würdigung seiner ausgewiesenen Ausbildung. Zudem

sei die Dauer der durchgeführten Untersuchung zu kurz aus-

gefallen und demzufolge unangemessen gewesen. Diese Bean-

standungen erweisen sich nicht als stichhaltig und sind

daher nicht in Betracht zu ziehen.

b) Der Beschwerdeführer rügt sodann den Umstand, dass

die Bewertung seiner Arbeitsunfähigkeit im besagten Gutach-

ten nur auf Grund der psychischen Ursachen ermittelt wurde,

ohne dass dabei abgeklärt worden wäre, in welchem Ausmass

sich die somatischen Beschwerden zusätzlich auf die Ar-

beitsfähigkeit auswirken.

Diesbezüglich ist einmal festzuhalten, dass der behan-

delnde Arzt des Versicherten, Dr. med. I.________, nachdem

er in einem früheren Bericht vom 12. März 1996 trotz vieler

Unterbrüche prinzipiell eine vollständige Arbeitsfähigkeit

festgestellt hatte, im vorinstanzlichen Verfahren am

26. September 1997 eine seit 1. Juli 1995 und bis auf wei-

teres gegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Nach

Abschluss des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

durchgeführten Schriftenwechsels liess der Beschwerdeführer

noch ein auf eigene Veranlassung erstelltes psychiatrisches

Gutachten einreichen, in welchem Dr. med. H.________ am 12.

Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte.

Es ist sodann zu beachten, dass Dr. med. I.________

- auch gestützt auf eine am 31. Januar 1996 erstellte

neurologische Untersuchung von Dr. med. B.________ - im

erwähnten Arztbericht vom 12. März 1996 nach einer voll-

ständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni

1994 festgestellt hatte, dann aber am 26. September 1997

- nachdem von ihm bereits am 6. August 1994 vorübergehend

volle Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli bis zum 5. August

1994 ausgewiesen wurde - eine ebensolche erst wieder ab 1.

Juli 1995 attestierte. Im psychiatrischen Gutachten vom 17.

Juli 1996 hielt Dr. med. S.________ fest, die Gesundheits-

störungen des Versicherten hätten ab 1. Juli 1996 zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Die Verwaltung hat

ihrerseits die Eröffnung der Wartezeit auf den 1. Juli 1994

festgelegt, nachdem sie erwogen hatte, dass der Versicher-

te, dessen Gesundheitsschaden bereits in früher Kindheit

entstand, vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 an einem

Arbeitsprogramm teilgenommen hatte und danach jedoch nicht

mehr arbeitstätig war. Daraus ist ersichtlich, dass für die

Zeit nach dem 5. August 1994 und bis zum 1. Juli 1995 medi-

zinisch nichts ausgewiesen ist und die ärztlichen Aussagen

bezüglich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sowie

deren Berücksichtigung durch die Verwaltung nicht

übereinstimmen. Unter diesen Umständen ist es notwendig,

die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese,

auch unter Berücksichtigung des am 12. Februar 2000 von Dr.

med. H.________ neu erstellten Gutachtens, die Durchführung

einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung anordne.

3.- a) In erwerblicher Hinsicht lässt der Beschwerde-

führer geltend machen, im vorinstanzlichen Entscheid sei

das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Auszu-

gehen sei von den tatsächlichen Einkommen der Jahre 1989

bis 1991. Da sich das im Jahr 1989 erzielte Einkommen von

Fr. 56 650.- im Folgejahr auf Fr. 61 274.- und im Jahr 1991

auf Fr. 64 805.- steigerte, müsse eine durchschnittliche

Lohnentwicklung von 6,95 % berücksichtigt werden. Bei deren

Weiterführung bis zum hier massgebenden Jahr 1995 ergebe

sich ein Valideneinkommen von Fr. 84 782.-, wobei dieses,

dem durch die Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen

von Fr. 28 539.- gegenübergestellt, zu einem Invaliditäts-

grad von 66,33 % führe. Schliesslich sei zu berücksichti-

gen, dass die in medizinisch-theoretischer Hinsicht bewer-

tete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr als nur gerade

50 % betrage, weshalb ohnehin klar sei, dass im vorliegen-

den Fall vom Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen sei.

b) Für die Bezifferung des hypothetischen Validenein-

kommens kann in der Regel vom letzten Lohn, welchen der

Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

hat, ausgegangen werden. Dieses Einkommen ist der Lohnent-

wicklung anzupassen, welche bis zum in tatbeständlicher

Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(

BGE 116 V 248

Erw. 1a) eingetreten ist (ZAK 1991 S. 320

Erw. 3a); dabei sind nicht nur die teuerungsbedingten Lohn-

anpassungen, sondern auch die Reallohnentwicklung zu be-

rücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungs-

rechts, Bern 1997, S. 263 Nr. 14). Der ohne Invalidität

erzielbare Verdienst ist somit unter Berücksichtigung der

individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse

des Versicherten zu bestimmen (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit

Hinweisen), während auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

- im Sinne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) - nur zurückzu-

greifen ist, wenn aussagekräftige Anhaltspunkte fehlen

(Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallver-

sicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180 f.). Dabei sind nach

der Rechtsprechung zu

Art. 28 Abs. 2 IVG

und

Art. 18 Abs. 2

UVG theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder

Aufstiegsmöglichkeiten jedoch nur dann zu beachten, wenn

sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären.

Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterent-

wicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte

dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Auf-

stieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsäch-

lich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche

Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies kon-

kret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann

genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht.

Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, be-

reits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein

(AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen).

c) Verwaltung und Vorinstanz sind von einem dem durch-

schnittlichen Tabellenlohn entsprechenden Validenlohn aus-

gegangen, ohne die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen,

die beim Versicherten in den Jahren 1989 - 1991 stattgefun-

den hatte. Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist nicht

zu beanstanden, dass das kantonale Gericht für die Ermitt-

lung des Valideneinkommens davon abgesehen hat, einen Lohn-

zuwachs von jährlich 6,95 % zu berücksichtigen, zumal die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

schon damals bestanden. Folglich war nicht damit zu rech-

nen, dass er die als Presseauditor/Lektor bei der Firma

Argus von Juni 1988 bis Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit

auf längere Zeit hätte weiterführen können, noch konnte

somit für die Zeit bis zum Verfügungserlass (vgl. Erw. 3b)

eine Lohnsteigerung im erwähnten Umfang angenommen werden.

4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zur

Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zur

Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung

zurückzuweisen ist. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gutzuheissen.

5.- Da es im vorliegenden Prozess um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerde-

führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Ver-

bindung mit

Art. 135 OG

). Damit wird das Gesuch um unent-

geltlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 16. August 1999 und die Verfügung

vom 6. März 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an

die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit

diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-

gen, über den Rentenanspruch neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der III. Kammer:  schreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Im Verwaltungsverfahren wurde am 17. Juli 1996 von

Dr. med. S.________ im Auftrag der IV-Stelle ein

psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem dieser

festhielt, es liege beim Versicherten eine Angst- und

Somatisierungsstörung bei einer neurotischen

Persönlichkeit, mit panikähnlichen Attackenzuständen und

damit zusammenstehendem Hyperventilationssyndrom vor, die

zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe.

a) Der Beschwerdeführer wendet in seiner Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ein, das zuhanden der Invalidenversiche-

rung erstellte psychiatrische Gutachten sei aus mehreren

Gründen nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt

werden könne. Zunächst beschwert er sich darüber, dass Dr.

med. S.________ ihm nicht objektiv gegenübergetreten sei,

sowohl in Bezug auf eine angebliche Alkoholabhängigkeit als

auch in Würdigung seiner ausgewiesenen Ausbildung. Zudem

sei die Dauer der durchgeführten Untersuchung zu kurz aus-

gefallen und demzufolge unangemessen gewesen. Diese Bean-

standungen erweisen sich nicht als stichhaltig und sind

daher nicht in Betracht zu ziehen.

b) Der Beschwerdeführer rügt sodann den Umstand, dass

die Bewertung seiner Arbeitsunfähigkeit im besagten Gutach-

ten nur auf Grund der psychischen Ursachen ermittelt wurde,

ohne dass dabei abgeklärt worden wäre, in welchem Ausmass

sich die somatischen Beschwerden zusätzlich auf die Ar-

beitsfähigkeit auswirken.

Diesbezüglich ist einmal festzuhalten, dass der behan-

delnde Arzt des Versicherten, Dr. med. I.________, nachdem

er in einem früheren Bericht vom 12. März 1996 trotz vieler

Unterbrüche prinzipiell eine vollständige Arbeitsfähigkeit

festgestellt hatte, im vorinstanzlichen Verfahren am

26. September 1997 eine seit 1. Juli 1995 und bis auf wei-

teres gegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Nach

Abschluss des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

durchgeführten Schriftenwechsels liess der Beschwerdeführer

noch ein auf eigene Veranlassung erstelltes psychiatrisches

Gutachten einreichen, in welchem Dr. med. H.________ am 12.

Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte.

Es ist sodann zu beachten, dass Dr. med. I.________

- auch gestützt auf eine am 31. Januar 1996 erstellte

neurologische Untersuchung von Dr. med. B.________ - im

erwähnten Arztbericht vom 12. März 1996 nach einer voll-

ständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni

1994 festgestellt hatte, dann aber am 26. September 1997

- nachdem von ihm bereits am 6. August 1994 vorübergehend

volle Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli bis zum 5. August

1994 ausgewiesen wurde - eine ebensolche erst wieder ab 1.

Juli 1995 attestierte. Im psychiatrischen Gutachten vom 17.

Juli 1996 hielt Dr. med. S.________ fest, die Gesundheits-

störungen des Versicherten hätten ab 1. Juli 1996 zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Die Verwaltung hat

ihrerseits die Eröffnung der Wartezeit auf den 1. Juli 1994

festgelegt, nachdem sie erwogen hatte, dass der Versicher-

te, dessen Gesundheitsschaden bereits in früher Kindheit

entstand, vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 an einem

Arbeitsprogramm teilgenommen hatte und danach jedoch nicht

mehr arbeitstätig war. Daraus ist ersichtlich, dass für die

Zeit nach dem 5. August 1994 und bis zum 1. Juli 1995 medi-

zinisch nichts ausgewiesen ist und die ärztlichen Aussagen

bezüglich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sowie

deren Berücksichtigung durch die Verwaltung nicht

übereinstimmen. Unter diesen Umständen ist es notwendig,

die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese,

auch unter Berücksichtigung des am 12. Februar 2000 von Dr.

med. H.________ neu erstellten Gutachtens, die Durchführung

einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung anordne.

E. 3 a) In erwerblicher Hinsicht lässt der Beschwerde-

führer geltend machen, im vorinstanzlichen Entscheid sei

das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Auszu-

gehen sei von den tatsächlichen Einkommen der Jahre 1989

bis 1991. Da sich das im Jahr 1989 erzielte Einkommen von

Fr. 56 650.- im Folgejahr auf Fr. 61 274.- und im Jahr 1991

auf Fr. 64 805.- steigerte, müsse eine durchschnittliche

Lohnentwicklung von 6,95 % berücksichtigt werden. Bei deren

Weiterführung bis zum hier massgebenden Jahr 1995 ergebe

sich ein Valideneinkommen von Fr. 84 782.-, wobei dieses,

dem durch die Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen

von Fr. 28 539.- gegenübergestellt, zu einem Invaliditäts-

grad von 66,33 % führe. Schliesslich sei zu berücksichti-

gen, dass die in medizinisch-theoretischer Hinsicht bewer-

tete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr als nur gerade

50 % betrage, weshalb ohnehin klar sei, dass im vorliegen-

den Fall vom Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen sei.

b) Für die Bezifferung des hypothetischen Validenein-

kommens kann in der Regel vom letzten Lohn, welchen der

Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

hat, ausgegangen werden. Dieses Einkommen ist der Lohnent-

wicklung anzupassen, welche bis zum in tatbeständlicher

Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(

BGE 116 V 248

Erw. 1a) eingetreten ist (ZAK 1991 S. 320

Erw. 3a); dabei sind nicht nur die teuerungsbedingten Lohn-

anpassungen, sondern auch die Reallohnentwicklung zu be-

rücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungs-

rechts, Bern 1997, S. 263 Nr. 14). Der ohne Invalidität

erzielbare Verdienst ist somit unter Berücksichtigung der

individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse

des Versicherten zu bestimmen (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit

Hinweisen), während auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

- im Sinne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) - nur zurückzu-

greifen ist, wenn aussagekräftige Anhaltspunkte fehlen

(Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallver-

sicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180 f.). Dabei sind nach

der Rechtsprechung zu

Art. 28 Abs. 2 IVG

und

Art. 18 Abs. 2

UVG theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder

Aufstiegsmöglichkeiten jedoch nur dann zu beachten, wenn

sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären.

Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterent-

wicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte

dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Auf-

stieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsäch-

lich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche

Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies kon-

kret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann

genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht.

Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, be-

reits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein

(AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen).

c) Verwaltung und Vorinstanz sind von einem dem durch-

schnittlichen Tabellenlohn entsprechenden Validenlohn aus-

gegangen, ohne die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen,

die beim Versicherten in den Jahren 1989 - 1991 stattgefun-

den hatte. Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist nicht

zu beanstanden, dass das kantonale Gericht für die Ermitt-

lung des Valideneinkommens davon abgesehen hat, einen Lohn-

zuwachs von jährlich 6,95 % zu berücksichtigen, zumal die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

schon damals bestanden. Folglich war nicht damit zu rech-

nen, dass er die als Presseauditor/Lektor bei der Firma

Argus von Juni 1988 bis Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit

auf längere Zeit hätte weiterführen können, noch konnte

somit für die Zeit bis zum Verfügungserlass (vgl. Erw. 3b)

eine Lohnsteigerung im erwähnten Umfang angenommen werden.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gutzuheissen.

E. 5 Da es im vorliegenden Prozess um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 OG). Damit wird das Gesuch um unent- geltlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Eidgenössi- schen Versicherungsgericht gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 1999 und die Verfügung vom 6. März 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun- gen, über den Rentenanspruch neu befinde. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 23. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Der Gerichts- der III. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.05.2000 I 572/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.05.2000 I 572/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.05.2000 I 572/99

Invalidenversicherung

[AZA 0] I 572/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 23. Mai 2000 in Sachen T.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 6. März 1997 sprach die IV-Stel- le des Kantons Zürich dem 1953 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente für das 1988 geborene Kind zu. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinnge- mäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit Entscheid vom 16. August 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abzuklären und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Im Übri- gen sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess der Be- schwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten vom 12. Feb- ruar 2000 einreichen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Im Verwaltungsverfahren wurde am 17. Juli 1996 von Dr. med. S.________ im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem dieser festhielt, es liege beim Versicherten eine Angst- und Somatisierungsstörung bei einer neurotischen Persönlichkeit, mit panikähnlichen Attackenzuständen und damit zusammenstehendem Hyperventilationssyndrom vor, die zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe.

a) Der Beschwerdeführer wendet in seiner Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein, das zuhanden der Invalidenversiche- rung erstellte psychiatrische Gutachten sei aus mehreren Gründen nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zunächst beschwert er sich darüber, dass Dr. med. S.________ ihm nicht objektiv gegenübergetreten sei, sowohl in Bezug auf eine angebliche Alkoholabhängigkeit als auch in Würdigung seiner ausgewiesenen Ausbildung. Zudem sei die Dauer der durchgeführten Untersuchung zu kurz aus- gefallen und demzufolge unangemessen gewesen. Diese Bean- standungen erweisen sich nicht als stichhaltig und sind daher nicht in Betracht zu ziehen.

b) Der Beschwerdeführer rügt sodann den Umstand, dass die Bewertung seiner Arbeitsunfähigkeit im besagten Gutach- ten nur auf Grund der psychischen Ursachen ermittelt wurde, ohne dass dabei abgeklärt worden wäre, in welchem Ausmass sich die somatischen Beschwerden zusätzlich auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken. Diesbezüglich ist einmal festzuhalten, dass der behan- delnde Arzt des Versicherten, Dr. med. I.________, nachdem er in einem früheren Bericht vom 12. März 1996 trotz vieler Unterbrüche prinzipiell eine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, im vorinstanzlichen Verfahren am

26. September 1997 eine seit 1. Juli 1995 und bis auf wei- teres gegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Nach Abschluss des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchgeführten Schriftenwechsels liess der Beschwerdeführer noch ein auf eigene Veranlassung erstelltes psychiatrisches Gutachten einreichen, in welchem Dr. med. H.________ am 12. Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Es ist sodann zu beachten, dass Dr. med. I.________

- auch gestützt auf eine am 31. Januar 1996 erstellte neurologische Untersuchung von Dr. med. B.________ - im erwähnten Arztbericht vom 12. März 1996 nach einer voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1994 festgestellt hatte, dann aber am 26. September 1997

- nachdem von ihm bereits am 6. August 1994 vorübergehend volle Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli bis zum 5. August 1994 ausgewiesen wurde - eine ebensolche erst wieder ab 1. Juli 1995 attestierte. Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 1996 hielt Dr. med. S.________ fest, die Gesundheits- störungen des Versicherten hätten ab 1. Juli 1996 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Die Verwaltung hat ihrerseits die Eröffnung der Wartezeit auf den 1. Juli 1994 festgelegt, nachdem sie erwogen hatte, dass der Versicher- te, dessen Gesundheitsschaden bereits in früher Kindheit entstand, vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 an einem Arbeitsprogramm teilgenommen hatte und danach jedoch nicht mehr arbeitstätig war. Daraus ist ersichtlich, dass für die Zeit nach dem 5. August 1994 und bis zum 1. Juli 1995 medi- zinisch nichts ausgewiesen ist und die ärztlichen Aussagen bezüglich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Berücksichtigung durch die Verwaltung nicht übereinstimmen. Unter diesen Umständen ist es notwendig, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese, auch unter Berücksichtigung des am 12. Februar 2000 von Dr. med. H.________ neu erstellten Gutachtens, die Durchführung einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung anordne. 3.- a) In erwerblicher Hinsicht lässt der Beschwerde- führer geltend machen, im vorinstanzlichen Entscheid sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Auszu- gehen sei von den tatsächlichen Einkommen der Jahre 1989 bis 1991. Da sich das im Jahr 1989 erzielte Einkommen von Fr. 56 650.- im Folgejahr auf Fr. 61 274.- und im Jahr 1991 auf Fr. 64 805.- steigerte, müsse eine durchschnittliche Lohnentwicklung von 6,95 % berücksichtigt werden. Bei deren Weiterführung bis zum hier massgebenden Jahr 1995 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 84 782.-, wobei dieses, dem durch die Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 28 539.- gegenübergestellt, zu einem Invaliditäts- grad von 66,33 % führe. Schliesslich sei zu berücksichti- gen, dass die in medizinisch-theoretischer Hinsicht bewer- tete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr als nur gerade 50 % betrage, weshalb ohnehin klar sei, dass im vorliegen- den Fall vom Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen sei.

b) Für die Bezifferung des hypothetischen Validenein- kommens kann in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, ausgegangen werden. Dieses Einkommen ist der Lohnent- wicklung anzupassen, welche bis zum in tatbeständlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 116 V 248 Erw. 1a) eingetreten ist (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a); dabei sind nicht nur die teuerungsbedingten Lohn- anpassungen, sondern auch die Reallohnentwicklung zu be- rücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, Bern 1997, S. 263 Nr. 14). Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist somit unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen), während auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

- im Sinne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) - nur zurückzu- greifen ist, wenn aussagekräftige Anhaltspunkte fehlen (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallver- sicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180 f.). Dabei sind nach der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten jedoch nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterent- wicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Auf- stieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsäch- lich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies kon- kret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, be- reits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen).

c) Verwaltung und Vorinstanz sind von einem dem durch- schnittlichen Tabellenlohn entsprechenden Validenlohn aus- gegangen, ohne die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen, die beim Versicherten in den Jahren 1989 - 1991 stattgefun- den hatte. Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht für die Ermitt- lung des Valideneinkommens davon abgesehen hat, einen Lohn- zuwachs von jährlich 6,95 % zu berücksichtigen, zumal die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schon damals bestanden. Folglich war nicht damit zu rech- nen, dass er die als Presseauditor/Lektor bei der Firma Argus von Juni 1988 bis Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit auf längere Zeit hätte weiterführen können, noch konnte somit für die Zeit bis zum Verfügungserlass (vgl. Erw. 3b) eine Lohnsteigerung im erwähnten Umfang angenommen werden. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gutzuheissen. 5.- Da es im vorliegenden Prozess um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 OG). Damit wird das Gesuch um unent- geltlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Eidgenössi- schen Versicherungsgericht gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 1999 und die Verfügung vom 6. März 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun- gen, über den Rentenanspruch neu befinde. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 23. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Der Gerichts- der III. Kammer:  schreiber: