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I 560/99

Bundesgericht · 2000-01-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

B.________, geboren 1953, Elektromonteur, erlitt

am 21. Juni 1993 eine Fräsenverletzung mit Sehnendurch-

trennung an der linken Hand. Der postoperative Verlauf war

komplikationslos; ab 18. August 1993 arbeitete der Ver-

sicherte wieder zu 50 % und ab 30. August 1993 zu 100 %. Am

20. Dezember 1995 musste an der rechten Hand ein Handge-

lenksganglion operativ entfernt werden. Am 20. August 1996

bewilligte die IV-Stelle Bern dem Versicherten zur Abklä-

rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit einen Aufent-

halt in der Genossenschaft Y.________. Sodann sprach ihm

die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 eine

Intensivausbildung im Elektronikbereich bei der Genossen-

schaft Y.________ zu. Nach Abschluss dieser Ausbildung

lehnte die IV-Stelle Bern weitere berufliche Massnahmen und

den Anspruch auf eine Rente ab; falls der Versicherte eine

Arbeitsstelle finde, stellte sie dem Versicherten für eine

allfällige invaliditätsbedingte Einarbeitungszeit weitere

Leistungen in Aussicht (Verfügung vom 28. November 1997).

B.- Eine gegen die Verfügung vom 28. November 1997

erhobene Beschwerde mit den Anträgen, es sei eine ganze,

eventuell eine halbe Rente zuzusprechen, subeventuell seien

weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, es seien berufliche Massnahmen zu bewilligen.

Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und

dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder

wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung

ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede-

rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not-

wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität

bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner

früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver-

mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden

Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil-

dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter

Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der

Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein-

gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög-

lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung

lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (

BGE 124 V 109

Erw. 2a

mit Hinweisen).

Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmass-

nahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung

ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren.

Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festle-

gen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt

wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend an-

erkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand auf-

bauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des kon-

kreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu

einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die ge-

samte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit

die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent-

lich verbessert werden kann (

BGE 124 V 110

Erw. 2a mit

Hinweisen).

Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder

die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (

Art. 8

Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von

Art. 17 IVG

gilt, wer

nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits-

schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus-

übung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise

unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be-

stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht-

sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er-

werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (

BGE 124 V 110

Erw. 2b mit Hinweisen).

2.- Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der

Umschulung vom Elektromonteur zum Schwachstromtechniker.

a) Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen,

die Verfügung vom 28. November 1997 stelle soweit sie be-

rufliche Massnahmen betreffe, eine Wiedererwägungs- bzw.

eine Revisionsverfügung dar, für welche die Wiedererwä-

gungs- bzw. Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien,

weshalb er nach wie vor Anspruch auf berufliche Massnahmen

habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der

Beschwerdeführer kann aus der Verfügung vom 19. Dezember

1996 keine weiteren Ansprüche ableiten, weil die Intensiv-

ausbildung im Elektronikbereich eine in sich abgeschlossene

und zeitlich limitierte berufliche Massnahme darstellte.

b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine ganztägige

leichtere Arbeit im angestammten oder in einem verwandten

Beruf möglich wäre. Dem Schlussbericht der Genossenschaft

Y.________ vom 12. August 1997 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer dank seiner Polyvalenz nebst der Beschäf-

tigung mit Lehrganggeräten auch in der Produktion von Elek-

tro- und Elektronikapparaten verantwortungsvolle Arbeiten

ausführen konnte. Diese Art von Arbeiten würden sich im

Hinblick auf seine körperlichen Einschränkungen als auch

bezüglich seiner Fähigkeiten optimal eignen. Aufgrund der

grösseren Erfahrung auf dem Starkstromgebiet bevorzuge der

Beschwerdeführer verständlicherweise Verdrahtungsarbeiten

sowie Steuerungs- und Schalttafelbau mit wenig Elektronik.

Die IV-Stelle konnte dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 1997

bei der J.________ AG einen dreiwöchigen Schnupperversuch

vermitteln. In dieser Firma konnte er Steuerungen ver-

drahten, löten, Printplatten bestücken, Kabelkontrolle

durchführen usw. Dabei wurden der Bereich Schalttafelbau

und eine 100 %ige Tätigkeit bei Verdrahtungs- und Montage-

arbeiten als Einsatzmöglichkeiten gesehen (Schlussbericht

der IV-Stelle vom 28. August 1997).

Der Beschwerdeführer ist folglich vielseitig einsetz-

bar, wobei er einen ansehnlichen Teil seiner Kenntnisse als

Elektromonteur anwenden kann. Die Genossenschaft Y.________

hält in ihrem Schlussbericht abschliessend fest, weitere

berufliche Massnahmen wie z.B. eine dreijährige Volllehre

als Elektronikmonteur erachte sie als wenig sinnvoll, weil

sich die Verdienstaussichten kaum verbessern würden.

Den medizinischen und beruflichen Schlussfolgerungen

entspricht der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene

Einkommensvergleich, der eine Erwerbseinbusse und somit

eine Invalidität von höchstens 10 % ergibt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Be-

schwerdeführer keinen Umschulungsanspruch besitzt. Daran

vermögen auch die weiteren Einwände nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 1995 musste an der rechten Hand ein Handge-

lenksganglion operativ entfernt werden. Am 20. August 1996

bewilligte die IV-Stelle Bern dem Versicherten zur Abklä-

rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit einen Aufent-

halt in der Genossenschaft Y.________. Sodann sprach ihm

die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 eine

Intensivausbildung im Elektronikbereich bei der Genossen-

schaft Y.________ zu. Nach Abschluss dieser Ausbildung

lehnte die IV-Stelle Bern weitere berufliche Massnahmen und

den Anspruch auf eine Rente ab; falls der Versicherte eine

Arbeitsstelle finde, stellte sie dem Versicherten für eine

allfällige invaliditätsbedingte Einarbeitungszeit weitere

Leistungen in Aussicht (Verfügung vom 28. November 1997).

B.- Eine gegen die Verfügung vom 28. November 1997

erhobene Beschwerde mit den Anträgen, es sei eine ganze,

eventuell eine halbe Rente zuzusprechen, subeventuell seien

weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, es seien berufliche Massnahmen zu bewilligen.

Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und

dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder

wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung

ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede-

rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not-

wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität

bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner

früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver-

mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden

Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil-

dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter

Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der

Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein-

gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög-

lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung

lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (

BGE 124 V 109

Erw. 2a

mit Hinweisen).

Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmass-

nahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung

ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren.

Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festle-

gen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt

wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend an-

erkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand auf-

bauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des kon-

kreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu

einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die ge-

samte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit

die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent-

lich verbessert werden kann (

BGE 124 V 110

Erw. 2a mit

Hinweisen).

Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder

die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (

Art. 8

Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von

Art. 17 IVG

gilt, wer

nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits-

schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus-

übung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise

unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be-

stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht-

sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er-

werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (

BGE 124 V 110

Erw. 2b mit Hinweisen).

2.- Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der

Umschulung vom Elektromonteur zum Schwachstromtechniker.

a) Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen,

die Verfügung vom 28. November 1997 stelle soweit sie be-

rufliche Massnahmen betreffe, eine Wiedererwägungs- bzw.

eine Revisionsverfügung dar, für welche die Wiedererwä-

gungs- bzw. Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien,

weshalb er nach wie vor Anspruch auf berufliche Massnahmen

habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der

Beschwerdeführer kann aus der Verfügung vom 19. Dezember

1996 keine weiteren Ansprüche ableiten, weil die Intensiv-

ausbildung im Elektronikbereich eine in sich abgeschlossene

und zeitlich limitierte berufliche Massnahme darstellte.

b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine ganztägige

leichtere Arbeit im angestammten oder in einem verwandten

Beruf möglich wäre. Dem Schlussbericht der Genossenschaft

Y.________ vom 12. August 1997 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer dank seiner Polyvalenz nebst der Beschäf-

tigung mit Lehrganggeräten auch in der Produktion von Elek-

tro- und Elektronikapparaten verantwortungsvolle Arbeiten

ausführen konnte. Diese Art von Arbeiten würden sich im

Hinblick auf seine körperlichen Einschränkungen als auch

bezüglich seiner Fähigkeiten optimal eignen. Aufgrund der

grösseren Erfahrung auf dem Starkstromgebiet bevorzuge der

Beschwerdeführer verständlicherweise Verdrahtungsarbeiten

sowie Steuerungs- und Schalttafelbau mit wenig Elektronik.

Die IV-Stelle konnte dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 1997

bei der J.________ AG einen dreiwöchigen Schnupperversuch

vermitteln. In dieser Firma konnte er Steuerungen ver-

drahten, löten, Printplatten bestücken, Kabelkontrolle

durchführen usw. Dabei wurden der Bereich Schalttafelbau

und eine 100 %ige Tätigkeit bei Verdrahtungs- und Montage-

arbeiten als Einsatzmöglichkeiten gesehen (Schlussbericht

der IV-Stelle vom 28. August 1997).

Der Beschwerdeführer ist folglich vielseitig einsetz-

bar, wobei er einen ansehnlichen Teil seiner Kenntnisse als

Elektromonteur anwenden kann. Die Genossenschaft Y.________

hält in ihrem Schlussbericht abschliessend fest, weitere

berufliche Massnahmen wie z.B. eine dreijährige Volllehre

als Elektronikmonteur erachte sie als wenig sinnvoll, weil

sich die Verdienstaussichten kaum verbessern würden.

Den medizinischen und beruflichen Schlussfolgerungen

entspricht der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene

Einkommensvergleich, der eine Erwerbseinbusse und somit

eine Invalidität von höchstens 10 % ergibt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Be-

schwerdeführer keinen Umschulungsanspruch besitzt. Daran

vermögen auch die weiteren Einwände nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.01.2000 I 560/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.01.2000 I 560/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.01.2000 I 560/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 560/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 25. Januar 2000 in Sachen B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- B.________, geboren 1953, Elektromonteur, erlitt am 21. Juni 1993 eine Fräsenverletzung mit Sehnendurch- trennung an der linken Hand. Der postoperative Verlauf war komplikationslos; ab 18. August 1993 arbeitete der Ver- sicherte wieder zu 50 % und ab 30. August 1993 zu 100 %. Am

20. Dezember 1995 musste an der rechten Hand ein Handge- lenksganglion operativ entfernt werden. Am 20. August 1996 bewilligte die IV-Stelle Bern dem Versicherten zur Abklä- rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit einen Aufent- halt in der Genossenschaft Y.________. Sodann sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 eine Intensivausbildung im Elektronikbereich bei der Genossen- schaft Y.________ zu. Nach Abschluss dieser Ausbildung lehnte die IV-Stelle Bern weitere berufliche Massnahmen und den Anspruch auf eine Rente ab; falls der Versicherte eine Arbeitsstelle finde, stellte sie dem Versicherten für eine allfällige invaliditätsbedingte Einarbeitungszeit weitere Leistungen in Aussicht (Verfügung vom 28. November 1997). B.- Eine gegen die Verfügung vom 28. November 1997 erhobene Beschwerde mit den Anträgen, es sei eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen, subeventuell seien weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es seien berufliche Massnahmen zu bewilligen. Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver- mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil- dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein- gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög- lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmass- nahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festle- gen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend an- erkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand auf- bauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des kon- kreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die ge- samte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent- lich verbessert werden kann (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits- schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus- übung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be- stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht- sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er- werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Umschulung vom Elektromonteur zum Schwachstromtechniker.

a) Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, die Verfügung vom 28. November 1997 stelle soweit sie be- rufliche Massnahmen betreffe, eine Wiedererwägungs- bzw. eine Revisionsverfügung dar, für welche die Wiedererwä- gungs- bzw. Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien, weshalb er nach wie vor Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer kann aus der Verfügung vom 19. Dezember 1996 keine weiteren Ansprüche ableiten, weil die Intensiv- ausbildung im Elektronikbereich eine in sich abgeschlossene und zeitlich limitierte berufliche Massnahme darstellte.

b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine ganztägige leichtere Arbeit im angestammten oder in einem verwandten Beruf möglich wäre. Dem Schlussbericht der Genossenschaft Y.________ vom 12. August 1997 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dank seiner Polyvalenz nebst der Beschäf- tigung mit Lehrganggeräten auch in der Produktion von Elek- tro- und Elektronikapparaten verantwortungsvolle Arbeiten ausführen konnte. Diese Art von Arbeiten würden sich im Hinblick auf seine körperlichen Einschränkungen als auch bezüglich seiner Fähigkeiten optimal eignen. Aufgrund der grösseren Erfahrung auf dem Starkstromgebiet bevorzuge der Beschwerdeführer verständlicherweise Verdrahtungsarbeiten sowie Steuerungs- und Schalttafelbau mit wenig Elektronik. Die IV-Stelle konnte dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 1997 bei der J.________ AG einen dreiwöchigen Schnupperversuch vermitteln. In dieser Firma konnte er Steuerungen ver- drahten, löten, Printplatten bestücken, Kabelkontrolle durchführen usw. Dabei wurden der Bereich Schalttafelbau und eine 100 %ige Tätigkeit bei Verdrahtungs- und Montage- arbeiten als Einsatzmöglichkeiten gesehen (Schlussbericht der IV-Stelle vom 28. August 1997). Der Beschwerdeführer ist folglich vielseitig einsetz- bar, wobei er einen ansehnlichen Teil seiner Kenntnisse als Elektromonteur anwenden kann. Die Genossenschaft Y.________ hält in ihrem Schlussbericht abschliessend fest, weitere berufliche Massnahmen wie z.B. eine dreijährige Volllehre als Elektronikmonteur erachte sie als wenig sinnvoll, weil sich die Verdienstaussichten kaum verbessern würden. Den medizinischen und beruflichen Schlussfolgerungen entspricht der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Einkommensvergleich, der eine Erwerbseinbusse und somit eine Invalidität von höchstens 10 % ergibt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keinen Umschulungsanspruch besitzt. Daran vermögen auch die weiteren Einwände nichts zu ändern. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: