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I 544/99

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1945 geborene M.________ war seit März 1990

bei der Firma W.________ AG als Beifahrer und Bauarbeiter

tätig. Wegen Beschwerden an der ganzen linken Seite des

Körpers sowie im Bereich des Rückens meldete er sich am

28. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Im Anmeldeformular führte er Dr. B.________

als seit 1992 behandelnden Arzt auf. Die IV-Stelle Bern

holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme (vom

3. April 1997) ein und beauftragte die Rheumatologische

Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ mit der medi-

zinischen Begutachtung, welche am 29. Mai 1997 sowie am

23. Juni 1997 Bericht erstattete. Nachdem sich die IV-

Stelle bei der Artisana, Kranken- und Unfallversicherung,

von welcher der Versicherte Taggelder nach KVG bezog, zu-

sätzlich über den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

seit Januar 1995 erkundigt hatte, sprach sie M.________ mit

Verfügung vom 16. März 1998 rückwirkend ab dem 1. September

1996 eine halbe Invalidenrente zu.

B.- Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben mit

dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 16. März 1998

sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern wies das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 6. Juli 1999 ab. Dies nachdem es bei der Firma

W.________ AG weitere Auskünfte (vom 22. Juni und 2. Sep-

tember 1998) eingeholt hatte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig

bringt er verschiedene, in den Jahren 1992 bis 1997 an den

Hausarzt Dr. B.________ gerichtete Arztberichte bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetz-

lichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Ren-

tenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

) sowie die

Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensver-

gleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

;

BGE 114 V 313

Erw. 3a,

104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden. Richtig ist auch, dass bei der Bemessung

des Valideneinkommens in der Regel vom zuletzt vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen ist,

welcher der Lohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt

des Erlasses der angefochtenen Verfügung (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) anzupassen ist (ZAK 1991 S. 320

Erw. 3a).

2.- Wie von der Vorinstanz dargelegt, ist für die

Festlegung des Valideneinkommens von den Angaben der Firma

W.________ AG auszugehen, wonach der Beschwerdeführer als

Gesunder im Unternehmen in den Jahre 1996 und 1997 mut-

masslich je Fr. 55'250.- erzielt hätte. Sodann hat das

kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dieser Betrag

der Nominallohnentwicklung 1998 anzupassen ist. Soweit es

in diesem Zusammenhang von einer Lohnentwicklung von 104.3

auf 105.1 Indexpunkte spricht, ist dies jedoch nicht nach-

vollziehbar. Im Bauhauptgewerbe erhöhte sich nämlich der

Verdienst für Männer im Jahre 1998 von 104.7 auf 105.0 In-

dexpunkte (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 8, Tabelle

B10.4), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'408.-

(55'250 x 105.0 / 104.7) führt.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag

nichts zu ändern. Der von der Firma angegebene Wert von

Fr. 55'250.- liegt rund 4,2 % über dem 1993 dem Versicher-

ten vertraglich zugesicherten Jahreseinkommen von

Fr. 53'040.- (Schreiben der Firma W.________ AG an das

Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1998), wogegen der Lohn im

Baugewerbe zwischen 1993 und 1997 netto durchschnittlich um

4,7 % angestiegen ist (Lohnentwicklung 1997, Bundesamt für

Statistik, T1.1. Ziff. 45). Eine derart geringe Abweichung

vom Durchschnittswert lässt die Angabe der Arbeitgeberin

zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers ohne

Invalidität im Jahre 1997 und damit zu seiner innerbetrieb-

lichen Lohnentwicklung seit 1990 nicht als falsch erschei-

nen.

3.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ein-

schätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der

Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals

Y.________ vom 29. Mai 1997 sowie die Ergänzung vom

23. Juni 1997 abgestellt. Danach ist der Beschwerdeführer

wegen eines chronischen Intervertebralgelenks-Überlastungs-

syndroms in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu

50 % leistungsfähig. Dies mit der zusätzlichen Einschrän-

kung, nicht übermässigen Körperrotationsbewegungen ausge-

setzt zu sein und sich nicht wiederholt bücken zu müssen.

Der Versicherte macht unter Berufung auf die von ihm letzt-

instanzlich eingereichten Berichte geltend, er leide nicht

nur an Rückenbeschwerden, sondern darüber hinaus am linken

Arm an neurologischen Ausfällen bzw. auch dort an einem

chronischen Schmerzsyndrom. Zudem lägen Anzeichen für eine

Schmerzverarbeitungsstörung vor, was ihn in der Leistungs-

fähigkeit zusätzlich beeinträchtige.

b) Von den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berich-

ten, welche allesamt an den Hausarzt Dr. B.________ adres-

siert sind, hatten - soweit aktenmässig feststellbar - we-

der Verwaltung noch Vorinstanz Kenntnis. Sodann fällt auf,

dass die IV-Stelle auf das Einholen eines Berichtes des

Hausarztes verzichtet hat, obwohl der Versicherte bereits

in der IV-Anmeldung vom 28. Februar 1997 ausgeführt hatte,

seit 1992 wegen Rückenbeschwerden sowie Schmerzen auf der

linken Seite des ganzen Körpers bei Dr. B.________ in Be-

handlung zu stehen. Ebenso hätte es an der Verwaltung ge-

legen, spätestens nachdem die Arbeitgeberin in ihrer Stel-

lungnahme vom 3. April 1997 im Zusammenhang mit der Rest-

arbeitsfähigkeit von "Spätunfallfolgen" sprach, die ge-

samten Akten des Unfallversicherers (vorliegend der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]; vgl.

Verteiler der letztinstanzlich eingereichten Berichte des

Dr. N.________, Oberarzt der Handchirurgischen Abteilung

des Spitals Z.________, vom 21. April 1992, der Dres.

M.________ und I.________, ebenfalls der Handchirurgischen

Abteilung zugehörig, vom 3. Februar 1994, sowie des Dr.

U.________, Spezialarzt für Handchirurgie, vom 2. Juni

1997) beizuziehen, was sie ebenfalls unterlassen hat.

Hiefür wäre sie schon allein zur Vermeidung einer unter-

schiedlichen Einschätzung der auf den Unfall zurückzufüh-

renden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen (BGE 119 V

470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 170 Erw. 2

und Erw. 4a; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 Erw. 2c). Statt-

dessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, den Ver-

sicherten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik mit

dem Hinweis, es seien keine medizinischen Vorakten vor-

handen, zur Begutachtung zuzuweisen. Diese wiederum hat

gemäss eigenen Ausführungen neben dem hausinternen radio-

logischen Dossier vom 21. Mai 1997 und den von der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Dokumenten keine zusätz-

lichen Akten beigezogen. Weiter fokussierte sich die Ex-

pertise auf die Beschwerden im Bereich des Rückens (vgl.

Anamnese, insbesondere die Krankengeschichte).

c) Umgekehrt zeigen die vom Beschwerdeführer ins Recht

gelegten Akten auf, dass er seit einem Unfall im Jahre 1990

mit anschliessender Zeigfingeramputation an der adominanten

linken Hand über Schmerzen im linken Arm klagte, für welche

zunächst Dr. N.________ (Bericht vom 21. April 1992) und

später auch die Dres. M.________ und I.________ (am 3. Feb-

ruar 1994) keine pathologische Erklärung fanden, während-

dessen die Dres. L.________ und K.________ des Spitals

Y.________ anlässlich einer neurologisch-neurochirurgischen

Untersuchung vom 22. Januar 1996 erklärten, es bestünden

seit Jahren unverändert neurologische Ausfälle im linken

Arm. Gleichzeitig wiesen sie auf einen leichten Muskel-

schwund der linken Armmuskulatur hin, was zumindest auf

eine (dauernde) Schonhaltung und damit Schmerzen im linken

Arm hindeutet. Wie die Dres. L.________ und K.________ zur

Diagnose neurologischer Ausfälle kommen, erhellen die vor-

liegenden Akten indessen nicht. Ebenso wenig besteht Ge-

wissheit darüber, wie weit die operativ erfolgte Neurom-

verlagerung durch Dr. U.________, im März 1997 sich auf die

allenfalls bis dahin vorhandenen neurologischen Ausfälle

ausgewirkt hat. Endlich weist Dr. U.________ im einem

Schreiben vom 2. Juni 1997 auf die von ihm offenbar als

schwierig eingestufte psycho-soziale Lage des Versicherten

hin.

Ob letztlich das geltend gemachte Leiden am linken Arm

(Neurologische Ausfälle, Schmerzsyndrom) zum massgebenden

Verfügungszeitpunkt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen)

(noch) vorhanden war und bejahendenfalls wie sich dies auf

die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte, lässt sich

anhand der unvollständigen Akten nicht abschliessend beur-

teilen. Gesagtes gilt auch für die geltend gemachten psy-

chischen Beschwerden, welche zudem einen Krankheitswert

aufweisen müssten (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a,

S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit

Hinweisen).

d) Zusammenfassend lassen die vorhandenen Unterlagen

keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des

Versicherten und der daraus resultierenden Erwerbsunfähig-

keit zum Verfügungszeitpunkt (16. März 1998) zu. Es bedarf

einer umfassenden Klärung der (medizinischen) Krankenge-

schichte. Hiefür sind insbesondere ein Bericht des Dr.

B.________, gegebenenfalls auch seine medizinischen Unter-

lagen, sowie die Akten der SUVA einzuholen. Erst die ge-

samten medizinischen Dokumente werden zeigen, ob eine ab-

schliessende Beurteilung des multiplen Beschwerdebildes und

die daraus abzuleitende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

ohne weitere medizinische Abklärungen möglich sind oder

aber die Einholung einer in Kenntnis sämtlicher Arztberich-

te abzugebenden Expertise erforderlich ist. Dabei wird die

IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, darauf

bedacht sein, die Einschätzung der auf den Unfall zurückzu-

führenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der SUVA

zu koordinieren.

4.- Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei

einer Leistung von 50 % auszuüben vermag, welche weder

übermässigen Körperrotationsbewegungen noch repetitives Bü-

cken erfordert, kann die Verwaltung bezüglich der daraus

abzuleitenden erwerblichen Auswirkungen - vorbehältlich

neuer Erkenntnisse - den vorinstanzlichen Erwägungen hiezu

folgen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 6. Juli 1999 sowie die

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. März 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu

verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons

Bern zugestellt, damit es über eine Parteientschädi-

gung für das kantonale Verfahren entsprechend dem

Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der IV. Kammer:  schreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Im Anmeldeformular führte er Dr. B.________

als seit 1992 behandelnden Arzt auf. Die IV-Stelle Bern

holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme (vom

3. April 1997) ein und beauftragte die Rheumatologische

Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ mit der medi-

zinischen Begutachtung, welche am 29. Mai 1997 sowie am

23. Juni 1997 Bericht erstattete. Nachdem sich die IV-

Stelle bei der Artisana, Kranken- und Unfallversicherung,

von welcher der Versicherte Taggelder nach KVG bezog, zu-

sätzlich über den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

seit Januar 1995 erkundigt hatte, sprach sie M.________ mit

Verfügung vom 16. März 1998 rückwirkend ab dem 1. September

1996 eine halbe Invalidenrente zu.

B.- Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben mit

dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 16. März 1998

sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern wies das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 6. Juli 1999 ab. Dies nachdem es bei der Firma

W.________ AG weitere Auskünfte (vom 22. Juni und 2. Sep-

tember 1998) eingeholt hatte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig

bringt er verschiedene, in den Jahren 1992 bis 1997 an den

Hausarzt Dr. B.________ gerichtete Arztberichte bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetz-

lichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Ren-

tenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

) sowie die

Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensver-

gleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

;

BGE 114 V 313

Erw. 3a,

104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden. Richtig ist auch, dass bei der Bemessung

des Valideneinkommens in der Regel vom zuletzt vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen ist,

welcher der Lohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt

des Erlasses der angefochtenen Verfügung (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) anzupassen ist (ZAK 1991 S. 320

Erw. 3a).

2.- Wie von der Vorinstanz dargelegt, ist für die

Festlegung des Valideneinkommens von den Angaben der Firma

W.________ AG auszugehen, wonach der Beschwerdeführer als

Gesunder im Unternehmen in den Jahre 1996 und 1997 mut-

masslich je Fr. 55'250.- erzielt hätte. Sodann hat das

kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dieser Betrag

der Nominallohnentwicklung 1998 anzupassen ist. Soweit es

in diesem Zusammenhang von einer Lohnentwicklung von 104.3

auf 105.1 Indexpunkte spricht, ist dies jedoch nicht nach-

vollziehbar. Im Bauhauptgewerbe erhöhte sich nämlich der

Verdienst für Männer im Jahre 1998 von 104.7 auf 105.0 In-

dexpunkte (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 8, Tabelle

B10.4), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'408.-

(55'250 x 105.0 / 104.7) führt.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag

nichts zu ändern. Der von der Firma angegebene Wert von

Fr. 55'250.- liegt rund 4,2 % über dem 1993 dem Versicher-

ten vertraglich zugesicherten Jahreseinkommen von

Fr. 53'040.- (Schreiben der Firma W.________ AG an das

Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1998), wogegen der Lohn im

Baugewerbe zwischen 1993 und 1997 netto durchschnittlich um

4,7 % angestiegen ist (Lohnentwicklung 1997, Bundesamt für

Statistik, T1.1. Ziff. 45). Eine derart geringe Abweichung

vom Durchschnittswert lässt die Angabe der Arbeitgeberin

zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers ohne

Invalidität im Jahre 1997 und damit zu seiner innerbetrieb-

lichen Lohnentwicklung seit 1990 nicht als falsch erschei-

nen.

3.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ein-

schätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der

Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals

Y.________ vom 29. Mai 1997 sowie die Ergänzung vom

23. Juni 1997 abgestellt. Danach ist der Beschwerdeführer

wegen eines chronischen Intervertebralgelenks-Überlastungs-

syndroms in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu

50 % leistungsfähig. Dies mit der zusätzlichen Einschrän-

kung, nicht übermässigen Körperrotationsbewegungen ausge-

setzt zu sein und sich nicht wiederholt bücken zu müssen.

Der Versicherte macht unter Berufung auf die von ihm letzt-

instanzlich eingereichten Berichte geltend, er leide nicht

nur an Rückenbeschwerden, sondern darüber hinaus am linken

Arm an neurologischen Ausfällen bzw. auch dort an einem

chronischen Schmerzsyndrom. Zudem lägen Anzeichen für eine

Schmerzverarbeitungsstörung vor, was ihn in der Leistungs-

fähigkeit zusätzlich beeinträchtige.

b) Von den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berich-

ten, welche allesamt an den Hausarzt Dr. B.________ adres-

siert sind, hatten - soweit aktenmässig feststellbar - we-

der Verwaltung noch Vorinstanz Kenntnis. Sodann fällt auf,

dass die IV-Stelle auf das Einholen eines Berichtes des

Hausarztes verzichtet hat, obwohl der Versicherte bereits

in der IV-Anmeldung vom 28. Februar 1997 ausgeführt hatte,

seit 1992 wegen Rückenbeschwerden sowie Schmerzen auf der

linken Seite des ganzen Körpers bei Dr. B.________ in Be-

handlung zu stehen. Ebenso hätte es an der Verwaltung ge-

legen, spätestens nachdem die Arbeitgeberin in ihrer Stel-

lungnahme vom 3. April 1997 im Zusammenhang mit der Rest-

arbeitsfähigkeit von "Spätunfallfolgen" sprach, die ge-

samten Akten des Unfallversicherers (vorliegend der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]; vgl.

Verteiler der letztinstanzlich eingereichten Berichte des

Dr. N.________, Oberarzt der Handchirurgischen Abteilung

des Spitals Z.________, vom 21. April 1992, der Dres.

M.________ und I.________, ebenfalls der Handchirurgischen

Abteilung zugehörig, vom 3. Februar 1994, sowie des Dr.

U.________, Spezialarzt für Handchirurgie, vom 2. Juni

1997) beizuziehen, was sie ebenfalls unterlassen hat.

Hiefür wäre sie schon allein zur Vermeidung einer unter-

schiedlichen Einschätzung der auf den Unfall zurückzufüh-

renden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen (BGE 119 V

470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 170 Erw. 2

und Erw. 4a; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 Erw. 2c). Statt-

dessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, den Ver-

sicherten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik mit

dem Hinweis, es seien keine medizinischen Vorakten vor-

handen, zur Begutachtung zuzuweisen. Diese wiederum hat

gemäss eigenen Ausführungen neben dem hausinternen radio-

logischen Dossier vom 21. Mai 1997 und den von der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Dokumenten keine zusätz-

lichen Akten beigezogen. Weiter fokussierte sich die Ex-

pertise auf die Beschwerden im Bereich des Rückens (vgl.

Anamnese, insbesondere die Krankengeschichte).

c) Umgekehrt zeigen die vom Beschwerdeführer ins Recht

gelegten Akten auf, dass er seit einem Unfall im Jahre 1990

mit anschliessender Zeigfingeramputation an der adominanten

linken Hand über Schmerzen im linken Arm klagte, für welche

zunächst Dr. N.________ (Bericht vom 21. April 1992) und

später auch die Dres. M.________ und I.________ (am 3. Feb-

ruar 1994) keine pathologische Erklärung fanden, während-

dessen die Dres. L.________ und K.________ des Spitals

Y.________ anlässlich einer neurologisch-neurochirurgischen

Untersuchung vom 22. Januar 1996 erklärten, es bestünden

seit Jahren unverändert neurologische Ausfälle im linken

Arm. Gleichzeitig wiesen sie auf einen leichten Muskel-

schwund der linken Armmuskulatur hin, was zumindest auf

eine (dauernde) Schonhaltung und damit Schmerzen im linken

Arm hindeutet. Wie die Dres. L.________ und K.________ zur

Diagnose neurologischer Ausfälle kommen, erhellen die vor-

liegenden Akten indessen nicht. Ebenso wenig besteht Ge-

wissheit darüber, wie weit die operativ erfolgte Neurom-

verlagerung durch Dr. U.________, im März 1997 sich auf die

allenfalls bis dahin vorhandenen neurologischen Ausfälle

ausgewirkt hat. Endlich weist Dr. U.________ im einem

Schreiben vom 2. Juni 1997 auf die von ihm offenbar als

schwierig eingestufte psycho-soziale Lage des Versicherten

hin.

Ob letztlich das geltend gemachte Leiden am linken Arm

(Neurologische Ausfälle, Schmerzsyndrom) zum massgebenden

Verfügungszeitpunkt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen)

(noch) vorhanden war und bejahendenfalls wie sich dies auf

die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte, lässt sich

anhand der unvollständigen Akten nicht abschliessend beur-

teilen. Gesagtes gilt auch für die geltend gemachten psy-

chischen Beschwerden, welche zudem einen Krankheitswert

aufweisen müssten (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a,

S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit

Hinweisen).

d) Zusammenfassend lassen die vorhandenen Unterlagen

keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des

Versicherten und der daraus resultierenden Erwerbsunfähig-

keit zum Verfügungszeitpunkt (16. März 1998) zu. Es bedarf

einer umfassenden Klärung der (medizinischen) Krankenge-

schichte. Hiefür sind insbesondere ein Bericht des Dr.

B.________, gegebenenfalls auch seine medizinischen Unter-

lagen, sowie die Akten der SUVA einzuholen. Erst die ge-

samten medizinischen Dokumente werden zeigen, ob eine ab-

schliessende Beurteilung des multiplen Beschwerdebildes und

die daraus abzuleitende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

ohne weitere medizinische Abklärungen möglich sind oder

aber die Einholung einer in Kenntnis sämtlicher Arztberich-

te abzugebenden Expertise erforderlich ist. Dabei wird die

IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, darauf

bedacht sein, die Einschätzung der auf den Unfall zurückzu-

führenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der SUVA

zu koordinieren.

4.- Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei

einer Leistung von 50 % auszuüben vermag, welche weder

übermässigen Körperrotationsbewegungen noch repetitives Bü-

cken erfordert, kann die Verwaltung bezüglich der daraus

abzuleitenden erwerblichen Auswirkungen - vorbehältlich

neuer Erkenntnisse - den vorinstanzlichen Erwägungen hiezu

folgen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 6. Juli 1999 sowie die

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. März 1998 auf-

gehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu

verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons

Bern zugestellt, damit es über eine Parteientschädi-

gung für das kantonale Verfahren entsprechend dem

Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der IV. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 I 544/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 I 544/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 I 544/99

[AZA] I 544/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1945 geborene M.________ war seit März 1990 bei der Firma W.________ AG als Beifahrer und Bauarbeiter tätig. Wegen Beschwerden an der ganzen linken Seite des Körpers sowie im Bereich des Rückens meldete er sich am

28. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an. Im Anmeldeformular führte er Dr. B.________ als seit 1992 behandelnden Arzt auf. Die IV-Stelle Bern holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme (vom

3. April 1997) ein und beauftragte die Rheumatologische Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ mit der medi- zinischen Begutachtung, welche am 29. Mai 1997 sowie am

23. Juni 1997 Bericht erstattete. Nachdem sich die IV- Stelle bei der Artisana, Kranken- und Unfallversicherung, von welcher der Versicherte Taggelder nach KVG bezog, zu- sätzlich über den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Januar 1995 erkundigt hatte, sprach sie M.________ mit Verfügung vom 16. März 1998 rückwirkend ab dem 1. September 1996 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 16. März 1998 sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Juli 1999 ab. Dies nachdem es bei der Firma W.________ AG weitere Auskünfte (vom 22. Juni und 2. Sep- tember 1998) eingeholt hatte. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig bringt er verschiedene, in den Jahren 1992 bis 1997 an den Hausarzt Dr. B.________ gerichtete Arztberichte bei. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So- zialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetz- lichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Ren- tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensver- gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen ist, welcher der Lohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) anzupassen ist (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a). 2.- Wie von der Vorinstanz dargelegt, ist für die Festlegung des Valideneinkommens von den Angaben der Firma W.________ AG auszugehen, wonach der Beschwerdeführer als Gesunder im Unternehmen in den Jahre 1996 und 1997 mut- masslich je Fr. 55'250.- erzielt hätte. Sodann hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dieser Betrag der Nominallohnentwicklung 1998 anzupassen ist. Soweit es in diesem Zusammenhang von einer Lohnentwicklung von 104.3 auf 105.1 Indexpunkte spricht, ist dies jedoch nicht nach- vollziehbar. Im Bauhauptgewerbe erhöhte sich nämlich der Verdienst für Männer im Jahre 1998 von 104.7 auf 105.0 In- dexpunkte (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 8, Tabelle B10.4), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'408.- (55'250 x 105.0 / 104.7) führt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts zu ändern. Der von der Firma angegebene Wert von Fr. 55'250.- liegt rund 4,2 % über dem 1993 dem Versicher- ten vertraglich zugesicherten Jahreseinkommen von Fr. 53'040.- (Schreiben der Firma W.________ AG an das Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1998), wogegen der Lohn im Baugewerbe zwischen 1993 und 1997 netto durchschnittlich um 4,7 % angestiegen ist (Lohnentwicklung 1997, Bundesamt für Statistik, T1.1. Ziff. 45). Eine derart geringe Abweichung vom Durchschnittswert lässt die Angabe der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers ohne Invalidität im Jahre 1997 und damit zu seiner innerbetrieb- lichen Lohnentwicklung seit 1990 nicht als falsch erschei- nen. 3.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ein- schätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 29. Mai 1997 sowie die Ergänzung vom

23. Juni 1997 abgestellt. Danach ist der Beschwerdeführer wegen eines chronischen Intervertebralgelenks-Überlastungs- syndroms in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig. Dies mit der zusätzlichen Einschrän- kung, nicht übermässigen Körperrotationsbewegungen ausge- setzt zu sein und sich nicht wiederholt bücken zu müssen. Der Versicherte macht unter Berufung auf die von ihm letzt- instanzlich eingereichten Berichte geltend, er leide nicht nur an Rückenbeschwerden, sondern darüber hinaus am linken Arm an neurologischen Ausfällen bzw. auch dort an einem chronischen Schmerzsyndrom. Zudem lägen Anzeichen für eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, was ihn in der Leistungs- fähigkeit zusätzlich beeinträchtige.

b) Von den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berich- ten, welche allesamt an den Hausarzt Dr. B.________ adres- siert sind, hatten - soweit aktenmässig feststellbar - we- der Verwaltung noch Vorinstanz Kenntnis. Sodann fällt auf, dass die IV-Stelle auf das Einholen eines Berichtes des Hausarztes verzichtet hat, obwohl der Versicherte bereits in der IV-Anmeldung vom 28. Februar 1997 ausgeführt hatte, seit 1992 wegen Rückenbeschwerden sowie Schmerzen auf der linken Seite des ganzen Körpers bei Dr. B.________ in Be- handlung zu stehen. Ebenso hätte es an der Verwaltung ge- legen, spätestens nachdem die Arbeitgeberin in ihrer Stel- lungnahme vom 3. April 1997 im Zusammenhang mit der Rest- arbeitsfähigkeit von "Spätunfallfolgen" sprach, die ge- samten Akten des Unfallversicherers (vorliegend der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]; vgl. Verteiler der letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. N.________, Oberarzt der Handchirurgischen Abteilung des Spitals Z.________, vom 21. April 1992, der Dres. M.________ und I.________, ebenfalls der Handchirurgischen Abteilung zugehörig, vom 3. Februar 1994, sowie des Dr. U.________, Spezialarzt für Handchirurgie, vom 2. Juni

1997) beizuziehen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Hiefür wäre sie schon allein zur Vermeidung einer unter- schiedlichen Einschätzung der auf den Unfall zurückzufüh- renden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 170 Erw. 2 und Erw. 4a; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 Erw. 2c). Statt- dessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, den Ver- sicherten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik mit dem Hinweis, es seien keine medizinischen Vorakten vor- handen, zur Begutachtung zuzuweisen. Diese wiederum hat gemäss eigenen Ausführungen neben dem hausinternen radio- logischen Dossier vom 21. Mai 1997 und den von der IV- Stelle zur Verfügung gestellten Dokumenten keine zusätz- lichen Akten beigezogen. Weiter fokussierte sich die Ex- pertise auf die Beschwerden im Bereich des Rückens (vgl. Anamnese, insbesondere die Krankengeschichte).

c) Umgekehrt zeigen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten auf, dass er seit einem Unfall im Jahre 1990 mit anschliessender Zeigfingeramputation an der adominanten linken Hand über Schmerzen im linken Arm klagte, für welche zunächst Dr. N.________ (Bericht vom 21. April 1992) und später auch die Dres. M.________ und I.________ (am 3. Feb- ruar 1994) keine pathologische Erklärung fanden, während- dessen die Dres. L.________ und K.________ des Spitals Y.________ anlässlich einer neurologisch-neurochirurgischen Untersuchung vom 22. Januar 1996 erklärten, es bestünden seit Jahren unverändert neurologische Ausfälle im linken Arm. Gleichzeitig wiesen sie auf einen leichten Muskel- schwund der linken Armmuskulatur hin, was zumindest auf eine (dauernde) Schonhaltung und damit Schmerzen im linken Arm hindeutet. Wie die Dres. L.________ und K.________ zur Diagnose neurologischer Ausfälle kommen, erhellen die vor- liegenden Akten indessen nicht. Ebenso wenig besteht Ge- wissheit darüber, wie weit die operativ erfolgte Neurom- verlagerung durch Dr. U.________, im März 1997 sich auf die allenfalls bis dahin vorhandenen neurologischen Ausfälle ausgewirkt hat. Endlich weist Dr. U.________ im einem Schreiben vom 2. Juni 1997 auf die von ihm offenbar als schwierig eingestufte psycho-soziale Lage des Versicherten hin. Ob letztlich das geltend gemachte Leiden am linken Arm (Neurologische Ausfälle, Schmerzsyndrom) zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) (noch) vorhanden war und bejahendenfalls wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte, lässt sich anhand der unvollständigen Akten nicht abschliessend beur- teilen. Gesagtes gilt auch für die geltend gemachten psy- chischen Beschwerden, welche zudem einen Krankheitswert aufweisen müssten (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).

d) Zusammenfassend lassen die vorhandenen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten und der daraus resultierenden Erwerbsunfähig- keit zum Verfügungszeitpunkt (16. März 1998) zu. Es bedarf einer umfassenden Klärung der (medizinischen) Krankenge- schichte. Hiefür sind insbesondere ein Bericht des Dr. B.________, gegebenenfalls auch seine medizinischen Unter- lagen, sowie die Akten der SUVA einzuholen. Erst die ge- samten medizinischen Dokumente werden zeigen, ob eine ab- schliessende Beurteilung des multiplen Beschwerdebildes und die daraus abzuleitende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ohne weitere medizinische Abklärungen möglich sind oder aber die Einholung einer in Kenntnis sämtlicher Arztberich- te abzugebenden Expertise erforderlich ist. Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, darauf bedacht sein, die Einschätzung der auf den Unfall zurückzu- führenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der SUVA zu koordinieren. 4.- Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei einer Leistung von 50 % auszuüben vermag, welche weder übermässigen Körperrotationsbewegungen noch repetitives Bü- cken erfordert, kann die Verwaltung bezüglich der daraus abzuleitenden erwerblichen Auswirkungen - vorbehältlich neuer Erkenntnisse - den vorinstanzlichen Erwägungen hiezu folgen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 6. Juli 1999 sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. März 1998 auf- gehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zu- rückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zugestellt, damit es über eine Parteientschädi- gung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Der Gerichts- der IV. Kammer:  schreiber: