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I 538/99

Bundesgericht · 2000-04-05 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende

S.________ war seit Juli 1990 als Bauarbeiter in der Firma

G.________ AG tätig. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem

Hund angefallen und in die Oberschenkel gebissen. Noch

während der Rekonvaleszenz ereignete sich am 6. Juni 1996

ein weiterer Unfall. Als der Versicherte bei einem Brand-

ausbruch im Personalhaus ein Kind retten wollte, stürzte er

vom Geländer des Balkons im ersten Stockwerk, wobei er sich

eine Commotio cerebri und eine Rückenkontusion zuzog. Wegen

Fortbestehens einer massiven generellen Muskelverspannung

sowie einer unspezifischen Schmerzsymptomatik wurde er am

20. Juni 1996 vom Spital Z.________ in die chirurgische

Abteilung des Spitals X.________ verlegt, wo die Ärzte eine

psychische Belastungsstörung diagnostizierten (Bericht vom

8. Juli 1996). Von dort erfolgte am 8. Juli 1996 die Ein-

weisung in die SUVA-Rehabilitationsklinik zur physio- und

psychotherapeutischen Behandlung bis 5. September 1996.

Nachdem ein Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle am

9. September 1996 wegen akuten Erbrechens hatte abgebrochen

werden müssen, überwies der Hausarzt, Dr. med. M.________

seinen Patienten an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________.

Dieser stellte anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober

1996 fest, dass von den in der Rehabilitationsklinik er-

zielten Fortschritten nichts mehr zu sehen war. In Über-

einstimmung mit der Beurteilung der dortigen Mediziner kam

er zum Schluss, dass ausschliesslich von einer psychischen

Störung mit Konversionsneurose auf dem Hintergrund einer

deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger Trau-

matisierung und Angst vor dem Verlust der Existenzgrundlage

auszugehen sei. Nach einem epilepsieähnlichen Anfall vom

14. Oktober 1996 wurde S.________ wegen Verdachts auf einen

hysterischen Dämmerzustand in die Klinik Y.________,

Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen, wo

im Rahmen der vom 15. bis 30. Oktober und vom 5. November

bis 12. Dezember 1996 dauernden Behandlung die Diagnose

einer konversionsneurotischen Entwicklung nach Hundebiss

und Sturz vom Balkon mit psychogenen Dämmerzuständen,

epilepsieähnlichen Anfällen, sensorischen und Bewegungs-

störungen sowie zeitweise psychogener Pseudodemenz (Gan-

ser-Syndrom) bestätigt wurde (Austrittsberichte vom

12. Dezember 1996). Auf Veranlassung des Hausarztes er-

folgte vom 7. Oktober bis 5. Dezember 1997 eine Hospita-

lisation in der Medizinischen Abteilung des Spitals

Z.________ (Bericht vom 24. Dezember 1997). Seit den beiden

Unfällen geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Nachdem die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. No-

vember 1997 eine über den 10. März 1997 hinausgehende Leis-

tungspflicht abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am

19. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der SUVA

bei. Ferner holte sie die Berichte des Dr. med. M.________

vom 31. Januar 1998 und der Klinik Y.________ vom 17. März

1998 ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Leis-

tungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit

Verfügung vom 14. August 1998 ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juli

1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

beantragen, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid

und Kassenverfügung seien die Akten zwecks Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuwei-

sen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (

Art. 4

Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen geistige

Gesundheitsschäden eine Invalidität zu bewirken vermögen

(

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a,

S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen), zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht hat, wie vor ihm die IV-

Stelle, die hier einzig zu prüfende Frage, ob ein die Ar-

beitsfähigkeit wesentlich einschränkender Gesundheitsscha-

den besteht, im Wesentlichen mit der Begründung verneint,

es liege gar keine Invalidität im Sinne von

Art. 4 IVG

vor,

weil der Versicherte nicht aus gesundheitlichen, sondern

aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage sei, sei-

ne Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Gestützt auf die medizi-

nischen Unterlagen ging es davon aus, die im Jahre 1996

erlittenen Traumatisierungen seien folgenlos abgeheilt und

auch nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstö-

rung auszulösen. Vielmehr sei nach Auffassung der Mehrheit

der mit dem Versicherten befassten Ärzte letztlich die so-

ziale Situation für das Bestehen des heutigen Beschwerde-

bildes verantwortlich. Mangels eines manifesten medizini-

schen Substrates haben nach der vorinstanzlichen Auffassung

invaliditätsfremde Gründe nicht nur mitgewirkt, sondern sie

stellten sogar die einzige Ursache dar.

3.- a) Aufgrund der Akten erstellt und seitens der

Parteien unbestritten ist, dass keine organisch erklärbaren

Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie-

gen. Bei den vom Versicherten geklagten Schmerzen und Ver-

spannungszuständen handelt es sich nach den ärztlichen Wer-

tungen um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy-

chischen Gründen, deren Ursache indessen unterschiedlich

beurteilt wird. Während die Fachärzte der Rehaklinik im

psychosomatischen Konsilium vom 26. Juli 1996 - wie auch

Kreisarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 9. Oktober

1996 - von einer "Konversionsneurose" auf dem Hintergrund

einer deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger

Traumatisierung und Angst vor dem Verlust der Existenz-

grundlage sprechen, sind gemäss Bericht der Klinik

Y.________ vom 17. März 1998 durch gesicherte körperliche

Störungen - Hundebiss, Commotio cerebri und Rückenkontusion

- verursachte Symptome wegen des psychischen Zustandes

aggraviert worden, worauf es zur Entwicklung eines histrio-

nischen, die Aufmerksamkeit erweckenden Verhaltens und zu-

sätzlicher Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs gekom-

men sei. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei gemäss beiden

Berichten das soziale Umfeld, verbunden mit der Angst vor

dem Verlust der Existenzgrundlage. Gemäss den Ärzten des

Spitals Z.________ wird mit der Diagnose einer "Konver-

sionsneurose" der Symptomenkomplex hingegen nicht vollum-

fänglich umfasst, da soziale Probleme wie drohende Aus-

weisung und fehlendes Einkommen die Situation des Ver-

sicherten zwar zusätzlich beeinträchtigten, jedoch nicht

die Ursache der gesundheitlichen Problematik darstellten;

es müsse vielmehr von einer posttraumatischen Belastungs-

störung ausgegangen werden (Bericht vom 24. Dezember 1997).

b) Weil

Art. 4 Abs. 1 IVG

nicht nach Art und Genese

des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Erwerbsunfähig-

keit beeinträchtigt, braucht die Ursache der psychischen

Beschwerden - entgegen der von Vorinstanz und Verwaltung

vertretenen Auffassung - nicht beurteilt zu werden. Ent-

sprechend der finalen Konzeption der Invalidenversicherung

geht es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichts nicht an, dass ein pathologisches Ge-

schehen, nur weil es (auch) soziokulturelle Ursachen hat,

gleichsam in einen invaliditätsfremden Faktor umgedeutet

wird. Solche sind zwar praxisgemäss bei der Beurteilung der

Frage, wieso eine Person erwerbslos ist, zu berücksichti-

gen; in Bezug auf die Ursache einer die Arbeits- und die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit kommt ihnen

sozialversicherungsrechtlich jedoch keine Bedeutung zu

(Pra 1997 49 256 Erw. 4b). Während in der Unfallversiche-

rung ein zweifacher Kausalzusammenhang zwischen dem ver-

sicherten Risiko (Berufs- oder Nichtberufsunfall, unfall-

ähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) und dem ein-

getretenen Gesundheitsschaden einerseits sowie zwischen

diesem und der Erwerbsunfähigkeit anderseits erforderlich

ist, kommt in der Invalidenversicherung nur dem Kausal-

zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsun-

fähigkeit (Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen

vermag keinen Rentenanspruch zu begründen, vgl. BGE 107 V

21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 313) Bedeutung

zu (Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditäts-

fremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditäts-

bemessung, in: SZS 1993 S. 274; Meyer-Blaser, Kausalitäts-

fragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in:

SZS 1994 S. 84). Treten nach (eher unbedeutenden) Unfall-

ereignissen psychische Auffälligkeiten auf, sind die Fakten

mit Blick auf das Ganze zu gewichten, indem aufgrund von

Arztberichten, Gutachten und erwerblichen Informationen

festzustellen ist, ob das psychische Bild sich im Einzel-

fall auf die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig auswirke

und demnach ein geistiger Gesundheitsschaden von Krank-

heitswert anzunehmen sei (Schneeberger, Die psychiatrische

Beurteilung von IV-Rentenanwärtern, in: ZAK 1986 S. 263

ff.).

4.- a) Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zwischen

invalidisierenden und nichtinvalidisierenden Psychogenien

durch die Rechtsfigur der Zumutbarkeit zu ziehen. Dabei

sind die Erwerbsunfähigkeit und ihr Mass nach objektiven

Kriterien zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob und in

welchem Masse ein Versicherter infolge seines Gesundheits-

schadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Einbusse an Erwerbseinkom-

men erleidet im Vergleich zu seiner Einkommenslage, wenn er

nicht mit dem Gesundheitsschaden behaftet wäre. Dabei kommt

es darauf an, welche Tätigkeit dem Gesundheitsgeschädigten

zugemutet werden kann. Entscheidend ist, ob, nach psychi-

atrischer Feststellung, die erhobenen Befunde eine der-

artige Schwere aufweisen, dass sozialpraktisch die Ver-

wertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Ver-

sicherten nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesell-

schaft nicht mehr tragbar ist (Meyer-Blaser, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 11 mit Hin-

weisen auf die Rechtsprechung).

b) Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumut-

barkeit beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt,

nötigenfalls der Psychiater als Spezialarzt sagt (ZAK 1971

S. 213, 1968 S. 409). Allerdings lässt die fachärztlich

festgestellte psychische Krankheit oder psychische Auf-

fälligkeit für sich allein genommen nicht ohne weiteres

auch auf das Vorliegen einer Invalidität schliessen; es

muss zudem eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,

unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der

Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein

(ZAK 1973 S. 655 Erw. 2; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, S. 12).

Im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 19. Januar

2000 (I 554/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

die Aufgabe näher umschrieben, die den medizinischen Ex-

perten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters

von somatoformen Störungen zukommt. Nebst der Diagnosestel-

lung haben sich diese zum Schweregrad der Symptomatik und

zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur

Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem

Zusammenhang hat der Gutachter das Vorliegen von invalidi-

tätsbegründenden Faktoren wie auffällige prämorbide Per-

sönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chroni-

sche körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen

Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger

Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter

Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und

gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Er

hat aber auch Stellung zu nehmen zu den rentenausschlies-

senden Faktoren wie Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilde-

rung und beobachtetem Verhalten, hohe Intensitätsangaben,

erhebliche Diskrepanz der Angaben im Vergleich zur fremd-

anamnestischen Information, Angabe intensiver Beschwerden

ohne Nachsuchen von therapeutischer Hilfe, appellativ-

demonstrative Klagen, welche beim Untersucher kaum emotio-

nale Betroffenheit auslösen, Angabe schwerer Beeinträch-

tigung bei real weitgehend intaktem psychosozialem Funk-

tionsniveau im Alltag (vgl. zum Ganzen Mosimann, Somato-

forme Störungen: Gerichte und (psychiatrische) Gutachten,

in: SZS 1999 S. 1 ff. und S. 105 ff.). Der Prognose kommt

insofern besondere Bedeutung zu, als hier in erster Linie

zu prüfen ist, ob vom Versicherten ein - allenfalls be-

trächtlicher - Willenseffort verlangt werden kann, der

seine Erwerbsfähigkeit wieder herstellt oder verbessert,

selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass er sich weigern

wird, dies zu tun - sofern die Verweigerungshaltung eine

willentliche ist und nicht ihrerseits eine psychische Be-

einträchtigung mit Krankheitswert darstellt (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 13; Mosi-

mann, a.a.O., S. 111; vgl. auch ZAK 1983 S. 156 Erw. 4).

c) Im vorliegenden Fall hielten die Ärzte der Rehabi-

litationsklinik im Bericht vom 20. September 1996 dafür,

dass die angestammte Arbeit - vorerst zu therapeutischen

Zwecken - wieder aufzunehmen und anschliessend der Fall

abzuschliessen sei; ein strenges Regime, bei dem vom

Versicherten Leistungen abverlangt würden, sei hier die

Therapie der Wahl. Kreisarzt Dr. med. K.________ sprach

sich am 9. Oktober 1996 ebenfalls für den Fallabschluss

aus, zumal eine allfällige Besserung bei dieser therapeu-

tisch nicht mehr angehbaren Symptomatik von einer Änderung

der Persönlichkeitsstörung abhänge. In ihren Berichten

zuhanden der IV-Stelle bezeichneten sowohl die Ärzte der

Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt den Beschwerde-

führer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig,

wobei sie die Prognose als schlecht beurteilten (Berichte

vom 31. Januar und 17. März 1998). Der behandelnde Psycho-

loge lic. phil., lic. theol. V.________ beschreibt in

seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 1998 zwar eine leichte

Besserung, geht im Übrigen jedoch von einem chronifizierten

Zustand aus, welcher keine berufliche Reintegration er-

mögliche.

Die zentrale Frage, ob der Versicherte bei Aufbietung

allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrich-

ten könnte, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten

mangels einer qualifizierten und schlüssig nachvollzieh-

baren Stellungnahme der Fachärzte zu diesem Punkt jedoch

nicht zuverlässig beantworten. Hinzu kommt die unterschied-

liche Diagnosestellung (Konversionsneurose oder posttrau-

matische Belastungsstörung) durch die involvierten Ärzte

(vgl. auch Erwägung 3). Für die abschliessende Prüfung der

Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, sind

daher weitere Abklärungen erforderlich, wobei eine (noch-

malige) psychiatrische und eine neuropsychologische Begut-

achtung im Vordergrund zu stehen haben. Die Sache ist zu

diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche an-

schliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu

zu verfügen haben wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Ver-

fügung vom 14. August 1998 aufgehoben werden und die

Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über

den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Juni 1996 vom Spital Z.________ in die chirurgische

Abteilung des Spitals X.________ verlegt, wo die Ärzte eine

psychische Belastungsstörung diagnostizierten (Bericht vom

8. Juli 1996). Von dort erfolgte am 8. Juli 1996 die Ein-

weisung in die SUVA-Rehabilitationsklinik zur physio- und

psychotherapeutischen Behandlung bis 5. September 1996.

Nachdem ein Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle am

9. September 1996 wegen akuten Erbrechens hatte abgebrochen

werden müssen, überwies der Hausarzt, Dr. med. M.________

seinen Patienten an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________.

Dieser stellte anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober

1996 fest, dass von den in der Rehabilitationsklinik er-

zielten Fortschritten nichts mehr zu sehen war. In Über-

einstimmung mit der Beurteilung der dortigen Mediziner kam

er zum Schluss, dass ausschliesslich von einer psychischen

Störung mit Konversionsneurose auf dem Hintergrund einer

deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger Trau-

matisierung und Angst vor dem Verlust der Existenzgrundlage

auszugehen sei. Nach einem epilepsieähnlichen Anfall vom

14. Oktober 1996 wurde S.________ wegen Verdachts auf einen

hysterischen Dämmerzustand in die Klinik Y.________,

Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen, wo

im Rahmen der vom 15. bis 30. Oktober und vom 5. November

bis 12. Dezember 1996 dauernden Behandlung die Diagnose

einer konversionsneurotischen Entwicklung nach Hundebiss

und Sturz vom Balkon mit psychogenen Dämmerzuständen,

epilepsieähnlichen Anfällen, sensorischen und Bewegungs-

störungen sowie zeitweise psychogener Pseudodemenz (Gan-

ser-Syndrom) bestätigt wurde (Austrittsberichte vom

12. Dezember 1996). Auf Veranlassung des Hausarztes er-

folgte vom 7. Oktober bis 5. Dezember 1997 eine Hospita-

lisation in der Medizinischen Abteilung des Spitals

Z.________ (Bericht vom 24. Dezember 1997). Seit den beiden

Unfällen geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Nachdem die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. No-

vember 1997 eine über den 10. März 1997 hinausgehende Leis-

tungspflicht abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am

19. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der SUVA

bei. Ferner holte sie die Berichte des Dr. med. M.________

vom 31. Januar 1998 und der Klinik Y.________ vom 17. März

1998 ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Leis-

tungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit

Verfügung vom 14. August 1998 ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juli

1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

beantragen, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid

und Kassenverfügung seien die Akten zwecks Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuwei-

sen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (

Art. 4

Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen geistige

Gesundheitsschäden eine Invalidität zu bewirken vermögen

(

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a,

S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen), zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht hat, wie vor ihm die IV-

Stelle, die hier einzig zu prüfende Frage, ob ein die Ar-

beitsfähigkeit wesentlich einschränkender Gesundheitsscha-

den besteht, im Wesentlichen mit der Begründung verneint,

es liege gar keine Invalidität im Sinne von

Art. 4 IVG

vor,

weil der Versicherte nicht aus gesundheitlichen, sondern

aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage sei, sei-

ne Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Gestützt auf die medizi-

nischen Unterlagen ging es davon aus, die im Jahre 1996

erlittenen Traumatisierungen seien folgenlos abgeheilt und

auch nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstö-

rung auszulösen. Vielmehr sei nach Auffassung der Mehrheit

der mit dem Versicherten befassten Ärzte letztlich die so-

ziale Situation für das Bestehen des heutigen Beschwerde-

bildes verantwortlich. Mangels eines manifesten medizini-

schen Substrates haben nach der vorinstanzlichen Auffassung

invaliditätsfremde Gründe nicht nur mitgewirkt, sondern sie

stellten sogar die einzige Ursache dar.

3.- a) Aufgrund der Akten erstellt und seitens der

Parteien unbestritten ist, dass keine organisch erklärbaren

Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie-

gen. Bei den vom Versicherten geklagten Schmerzen und Ver-

spannungszuständen handelt es sich nach den ärztlichen Wer-

tungen um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy-

chischen Gründen, deren Ursache indessen unterschiedlich

beurteilt wird. Während die Fachärzte der Rehaklinik im

psychosomatischen Konsilium vom 26. Juli 1996 - wie auch

Kreisarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 9. Oktober

1996 - von einer "Konversionsneurose" auf dem Hintergrund

einer deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger

Traumatisierung und Angst vor dem Verlust der Existenz-

grundlage sprechen, sind gemäss Bericht der Klinik

Y.________ vom 17. März 1998 durch gesicherte körperliche

Störungen - Hundebiss, Commotio cerebri und Rückenkontusion

- verursachte Symptome wegen des psychischen Zustandes

aggraviert worden, worauf es zur Entwicklung eines histrio-

nischen, die Aufmerksamkeit erweckenden Verhaltens und zu-

sätzlicher Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs gekom-

men sei. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei gemäss beiden

Berichten das soziale Umfeld, verbunden mit der Angst vor

dem Verlust der Existenzgrundlage. Gemäss den Ärzten des

Spitals Z.________ wird mit der Diagnose einer "Konver-

sionsneurose" der Symptomenkomplex hingegen nicht vollum-

fänglich umfasst, da soziale Probleme wie drohende Aus-

weisung und fehlendes Einkommen die Situation des Ver-

sicherten zwar zusätzlich beeinträchtigten, jedoch nicht

die Ursache der gesundheitlichen Problematik darstellten;

es müsse vielmehr von einer posttraumatischen Belastungs-

störung ausgegangen werden (Bericht vom 24. Dezember 1997).

b) Weil

Art. 4 Abs. 1 IVG

nicht nach Art und Genese

des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Erwerbsunfähig-

keit beeinträchtigt, braucht die Ursache der psychischen

Beschwerden - entgegen der von Vorinstanz und Verwaltung

vertretenen Auffassung - nicht beurteilt zu werden. Ent-

sprechend der finalen Konzeption der Invalidenversicherung

geht es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichts nicht an, dass ein pathologisches Ge-

schehen, nur weil es (auch) soziokulturelle Ursachen hat,

gleichsam in einen invaliditätsfremden Faktor umgedeutet

wird. Solche sind zwar praxisgemäss bei der Beurteilung der

Frage, wieso eine Person erwerbslos ist, zu berücksichti-

gen; in Bezug auf die Ursache einer die Arbeits- und die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit kommt ihnen

sozialversicherungsrechtlich jedoch keine Bedeutung zu

(Pra 1997 49 256 Erw. 4b). Während in der Unfallversiche-

rung ein zweifacher Kausalzusammenhang zwischen dem ver-

sicherten Risiko (Berufs- oder Nichtberufsunfall, unfall-

ähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) und dem ein-

getretenen Gesundheitsschaden einerseits sowie zwischen

diesem und der Erwerbsunfähigkeit anderseits erforderlich

ist, kommt in der Invalidenversicherung nur dem Kausal-

zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsun-

fähigkeit (Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen

vermag keinen Rentenanspruch zu begründen, vgl. BGE 107 V

E. 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 313) Bedeutung

zu (Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditäts-

fremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditäts-

bemessung, in: SZS 1993 S. 274; Meyer-Blaser, Kausalitäts-

fragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in:

SZS 1994 S. 84). Treten nach (eher unbedeutenden) Unfall-

ereignissen psychische Auffälligkeiten auf, sind die Fakten

mit Blick auf das Ganze zu gewichten, indem aufgrund von

Arztberichten, Gutachten und erwerblichen Informationen

festzustellen ist, ob das psychische Bild sich im Einzel-

fall auf die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig auswirke

und demnach ein geistiger Gesundheitsschaden von Krank-

heitswert anzunehmen sei (Schneeberger, Die psychiatrische

Beurteilung von IV-Rentenanwärtern, in: ZAK 1986 S. 263

ff.).

4.- a) Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zwischen

invalidisierenden und nichtinvalidisierenden Psychogenien

durch die Rechtsfigur der Zumutbarkeit zu ziehen. Dabei

sind die Erwerbsunfähigkeit und ihr Mass nach objektiven

Kriterien zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob und in

welchem Masse ein Versicherter infolge seines Gesundheits-

schadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Einbusse an Erwerbseinkom-

men erleidet im Vergleich zu seiner Einkommenslage, wenn er

nicht mit dem Gesundheitsschaden behaftet wäre. Dabei kommt

es darauf an, welche Tätigkeit dem Gesundheitsgeschädigten

zugemutet werden kann. Entscheidend ist, ob, nach psychi-

atrischer Feststellung, die erhobenen Befunde eine der-

artige Schwere aufweisen, dass sozialpraktisch die Ver-

wertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Ver-

sicherten nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesell-

schaft nicht mehr tragbar ist (Meyer-Blaser, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 11 mit Hin-

weisen auf die Rechtsprechung).

b) Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumut-

barkeit beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt,

nötigenfalls der Psychiater als Spezialarzt sagt (ZAK 1971

S. 213, 1968 S. 409). Allerdings lässt die fachärztlich

festgestellte psychische Krankheit oder psychische Auf-

fälligkeit für sich allein genommen nicht ohne weiteres

auch auf das Vorliegen einer Invalidität schliessen; es

muss zudem eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,

unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der

Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein

(ZAK 1973 S. 655 Erw. 2; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, S. 12).

Im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 19. Januar

2000 (I 554/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

die Aufgabe näher umschrieben, die den medizinischen Ex-

perten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters

von somatoformen Störungen zukommt. Nebst der Diagnosestel-

lung haben sich diese zum Schweregrad der Symptomatik und

zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur

Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem

Zusammenhang hat der Gutachter das Vorliegen von invalidi-

tätsbegründenden Faktoren wie auffällige prämorbide Per-

sönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chroni-

sche körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen

Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger

Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter

Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und

gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Er

hat aber auch Stellung zu nehmen zu den rentenausschlies-

senden Faktoren wie Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilde-

rung und beobachtetem Verhalten, hohe Intensitätsangaben,

erhebliche Diskrepanz der Angaben im Vergleich zur fremd-

anamnestischen Information, Angabe intensiver Beschwerden

ohne Nachsuchen von therapeutischer Hilfe, appellativ-

demonstrative Klagen, welche beim Untersucher kaum emotio-

nale Betroffenheit auslösen, Angabe schwerer Beeinträch-

tigung bei real weitgehend intaktem psychosozialem Funk-

tionsniveau im Alltag (vgl. zum Ganzen Mosimann, Somato-

forme Störungen: Gerichte und (psychiatrische) Gutachten,

in: SZS 1999 S. 1 ff. und S. 105 ff.). Der Prognose kommt

insofern besondere Bedeutung zu, als hier in erster Linie

zu prüfen ist, ob vom Versicherten ein - allenfalls be-

trächtlicher - Willenseffort verlangt werden kann, der

seine Erwerbsfähigkeit wieder herstellt oder verbessert,

selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass er sich weigern

wird, dies zu tun - sofern die Verweigerungshaltung eine

willentliche ist und nicht ihrerseits eine psychische Be-

einträchtigung mit Krankheitswert darstellt (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 13; Mosi-

mann, a.a.O., S. 111; vgl. auch ZAK 1983 S. 156 Erw. 4).

c) Im vorliegenden Fall hielten die Ärzte der Rehabi-

litationsklinik im Bericht vom 20. September 1996 dafür,

dass die angestammte Arbeit - vorerst zu therapeutischen

Zwecken - wieder aufzunehmen und anschliessend der Fall

abzuschliessen sei; ein strenges Regime, bei dem vom

Versicherten Leistungen abverlangt würden, sei hier die

Therapie der Wahl. Kreisarzt Dr. med. K.________ sprach

sich am 9. Oktober 1996 ebenfalls für den Fallabschluss

aus, zumal eine allfällige Besserung bei dieser therapeu-

tisch nicht mehr angehbaren Symptomatik von einer Änderung

der Persönlichkeitsstörung abhänge. In ihren Berichten

zuhanden der IV-Stelle bezeichneten sowohl die Ärzte der

Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt den Beschwerde-

führer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig,

wobei sie die Prognose als schlecht beurteilten (Berichte

vom 31. Januar und 17. März 1998). Der behandelnde Psycho-

loge lic. phil., lic. theol. V.________ beschreibt in

seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 1998 zwar eine leichte

Besserung, geht im Übrigen jedoch von einem chronifizierten

Zustand aus, welcher keine berufliche Reintegration er-

mögliche.

Die zentrale Frage, ob der Versicherte bei Aufbietung

allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrich-

ten könnte, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten

mangels einer qualifizierten und schlüssig nachvollzieh-

baren Stellungnahme der Fachärzte zu diesem Punkt jedoch

nicht zuverlässig beantworten. Hinzu kommt die unterschied-

liche Diagnosestellung (Konversionsneurose oder posttrau-

matische Belastungsstörung) durch die involvierten Ärzte

(vgl. auch Erwägung 3). Für die abschliessende Prüfung der

Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, sind

daher weitere Abklärungen erforderlich, wobei eine (noch-

malige) psychiatrische und eine neuropsychologische Begut-

achtung im Vordergrund zu stehen haben. Die Sache ist zu

diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche an-

schliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu

zu verfügen haben wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Ver-

fügung vom 14. August 1998 aufgehoben werden und die

Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über

den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.04.2000 I 538/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.04.2000 I 538/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.04.2000 I 538/99

[AZA] I 538/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 5. April 2000 in Sachen S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher A.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende S.________ war seit Juli 1990 als Bauarbeiter in der Firma G.________ AG tätig. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem Hund angefallen und in die Oberschenkel gebissen. Noch während der Rekonvaleszenz ereignete sich am 6. Juni 1996 ein weiterer Unfall. Als der Versicherte bei einem Brand- ausbruch im Personalhaus ein Kind retten wollte, stürzte er vom Geländer des Balkons im ersten Stockwerk, wobei er sich eine Commotio cerebri und eine Rückenkontusion zuzog. Wegen Fortbestehens einer massiven generellen Muskelverspannung sowie einer unspezifischen Schmerzsymptomatik wurde er am

20. Juni 1996 vom Spital Z.________ in die chirurgische Abteilung des Spitals X.________ verlegt, wo die Ärzte eine psychische Belastungsstörung diagnostizierten (Bericht vom

8. Juli 1996). Von dort erfolgte am 8. Juli 1996 die Ein- weisung in die SUVA-Rehabilitationsklinik zur physio- und psychotherapeutischen Behandlung bis 5. September 1996. Nachdem ein Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle am

9. September 1996 wegen akuten Erbrechens hatte abgebrochen werden müssen, überwies der Hausarzt, Dr. med. M.________ seinen Patienten an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________. Dieser stellte anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 1996 fest, dass von den in der Rehabilitationsklinik er- zielten Fortschritten nichts mehr zu sehen war. In Über- einstimmung mit der Beurteilung der dortigen Mediziner kam er zum Schluss, dass ausschliesslich von einer psychischen Störung mit Konversionsneurose auf dem Hintergrund einer deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger Trau- matisierung und Angst vor dem Verlust der Existenzgrundlage auszugehen sei. Nach einem epilepsieähnlichen Anfall vom

14. Oktober 1996 wurde S.________ wegen Verdachts auf einen hysterischen Dämmerzustand in die Klinik Y.________, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen, wo im Rahmen der vom 15. bis 30. Oktober und vom 5. November bis 12. Dezember 1996 dauernden Behandlung die Diagnose einer konversionsneurotischen Entwicklung nach Hundebiss und Sturz vom Balkon mit psychogenen Dämmerzuständen, epilepsieähnlichen Anfällen, sensorischen und Bewegungs- störungen sowie zeitweise psychogener Pseudodemenz (Gan- ser-Syndrom) bestätigt wurde (Austrittsberichte vom

12. Dezember 1996). Auf Veranlassung des Hausarztes er- folgte vom 7. Oktober bis 5. Dezember 1997 eine Hospita- lisation in der Medizinischen Abteilung des Spitals Z.________ (Bericht vom 24. Dezember 1997). Seit den beiden Unfällen geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nachdem die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. No- vember 1997 eine über den 10. März 1997 hinausgehende Leis- tungspflicht abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am

19. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der SUVA bei. Ferner holte sie die Berichte des Dr. med. M.________ vom 31. Januar 1998 und der Klinik Y.________ vom 17. März 1998 ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Leis- tungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. August 1998 ab. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juli 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Kassenverfügung seien die Akten zwecks Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuwei- sen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So- zialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen geistige Gesundheitsschäden eine Invalidität zu bewirken vermögen (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen), zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Das kantonale Gericht hat, wie vor ihm die IV- Stelle, die hier einzig zu prüfende Frage, ob ein die Ar- beitsfähigkeit wesentlich einschränkender Gesundheitsscha- den besteht, im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es liege gar keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG vor, weil der Versicherte nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage sei, sei- ne Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Gestützt auf die medizi- nischen Unterlagen ging es davon aus, die im Jahre 1996 erlittenen Traumatisierungen seien folgenlos abgeheilt und auch nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstö- rung auszulösen. Vielmehr sei nach Auffassung der Mehrheit der mit dem Versicherten befassten Ärzte letztlich die so- ziale Situation für das Bestehen des heutigen Beschwerde- bildes verantwortlich. Mangels eines manifesten medizini- schen Substrates haben nach der vorinstanzlichen Auffassung invaliditätsfremde Gründe nicht nur mitgewirkt, sondern sie stellten sogar die einzige Ursache dar. 3.- a) Aufgrund der Akten erstellt und seitens der Parteien unbestritten ist, dass keine organisch erklärbaren Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie- gen. Bei den vom Versicherten geklagten Schmerzen und Ver- spannungszuständen handelt es sich nach den ärztlichen Wer- tungen um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy- chischen Gründen, deren Ursache indessen unterschiedlich beurteilt wird. Während die Fachärzte der Rehaklinik im psychosomatischen Konsilium vom 26. Juli 1996 - wie auch Kreisarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 9. Oktober 1996 - von einer "Konversionsneurose" auf dem Hintergrund einer deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger Traumatisierung und Angst vor dem Verlust der Existenz- grundlage sprechen, sind gemäss Bericht der Klinik Y.________ vom 17. März 1998 durch gesicherte körperliche Störungen - Hundebiss, Commotio cerebri und Rückenkontusion

- verursachte Symptome wegen des psychischen Zustandes aggraviert worden, worauf es zur Entwicklung eines histrio- nischen, die Aufmerksamkeit erweckenden Verhaltens und zu- sätzlicher Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs gekom- men sei. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei gemäss beiden Berichten das soziale Umfeld, verbunden mit der Angst vor dem Verlust der Existenzgrundlage. Gemäss den Ärzten des Spitals Z.________ wird mit der Diagnose einer "Konver- sionsneurose" der Symptomenkomplex hingegen nicht vollum- fänglich umfasst, da soziale Probleme wie drohende Aus- weisung und fehlendes Einkommen die Situation des Ver- sicherten zwar zusätzlich beeinträchtigten, jedoch nicht die Ursache der gesundheitlichen Problematik darstellten; es müsse vielmehr von einer posttraumatischen Belastungs- störung ausgegangen werden (Bericht vom 24. Dezember 1997).

b) Weil Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Erwerbsunfähig- keit beeinträchtigt, braucht die Ursache der psychischen Beschwerden - entgegen der von Vorinstanz und Verwaltung vertretenen Auffassung - nicht beurteilt zu werden. Ent- sprechend der finalen Konzeption der Invalidenversicherung geht es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts nicht an, dass ein pathologisches Ge- schehen, nur weil es (auch) soziokulturelle Ursachen hat, gleichsam in einen invaliditätsfremden Faktor umgedeutet wird. Solche sind zwar praxisgemäss bei der Beurteilung der Frage, wieso eine Person erwerbslos ist, zu berücksichti- gen; in Bezug auf die Ursache einer die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit kommt ihnen sozialversicherungsrechtlich jedoch keine Bedeutung zu (Pra 1997 49 256 Erw. 4b). Während in der Unfallversiche- rung ein zweifacher Kausalzusammenhang zwischen dem ver- sicherten Risiko (Berufs- oder Nichtberufsunfall, unfall- ähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) und dem ein- getretenen Gesundheitsschaden einerseits sowie zwischen diesem und der Erwerbsunfähigkeit anderseits erforderlich ist, kommt in der Invalidenversicherung nur dem Kausal- zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsun- fähigkeit (Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen, vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 313) Bedeutung zu (Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditäts- fremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditäts- bemessung, in: SZS 1993 S. 274; Meyer-Blaser, Kausalitäts- fragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 84). Treten nach (eher unbedeutenden) Unfall- ereignissen psychische Auffälligkeiten auf, sind die Fakten mit Blick auf das Ganze zu gewichten, indem aufgrund von Arztberichten, Gutachten und erwerblichen Informationen festzustellen ist, ob das psychische Bild sich im Einzel- fall auf die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig auswirke und demnach ein geistiger Gesundheitsschaden von Krank- heitswert anzunehmen sei (Schneeberger, Die psychiatrische Beurteilung von IV-Rentenanwärtern, in: ZAK 1986 S. 263 ff.). 4.- a) Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zwischen invalidisierenden und nichtinvalidisierenden Psychogenien durch die Rechtsfigur der Zumutbarkeit zu ziehen. Dabei sind die Erwerbsunfähigkeit und ihr Mass nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines Gesundheits- schadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Einbusse an Erwerbseinkom- men erleidet im Vergleich zu seiner Einkommenslage, wenn er nicht mit dem Gesundheitsschaden behaftet wäre. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Gesundheitsgeschädigten zugemutet werden kann. Entscheidend ist, ob, nach psychi- atrischer Feststellung, die erhobenen Befunde eine der- artige Schwere aufweisen, dass sozialpraktisch die Ver- wertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Ver- sicherten nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesell- schaft nicht mehr tragbar ist (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 11 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung).

b) Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumut- barkeit beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, nötigenfalls der Psychiater als Spezialarzt sagt (ZAK 1971 S. 213, 1968 S. 409). Allerdings lässt die fachärztlich festgestellte psychische Krankheit oder psychische Auf- fälligkeit für sich allein genommen nicht ohne weiteres auch auf das Vorliegen einer Invalidität schliessen; es muss zudem eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (ZAK 1973 S. 655 Erw. 2; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 12). Im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 19. Januar 2000 (I 554/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Aufgabe näher umschrieben, die den medizinischen Ex- perten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters von somatoformen Störungen zukommt. Nebst der Diagnosestel- lung haben sich diese zum Schweregrad der Symptomatik und zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter das Vorliegen von invalidi- tätsbegründenden Faktoren wie auffällige prämorbide Per- sönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Er hat aber auch Stellung zu nehmen zu den rentenausschlies- senden Faktoren wie Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilde- rung und beobachtetem Verhalten, hohe Intensitätsangaben, erhebliche Diskrepanz der Angaben im Vergleich zur fremd- anamnestischen Information, Angabe intensiver Beschwerden ohne Nachsuchen von therapeutischer Hilfe, appellativ- demonstrative Klagen, welche beim Untersucher kaum emotio- nale Betroffenheit auslösen, Angabe schwerer Beeinträch- tigung bei real weitgehend intaktem psychosozialem Funk- tionsniveau im Alltag (vgl. zum Ganzen Mosimann, Somato- forme Störungen: Gerichte und (psychiatrische) Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und S. 105 ff.). Der Prognose kommt insofern besondere Bedeutung zu, als hier in erster Linie zu prüfen ist, ob vom Versicherten ein - allenfalls be- trächtlicher - Willenseffort verlangt werden kann, der seine Erwerbsfähigkeit wieder herstellt oder verbessert, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass er sich weigern wird, dies zu tun - sofern die Verweigerungshaltung eine willentliche ist und nicht ihrerseits eine psychische Be- einträchtigung mit Krankheitswert darstellt (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 13; Mosi- mann, a.a.O., S. 111; vgl. auch ZAK 1983 S. 156 Erw. 4).

c) Im vorliegenden Fall hielten die Ärzte der Rehabi- litationsklinik im Bericht vom 20. September 1996 dafür, dass die angestammte Arbeit - vorerst zu therapeutischen Zwecken - wieder aufzunehmen und anschliessend der Fall abzuschliessen sei; ein strenges Regime, bei dem vom Versicherten Leistungen abverlangt würden, sei hier die Therapie der Wahl. Kreisarzt Dr. med. K.________ sprach sich am 9. Oktober 1996 ebenfalls für den Fallabschluss aus, zumal eine allfällige Besserung bei dieser therapeu- tisch nicht mehr angehbaren Symptomatik von einer Änderung der Persönlichkeitsstörung abhänge. In ihren Berichten zuhanden der IV-Stelle bezeichneten sowohl die Ärzte der Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt den Beschwerde- führer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig, wobei sie die Prognose als schlecht beurteilten (Berichte vom 31. Januar und 17. März 1998). Der behandelnde Psycho- loge lic. phil., lic. theol. V.________ beschreibt in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 1998 zwar eine leichte Besserung, geht im Übrigen jedoch von einem chronifizierten Zustand aus, welcher keine berufliche Reintegration er- mögliche. Die zentrale Frage, ob der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrich- ten könnte, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten mangels einer qualifizierten und schlüssig nachvollzieh- baren Stellungnahme der Fachärzte zu diesem Punkt jedoch nicht zuverlässig beantworten. Hinzu kommt die unterschied- liche Diagnosestellung (Konversionsneurose oder posttrau- matische Belastungsstörung) durch die involvierten Ärzte (vgl. auch Erwägung 3). Für die abschliessende Prüfung der Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, sind daher weitere Abklärungen erforderlich, wobei eine (noch- malige) psychiatrische und eine neuropsychologische Begut- achtung im Vordergrund zu stehen haben. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche an- schliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen haben wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Ver- fügung vom 14. August 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: