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I 525/99

Bundesgericht · 2000-05-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juni 1999 abwies,

dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter

Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungs-

verfügung, an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter

sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,

dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Bericht des

Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für physika-

lische Medizin und Rehabilitation) vom 13. Juli 1999 mit-

samt erläuterndem Schreiben vom 23. August 1999 beiliegt,

dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Spital-

bericht vom 13. Juli 1999 der IV-Stelle am 27. Juli 1999

ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,

dass sich die IV-Stelle in dem Sinne vernehmen lässt,

sie habe der Versicherten gemäss Mitteilung vom 1. Oktober

1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab

1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, wes-

halb sie davon ausgehe, dass das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren "wegen Wegfall des Anfechtungsobjektes

als gegenstandslos" zu ihren Lasten abzuschreiben sein

werde,

dass das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht

hat vernehmen lassen,

dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfäng-

licher Devolutiveffekt zukommt, und zwar schon mit ihrer

Einreichung, fehlt es doch für die Ebene des verwaltungs-

gerichtlichen Verfahrens an einer

Art. 58 Abs. 1 VwVG

ver-

gleichbaren Bestimmung, welche es zulässt, dass die Ver-

waltung bis und mit ihrer Vernehmlassung den Anfechtungs-

gegenstand voraussetzungslos zurücknehmen und neu verfügen

kann (SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51),

dass der Hinweis der IV-Stelle auf ihre rentenzuspre-

chende Mitteilung vom 1. Oktober 1999 demzufolge lediglich

als Antrag an das Gericht zu verstehen ist,

dass es sich bei dieser Verfahrenslage ohne weiteres

rechtfertigt, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

damit sie über den Rentenanspruch in Berücksichtigung der

gesamten verfügbaren Unterlagen neu befinde,

dass der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwer-

deführerin eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle

zusteht (

Art. 159 OG

),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-

tons Solothurn vom 30. Juni 1999 und die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 1998

aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückge-

wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwer-

deführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird

über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanz-

lichen Prozesses, entscheiden.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.05.2000 I 525/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.05.2000 I 525/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.05.2000 I 525/99

[AZA] I 525/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 9. Mai 2000 in Sachen P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech und Notar S.________, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn In Erwägung, dass sich P.________ am 11./12. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn, nach Abklä- rungen u.a. in medizinischer Hinsicht, das Gesuch mit Ver- fügung vom 23. September 1998 ablehnte, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom

30. Juni 1999 abwies, dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungs- verfügung, an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Bericht des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für physika- lische Medizin und Rehabilitation) vom 13. Juli 1999 mit- samt erläuterndem Schreiben vom 23. August 1999 beiliegt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Spital- bericht vom 13. Juli 1999 der IV-Stelle am 27. Juli 1999 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass sich die IV-Stelle in dem Sinne vernehmen lässt, sie habe der Versicherten gemäss Mitteilung vom 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab

1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, wes- halb sie davon ausgehe, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren "wegen Wegfall des Anfechtungsobjektes als gegenstandslos" zu ihren Lasten abzuschreiben sein werde, dass das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfäng- licher Devolutiveffekt zukommt, und zwar schon mit ihrer Einreichung, fehlt es doch für die Ebene des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens an einer Art. 58 Abs. 1 VwVG ver- gleichbaren Bestimmung, welche es zulässt, dass die Ver- waltung bis und mit ihrer Vernehmlassung den Anfechtungs- gegenstand voraussetzungslos zurücknehmen und neu verfügen kann (SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51), dass der Hinweis der IV-Stelle auf ihre rentenzuspre- chende Mitteilung vom 1. Oktober 1999 demzufolge lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen ist, dass es sich bei dieser Verfahrenslage ohne weiteres rechtfertigt, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch in Berücksichtigung der gesamten verfügbaren Unterlagen neu befinde, dass der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle zusteht (Art. 159 OG), erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan- tons Solothurn vom 30. Juni 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückge- wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwer- deführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanz- lichen Prozesses, entscheiden. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 9. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: