Invalidenversicherung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 September 1998 abwies,
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides sei "die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Invalidenversiche-
rung zurückzuweisen" und es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung zu gewähren,
dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialver-
sicherung auf Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidi-
tät (
Art. 4 IVG
, im Speziellen auch über den Krankheitswert
geistiger Gesundheitsschäden), den Rentenanspruch (
Art. 28
Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er-
werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (
Art. 28
Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah-
men der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat,
dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässig-
keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach-
verhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge-
geben war (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der
ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der
polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 26. September 1996 (mitsamt
Ergänzungsbericht) den zutreffenden Schluss zog, dem Be-
schwerdeführer sei die Ausübung einer weitgehend sitzenden
Tätigkeit voll zumutbar,
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge-
brachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht
zu entkräften vermögen,
dass namentlich der den Gutachtern des ZMB vorgelegene
und auch in der Expertise erwähnte Bericht der Externen
psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 1. März 1995 und der
im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte Be-
richt der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________
vom 19. März 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der
Verfügung vom 7. März 1997 zu keiner abweichenden Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit führt,
dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer
zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen
Validenlohn von Fr. 53'430.- erzielte, wäre er nicht ge-
sundheitlich beeinträchtigt,
dass bei der Festsetzung des Invalidenlohnes des Be-
schwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur-
erhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE
124 V 322 Erw. 3 b) aa),
dass der durchschnittliche Lohn gemäss dem hier an-
wendbaren Zentralwert Privatwirtschaft für einfache und
repetitive Tätigkeiten (LSE 1996 Tabelle A1 S. 17)
Fr. 51'528.- (= 12 x Fr. 4294.-) beträgt,
dass - selbst wenn vom statistischen Lohn der höchst-
mögliche Abzug von 25 % (zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) abzuziehen wäre - ein
Invalideneinkommen von Fr. 38'646.- resultiert, was im
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'430.- einen Inva-
liditätsgrad von 28 % ergibt,
dass die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerdefüh-
rers damit zu Recht abgewiesen hat, wie die Vorinstanz ent-
schied,
dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft,
weshalb gemäss
Art. 134 OG
keine Gerichtskosten zu erheben
sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegen-
standslos erweist,
dass die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden
kann (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG
), da die Be-
dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE
125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG
auf-
merksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Ge-
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Fürsprecher Dr. P.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.05.2000 I 517/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.05.2000 I 517/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.05.2000 I 517/99
Invalidenversicherung
[AZA] I 517/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 31. Mai 2000 in Sachen S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. P.________, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal In Erwägung, dass der 1966 geborene S.________ an einer Instabili- tät des linken Knies nach Distorsion und multiplen Ein- griffen, einem leichten Lumbovertebralsyndrom bei lumb- osakraler Übergangsstörung, an einer Somatisierungsstörung bei narzistischer Persönlichkeit leidet sowie ein post- thrombotisches Syndrom des linken Beines aufweist, dass ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 8. März 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbus- se von 15 % zusprach, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch des S.________ ablehnte (Verfügung vom 7. März 1997), dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land- schaft die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
9. September 1998 abwies, dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides sei "die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Invalidenversiche- rung zurückzuweisen" und es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung zu gewähren, dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialver- sicherung auf Vernehmlassung verzichtet, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidi- tät (Art. 4 IVG, im Speziellen auch über den Krankheitswert geistiger Gesundheitsschäden), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er- werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah- men der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat, dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässig- keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach- verhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge- geben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 26. September 1996 (mitsamt Ergänzungsbericht) den zutreffenden Schluss zog, dem Be- schwerdeführer sei die Ausübung einer weitgehend sitzenden Tätigkeit voll zumutbar, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- brachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen, dass namentlich der den Gutachtern des ZMB vorgelegene und auch in der Expertise erwähnte Bericht der Externen psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 1. März 1995 und der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte Be- richt der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 19. März 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 1997 zu keiner abweichenden Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit führt, dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Validenlohn von Fr. 53'430.- erzielte, wäre er nicht ge- sundheitlich beeinträchtigt, dass bei der Festsetzung des Invalidenlohnes des Be- schwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur- erhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE 124 V 322 Erw. 3 b) aa), dass der durchschnittliche Lohn gemäss dem hier an- wendbaren Zentralwert Privatwirtschaft für einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 1996 Tabelle A1 S. 17) Fr. 51'528.- (= 12 x Fr. 4294.-) beträgt, dass - selbst wenn vom statistischen Lohn der höchst- mögliche Abzug von 25 % (zur Publikation vorgesehenes Ur- teil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) abzuziehen wäre - ein Invalideneinkommen von Fr. 38'646.- resultiert, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'430.- einen Inva- liditätsgrad von 28 % ergibt, dass die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerdefüh- rers damit zu Recht abgewiesen hat, wie die Vorinstanz ent- schied, dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegen- standslos erweist, dass die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Be- dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen), dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Dr. P.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: