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I 517/99

Bundesgericht · 2000-05-31 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 September 1998 abwies,

dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-

scheides sei "die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen

zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Invalidenversiche-

rung zurückzuweisen" und es sei ihm die unentgeltliche Pro-

zessführung und Verbeiständung zu gewähren,

dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialver-

sicherung auf Vernehmlassung verzichtet,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die

massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidi-

tät (

Art. 4 IVG

, im Speziellen auch über den Krankheitswert

geistiger Gesundheitsschäden), den Rentenanspruch (

Art. 28

Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er-

werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28

Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah-

men der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat,

dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässig-

keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach-

verhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge-

geben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der

ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der

polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische

Begutachtung (ZMB) vom 26. September 1996 (mitsamt

Ergänzungsbericht) den zutreffenden Schluss zog, dem Be-

schwerdeführer sei die Ausübung einer weitgehend sitzenden

Tätigkeit voll zumutbar,

dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge-

brachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht

zu entkräften vermögen,

dass namentlich der den Gutachtern des ZMB vorgelegene

und auch in der Expertise erwähnte Bericht der Externen

psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 1. März 1995 und der

im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte Be-

richt der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________

vom 19. März 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der

Verfügung vom 7. März 1997 zu keiner abweichenden Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit führt,

dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer

zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen

Validenlohn von Fr. 53'430.- erzielte, wäre er nicht ge-

sundheitlich beeinträchtigt,

dass bei der Festsetzung des Invalidenlohnes des Be-

schwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur-

erhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE

124 V 322 Erw. 3 b) aa),

dass der durchschnittliche Lohn gemäss dem hier an-

wendbaren Zentralwert Privatwirtschaft für einfache und

repetitive Tätigkeiten (LSE 1996 Tabelle A1 S. 17)

Fr. 51'528.- (= 12 x Fr. 4294.-) beträgt,

dass - selbst wenn vom statistischen Lohn der höchst-

mögliche Abzug von 25 % (zur Publikation vorgesehenes Ur-

teil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) abzuziehen wäre - ein

Invalideneinkommen von Fr. 38'646.- resultiert, was im

Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'430.- einen Inva-

liditätsgrad von 28 % ergibt,

dass die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerdefüh-

rers damit zu Recht abgewiesen hat, wie die Vorinstanz ent-

schied,

dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft,

weshalb gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskosten zu erheben

sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegen-

standslos erweist,

dass die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden

kann (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Be-

dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus-

sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE

125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen),

dass indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

auf-

merksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Ge-

richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später

dazu im Stande ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Fürsprecher Dr. P.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.05.2000 I 517/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.05.2000 I 517/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.05.2000 I 517/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 517/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 31. Mai 2000 in Sachen S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. P.________, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal In Erwägung, dass der 1966 geborene S.________ an einer Instabili- tät des linken Knies nach Distorsion und multiplen Ein- griffen, einem leichten Lumbovertebralsyndrom bei lumb- osakraler Übergangsstörung, an einer Somatisierungsstörung bei narzistischer Persönlichkeit leidet sowie ein post- thrombotisches Syndrom des linken Beines aufweist, dass ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 8. März 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbus- se von 15 % zusprach, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch des S.________ ablehnte (Verfügung vom 7. März 1997), dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land- schaft die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

9. September 1998 abwies, dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides sei "die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Invalidenversiche- rung zurückzuweisen" und es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung zu gewähren, dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialver- sicherung auf Vernehmlassung verzichtet, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidi- tät (Art. 4 IVG, im Speziellen auch über den Krankheitswert geistiger Gesundheitsschäden), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er- werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah- men der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat, dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässig- keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach- verhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge- geben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 26. September 1996 (mitsamt Ergänzungsbericht) den zutreffenden Schluss zog, dem Be- schwerdeführer sei die Ausübung einer weitgehend sitzenden Tätigkeit voll zumutbar, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- brachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen, dass namentlich der den Gutachtern des ZMB vorgelegene und auch in der Expertise erwähnte Bericht der Externen psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 1. März 1995 und der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte Be- richt der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 19. März 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 1997 zu keiner abweichenden Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit führt, dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Validenlohn von Fr. 53'430.- erzielte, wäre er nicht ge- sundheitlich beeinträchtigt, dass bei der Festsetzung des Invalidenlohnes des Be- schwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur- erhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE 124 V 322 Erw. 3 b) aa), dass der durchschnittliche Lohn gemäss dem hier an- wendbaren Zentralwert Privatwirtschaft für einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 1996 Tabelle A1 S. 17) Fr. 51'528.- (= 12 x Fr. 4294.-) beträgt, dass - selbst wenn vom statistischen Lohn der höchst- mögliche Abzug von 25 % (zur Publikation vorgesehenes Ur- teil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) abzuziehen wäre - ein Invalideneinkommen von Fr. 38'646.- resultiert, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'430.- einen Inva- liditätsgrad von 28 % ergibt, dass die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerdefüh- rers damit zu Recht abgewiesen hat, wie die Vorinstanz ent- schied, dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegen- standslos erweist, dass die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Be- dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen), dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Dr. P.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: