opencaselaw.ch

I 50/00

Bundesgericht · 2000-04-18 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

L.________ (Jahrgang 1995) leidet an angeborener

Epilepsie (Ziff. 387 GgV Anhang) : Im Alter von zehn Monaten

erlitt sie einen über mehrere Stunden andauernden Status

epilepticus; in der Folge entwickelten sich eine rechtssei-

tige Hirnatrophie, eine linksseitige Hemiplegie sowie foka-

le, sekundär generalisierte Anfälle, welche überwiegend in

der Einschlaf- und Aufwachphase auftreten. Die IV-Stelle

Schaffhausen sprach dem versicherten Mädchen die notwendi-

gen medizinischen Massnahmen zur Behandlung seines Geburts-

gebrechens zu (Mitteilung vom 22. August 1997). Des Weitern

wurden ihm Hilfsmittel (Beinorthesen, Treppenhandlauf),

Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, Hauspflegebei-

träge und die Kostenübernahme für die Durchführung heilpä-

dagogischer Früherziehung gewährt. Hingegen lehnte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 die Abgabe

eines sogenannten Baby-Funks als Hilfsmittel ab.

B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die

dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. De-

zember 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, L.________

das beantragte Baby-Funkgerät im Zusammenhang mit den zuge-

sprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen als Be-

handlungsgerät abzugeben "bzw. dessen Kosten zu über-

nehmen".

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids.

Während die Eltern von L.________ auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt die IV-

Stelle deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist

unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass

die Beschwerdegegnerin keinen auf

Art. 21 IVG

abgestützten

Anspruch auf Abgabe des Baby-Funks als Hilfsmittel hat.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im

vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

2.- Zu prüfen ist hingegen, ob das Baby-Funkgerät,

welches die in seiner Umgebung (z.B. im Kinderzimmer) an-

fallenden Geräusche aufnimmt und auf den Lautsprecher des

andernorts postierten Empfängers übermittelt, dem versi-

cherten Mädchen als Behandlungsgerät im Rahmen der nach

Art. 13 IVG

zugesprochenen medizinischen Massnahmen zu-

steht.

a) Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) be-

stimmt, dass für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die

einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Einglie-

derungsmassnahme im Sinne der

Art. 12 und 13 IVG

bilden und

die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt

sind, die Art. 3-9 (über Abgabeform, Anspruch auf Kosten-

vergütung etc.) sinngemäss gelten. Nach der Rechtsprechung

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet ein Gegen-

stand dann einen notwendigen Bestandteil einer medizini-

schen Eingliederungsmassnahme, wenn er in engem, unmittel-

baren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung

übernommenen medizinischen Vorkehr steht. Nicht erforder-

lich ist dagegen, dass der Einsatz des Behandlungsgerätes

selber therapeutische Wirkung entfaltet. Es reicht aus,

wenn mit dem Gerät der therapeutische Zweck der medizini-

schen Eingliederungsmassnahme gezielt unterstützt wird (SVR

1996 IV Nr. 90 S. 271 Erw. 5, Nr. 91 S. 274 Erw. 3 mit Hin-

weisen).

b) Nach den Stellungnahmen des behandelnden Kinderarz-

tes Dr. C.________ vom 19. September 1997 und 25. Oktober

1998, sowie des Spitals D.________ vom 15. Februar 2000

ist das versicherte Mädchen wegen jederzeit möglicher Grand

Mal-Anfälle dauernd überwachungsbedürftig und kann nur bei

eingeschaltetem Baby-Funkgerät im Bett allein gelassen

werden. Weder die Dauer noch die Intensität eines Anfalls

oder die diesbezüglichen Komplikationen (Erbrechen und

Aspiration, respiratorische Insuffizienz) seien voraus-

sehbar. Während ein einzelner Anfall für sich allein nicht

zu wesentlichen Folgeschäden führe, könne ein erneut auf-

tretender Status epilepticus eine weitere Schädigung des

Zentralnervensystems bewirken. Eine Anfallsdauer von mehr

als 30 Minuten könne zudem lebensbedrohlich sein. Gemäss

den sowohl vor- wie auch letztinstanzlich von keiner Seite

in Zweifel gezogenen Angaben der Eltern der Beschwerdegeg-

nerin können sie "inzwischen jeden Atemzug ihres Kindes in-

terpretieren" und sind so bei eingeschaltetem Baby-Funk in

der Lage, die "mit Beginn eines Anfalls und während der

ganzen Dauer desselben" auftretenden Veränderungen der At-

mung oder Atemfrequenz auch dann zu erkennen, wenn sie sich

nicht im selben Raum aufhalten. Auf diese Weise könnten sie

"im Notfall (wenn ein Anfall in einen Status epilepticus

übergeht) die ausgefallenen Körper- und Sinnesfunktionen

möglichst rasch wieder funktionsfähig machen, indem wir den

Anfall mittels Medikamenten unterbrechen".

Unter diesen Umständen ist das Baby-Funkgerät insofern

als notwendiger Bestandteil der von der Invalidenversiche-

rung übernommenen Epilepsiebehandlung zu betrachten, als

die darin eingeschlossene Verabreichung von Medikamenten

zur Unterbrechung eines Anfalls bei drohendem Status epi-

lepticus durch den Einsatz des Überwachungsgerätes stets

gewährleistet bleibt. Der die zugesprochene medizinische

Eingliederungsmassnahme somit gezielt unterstützende Baby-

Funk stellt überdies - namentlich im Vergleich mit den weit

aufwändigeren anderweitigen Überwachungsgeräten - einen

einfachen und zweckmässiges Behelf dar, weshalb er vom kan-

tonalen Gericht zu Recht als Behandlungsgerät im Sinne von

Art. 13 IVG

in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 2 HVI

zugespro-

chen worden ist.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden

BSV vermag der Umstand, dass sich immer mehr Eltern - "un-

abhängig davon, ob ihr Kind behindert ist oder nicht" -

eines Baby-Funks bedienen, an der hievor dargelegten Be-

trachtungsweise nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch der

Hinweis des Bundesamtes auf die von der Invalidenversiche-

rung gestützt auf

Art. 20 IVG

ausgerichteten Pflegebeiträge

wegen Hilflosigkeit des versicherten Mädchens. Wohl wird

damit praxisgemäss in gewissem Umfange auch die Versorgung

mit Behelfen abgegolten, welche von der Versicherung nicht

unter dem Titel Hilfsmittel abgegeben werden können (ZAK

1983 S. 450 Erw. 3). Entscheidend ist indessen, dass die

Beschwerdegegnerin neben dem Anspruch auf Pflegebeiträge

auch einen solchen auf medizinische Eingliederungsmassnah-

men zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens hat und die Ver-

wendung des fraglichen Baby-Funkgerätes diesbezüglich - wie

aufgezeigt - in engem unmittelbaren Zusammenhang steht (SVR

1996 IV Nr. 91 S. 275).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des

Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle Schaffhausen und

der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zuge-

stellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keinen auf Art. 21 IVG abgestützten Anspruch auf Abgabe des Baby-Funks als Hilfsmittel hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

E. 2 Zu prüfen ist hingegen, ob das Baby-Funkgerät,

welches die in seiner Umgebung (z.B. im Kinderzimmer) an-

fallenden Geräusche aufnimmt und auf den Lautsprecher des

andernorts postierten Empfängers übermittelt, dem versi-

cherten Mädchen als Behandlungsgerät im Rahmen der nach

Art. 13 IVG

zugesprochenen medizinischen Massnahmen zu-

steht.

a) Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) be-

stimmt, dass für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die

einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Einglie-

derungsmassnahme im Sinne der

Art. 12 und 13 IVG

bilden und

die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt

sind, die Art. 3-9 (über Abgabeform, Anspruch auf Kosten-

vergütung etc.) sinngemäss gelten. Nach der Rechtsprechung

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet ein Gegen-

stand dann einen notwendigen Bestandteil einer medizini-

schen Eingliederungsmassnahme, wenn er in engem, unmittel-

baren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung

übernommenen medizinischen Vorkehr steht. Nicht erforder-

lich ist dagegen, dass der Einsatz des Behandlungsgerätes

selber therapeutische Wirkung entfaltet. Es reicht aus,

wenn mit dem Gerät der therapeutische Zweck der medizini-

schen Eingliederungsmassnahme gezielt unterstützt wird (SVR

1996 IV Nr. 90 S. 271 Erw. 5, Nr. 91 S. 274 Erw. 3 mit Hin-

weisen).

b) Nach den Stellungnahmen des behandelnden Kinderarz-

tes Dr. C.________ vom 19. September 1997 und 25. Oktober

1998, sowie des Spitals D.________ vom 15. Februar 2000

ist das versicherte Mädchen wegen jederzeit möglicher Grand

Mal-Anfälle dauernd überwachungsbedürftig und kann nur bei

eingeschaltetem Baby-Funkgerät im Bett allein gelassen

werden. Weder die Dauer noch die Intensität eines Anfalls

oder die diesbezüglichen Komplikationen (Erbrechen und

Aspiration, respiratorische Insuffizienz) seien voraus-

sehbar. Während ein einzelner Anfall für sich allein nicht

zu wesentlichen Folgeschäden führe, könne ein erneut auf-

tretender Status epilepticus eine weitere Schädigung des

Zentralnervensystems bewirken. Eine Anfallsdauer von mehr

als 30 Minuten könne zudem lebensbedrohlich sein. Gemäss

den sowohl vor- wie auch letztinstanzlich von keiner Seite

in Zweifel gezogenen Angaben der Eltern der Beschwerdegeg-

nerin können sie "inzwischen jeden Atemzug ihres Kindes in-

terpretieren" und sind so bei eingeschaltetem Baby-Funk in

der Lage, die "mit Beginn eines Anfalls und während der

ganzen Dauer desselben" auftretenden Veränderungen der At-

mung oder Atemfrequenz auch dann zu erkennen, wenn sie sich

nicht im selben Raum aufhalten. Auf diese Weise könnten sie

"im Notfall (wenn ein Anfall in einen Status epilepticus

übergeht) die ausgefallenen Körper- und Sinnesfunktionen

möglichst rasch wieder funktionsfähig machen, indem wir den

Anfall mittels Medikamenten unterbrechen".

Unter diesen Umständen ist das Baby-Funkgerät insofern

als notwendiger Bestandteil der von der Invalidenversiche-

rung übernommenen Epilepsiebehandlung zu betrachten, als

die darin eingeschlossene Verabreichung von Medikamenten

zur Unterbrechung eines Anfalls bei drohendem Status epi-

lepticus durch den Einsatz des Überwachungsgerätes stets

gewährleistet bleibt. Der die zugesprochene medizinische

Eingliederungsmassnahme somit gezielt unterstützende Baby-

Funk stellt überdies - namentlich im Vergleich mit den weit

aufwändigeren anderweitigen Überwachungsgeräten - einen

einfachen und zweckmässiges Behelf dar, weshalb er vom kan-

tonalen Gericht zu Recht als Behandlungsgerät im Sinne von

Art. 13 IVG

in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 2 HVI

zugespro-

chen worden ist.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden

BSV vermag der Umstand, dass sich immer mehr Eltern - "un-

abhängig davon, ob ihr Kind behindert ist oder nicht" -

eines Baby-Funks bedienen, an der hievor dargelegten Be-

trachtungsweise nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch der

Hinweis des Bundesamtes auf die von der Invalidenversiche-

rung gestützt auf

Art. 20 IVG

ausgerichteten Pflegebeiträge

wegen Hilflosigkeit des versicherten Mädchens. Wohl wird

damit praxisgemäss in gewissem Umfange auch die Versorgung

mit Behelfen abgegolten, welche von der Versicherung nicht

unter dem Titel Hilfsmittel abgegeben werden können (ZAK

1983 S. 450 Erw. 3). Entscheidend ist indessen, dass die

Beschwerdegegnerin neben dem Anspruch auf Pflegebeiträge

auch einen solchen auf medizinische Eingliederungsmassnah-

men zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens hat und die Ver-

wendung des fraglichen Baby-Funkgerätes diesbezüglich - wie

aufgezeigt - in engem unmittelbaren Zusammenhang steht (SVR

1996 IV Nr. 91 S. 275).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des

Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle Schaffhausen und

der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zuge-

stellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.04.2000 I 50/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.04.2000 I 50/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.04.2000 I 50/00

[AZA] I 50/00 Md I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- rinnen Widmer, Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Ge- richtsschreiber Attinger Urteil vom 18. April 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer, gegen L.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Eltern A. und B. L.________, und Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen A.- L.________ (Jahrgang 1995) leidet an angeborener Epilepsie (Ziff. 387 GgV Anhang) : Im Alter von zehn Monaten erlitt sie einen über mehrere Stunden andauernden Status epilepticus; in der Folge entwickelten sich eine rechtssei- tige Hirnatrophie, eine linksseitige Hemiplegie sowie foka- le, sekundär generalisierte Anfälle, welche überwiegend in der Einschlaf- und Aufwachphase auftreten. Die IV-Stelle Schaffhausen sprach dem versicherten Mädchen die notwendi- gen medizinischen Massnahmen zur Behandlung seines Geburts- gebrechens zu (Mitteilung vom 22. August 1997). Des Weitern wurden ihm Hilfsmittel (Beinorthesen, Treppenhandlauf), Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, Hauspflegebei- träge und die Kostenübernahme für die Durchführung heilpä- dagogischer Früherziehung gewährt. Hingegen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 die Abgabe eines sogenannten Baby-Funks als Hilfsmittel ab. B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. De- zember 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, L.________ das beantragte Baby-Funkgerät im Zusammenhang mit den zuge- sprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen als Be- handlungsgerät abzugeben "bzw. dessen Kosten zu über- nehmen". C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Während die Eltern von L.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt die IV- Stelle deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keinen auf Art. 21 IVG abgestützten Anspruch auf Abgabe des Baby-Funks als Hilfsmittel hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 2.- Zu prüfen ist hingegen, ob das Baby-Funkgerät, welches die in seiner Umgebung (z.B. im Kinderzimmer) an- fallenden Geräusche aufnimmt und auf den Lautsprecher des andernorts postierten Empfängers übermittelt, dem versi- cherten Mädchen als Behandlungsgerät im Rahmen der nach Art. 13 IVG zugesprochenen medizinischen Massnahmen zu- steht.

a) Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) be- stimmt, dass für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Einglie- derungsmassnahme im Sinne der Art. 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, die Art. 3-9 (über Abgabeform, Anspruch auf Kosten- vergütung etc.) sinngemäss gelten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet ein Gegen- stand dann einen notwendigen Bestandteil einer medizini- schen Eingliederungsmassnahme, wenn er in engem, unmittel- baren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass der Einsatz des Behandlungsgerätes selber therapeutische Wirkung entfaltet. Es reicht aus, wenn mit dem Gerät der therapeutische Zweck der medizini- schen Eingliederungsmassnahme gezielt unterstützt wird (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 271 Erw. 5, Nr. 91 S. 274 Erw. 3 mit Hin- weisen).

b) Nach den Stellungnahmen des behandelnden Kinderarz- tes Dr. C.________ vom 19. September 1997 und 25. Oktober 1998, sowie des Spitals D.________ vom 15. Februar 2000 ist das versicherte Mädchen wegen jederzeit möglicher Grand Mal-Anfälle dauernd überwachungsbedürftig und kann nur bei eingeschaltetem Baby-Funkgerät im Bett allein gelassen werden. Weder die Dauer noch die Intensität eines Anfalls oder die diesbezüglichen Komplikationen (Erbrechen und Aspiration, respiratorische Insuffizienz) seien voraus- sehbar. Während ein einzelner Anfall für sich allein nicht zu wesentlichen Folgeschäden führe, könne ein erneut auf- tretender Status epilepticus eine weitere Schädigung des Zentralnervensystems bewirken. Eine Anfallsdauer von mehr als 30 Minuten könne zudem lebensbedrohlich sein. Gemäss den sowohl vor- wie auch letztinstanzlich von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben der Eltern der Beschwerdegeg- nerin können sie "inzwischen jeden Atemzug ihres Kindes in- terpretieren" und sind so bei eingeschaltetem Baby-Funk in der Lage, die "mit Beginn eines Anfalls und während der ganzen Dauer desselben" auftretenden Veränderungen der At- mung oder Atemfrequenz auch dann zu erkennen, wenn sie sich nicht im selben Raum aufhalten. Auf diese Weise könnten sie "im Notfall (wenn ein Anfall in einen Status epilepticus übergeht) die ausgefallenen Körper- und Sinnesfunktionen möglichst rasch wieder funktionsfähig machen, indem wir den Anfall mittels Medikamenten unterbrechen". Unter diesen Umständen ist das Baby-Funkgerät insofern als notwendiger Bestandteil der von der Invalidenversiche- rung übernommenen Epilepsiebehandlung zu betrachten, als die darin eingeschlossene Verabreichung von Medikamenten zur Unterbrechung eines Anfalls bei drohendem Status epi- lepticus durch den Einsatz des Überwachungsgerätes stets gewährleistet bleibt. Der die zugesprochene medizinische Eingliederungsmassnahme somit gezielt unterstützende Baby- Funk stellt überdies - namentlich im Vergleich mit den weit aufwändigeren anderweitigen Überwachungsgeräten - einen einfachen und zweckmässiges Behelf dar, weshalb er vom kan- tonalen Gericht zu Recht als Behandlungsgerät im Sinne von Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 HVI zugespro- chen worden ist.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden BSV vermag der Umstand, dass sich immer mehr Eltern - "un- abhängig davon, ob ihr Kind behindert ist oder nicht" - eines Baby-Funks bedienen, an der hievor dargelegten Be- trachtungsweise nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Bundesamtes auf die von der Invalidenversiche- rung gestützt auf Art. 20 IVG ausgerichteten Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit des versicherten Mädchens. Wohl wird damit praxisgemäss in gewissem Umfange auch die Versorgung mit Behelfen abgegolten, welche von der Versicherung nicht unter dem Titel Hilfsmittel abgegeben werden können (ZAK 1983 S. 450 Erw. 3). Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdegegnerin neben dem Anspruch auf Pflegebeiträge auch einen solchen auf medizinische Eingliederungsmassnah- men zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens hat und die Ver- wendung des fraglichen Baby-Funkgerätes diesbezüglich - wie aufgezeigt - in engem unmittelbaren Zusammenhang steht (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 275). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle Schaffhausen und der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zuge- stellt. Luzern, 18. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: