opencaselaw.ch

I 4/00

Bundesgericht · 2000-05-23 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1950 geborene M.________ war seit dem 23. Ja-

nuar 1979 als Zimmermann bei der Bauunternehmung R.________

AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die

Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am

26. September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem

Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht

auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital

Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette

durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzband-

ruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte

vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum

B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am

14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 be-

stehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärzt-

liche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbeste-

hender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und

Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen

Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in

deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab

4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August

1984 anerkannte und dem Versicherten ab 1. Mai 1985 eine

Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %

zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie

die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom

25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

30. Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der

Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten

hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Ein-

spracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab.

Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die

Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die

SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990

wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Renten-

anspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung

angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und

nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integri-

tätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit

Beschluss vom 1. Juni 1992 ab.

Am 20. März 1996 erliess die SUVA eine Verfügung, mit

welcher sie dem Versicherten ab 1. April 1996 eine Invali-

denrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie

eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf

einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt

sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest.

Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und gegen dessen abweisenden

Entscheid vom 8. September 1999 Verwaltungsgerichts-

beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht er-

heben mit dem Begehren, es sei die Sache an die SUVA zu-

rückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf

die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-

wiesen (U 379/99).

Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer

"Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zuständige Aus-

gleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähe-

re Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August

1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am

9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit

der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November

1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im

bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und

festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit

volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom

10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in

der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie

vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in

der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten-

und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994

wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________

beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum

Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach

wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstren-

genden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des

Kantons Aargau teilte M.________ am 14. September 1995 mit,

ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invalidi-

tätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach

Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik

X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen

sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach

sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze

Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

68 %, zu (Verfügung vom 21. Juni 1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai

1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai

1989 bis 30. August 1994 beantragen liess, wurde vom

Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Ent-

scheid vom 16. November 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits für

die Zeit vor dem 1. September 1994 Anspruch auf eine Inva-

lidenrente hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine

ganze oder eine halbe Rente besteht.

2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vorlie-

gend massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidi-

tät (

Art. 4 IVG

), über den Umfang und Beginn des Renten-

anspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und

Art. 29 Abs. 1 IVG

) sowie

über die Bemessung des Invaliditätsgrades (

Art. 28 Abs. 2

IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen

Auskünfte (vgl.

BGE 115 V 134

Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Weil im vorliegenden Fall keine bleibende Er-

werbsunfähigkeit im Sinne von

Art. 29 IVV

vorliegt, ist der

Rentenanspruch nach

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

frühestens in

dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Versicherte während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der

Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem

Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein-

trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist

bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124).

b) Während die Beschwerdegegnerin die Wartezeit auf

Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med.

I.________ vom 27. Dezember 1993, wonach Ende September

1993 zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die

Beine aufgetreten waren, in diesem Zeitpunkt als eröffnet

erachtet, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der

Beginn einer medizinisch genügend dokumentierten Arbeits-

unfähigkeit von mindestens 20 % sei auf den Januar 1989

festzusetzen. Sie stützt sich dabei auf einen Bericht der

Klinik X.________ vom 27. Januar 1989, in welcher der Ver-

sicherte als zu 50 % arbeitsunfähig erklärt wurde. Der

Bericht äussert sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit an-

lässlich der Untersuchung vom 16. Januar 1989 und enthält

keine Anhaltspunkte bezüglich des Beginns der Arbeitsun-

fähigkeit. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 4. No-

vember 1991 ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im

bisherigen Beruf als Zimmermann ab 24. Mai 1989 die Rede.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei

wohl um einen Verschrieb, indem irrtümlicherweise eine

Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 1989 statt 24. Mai 1988

festgestellt worden sei. Hiefür spricht die Stellungnahme

des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 1989, in welcher eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai 1988 bis 7. Sep-

tember 1988 und von 50 % ab 24. Oktober 1988 bestätigt

wurde, sowie die Angaben der Bauunternehmung R.________ AG,

der Beschwerdeführer habe seit Mai 1988 nie mehr als 50 %

gearbeitet. Ob die Wartezeit demgemäss bereits am 24. Mai

1988 oder erst am 16. Januar 1989 zu laufen begonnen hat,

kann indessen offen bleiben, weil sowohl im Mai 1989 als

auch im Januar 1990 kein Rentenanspruch bestanden hat, wie

sich aus dem Folgenden ergibt.

4.- a) Im Gutachten vom 4. November 1991 gelangten die

Ärzte der Klinik X.________ zum Schluss, im angestammten

Beruf als Zimmermann sei der Versicherte zufolge der Knie-

beschwerden und des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu

40 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit

(ohne knien) aber voll einsatzfähig. Im Abklärungsbericht

der BEFAS vom 12. August 1993 wurde festgestellt, der Be-

schwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht eingliederbar,

dagegen sei ihm eine leichte manuelle Tätigkeit in sitzen-

der oder wechselnder Körperhaltung vollzeitlich und bei

normaler Leistung zumutbar. Auf Grund dieser übereinstim-

menden Beurteilung ist anzunehmen, dass der Versicherte bei

Ablauf der Wartezeit im Mai 1989 oder Januar 1990 zumutba-

rerweise in der Lage war, eine geeignete körperlich leich-

tere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.

Nach den Angaben der R.________ AG hätte der Beschwer-

deführer 1989 ein Jahreseinkommen (einschliesslich 13. Mo-

natslohn) von Fr. 47'800.- und 1990 ein solches von

Fr. 51'120.- erzielt. Demgegenüber hätte er nach den Fest-

stellungen der BEFAS mit einer geeigneten leichteren Tätig-

keit in einem Fabrikationsbetrieb im Jahr 1993 Fr. 3200.-

bis Fr. 3600.- (x 12) verdient. Wird von einem durch-

schnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 3400.- ausgegangen

und dieser Betrag teuerungsbedingt auf die Jahre 1989 und

1990 zurückgerechnet (Erhöhung des Nominallohnindex für

männliche Arbeitnehmer 1990 5,9 %, 1991 7,2 %, 1992 4,9 %

und 1993 2,6 %; vgl. Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995"), so

ergibt sich für das Jahr 1989 ein Invalideneinkommen von

Fr. 35'356.- und für das Jahr 1990 ein solches von

Fr. 37'442.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von

Fr. 47'800.- bzw. Fr. 51'120.- einem Invaliditätsgrad von

26 % bzw. 26,75 % entspricht.

Zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad führt ein

Abstellen auf die Tabellenlöhne nach den Lohn- und Gehalts-

erhebungen des BIGA vom Oktober 1989 und 1990. Danach be-

liefen sich die durchschnittlichen Monatslöhne (ein-

schliesslich 13. Monatslohn) an- und ungelernter Arbeiter

auf Fr. 3770.- im Jahre 1989 und Fr. 4280.- im Jahre 1990,

was Jahreseinkommen von Fr. 45'240.- bzw. Fr. 51'360.- ent-

spricht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht

kein Anlass zur Vornahme eines so genannten invaliditäts-

bedingten Leidensabzuges vom hypothetischen Invalidenein-

kommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil

vom heutigen Tag betreffend Leistungen der Unfallversiche-

rung verwiesen werden (U 379/99), welche auch für die Inva-

liditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend

sind. Im Übrigen würde selbst bei einem maximalen Abzug von

25 % der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invalidi-

tätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Dem Begehren

um Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 1989 kann somit nicht

entsprochen werden.

b) An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass

der Versicherte im zweiten Gutachten der Klinik X.________

vom 6. Juli 1995 auch in einer körperlich nicht schweren

Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Im

Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im

ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom

4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995

bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsun-

fähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle

bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In

der Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 wird aus-

geführt, die Situation habe sich insofern geändert, als

zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Unter-

suchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie

eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festge-

stellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der

damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise

der Versicherte keine neurologischen Ausfälle auf und es

sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch be-

stehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur

Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer

Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der

Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Knie-

beschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig

bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit

entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Be-

rücksichtigung der im Gutachten aus dem Jahr 1995 genannten

Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll ar-

beitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich

jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen

Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit

Herrn M.________ völlig illusorisch ist".

Im Lichte dieser Stellungnahme lässt sich aus dem

Gutachten vom 6. Juli 1995 entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers nicht ableiten, dass bereits in den Jahren

1989 und 1990 eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits-

fähigkeit auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätig-

keit bestanden hat. Zwar hat die Klinik X.________ im Jahre

1995 weitgehend die gleichen Befunde erhoben wie anlässlich

der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1991. Mit der Stel-

lungnahme vom 9. Januar 1996 wird die abweichende Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 1995 jedoch

insofern relativiert, als hiefür auch invaliditätsfremde

Gründe angeführt werden. Wie die IV-Stelle in der Vernehm-

lassung zu Recht feststellt, können invaliditätsfremde

Gründe, wozu auch psychosoziale Ursachen der Erwerbslosig-

keit zu rechnen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom

31. Juli 1997, I 323/96), bei der Festsetzung des hypothe-

tischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden

(

BGE 107 V 21

Erw. 2c; ZAK 1989 S. 313). In Bezug auf die

allein massgebenden invaliditätsbedingten Faktoren ist auf

Grund der ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________

vom 9. Januar 1996 davon auszugehen, dass der Versicherte

auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995

genannten Befunde für eine körperlich leichtere Tätigkeit

als voll arbeitsfähig zu gelten hat. Zu diesem Schluss war

auch die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. August 1993 ge-

langt. Die mit den ergänzenden Untersuchungen festgestell-

ten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 stellen im Übrigen

keine neuen Befunde dar, ging die Klinik X.________ doch

schon im Gutachten vom 4. November 1991 von einer ent-

sprechenden Diagnose aus. Es muss daher bei der Feststel-

lung bleiben, dass der Invaliditätsgrad kein rentenbe-

gründendes Ausmass erreicht hat.

5.- Bei diesem Ergebnis ist fraglich, ob die verfügte

Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 1994 zu

Recht besteht, was praxisgemäss in die Beurteilung einbe-

zogen werden kann (

BGE 125 V 413

, 122 V 36 Erw. 2a). Im

streitigen Verwaltungsakt vom 21. Juni 1996 geht die IV-

Stelle (teilweise in Widerspruch zu ihren Ausführungen in

der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) davon

aus, dass der Versicherte auch im Rahmen einer körperlich

leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit ein-

geschränkt ist. Für diese Annahme fehlt nach dem Gesagten

eine hinreichende Grundlage in den Akten. Immerhin ist

nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand

doch in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise ge-

ändert hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die

Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen

vornehme und hierauf über den Rentenanspruch für die Zeit

ab 1. September 1994 neu verfüge.

6.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Ver-

bindung mit

Art. 135 OG

) fällt bei diesem Ausgang des

Prozesses ausser Betracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. November 1999 und die Verwaltungsver-

fügung vom 21. Juni 1996 werden aufgehoben und die

Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewie-

sen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der

Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab

1. September 1994 neu verfüge.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 26 September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzband- ruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am

14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 be- stehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärzt- liche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbeste- hender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab

4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August 1984 anerkannte und dem Versicherten ab 1. Mai 1985 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom

25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

E. 30 Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der

Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten

hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Ein-

spracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab.

Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die

Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die

SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990

wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Renten-

anspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung

angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und

nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integri-

tätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit

Beschluss vom 1. Juni 1992 ab.

Am 20. März 1996 erliess die SUVA eine Verfügung, mit

welcher sie dem Versicherten ab 1. April 1996 eine Invali-

denrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie

eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf

einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt

sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest.

Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und gegen dessen abweisenden

Entscheid vom 8. September 1999 Verwaltungsgerichts-

beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht er-

heben mit dem Begehren, es sei die Sache an die SUVA zu-

rückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf

die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-

wiesen (U 379/99).

Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer

"Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zuständige Aus-

gleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähe-

re Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August

1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am

9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit

der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November

1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im

bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und

festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit

volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom

10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in

der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie

vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in

der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten-

und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994

wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________

beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum

Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach

wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstren-

genden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des

Kantons Aargau teilte M.________ am 14. September 1995 mit,

ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invalidi-

tätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach

Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik

X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen

sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach

sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze

Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

68 %, zu (Verfügung vom 21. Juni 1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai

1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai

1989 bis 30. August 1994 beantragen liess, wurde vom

Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Ent-

scheid vom 16. November 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits für

die Zeit vor dem 1. September 1994 Anspruch auf eine Inva-

lidenrente hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine

ganze oder eine halbe Rente besteht.

2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vorlie-

gend massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidi-

tät (

Art. 4 IVG

), über den Umfang und Beginn des Renten-

anspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und

Art. 29 Abs. 1 IVG

) sowie

über die Bemessung des Invaliditätsgrades (

Art. 28 Abs. 2

IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen

Auskünfte (vgl.

BGE 115 V 134

Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Weil im vorliegenden Fall keine bleibende Er-

werbsunfähigkeit im Sinne von

Art. 29 IVV

vorliegt, ist der

Rentenanspruch nach

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

frühestens in

dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Versicherte während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der

Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem

Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein-

trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist

bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124).

b) Während die Beschwerdegegnerin die Wartezeit auf

Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med.

I.________ vom 27. Dezember 1993, wonach Ende September

1993 zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die

Beine aufgetreten waren, in diesem Zeitpunkt als eröffnet

erachtet, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der

Beginn einer medizinisch genügend dokumentierten Arbeits-

unfähigkeit von mindestens 20 % sei auf den Januar 1989

festzusetzen. Sie stützt sich dabei auf einen Bericht der

Klinik X.________ vom 27. Januar 1989, in welcher der Ver-

sicherte als zu 50 % arbeitsunfähig erklärt wurde. Der

Bericht äussert sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit an-

lässlich der Untersuchung vom 16. Januar 1989 und enthält

keine Anhaltspunkte bezüglich des Beginns der Arbeitsun-

fähigkeit. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 4. No-

vember 1991 ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im

bisherigen Beruf als Zimmermann ab 24. Mai 1989 die Rede.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei

wohl um einen Verschrieb, indem irrtümlicherweise eine

Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 1989 statt 24. Mai 1988

festgestellt worden sei. Hiefür spricht die Stellungnahme

des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 1989, in welcher eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai 1988 bis 7. Sep-

tember 1988 und von 50 % ab 24. Oktober 1988 bestätigt

wurde, sowie die Angaben der Bauunternehmung R.________ AG,

der Beschwerdeführer habe seit Mai 1988 nie mehr als 50 %

gearbeitet. Ob die Wartezeit demgemäss bereits am 24. Mai

1988 oder erst am 16. Januar 1989 zu laufen begonnen hat,

kann indessen offen bleiben, weil sowohl im Mai 1989 als

auch im Januar 1990 kein Rentenanspruch bestanden hat, wie

sich aus dem Folgenden ergibt.

4.- a) Im Gutachten vom 4. November 1991 gelangten die

Ärzte der Klinik X.________ zum Schluss, im angestammten

Beruf als Zimmermann sei der Versicherte zufolge der Knie-

beschwerden und des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu

40 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit

(ohne knien) aber voll einsatzfähig. Im Abklärungsbericht

der BEFAS vom 12. August 1993 wurde festgestellt, der Be-

schwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht eingliederbar,

dagegen sei ihm eine leichte manuelle Tätigkeit in sitzen-

der oder wechselnder Körperhaltung vollzeitlich und bei

normaler Leistung zumutbar. Auf Grund dieser übereinstim-

menden Beurteilung ist anzunehmen, dass der Versicherte bei

Ablauf der Wartezeit im Mai 1989 oder Januar 1990 zumutba-

rerweise in der Lage war, eine geeignete körperlich leich-

tere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.

Nach den Angaben der R.________ AG hätte der Beschwer-

deführer 1989 ein Jahreseinkommen (einschliesslich 13. Mo-

natslohn) von Fr. 47'800.- und 1990 ein solches von

Fr. 51'120.- erzielt. Demgegenüber hätte er nach den Fest-

stellungen der BEFAS mit einer geeigneten leichteren Tätig-

keit in einem Fabrikationsbetrieb im Jahr 1993 Fr. 3200.-

bis Fr. 3600.- (x 12) verdient. Wird von einem durch-

schnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 3400.- ausgegangen

und dieser Betrag teuerungsbedingt auf die Jahre 1989 und

1990 zurückgerechnet (Erhöhung des Nominallohnindex für

männliche Arbeitnehmer 1990 5,9 %, 1991 7,2 %, 1992 4,9 %

und 1993 2,6 %; vgl. Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995"), so

ergibt sich für das Jahr 1989 ein Invalideneinkommen von

Fr. 35'356.- und für das Jahr 1990 ein solches von

Fr. 37'442.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von

Fr. 47'800.- bzw. Fr. 51'120.- einem Invaliditätsgrad von

26 % bzw. 26,75 % entspricht.

Zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad führt ein

Abstellen auf die Tabellenlöhne nach den Lohn- und Gehalts-

erhebungen des BIGA vom Oktober 1989 und 1990. Danach be-

liefen sich die durchschnittlichen Monatslöhne (ein-

schliesslich 13. Monatslohn) an- und ungelernter Arbeiter

auf Fr. 3770.- im Jahre 1989 und Fr. 4280.- im Jahre 1990,

was Jahreseinkommen von Fr. 45'240.- bzw. Fr. 51'360.- ent-

spricht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht

kein Anlass zur Vornahme eines so genannten invaliditäts-

bedingten Leidensabzuges vom hypothetischen Invalidenein-

kommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil

vom heutigen Tag betreffend Leistungen der Unfallversiche-

rung verwiesen werden (U 379/99), welche auch für die Inva-

liditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend

sind. Im Übrigen würde selbst bei einem maximalen Abzug von

25 % der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invalidi-

tätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Dem Begehren

um Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 1989 kann somit nicht

entsprochen werden.

b) An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass

der Versicherte im zweiten Gutachten der Klinik X.________

vom 6. Juli 1995 auch in einer körperlich nicht schweren

Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Im

Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im

ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom

4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995

bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsun-

fähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle

bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In

der Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 wird aus-

geführt, die Situation habe sich insofern geändert, als

zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Unter-

suchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie

eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festge-

stellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der

damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise

der Versicherte keine neurologischen Ausfälle auf und es

sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch be-

stehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur

Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer

Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der

Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Knie-

beschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig

bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit

entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Be-

rücksichtigung der im Gutachten aus dem Jahr 1995 genannten

Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll ar-

beitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich

jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen

Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit

Herrn M.________ völlig illusorisch ist".

Im Lichte dieser Stellungnahme lässt sich aus dem

Gutachten vom 6. Juli 1995 entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers nicht ableiten, dass bereits in den Jahren

1989 und 1990 eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits-

fähigkeit auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätig-

keit bestanden hat. Zwar hat die Klinik X.________ im Jahre

1995 weitgehend die gleichen Befunde erhoben wie anlässlich

der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1991. Mit der Stel-

lungnahme vom 9. Januar 1996 wird die abweichende Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 1995 jedoch

insofern relativiert, als hiefür auch invaliditätsfremde

Gründe angeführt werden. Wie die IV-Stelle in der Vernehm-

lassung zu Recht feststellt, können invaliditätsfremde

Gründe, wozu auch psychosoziale Ursachen der Erwerbslosig-

keit zu rechnen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom

E. 31 Juli 1997, I 323/96), bei der Festsetzung des hypothe-

tischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden

(

BGE 107 V 21

Erw. 2c; ZAK 1989 S. 313). In Bezug auf die

allein massgebenden invaliditätsbedingten Faktoren ist auf

Grund der ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________

vom 9. Januar 1996 davon auszugehen, dass der Versicherte

auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995

genannten Befunde für eine körperlich leichtere Tätigkeit

als voll arbeitsfähig zu gelten hat. Zu diesem Schluss war

auch die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. August 1993 ge-

langt. Die mit den ergänzenden Untersuchungen festgestell-

ten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 stellen im Übrigen

keine neuen Befunde dar, ging die Klinik X.________ doch

schon im Gutachten vom 4. November 1991 von einer ent-

sprechenden Diagnose aus. Es muss daher bei der Feststel-

lung bleiben, dass der Invaliditätsgrad kein rentenbe-

gründendes Ausmass erreicht hat.

5.- Bei diesem Ergebnis ist fraglich, ob die verfügte

Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 1994 zu

Recht besteht, was praxisgemäss in die Beurteilung einbe-

zogen werden kann (

BGE 125 V 413

, 122 V 36 Erw. 2a). Im

streitigen Verwaltungsakt vom 21. Juni 1996 geht die IV-

Stelle (teilweise in Widerspruch zu ihren Ausführungen in

der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) davon

aus, dass der Versicherte auch im Rahmen einer körperlich

leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit ein-

geschränkt ist. Für diese Annahme fehlt nach dem Gesagten

eine hinreichende Grundlage in den Akten. Immerhin ist

nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand

doch in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise ge-

ändert hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die

Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen

vornehme und hierauf über den Rentenanspruch für die Zeit

ab 1. September 1994 neu verfüge.

6.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Ver-

bindung mit

Art. 135 OG

) fällt bei diesem Ausgang des

Prozesses ausser Betracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. November 1999 und die Verwaltungsver-

fügung vom 21. Juni 1996 werden aufgehoben und die

Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewie-

sen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der

Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab

1. September 1994 neu verfüge.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.05.2000 I 4/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.05.2000 I 4/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.05.2000 I 4/00

[AZA] I 4/00 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 23. Mai 2000 in Sachen M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt G.________, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Der 1950 geborene M.________ war seit dem 23. Ja- nuar 1979 als Zimmermann bei der Bauunternehmung R.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am

26. September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzband- ruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am

14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 be- stehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärzt- liche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbeste- hender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab

4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August 1984 anerkannte und dem Versicherten ab 1. Mai 1985 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom

25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

30. Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Ein- spracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990 wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Renten- anspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integri- tätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Ver- sicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 1992 ab. Am 20. März 1996 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. April 1996 eine Invali- denrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest. Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 8. September 1999 Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht er- heben mit dem Begehren, es sei die Sache an die SUVA zu- rückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge- wiesen (U 379/99). Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer "Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zuständige Aus- gleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähe- re Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August 1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am

9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November 1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom

10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten- und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994 wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________ beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstren- genden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau teilte M.________ am 14. September 1995 mit, ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invalidi- tätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 %, zu (Verfügung vom 21. Juni 1996). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 30. August 1994 beantragen liess, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Ent- scheid vom 16. November 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits für die Zeit vor dem 1. September 1994 Anspruch auf eine Inva- lidenrente hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine ganze oder eine halbe Rente besteht. 2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vorlie- gend massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidi- tät (Art. 4 IVG), über den Umfang und Beginn des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Weil im vorliegenden Fall keine bleibende Er- werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 IVV vorliegt, ist der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124).

b) Während die Beschwerdegegnerin die Wartezeit auf Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. I.________ vom 27. Dezember 1993, wonach Ende September 1993 zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine aufgetreten waren, in diesem Zeitpunkt als eröffnet erachtet, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der Beginn einer medizinisch genügend dokumentierten Arbeits- unfähigkeit von mindestens 20 % sei auf den Januar 1989 festzusetzen. Sie stützt sich dabei auf einen Bericht der Klinik X.________ vom 27. Januar 1989, in welcher der Ver- sicherte als zu 50 % arbeitsunfähig erklärt wurde. Der Bericht äussert sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit an- lässlich der Untersuchung vom 16. Januar 1989 und enthält keine Anhaltspunkte bezüglich des Beginns der Arbeitsun- fähigkeit. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 4. No- vember 1991 ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im bisherigen Beruf als Zimmermann ab 24. Mai 1989 die Rede. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei wohl um einen Verschrieb, indem irrtümlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 1989 statt 24. Mai 1988 festgestellt worden sei. Hiefür spricht die Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 1989, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai 1988 bis 7. Sep- tember 1988 und von 50 % ab 24. Oktober 1988 bestätigt wurde, sowie die Angaben der Bauunternehmung R.________ AG, der Beschwerdeführer habe seit Mai 1988 nie mehr als 50 % gearbeitet. Ob die Wartezeit demgemäss bereits am 24. Mai 1988 oder erst am 16. Januar 1989 zu laufen begonnen hat, kann indessen offen bleiben, weil sowohl im Mai 1989 als auch im Januar 1990 kein Rentenanspruch bestanden hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.- a) Im Gutachten vom 4. November 1991 gelangten die Ärzte der Klinik X.________ zum Schluss, im angestammten Beruf als Zimmermann sei der Versicherte zufolge der Knie- beschwerden und des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu 40 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne knien) aber voll einsatzfähig. Im Abklärungsbericht der BEFAS vom 12. August 1993 wurde festgestellt, der Be- schwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht eingliederbar, dagegen sei ihm eine leichte manuelle Tätigkeit in sitzen- der oder wechselnder Körperhaltung vollzeitlich und bei normaler Leistung zumutbar. Auf Grund dieser übereinstim- menden Beurteilung ist anzunehmen, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartezeit im Mai 1989 oder Januar 1990 zumutba- rerweise in der Lage war, eine geeignete körperlich leich- tere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Nach den Angaben der R.________ AG hätte der Beschwer- deführer 1989 ein Jahreseinkommen (einschliesslich 13. Mo- natslohn) von Fr. 47'800.- und 1990 ein solches von Fr. 51'120.- erzielt. Demgegenüber hätte er nach den Fest- stellungen der BEFAS mit einer geeigneten leichteren Tätig- keit in einem Fabrikationsbetrieb im Jahr 1993 Fr. 3200.- bis Fr. 3600.- (x 12) verdient. Wird von einem durch- schnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 3400.- ausgegangen und dieser Betrag teuerungsbedingt auf die Jahre 1989 und 1990 zurückgerechnet (Erhöhung des Nominallohnindex für männliche Arbeitnehmer 1990 5,9 %, 1991 7,2 %, 1992 4,9 % und 1993 2,6 %; vgl. Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995"), so ergibt sich für das Jahr 1989 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'356.- und für das Jahr 1990 ein solches von Fr. 37'442.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'800.- bzw. Fr. 51'120.- einem Invaliditätsgrad von 26 % bzw. 26,75 % entspricht. Zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad führt ein Abstellen auf die Tabellenlöhne nach den Lohn- und Gehalts- erhebungen des BIGA vom Oktober 1989 und 1990. Danach be- liefen sich die durchschnittlichen Monatslöhne (ein- schliesslich 13. Monatslohn) an- und ungelernter Arbeiter auf Fr. 3770.- im Jahre 1989 und Fr. 4280.- im Jahre 1990, was Jahreseinkommen von Fr. 45'240.- bzw. Fr. 51'360.- ent- spricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zur Vornahme eines so genannten invaliditäts- bedingten Leidensabzuges vom hypothetischen Invalidenein- kommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil vom heutigen Tag betreffend Leistungen der Unfallversiche- rung verwiesen werden (U 379/99), welche auch für die Inva- liditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend sind. Im Übrigen würde selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invalidi- tätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Dem Begehren um Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 1989 kann somit nicht entsprochen werden.

b) An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Versicherte im zweiten Gutachten der Klinik X.________ vom 6. Juli 1995 auch in einer körperlich nicht schweren Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Im Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom

4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995 bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In der Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 wird aus- geführt, die Situation habe sich insofern geändert, als zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Unter- suchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festge- stellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise der Versicherte keine neurologischen Ausfälle auf und es sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch be- stehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Knie- beschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Be- rücksichtigung der im Gutachten aus dem Jahr 1995 genannten Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll ar- beitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit Herrn M.________ völlig illusorisch ist". Im Lichte dieser Stellungnahme lässt sich aus dem Gutachten vom 6. Juli 1995 entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht ableiten, dass bereits in den Jahren 1989 und 1990 eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätig- keit bestanden hat. Zwar hat die Klinik X.________ im Jahre 1995 weitgehend die gleichen Befunde erhoben wie anlässlich der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1991. Mit der Stel- lungnahme vom 9. Januar 1996 wird die abweichende Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 1995 jedoch insofern relativiert, als hiefür auch invaliditätsfremde Gründe angeführt werden. Wie die IV-Stelle in der Vernehm- lassung zu Recht feststellt, können invaliditätsfremde Gründe, wozu auch psychosoziale Ursachen der Erwerbslosig- keit zu rechnen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom

31. Juli 1997, I 323/96), bei der Festsetzung des hypothe- tischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1989 S. 313). In Bezug auf die allein massgebenden invaliditätsbedingten Faktoren ist auf Grund der ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ vom 9. Januar 1996 davon auszugehen, dass der Versicherte auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995 genannten Befunde für eine körperlich leichtere Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu gelten hat. Zu diesem Schluss war auch die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. August 1993 ge- langt. Die mit den ergänzenden Untersuchungen festgestell- ten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 stellen im Übrigen keine neuen Befunde dar, ging die Klinik X.________ doch schon im Gutachten vom 4. November 1991 von einer ent- sprechenden Diagnose aus. Es muss daher bei der Feststel- lung bleiben, dass der Invaliditätsgrad kein rentenbe- gründendes Ausmass erreicht hat. 5.- Bei diesem Ergebnis ist fraglich, ob die verfügte Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 1994 zu Recht besteht, was praxisgemäss in die Beurteilung einbe- zogen werden kann (BGE 125 V 413, 122 V 36 Erw. 2a). Im streitigen Verwaltungsakt vom 21. Juni 1996 geht die IV- Stelle (teilweise in Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) davon aus, dass der Versicherte auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt ist. Für diese Annahme fehlt nach dem Gesagten eine hinreichende Grundlage in den Akten. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand doch in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise ge- ändert hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1994 neu verfüge. 6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Ver- bindung mit Art. 135 OG) fällt bei diesem Ausgang des Prozesses ausser Betracht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 1999 und die Verwaltungsver- fügung vom 21. Juni 1996 werden aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewie- sen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab

1. September 1994 neu verfüge. III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 23. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.