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I 494/99

Bundesgericht · 2000-03-31 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 lehnte die IV-

Stelle Bern den Anspruch des 1942 geborenen M.________ auf

Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin hob

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom

27. Februar 1997 auf und wies die Sache an die IV-Stelle

zurück, damit diese eine umfassende Begutachtung der Ar-

beitsfähigkeit des Versicherten veranlasse und neu verfüge

(Entscheid vom 12. August 1997). Nach Einholung eines Gut-

achtens bei der Abteilung Neurochirurgie des Spitals

X.________ (vom 26. Juni 1998) sprach die IV-Stelle dem

Versicherten ab 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente

zu (Verfügung vom 6. Januar 1999).

B.- Die gegen die Verfügung vom 6. Januar 1999 erhobe-

ne Beschwerde, mit welcher M.________ die Ausrichtung einer

ganzen Rente, eventuell die Anordnung einer gerichtlichen

Expertise oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle

beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid

vom 30. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bean-

tragen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu-

weisen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltli-

chen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und

den Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

) sowie

die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Ein-

kommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend

dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Be-

deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung (vgl. auch

BGE 125 V 261

Erw. 4 mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden.

2.- Nicht bestritten sind vorliegend die gesundheitli-

che Beeinträchtigung (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit mit alternierendem Sitzen,

Stehen und Gehen ohne Heben oder Tragen von schweren Las-

ten) sowie das der Invaliditätsbemessung zugrundegelegte

Valideneinkommen von Fr. 53'040.- für das Jahr 1996. Strei-

tig hingegen sind die Höhe des Invalideneinkommens und der

aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad.

a) Für die Bezifferung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung sogenannte Tabellenlöhne beigezogen

werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom-

men hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturer-

hebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) belief

sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit

einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf

Fr. 4294.-. Indes gilt es zu beachten, dass dieser stand-

ardisierte Lohn generell auf einer Arbeitszeit von 40 Wo-

chenstunden beruht, welcher etwas tiefer liegt als die ge-

mäss Statistik durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1996

von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 12, Anhang

S. 27, Tabelle B9.2). Bei einer solchen Arbeitszeit resul-

tiert daher ein Gehalt von Fr. 4498.- im Monat oder von

Fr. 53'976.- im Jahr (Fr. 4498.- x 12). Entgegen der Auf-

fassung des Beschwerdeführers ist bei den Löhnen nach der

LSE auf die durchschnittliche und nicht auf die beim bis-

herigen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit (42,5 Stunden)

abzustellen. Bei Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer noch

zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das erzielbare

mögliche Einkommen somit Fr. 26'988.- pro Jahr oder

Fr. 2249.- monatlich.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1996

ein monatliches Einkommen erzielt (Fr. 4080.-), das 13,6 %

unter dem Tabellenlohn für das Baugewerbe gelegen habe (LSE

96, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Ziff. 45). Deshalb

müsse ein entsprechender Anzug vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es sich

beim Betrag von Fr. 4080.- gar nicht um ein 1996 tatsäch-

lich erzieltes Monatseinkommen handelt, sondern um den

Lohn, den der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1996 erzielt

hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre.

Dies ergibt sich klar aus den Angaben des letzten Arbeitge-

bers im Fragebogen vom 30. Mai 1996 (Ziff. 16). Sodann ver-

kennt der Beschwerdeführer, dass dieser Lohn 13 x im Jahr

ausbezahlt worden wäre, während in den Löhnen der LSE 96

der 13. Monatslohn schon anteilig enthalten ist (LSE 96

S. 7). Richtigerweise wäre somit von einem Betrag von

Fr. 4420.- statt von Fr. 4080.- auszugehen. Wird er mit dem

Tabellenwert für das Baugewerbe (Fr. 4442.-) verglichen und

zudem berücksichtigt, dass statistische Zahlen immer nur

Annäherungswerte sind, ergäbe sich selbst dann keine ins

Gewicht fallende Abweichung, wenn der erwähnte Tabellenlohn

entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hoch-

gerechnet würde. Für den von Beschwerdeführer verlangten

Abzug besteht somit kein Anlass. Anders verhält es sich

- wie nachfolgend darzustellen sein wird - mit dem soge-

nannten leidensbedingten Abzug.

c) Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, vom

Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von über 25 %

vorzunehmen.

Für die Ermittlung der Invalideneinkommens können

- wie erwähnt - Tabellenlöhne beigezogen werden. Dabei kann

dem Umstand, dass insbesondere gesundheitlich beeinträch-

tigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit ver-

richtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach-

teiligt sind und deshalb in der Regel unterdurchschnittlich

entlöhnt werden, mit einem Abzug von bis zu 25 % Rechnung

getragen werden (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE

114 V 310; AHI 1998 S. 291 f.). Der Abzug beläuft sich

nicht generell auf 25 %, sondern ist in jedem konkreten

Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Behinderung im noch

möglichen Tätigkeitsbereich zu bestimmen (AHI 1998 S. 177

Erw. 3a).

Vorliegend erscheint die Annahme eines um 25 % vermin-

derten Tabellenlohnes als angemessen, nachdem der Beschwer-

deführer auch bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten ein-

geschränkt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur

noch eine Teilzeitstelle verrichten kann, welchem Umstand

mit dem erwähnten Abzug ebenfalls Rechnung getragen wird

(AHI 1998 S. 178 Erw. 4b).

d) Nach dem Gesagten ergibt sich ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- (Fr. 26'988.- abzügl.

25 %). Aus dem Vergleich mit dem hypothetischen Einkommen

ohne Invalidität (Fr. 53'040.-) resultiert eine Erwerbs-

einbusse von rund 62 %, womit sich die zugesprochene halbe

Invalidenrente als rechtens erweist.

3.- Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann

hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die

Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die

Vertretung geboten war (

BGE 103 V 47

, 100 V 62, 98 V 117).

Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

auf-

merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-

richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später

dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-

kasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Februar 1997 auf und wies die Sache an die IV-Stelle

zurück, damit diese eine umfassende Begutachtung der Ar-

beitsfähigkeit des Versicherten veranlasse und neu verfüge

(Entscheid vom 12. August 1997). Nach Einholung eines Gut-

achtens bei der Abteilung Neurochirurgie des Spitals

X.________ (vom 26. Juni 1998) sprach die IV-Stelle dem

Versicherten ab 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente

zu (Verfügung vom 6. Januar 1999).

B.- Die gegen die Verfügung vom 6. Januar 1999 erhobe-

ne Beschwerde, mit welcher M.________ die Ausrichtung einer

ganzen Rente, eventuell die Anordnung einer gerichtlichen

Expertise oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle

beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid

vom 30. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bean-

tragen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu-

weisen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltli-

chen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und

den Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

) sowie

die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Ein-

kommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend

dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Be-

deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung (vgl. auch

BGE 125 V 261

Erw. 4 mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden.

2.- Nicht bestritten sind vorliegend die gesundheitli-

che Beeinträchtigung (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit mit alternierendem Sitzen,

Stehen und Gehen ohne Heben oder Tragen von schweren Las-

ten) sowie das der Invaliditätsbemessung zugrundegelegte

Valideneinkommen von Fr. 53'040.- für das Jahr 1996. Strei-

tig hingegen sind die Höhe des Invalideneinkommens und der

aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad.

a) Für die Bezifferung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung sogenannte Tabellenlöhne beigezogen

werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom-

men hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturer-

hebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) belief

sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit

einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf

Fr. 4294.-. Indes gilt es zu beachten, dass dieser stand-

ardisierte Lohn generell auf einer Arbeitszeit von 40 Wo-

chenstunden beruht, welcher etwas tiefer liegt als die ge-

mäss Statistik durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1996

von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 12, Anhang

S. 27, Tabelle B9.2). Bei einer solchen Arbeitszeit resul-

tiert daher ein Gehalt von Fr. 4498.- im Monat oder von

Fr. 53'976.- im Jahr (Fr. 4498.- x 12). Entgegen der Auf-

fassung des Beschwerdeführers ist bei den Löhnen nach der

LSE auf die durchschnittliche und nicht auf die beim bis-

herigen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit (42,5 Stunden)

abzustellen. Bei Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer noch

zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das erzielbare

mögliche Einkommen somit Fr. 26'988.- pro Jahr oder

Fr. 2249.- monatlich.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1996

ein monatliches Einkommen erzielt (Fr. 4080.-), das 13,6 %

unter dem Tabellenlohn für das Baugewerbe gelegen habe (LSE

96, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Ziff. 45). Deshalb

müsse ein entsprechender Anzug vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es sich

beim Betrag von Fr. 4080.- gar nicht um ein 1996 tatsäch-

lich erzieltes Monatseinkommen handelt, sondern um den

Lohn, den der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1996 erzielt

hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre.

Dies ergibt sich klar aus den Angaben des letzten Arbeitge-

bers im Fragebogen vom 30. Mai 1996 (Ziff. 16). Sodann ver-

kennt der Beschwerdeführer, dass dieser Lohn 13 x im Jahr

ausbezahlt worden wäre, während in den Löhnen der LSE 96

der 13. Monatslohn schon anteilig enthalten ist (LSE 96

S. 7). Richtigerweise wäre somit von einem Betrag von

Fr. 4420.- statt von Fr. 4080.- auszugehen. Wird er mit dem

Tabellenwert für das Baugewerbe (Fr. 4442.-) verglichen und

zudem berücksichtigt, dass statistische Zahlen immer nur

Annäherungswerte sind, ergäbe sich selbst dann keine ins

Gewicht fallende Abweichung, wenn der erwähnte Tabellenlohn

entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hoch-

gerechnet würde. Für den von Beschwerdeführer verlangten

Abzug besteht somit kein Anlass. Anders verhält es sich

- wie nachfolgend darzustellen sein wird - mit dem soge-

nannten leidensbedingten Abzug.

c) Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, vom

Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von über 25 %

vorzunehmen.

Für die Ermittlung der Invalideneinkommens können

- wie erwähnt - Tabellenlöhne beigezogen werden. Dabei kann

dem Umstand, dass insbesondere gesundheitlich beeinträch-

tigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit ver-

richtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach-

teiligt sind und deshalb in der Regel unterdurchschnittlich

entlöhnt werden, mit einem Abzug von bis zu 25 % Rechnung

getragen werden (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE

114 V 310; AHI 1998 S. 291 f.). Der Abzug beläuft sich

nicht generell auf 25 %, sondern ist in jedem konkreten

Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Behinderung im noch

möglichen Tätigkeitsbereich zu bestimmen (AHI 1998 S. 177

Erw. 3a).

Vorliegend erscheint die Annahme eines um 25 % vermin-

derten Tabellenlohnes als angemessen, nachdem der Beschwer-

deführer auch bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten ein-

geschränkt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur

noch eine Teilzeitstelle verrichten kann, welchem Umstand

mit dem erwähnten Abzug ebenfalls Rechnung getragen wird

(AHI 1998 S. 178 Erw. 4b).

d) Nach dem Gesagten ergibt sich ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- (Fr. 26'988.- abzügl.

25 %). Aus dem Vergleich mit dem hypothetischen Einkommen

ohne Invalidität (Fr. 53'040.-) resultiert eine Erwerbs-

einbusse von rund 62 %, womit sich die zugesprochene halbe

Invalidenrente als rechtens erweist.

3.- Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann

hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die

Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die

Vertretung geboten war (

BGE 103 V 47

, 100 V 62, 98 V 117).

Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

auf-

merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-

richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später

dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-

kasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.03.2000 I 494/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.03.2000 I 494/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.03.2000 I 494/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 494/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 31. März 2000 in Sachen M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Für- sprecher S.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne- rin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 lehnte die IV- Stelle Bern den Anspruch des 1942 geborenen M.________ auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom

27. Februar 1997 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine umfassende Begutachtung der Ar- beitsfähigkeit des Versicherten veranlasse und neu verfüge (Entscheid vom 12. August 1997). Nach Einholung eines Gut- achtens bei der Abteilung Neurochirurgie des Spitals X.________ (vom 26. Juni 1998) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. Januar 1999). B.- Die gegen die Verfügung vom 6. Januar 1999 erhobe- ne Beschwerde, mit welcher M.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung einer gerichtlichen Expertise oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Juli 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bean- tragen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu- weisen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Ein- kommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Be- deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts- schätzung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Nicht bestritten sind vorliegend die gesundheitli- che Beeinträchtigung (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit alternierendem Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben oder Tragen von schweren Las- ten) sowie das der Invaliditätsbemessung zugrundegelegte Valideneinkommen von Fr. 53'040.- für das Jahr 1996. Strei- tig hingegen sind die Höhe des Invalideneinkommens und der aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad.

a) Für die Bezifferung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturer- hebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-. Indes gilt es zu beachten, dass dieser stand- ardisierte Lohn generell auf einer Arbeitszeit von 40 Wo- chenstunden beruht, welcher etwas tiefer liegt als die ge- mäss Statistik durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1996 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2). Bei einer solchen Arbeitszeit resul- tiert daher ein Gehalt von Fr. 4498.- im Monat oder von Fr. 53'976.- im Jahr (Fr. 4498.- x 12). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ist bei den Löhnen nach der LSE auf die durchschnittliche und nicht auf die beim bis- herigen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit (42,5 Stunden) abzustellen. Bei Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das erzielbare mögliche Einkommen somit Fr. 26'988.- pro Jahr oder Fr. 2249.- monatlich.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1996 ein monatliches Einkommen erzielt (Fr. 4080.-), das 13,6 % unter dem Tabellenlohn für das Baugewerbe gelegen habe (LSE 96, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Ziff. 45). Deshalb müsse ein entsprechender Anzug vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es sich beim Betrag von Fr. 4080.- gar nicht um ein 1996 tatsäch- lich erzieltes Monatseinkommen handelt, sondern um den Lohn, den der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1996 erzielt hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre. Dies ergibt sich klar aus den Angaben des letzten Arbeitge- bers im Fragebogen vom 30. Mai 1996 (Ziff. 16). Sodann ver- kennt der Beschwerdeführer, dass dieser Lohn 13 x im Jahr ausbezahlt worden wäre, während in den Löhnen der LSE 96 der 13. Monatslohn schon anteilig enthalten ist (LSE 96 S. 7). Richtigerweise wäre somit von einem Betrag von Fr. 4420.- statt von Fr. 4080.- auszugehen. Wird er mit dem Tabellenwert für das Baugewerbe (Fr. 4442.-) verglichen und zudem berücksichtigt, dass statistische Zahlen immer nur Annäherungswerte sind, ergäbe sich selbst dann keine ins Gewicht fallende Abweichung, wenn der erwähnte Tabellenlohn entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hoch- gerechnet würde. Für den von Beschwerdeführer verlangten Abzug besteht somit kein Anlass. Anders verhält es sich

- wie nachfolgend darzustellen sein wird - mit dem soge- nannten leidensbedingten Abzug.

c) Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, vom Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von über 25 % vorzunehmen. Für die Ermittlung der Invalideneinkommens können

- wie erwähnt - Tabellenlöhne beigezogen werden. Dabei kann dem Umstand, dass insbesondere gesundheitlich beeinträch- tigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit ver- richtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach- teiligt sind und deshalb in der Regel unterdurchschnittlich entlöhnt werden, mit einem Abzug von bis zu 25 % Rechnung getragen werden (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 291 f.). Der Abzug beläuft sich nicht generell auf 25 %, sondern ist in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Tätigkeitsbereich zu bestimmen (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 25 % vermin- derten Tabellenlohnes als angemessen, nachdem der Beschwer- deführer auch bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten ein- geschränkt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitstelle verrichten kann, welchem Umstand mit dem erwähnten Abzug ebenfalls Rechnung getragen wird (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b).

d) Nach dem Gesagten ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- (Fr. 26'988.- abzügl. 25 %). Aus dem Vergleich mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 53'040.-) resultiert eine Erwerbs- einbusse von rund 62 %, womit sich die zugesprochene halbe Invalidenrente als rechtens erweist. 3.- Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts- kasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: