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I 490/99

Bundesgericht · 2000-03-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1972 geborene G.________ absolvierte von 1989

bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer

Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 auf-

geben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August

1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen.

Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma

zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemel-

det. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab-

geklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit

als Kranführer bei der N.________ AG auf. Ende Februar 1995

erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit

Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Basel-

Stadt Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum

Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Fer-

ner sprach sie G.________ am 9. Juli 1998 verfügungsweise

für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes

kleines Taggeld zu.

B.- In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeld-

verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten

Beschwerde hob die Kantonale Rekurskommission für die Aus-

gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die angefochtene

Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die

Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwal-

tung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen

aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tä-

tigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbil-

dung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei mit der

Folge, dass Anspruch auf das "grosse" Taggeld bestehe.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kanto-

nale Entscheid sei aufzuheben.

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gut-

heissung der Beschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen

über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung

(

Art. 16 IVG

) und Umschulung (

Art. 17 IVG

) sowie die dies-

bezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen

(Art. 22 Abs. 1,

Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG

;

Art. 21

Abs. 2 und

Art. 21bis IVV

) richtig dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

2.- Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner

Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker

arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen

Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach

Art. 6 Abs. 2 IVV

kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur

dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das

während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte

Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis

IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den

vollen Zuschlägen nach

Art. 24bis und 25 IVG

. Diese Voraus-

setzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht

erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Ent-

scheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Ver-

sicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versi-

cherungsfalles noch abschliessen konnte (

BGE 121 V 186

;

bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli

1997, I 116/96).

Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand

zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge

bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer

auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die

Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versiche-

rungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.

3.- Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im

September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranfüh-

rer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel

für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte,

dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre je-

denfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom

19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der

Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre be-

ginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeich-

net die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals

Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als ange-

zeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe

des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es

jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die

ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätz-

liche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden ver-

ursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in

Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Ver-

sicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf

Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invali-

denversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entneh-

men, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbei-

tete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit

als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert

hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit

als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser-

und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________

vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der

Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ be-

reits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine

Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tier-

haaren oder Pflanzen mit sich bringe.

Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwer-

degegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war

sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versiche-

rungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der

Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der

Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten

der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist

vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen

Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene

zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten

einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er

nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er

nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditäts-

bedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene beruf-

liche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon

vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung einge-

treten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbeding-

ten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer

unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Aus-

bildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG

zu qualifizieren. Dem Versicher-

ten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss

Art. 22 IVG

in Verbindung mit

Art. 21bis Abs. 1 IVV

zu, wie

die Verwaltung zu Recht festgestellt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die

Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom

21. Mai 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-

kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-

Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der

Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.

Luzern, 9. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die dies- bezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 21bis IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG . Diese Voraus- setzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Ent- scheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Ver- sicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versi- cherungsfalles noch abschliessen konnte (BGE 121 V 186; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli 1997, I 116/96). Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versiche- rungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.

E. 3 Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im

September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranfüh-

rer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel

für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte,

dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre je-

denfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom

19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der

Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre be-

ginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeich-

net die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals

Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als ange-

zeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe

des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es

jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die

ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätz-

liche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden ver-

ursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in

Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Ver-

sicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf

Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invali-

denversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entneh-

men, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbei-

tete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit

als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert

hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit

als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser-

und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________

vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der

Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ be-

reits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine

Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tier-

haaren oder Pflanzen mit sich bringe.

Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwer-

degegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war

sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versiche-

rungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der

Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der

Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten

der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist

vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen

Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene

zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten

einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er

nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er

nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditäts-

bedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene beruf-

liche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon

vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung einge-

treten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbeding-

ten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer

unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Aus-

bildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG

zu qualifizieren. Dem Versicher-

ten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss

Art. 22 IVG

in Verbindung mit

Art. 21bis Abs. 1 IVV

zu, wie

die Verwaltung zu Recht festgestellt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die

Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom

21. Mai 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-

kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-

Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der

Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.

Luzern, 9. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.03.2000 I 490/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.03.2000 I 490/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.03.2000 I 490/99

[AZA] I 490/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtli- cher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 9. März 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer, gegen G.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt E.________, und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel A.- Der 1972 geborene G.________ absolvierte von 1989 bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 auf- geben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August 1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen. Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemel- det. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab- geklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit als Kranführer bei der N.________ AG auf. Ende Februar 1995 erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Basel- Stadt Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Fer- ner sprach sie G.________ am 9. Juli 1998 verfügungsweise für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes kleines Taggeld zu. B.- In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeld- verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten Beschwerde hob die Kantonale Rekurskommission für die Aus- gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwal- tung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tä- tigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbil- dung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei mit der Folge, dass Anspruch auf das "grosse" Taggeld bestehe. C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kanto- nale Entscheid sei aufzuheben. Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gut- heissung der Beschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die dies- bezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 21bis IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG . Diese Voraus- setzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Ent- scheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Ver- sicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versi- cherungsfalles noch abschliessen konnte (BGE 121 V 186; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli 1997, I 116/96). Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versiche- rungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet. 3.- Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranfüh- rer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte, dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre je- denfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom

19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre be- ginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeich- net die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als ange- zeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätz- liche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden ver- ursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Ver- sicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invali- denversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entneh- men, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbei- tete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser- und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________ vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ be- reits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tier- haaren oder Pflanzen mit sich bringe. Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwer- degegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versiche- rungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditäts- bedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene beruf- liche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung einge- treten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbeding- ten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Aus- bildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Dem Versicher- ten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV zu, wie die Verwaltung zu Recht festgestellt hat. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom

21. Mai 1999 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re- kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt. Luzern, 9. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.