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I 485/00

Bundesgericht · 2001-05-07 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Taggeldern der Invalidenversicherung für Anlernzeiten (Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 20 IVV) sowie die Rechtsprechung zum akzessorischen Charakter der Taggelder (BGE 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer an einer ihm nicht von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle eine Arbeit gefunden habe, weshalb die Bedingungen für Taggelder während Anlernzeiten nach Art. 20 IVV nicht erfüllt seien. Zudem fehle eine schlüssige medizinische Begründung dafür, weshalb und inwiefern die Einführung in die neue Tätigkeit invaliditätsbedingt in mehr als üblichem Ausmass erschwert wäre. Sodann liegt der an diesem Arbeitsplatz bezahlte Stundenlohn von Fr. 20.50 höher als der vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme erzielte von Fr. 16.90 (Auskunft der Firma H.________ Gartenbau vom 20. Juni 1997). Damit besteht kein Anspruch auf die beantragten Taggelder. Das Zeugnis von Dr. med. G.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH, ändert daran nichts.

E. 3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2001 I 485/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.05.2001 I 485/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.05.2001 I 485/00

[AZA 0] I 485/00 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 7. Mai 2001 in Sachen M.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Mit Verfügung vom 14. April 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1969 geborenen M.________ um berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2000 ab. Wegen Aussichtslosigkeit wies es zudem das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Taggeldern der Invalidenversicherung für Anlernzeiten (Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 20 IVV) sowie die Rechtsprechung zum akzessorischen Charakter der Taggelder (BGE 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 2.- Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer an einer ihm nicht von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle eine Arbeit gefunden habe, weshalb die Bedingungen für Taggelder während Anlernzeiten nach Art. 20 IVV nicht erfüllt seien. Zudem fehle eine schlüssige medizinische Begründung dafür, weshalb und inwiefern die Einführung in die neue Tätigkeit invaliditätsbedingt in mehr als üblichem Ausmass erschwert wäre. Sodann liegt der an diesem Arbeitsplatz bezahlte Stundenlohn von Fr. 20.50 höher als der vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme erzielte von Fr. 16.90 (Auskunft der Firma H.________ Gartenbau vom 20. Juni 1997). Damit besteht kein Anspruch auf die beantragten Taggelder. Das Zeugnis von Dr. med. G.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH, ändert daran nichts. 3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: