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I 479/99

Bundesgericht · 2000-01-17 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1937 geborene F.________ leidet an hochgradi-

ger Innenohrschwerhörigkeit und wurde deswegen von der Aus-

gleichskasse des Kantons Zug mit einem Hörgerät versorgt.

Da das alte Gerät nicht mehr den heutigen Anforderungen

entsprach, ersuchte er um Neuversorgung. Mit Verfügung vom

23. November 1998 sprach ihm die IV-Stelle Zug die leih-

weise Abgabe zweier Hörgeräte "Widex Senso C9-T" im Betrag

von Fr. 5336.- zu.

B.- Beschwerdeweise beantragte F.________ die Über-

nahme der gesamten Kosten von Fr. 6243.-. Das Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid

vom 31. Mai 1999 insofern gut, als es die Verwaltungsver-

fügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die

IV-Stelle auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids

und Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. November 1998;

eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Leistungsan-

spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während F.________ Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) auf deren Gutheissung. Das Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug nimmt in abweisendem Sinne Stel-

lung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs-

entscheid einer Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in

Verbindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5 VwVG

mit Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (

BGE 120 V 237

Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde ist demnach einzutreten.

2.- Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetz-

lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen über den An-

spruch auf Hilfsmittel (

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG

;

Art. 2

Abs. 1, 3 und 4 HVI

) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver-

wiesen werden. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang (in der seit

1. Januar 1993 gültigen Fassung) gibt die Invalidenver-

sicherung Hörgeräte ab bei Schwerhörigkeit, sofern das Hör-

vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird

und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt ver-

ständigen können.

Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch

auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,

notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe-

nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will

die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als

diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Fer-

ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs-

massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten

stehen (

BGE 124 V 110

Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit

Hinweisen).

3.- Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner

an Schwerhörigkeit leidet und demzufolge Anspruch auf zwei

Hörgeräte mit Selbstregulierung hat. Streitig ist, in wel-

chem Umfang die Kosten des angeschafften Geräts von der

Invalidenversicherung zu übernehmen sind.

a) Die IV-Stelle lehnt die vollständige Kostenübernah-

me ab mit der Begründung, weil die Versorgung grundsätzlich

einfach und zweckmässig zu erfolgen habe, die angepassten

Hörgeräte jedoch einer bestmöglichen Versorgung entsprä-

chen, könne eine Kostenvergütung nur nach Tarif 62.15 und

nicht nach Tarif 62.17 erfolgen. Nicht jedes Hörgerät sei

je nach Situation des Versicherten einfach und zweckmässig.

Vielmehr handle es sich bei Geräten der Tarifposition 62.17

schon zum Vornherein um solche mit verschiedenen Spezial-

funktionen und Technologien im Sinne einer bestmöglichen

Versorgung, weshalb sie in der Regel die Voraussetzung der

Einfachheit und Zweckmässigkeit übersteigen würden. Falls

solche Geräte unter ganz bestimmten Voraussetzungen trotz-

dem zu übernehmen seien, müsse der Facharzt ausdrücklich

darauf hinweisen, was mit Bezug auf die vom Beschwerdegeg-

ner beantragten Hörgeräte nicht der Fall sei. Vielmehr habe

Dr. med. S.________ eine binaurale Versorgung im Sinne der

Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form unter-

stützt (Berichte vom 21. November 1997 und 17. Januar

1998). Ein Gerät ohne digitale Signalverarbeitung und

Multimikrofontechnologie vermöge diesen Ansprüchen zu genü-

gen.

b) Das kantonale Gericht ging demgegenüber davon aus,

der Facharzt habe sich zur Frage, ob beim Beschwerdegegner

eine wesentlich bessere Versorgung nötig sei, nicht in

nachvollziehbarer Weise geäussert. Zwar habe sich Dr. med.

S.________ klar für eine binaurale Versorgung ausgespro-

chen, ohne jedoch eine Antwort darauf zu geben, ob für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit eine digitale Signalverarbei-

tung, die Multikanal- und die Multimikrofontechnologie

erforderlich seien. Es wies daher die Sache zur Klärung

dieses Punktes an die Verwaltung zurück.

c) Gemäss Rz 5.07.8 der vom BSV herausgegebenen Weg-

leitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali-

denversicherung (WHMI) in der seit Januar 1993 gültigen

Fassung werden Hörgeräte, deren Anschaffungskosten die

Kostenlimiten übersteigen, nur dann zu Lasten der Invali-

denversicherung abgegeben, wenn keine preisgünstigeren

Geräte den Anforderungen zu genügen vermögen; die Schluss-

expertise hat sich darüber auszusprechen. Wählen Versicher-

te ein Gerät, dessen Kaufpreis über demjenigen der Modell-

gruppe liegt, die nach Ansicht der Experten oder Akustiker

den Anforderungen genügen würden, so haben sie gemäss

Rz 5.07.9 WHMI das Hilfsmittel selber anzuschaffen und die

Mehrkosten zu tragen. Nach dem IV-Rundschreiben 125 vom

14. August 1997 betreffend die einfache und zweckmässige

Hörgeräteversorgung können Hörgeräte der Tarifpositionen

60.11 bis 60.17 ohne besondere Begründung durch Fachärzte

abgegeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in

Einzelfällen nicht auch Geräte einer höheren Tarifposition

abgegeben werden dürften. Zweifelt die IV-Stelle in einem

solchen Fall jedoch an der Einfachheit und Zweckmässigkeit

einer Versorgung, muss sie vom Arzt eine entsprechende

Begründung verlangen. Ist diese nicht nachvollziehbar, dür-

fen die Mehrkosten nicht übernommen werden.

Nach mehrmonatigen Versuchen mit den HdO-Geräten

"Widex Senso C9-T" nahm Dr. med. S.________ die Schlusskon-

trolle vor. Gemäss Bericht vom 17. Januar 1998 resultierte

bei der Messung mit und ohne binaurale Versorgung ein

durchschnittlicher Hörgewinn von über 20 dB, bei deutlicher

Verbesserung der Diskrimination. Des Weitern führt der Spe-

zialarzt aus, auf Grund der subjektiven Angaben des Ver-

sicherten und der objektiven audiometrischen Messresultate

werde Kostenübernahme der binauralen Versorgung im Sinne

der Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form

beantragt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nicht

genau ersichtlich ist, was der Arzt mit dieser Aussage

meint. Mangels einer begründeten Stellungnahme kann nicht

schlüssig beurteilt werden, ob die zur Diskussion stehenden

oder allenfalls welche anderen Hörgeräte aus medizinischer

Sicht unter Berücksichtigung der vom Versicherten ausgeüb-

ten Tätigkeit die Voraussetzung der Einfachheit und Zweck-

mässigkeit erfüllen. Der vorinstanzliche Rückweisungsent-

scheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 November 1998 sprach ihm die IV-Stelle Zug die leih-

weise Abgabe zweier Hörgeräte "Widex Senso C9-T" im Betrag

von Fr. 5336.- zu.

B.- Beschwerdeweise beantragte F.________ die Über-

nahme der gesamten Kosten von Fr. 6243.-. Das Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid

vom 31. Mai 1999 insofern gut, als es die Verwaltungsver-

fügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die

IV-Stelle auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids

und Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. November 1998;

eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Leistungsan-

spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während F.________ Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) auf deren Gutheissung. Das Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug nimmt in abweisendem Sinne Stel-

lung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs-

entscheid einer Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in

Verbindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5 VwVG

mit Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (

BGE 120 V 237

Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde ist demnach einzutreten.

2.- Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetz-

lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen über den An-

spruch auf Hilfsmittel (

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG

;

Art. 2

Abs. 1, 3 und 4 HVI

) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver-

wiesen werden. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang (in der seit

1. Januar 1993 gültigen Fassung) gibt die Invalidenver-

sicherung Hörgeräte ab bei Schwerhörigkeit, sofern das Hör-

vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird

und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt ver-

ständigen können.

Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch

auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,

notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe-

nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will

die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als

diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Fer-

ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs-

massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten

stehen (

BGE 124 V 110

Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit

Hinweisen).

3.- Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner

an Schwerhörigkeit leidet und demzufolge Anspruch auf zwei

Hörgeräte mit Selbstregulierung hat. Streitig ist, in wel-

chem Umfang die Kosten des angeschafften Geräts von der

Invalidenversicherung zu übernehmen sind.

a) Die IV-Stelle lehnt die vollständige Kostenübernah-

me ab mit der Begründung, weil die Versorgung grundsätzlich

einfach und zweckmässig zu erfolgen habe, die angepassten

Hörgeräte jedoch einer bestmöglichen Versorgung entsprä-

chen, könne eine Kostenvergütung nur nach Tarif 62.15 und

nicht nach Tarif 62.17 erfolgen. Nicht jedes Hörgerät sei

je nach Situation des Versicherten einfach und zweckmässig.

Vielmehr handle es sich bei Geräten der Tarifposition 62.17

schon zum Vornherein um solche mit verschiedenen Spezial-

funktionen und Technologien im Sinne einer bestmöglichen

Versorgung, weshalb sie in der Regel die Voraussetzung der

Einfachheit und Zweckmässigkeit übersteigen würden. Falls

solche Geräte unter ganz bestimmten Voraussetzungen trotz-

dem zu übernehmen seien, müsse der Facharzt ausdrücklich

darauf hinweisen, was mit Bezug auf die vom Beschwerdegeg-

ner beantragten Hörgeräte nicht der Fall sei. Vielmehr habe

Dr. med. S.________ eine binaurale Versorgung im Sinne der

Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form unter-

stützt (Berichte vom 21. November 1997 und 17. Januar

1998). Ein Gerät ohne digitale Signalverarbeitung und

Multimikrofontechnologie vermöge diesen Ansprüchen zu genü-

gen.

b) Das kantonale Gericht ging demgegenüber davon aus,

der Facharzt habe sich zur Frage, ob beim Beschwerdegegner

eine wesentlich bessere Versorgung nötig sei, nicht in

nachvollziehbarer Weise geäussert. Zwar habe sich Dr. med.

S.________ klar für eine binaurale Versorgung ausgespro-

chen, ohne jedoch eine Antwort darauf zu geben, ob für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit eine digitale Signalverarbei-

tung, die Multikanal- und die Multimikrofontechnologie

erforderlich seien. Es wies daher die Sache zur Klärung

dieses Punktes an die Verwaltung zurück.

c) Gemäss Rz 5.07.8 der vom BSV herausgegebenen Weg-

leitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali-

denversicherung (WHMI) in der seit Januar 1993 gültigen

Fassung werden Hörgeräte, deren Anschaffungskosten die

Kostenlimiten übersteigen, nur dann zu Lasten der Invali-

denversicherung abgegeben, wenn keine preisgünstigeren

Geräte den Anforderungen zu genügen vermögen; die Schluss-

expertise hat sich darüber auszusprechen. Wählen Versicher-

te ein Gerät, dessen Kaufpreis über demjenigen der Modell-

gruppe liegt, die nach Ansicht der Experten oder Akustiker

den Anforderungen genügen würden, so haben sie gemäss

Rz 5.07.9 WHMI das Hilfsmittel selber anzuschaffen und die

Mehrkosten zu tragen. Nach dem IV-Rundschreiben 125 vom

14. August 1997 betreffend die einfache und zweckmässige

Hörgeräteversorgung können Hörgeräte der Tarifpositionen

60.11 bis 60.17 ohne besondere Begründung durch Fachärzte

abgegeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in

Einzelfällen nicht auch Geräte einer höheren Tarifposition

abgegeben werden dürften. Zweifelt die IV-Stelle in einem

solchen Fall jedoch an der Einfachheit und Zweckmässigkeit

einer Versorgung, muss sie vom Arzt eine entsprechende

Begründung verlangen. Ist diese nicht nachvollziehbar, dür-

fen die Mehrkosten nicht übernommen werden.

Nach mehrmonatigen Versuchen mit den HdO-Geräten

"Widex Senso C9-T" nahm Dr. med. S.________ die Schlusskon-

trolle vor. Gemäss Bericht vom 17. Januar 1998 resultierte

bei der Messung mit und ohne binaurale Versorgung ein

durchschnittlicher Hörgewinn von über 20 dB, bei deutlicher

Verbesserung der Diskrimination. Des Weitern führt der Spe-

zialarzt aus, auf Grund der subjektiven Angaben des Ver-

sicherten und der objektiven audiometrischen Messresultate

werde Kostenübernahme der binauralen Versorgung im Sinne

der Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form

beantragt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nicht

genau ersichtlich ist, was der Arzt mit dieser Aussage

meint. Mangels einer begründeten Stellungnahme kann nicht

schlüssig beurteilt werden, ob die zur Diskussion stehenden

oder allenfalls welche anderen Hörgeräte aus medizinischer

Sicht unter Berücksichtigung der vom Versicherten ausgeüb-

ten Tätigkeit die Voraussetzung der Einfachheit und Zweck-

mässigkeit erfüllen. Der vorinstanzliche Rückweisungsent-

scheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.01.2000 I 479/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.01.2000 I 479/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.01.2000 I 479/99

{T 7} I 479/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 17. Januar 2000 in Sachen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdeführer, gegen F.________, 1937, Beschwerdegegner, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Der 1937 geborene F.________ leidet an hochgradi- ger Innenohrschwerhörigkeit und wurde deswegen von der Aus- gleichskasse des Kantons Zug mit einem Hörgerät versorgt. Da das alte Gerät nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprach, ersuchte er um Neuversorgung. Mit Verfügung vom

23. November 1998 sprach ihm die IV-Stelle Zug die leih- weise Abgabe zweier Hörgeräte "Widex Senso C9-T" im Betrag von Fr. 5336.- zu. B.- Beschwerdeweise beantragte F.________ die Über- nahme der gesamten Kosten von Fr. 6243.-. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 1999 insofern gut, als es die Verwaltungsver- fügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die IV-Stelle auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. November 1998; eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Leistungsan- spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während F.________ Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV) auf deren Gutheissung. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug nimmt in abweisendem Sinne Stel- lung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs- entscheid einer Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist demnach einzutreten. 2.- Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetz- lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen über den An- spruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 HVI) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver- wiesen werden. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang (in der seit

1. Januar 1993 gültigen Fassung) gibt die Invalidenver- sicherung Hörgeräte ab bei Schwerhörigkeit, sofern das Hör- vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt ver- ständigen können. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe- nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Fer- ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs- massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen). 3.- Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner an Schwerhörigkeit leidet und demzufolge Anspruch auf zwei Hörgeräte mit Selbstregulierung hat. Streitig ist, in wel- chem Umfang die Kosten des angeschafften Geräts von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.

a) Die IV-Stelle lehnt die vollständige Kostenübernah- me ab mit der Begründung, weil die Versorgung grundsätzlich einfach und zweckmässig zu erfolgen habe, die angepassten Hörgeräte jedoch einer bestmöglichen Versorgung entsprä- chen, könne eine Kostenvergütung nur nach Tarif 62.15 und nicht nach Tarif 62.17 erfolgen. Nicht jedes Hörgerät sei je nach Situation des Versicherten einfach und zweckmässig. Vielmehr handle es sich bei Geräten der Tarifposition 62.17 schon zum Vornherein um solche mit verschiedenen Spezial- funktionen und Technologien im Sinne einer bestmöglichen Versorgung, weshalb sie in der Regel die Voraussetzung der Einfachheit und Zweckmässigkeit übersteigen würden. Falls solche Geräte unter ganz bestimmten Voraussetzungen trotz- dem zu übernehmen seien, müsse der Facharzt ausdrücklich darauf hinweisen, was mit Bezug auf die vom Beschwerdegeg- ner beantragten Hörgeräte nicht der Fall sei. Vielmehr habe Dr. med. S.________ eine binaurale Versorgung im Sinne der Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form unter- stützt (Berichte vom 21. November 1997 und 17. Januar 1998). Ein Gerät ohne digitale Signalverarbeitung und Multimikrofontechnologie vermöge diesen Ansprüchen zu genü- gen.

b) Das kantonale Gericht ging demgegenüber davon aus, der Facharzt habe sich zur Frage, ob beim Beschwerdegegner eine wesentlich bessere Versorgung nötig sei, nicht in nachvollziehbarer Weise geäussert. Zwar habe sich Dr. med. S.________ klar für eine binaurale Versorgung ausgespro- chen, ohne jedoch eine Antwort darauf zu geben, ob für die Ausübung der Erwerbstätigkeit eine digitale Signalverarbei- tung, die Multikanal- und die Multimikrofontechnologie erforderlich seien. Es wies daher die Sache zur Klärung dieses Punktes an die Verwaltung zurück.

c) Gemäss Rz 5.07.8 der vom BSV herausgegebenen Weg- leitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (WHMI) in der seit Januar 1993 gültigen Fassung werden Hörgeräte, deren Anschaffungskosten die Kostenlimiten übersteigen, nur dann zu Lasten der Invali- denversicherung abgegeben, wenn keine preisgünstigeren Geräte den Anforderungen zu genügen vermögen; die Schluss- expertise hat sich darüber auszusprechen. Wählen Versicher- te ein Gerät, dessen Kaufpreis über demjenigen der Modell- gruppe liegt, die nach Ansicht der Experten oder Akustiker den Anforderungen genügen würden, so haben sie gemäss Rz 5.07.9 WHMI das Hilfsmittel selber anzuschaffen und die Mehrkosten zu tragen. Nach dem IV-Rundschreiben 125 vom

14. August 1997 betreffend die einfache und zweckmässige Hörgeräteversorgung können Hörgeräte der Tarifpositionen 60.11 bis 60.17 ohne besondere Begründung durch Fachärzte abgegeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Einzelfällen nicht auch Geräte einer höheren Tarifposition abgegeben werden dürften. Zweifelt die IV-Stelle in einem solchen Fall jedoch an der Einfachheit und Zweckmässigkeit einer Versorgung, muss sie vom Arzt eine entsprechende Begründung verlangen. Ist diese nicht nachvollziehbar, dür- fen die Mehrkosten nicht übernommen werden. Nach mehrmonatigen Versuchen mit den HdO-Geräten "Widex Senso C9-T" nahm Dr. med. S.________ die Schlusskon- trolle vor. Gemäss Bericht vom 17. Januar 1998 resultierte bei der Messung mit und ohne binaurale Versorgung ein durchschnittlicher Hörgewinn von über 20 dB, bei deutlicher Verbesserung der Diskrimination. Des Weitern führt der Spe- zialarzt aus, auf Grund der subjektiven Angaben des Ver- sicherten und der objektiven audiometrischen Messresultate werde Kostenübernahme der binauralen Versorgung im Sinne der Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form beantragt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nicht genau ersichtlich ist, was der Arzt mit dieser Aussage meint. Mangels einer begründeten Stellungnahme kann nicht schlüssig beurteilt werden, ob die zur Diskussion stehenden oder allenfalls welche anderen Hörgeräte aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung der vom Versicherten ausgeüb- ten Tätigkeit die Voraussetzung der Einfachheit und Zweck- mässigkeit erfüllen. Der vorinstanzliche Rückweisungsent- scheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 17. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: