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I 474/99

Bundesgericht · 2000-05-15 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1962 geborene M.________ arbeitete seit der

Einreise in die Schweiz im Frühjahr 1991 bis 14. November

1991 bei der B.________ AG als Kunststeinschleifer. Seither

geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wegen eines ab

Mitte 1991 aufgetretenen Rückenleidens war er vom 26. Mai

bis 11. Juni 1992 im Spital X.________ hospitalisiert, wo

eine sequestrierte Diskushernie L5/S1 diagnostiziert wurde

und ein ausgedehnter neurochirurgischer Eingriff erfolgte

(Operation vom 1. Juni 1992: Fenestration L4/5 und S1

links, Hemilaminektomie LW 4 links, Diskektomie L5/S1 links

und Sequesterotomie und Formaminotomie L4 bis S1). Zur

stationären Rehabilitation weilte er vom 13. Oktober bis

10. November 1992 in der Rehabilitationsklinik Y.________.

Am 16. November 1992 meldete sich M.________ bei der Inva-

lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen

in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sprach

ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 1992 bis

31. Januar 1996 eine ganze und ab 1. Februar 1996 eine

halbe Rente zu (Verfügung vom 22. Dezember 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechts-

begehren um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Inva-

lidenrente ab 1. Februar 1996 wies das Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 16. Juni

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Fer-

ner beantragt er unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehm-

lassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der

Invalidität (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

), die Bemessung des Invalidi-

tätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Ein-

kommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) sowie die Be-

deutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Inva-

liditätsgrades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu

ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei einer rück-

wirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente

Revisionsgründe (

Art. 41 IVG

;

BGE 113 V 275

Erw. 1a mit

Hinweisen) vorliegen müssen. Der Zeitpunkt des Wechsels für

die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bestimmt

sich nach

Art. 88a IVV

, welche Norm insoweit über die

eigentliche Rentenrevision hinaus gilt (

BGE 125 V 417

Erw. 2d, 109 V 127).

2.- Nach dem Gutachten des Zentrums für Medizinische

Begutachtung (ZMB) vom 16. Januar 1996 kann der Beschwerde-

führer auf Grund seiner Leiden (Lumboradikuläres Syndrom

links ohne sichere Höhenlokalisation, depressive Entwick-

lung) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kunststein-

schleifer, welche das Heben von schwersten Lasten sowie die

Arbeit in körperlicher Zwangshaltung an Maschinen erforder-

te, nicht mehr verrichten. Hingegen ist ihm aktuell eine

dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit (Verzicht auf Heben

schwerer Lasten, Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung)

zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf und unter Berücksichti-

gung der umfangreichen medizinischen Dokumentation ist es

nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung im Ergebnis davon

ausging, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich im Vergleich zu November 1992 in revisionsbegründender

Art geändert, dem Versicherten seien nunmehr leichtere,

rückenadaptierte Tätigkeiten, z.B. im Kleinmontagebetrieb,

zu 50 % wieder zumutbar und sie in zeitlicher Hinsicht die

entsprechende Arbeitsfähigkeit der Rentenherabsetzung auf

Februar 1996 zu Grunde legte.

3.- Für die Beurteilung, ob die von der Vorinstanz be-

stätigte Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab

Februar 1996 zu Recht erfolgte, bleiben die erwerblichen

Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden, eben

umschriebenen Restarbeitsfähigkeit (50 % hinsichtlich

leichterer, leidensangepasster Tätigkeit) zu prüfen.

a) Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der

Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität

(Valideneinkommen) von den Angaben der letzten Arbeit-

geberin (Bericht vom 18. Mai 1993, Auskunft vom 21. Juni

1996) auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Mai

1993 einen Stundenlohn von Fr. 19.75, im Februar 1997 einen

solchen von Fr. 21.- erzielt. Da die tatsächlichen Ver-

hältnisse im Zeitpunkt der umstrittenen Rentenherabsetzung,

somit im Februar 1996, massgebend sind (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweis), besteht entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers jedenfalls kein Anlass, zu seinen Gunsten

einen höheren Stundenlohn als Fr. 21.- anzunehmen, wie es

die Verwaltung tat. Weil bei einer 5-Tage-Woche durch-

schnittlich 21,75 Arbeitstage auf den Monat entfallen und

hier das Abstellen auf den exakten Wert der Genauigkeit der

darauf basierenden Berechnungen wegen dem von der Verwal-

tung praktizierten Aufrunden (ohne Angabe von Gründen) auf

22 Tage vorzuziehen ist, ergibt sich - bei ansonsten

gleichbleibenden Faktoren - ein Valideneinkommen von

Fr. 49'588.- statt Fr. 50'124.- (ARV 1977 Nr. 2 S. 5;

Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Der

Arbeitsvertrag OR 319-362 mit Kommentaren für Lehre und

Praxis, 5. Aufl., N 12 zu

Art. 321c OR

).

b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-

einkommen) ist mit dem kantonalen Gericht auf die Tabellen-

löhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf-

genommen hat (

BGE 124 V 322

). Massgebend ist Tabelle

A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des

Bundesamtes für Statistik, wobei zu berücksichtigen ist,

dass der hier relevante monatliche Bruttolohn (Zentralwert)

für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforde-

rungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von

40 auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden

hochzurechnen ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Berech-

nung zu korrigieren (Fr. 53'975.- statt Fr. 51'528.-). Wenn

das kantonale Gericht eine Kürzung des Tabellenlohnes um

25 % vornimmt, womit sich bei einem Pensum von 50 % ein

Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- ergibt, ist dies im

Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden

(

Art. 132 lit. a OG

;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer einen weitergehenden Abzug gel-

tend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

c) Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen

(Invalideneinkommen: Fr. 20'241.-; Valideneinkommen:

Fr. 49'588.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,20 %,

weshalb die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer

halben Rente ab 1. Februar 1996 nicht zu beanstanden ist.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach trotz

Unterschreitung des für die Zusprechung einer ganzen Rente

wesentlichen Eckwertes nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

(66 2/3 %),

um mehrere Prozentpunkte wegen der Ungenauigkeit der Inva-

liditätsbemessung ab 1. Februar 1996 weiterhin eine ganze

Rente zuzusprechen sei, ist zu verwerfen. Wenn der Bundes-

gesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von

Renten vorsieht, steht es nicht im Belieben des Rechtsan-

wenders bei Unterschreiten derselben, in Missachtung des

klaren und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes,

eine Rente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall

nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegen-

teiliges findet im vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsatz

Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Inva-

liditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der

Sozialversicherung, (Hrsg) Schaffhauser/Schlauri, Luzern

1999, S. 9 ff., keine Stütze. Anknüpfend an das Ergebnis,

auf Grund aller von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden

Wertungsgesichtspunkte scheide die Annahme von Prozent-

genauigkeit aus, spricht sich der Autor dafür aus, es sei

aus Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass

die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller

Sorgfalt erfolgten. Das Ergebnis dieses Verfahrens laute

letztlich rechnerisch auf einen Invaliditätsgrad, der in

einer einzelnen Prozentzahl oder sogar in einem Bruchteil

davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und dagegen

sei auch nichts einzuwenden, solange mit dem rechnerisch

genauen Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle,

dem Resultat liege eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar

nicht haben könne. Die Aussage ("Folgerung"), wonach

Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich +/-1 %

nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls

bei +/- 10 % beginne, ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

Sie führt nach Meinung des Autors zu den weiteren Thesen,

wonach in der UV und MV einerseits Erwerbsunfähigkeiten

über 90 % mit 100 % Invaliditätsgrad und Erwerbsunfähig-

keiten von weniger als 10 % rentenmässig nicht entschädigt

werden sollten. Darauf näher einzugehen besteht hier indes

kein Anlass.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ge-

währt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da

die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit-

punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be-

zeichnen und die Vertretung geboten war (

BGE 124 V 309

Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird in-

dessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam ge-

macht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im

Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 1200.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 November 1992 in der Rehabilitationsklinik Y.________.

Am 16. November 1992 meldete sich M.________ bei der Inva-

lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen

in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sprach

ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 1992 bis

31. Januar 1996 eine ganze und ab 1. Februar 1996 eine

halbe Rente zu (Verfügung vom 22. Dezember 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechts-

begehren um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Inva-

lidenrente ab 1. Februar 1996 wies das Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 16. Juni

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Fer-

ner beantragt er unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehm-

lassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der

Invalidität (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

), die Bemessung des Invalidi-

tätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Ein-

kommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) sowie die Be-

deutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Inva-

liditätsgrades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu

ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei einer rück-

wirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente

Revisionsgründe (

Art. 41 IVG

;

BGE 113 V 275

Erw. 1a mit

Hinweisen) vorliegen müssen. Der Zeitpunkt des Wechsels für

die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bestimmt

sich nach

Art. 88a IVV

, welche Norm insoweit über die

eigentliche Rentenrevision hinaus gilt (

BGE 125 V 417

Erw. 2d, 109 V 127).

2.- Nach dem Gutachten des Zentrums für Medizinische

Begutachtung (ZMB) vom 16. Januar 1996 kann der Beschwerde-

führer auf Grund seiner Leiden (Lumboradikuläres Syndrom

links ohne sichere Höhenlokalisation, depressive Entwick-

lung) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kunststein-

schleifer, welche das Heben von schwersten Lasten sowie die

Arbeit in körperlicher Zwangshaltung an Maschinen erforder-

te, nicht mehr verrichten. Hingegen ist ihm aktuell eine

dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit (Verzicht auf Heben

schwerer Lasten, Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung)

zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf und unter Berücksichti-

gung der umfangreichen medizinischen Dokumentation ist es

nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung im Ergebnis davon

ausging, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich im Vergleich zu November 1992 in revisionsbegründender

Art geändert, dem Versicherten seien nunmehr leichtere,

rückenadaptierte Tätigkeiten, z.B. im Kleinmontagebetrieb,

zu 50 % wieder zumutbar und sie in zeitlicher Hinsicht die

entsprechende Arbeitsfähigkeit der Rentenherabsetzung auf

Februar 1996 zu Grunde legte.

3.- Für die Beurteilung, ob die von der Vorinstanz be-

stätigte Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab

Februar 1996 zu Recht erfolgte, bleiben die erwerblichen

Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden, eben

umschriebenen Restarbeitsfähigkeit (50 % hinsichtlich

leichterer, leidensangepasster Tätigkeit) zu prüfen.

a) Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der

Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität

(Valideneinkommen) von den Angaben der letzten Arbeit-

geberin (Bericht vom 18. Mai 1993, Auskunft vom 21. Juni

1996) auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Mai

1993 einen Stundenlohn von Fr. 19.75, im Februar 1997 einen

solchen von Fr. 21.- erzielt. Da die tatsächlichen Ver-

hältnisse im Zeitpunkt der umstrittenen Rentenherabsetzung,

somit im Februar 1996, massgebend sind (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweis), besteht entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers jedenfalls kein Anlass, zu seinen Gunsten

einen höheren Stundenlohn als Fr. 21.- anzunehmen, wie es

die Verwaltung tat. Weil bei einer 5-Tage-Woche durch-

schnittlich 21,75 Arbeitstage auf den Monat entfallen und

hier das Abstellen auf den exakten Wert der Genauigkeit der

darauf basierenden Berechnungen wegen dem von der Verwal-

tung praktizierten Aufrunden (ohne Angabe von Gründen) auf

22 Tage vorzuziehen ist, ergibt sich - bei ansonsten

gleichbleibenden Faktoren - ein Valideneinkommen von

Fr. 49'588.- statt Fr. 50'124.- (ARV 1977 Nr. 2 S. 5;

Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Der

Arbeitsvertrag OR 319-362 mit Kommentaren für Lehre und

Praxis, 5. Aufl., N 12 zu

Art. 321c OR

).

b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-

einkommen) ist mit dem kantonalen Gericht auf die Tabellen-

löhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf-

genommen hat (

BGE 124 V 322

). Massgebend ist Tabelle

A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des

Bundesamtes für Statistik, wobei zu berücksichtigen ist,

dass der hier relevante monatliche Bruttolohn (Zentralwert)

für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforde-

rungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von

40 auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden

hochzurechnen ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Berech-

nung zu korrigieren (Fr. 53'975.- statt Fr. 51'528.-). Wenn

das kantonale Gericht eine Kürzung des Tabellenlohnes um

25 % vornimmt, womit sich bei einem Pensum von 50 % ein

Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- ergibt, ist dies im

Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden

(

Art. 132 lit. a OG

;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer einen weitergehenden Abzug gel-

tend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

c) Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen

(Invalideneinkommen: Fr. 20'241.-; Valideneinkommen:

Fr. 49'588.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,20 %,

weshalb die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer

halben Rente ab 1. Februar 1996 nicht zu beanstanden ist.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach trotz

Unterschreitung des für die Zusprechung einer ganzen Rente

wesentlichen Eckwertes nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

(66 2/3 %),

um mehrere Prozentpunkte wegen der Ungenauigkeit der Inva-

liditätsbemessung ab 1. Februar 1996 weiterhin eine ganze

Rente zuzusprechen sei, ist zu verwerfen. Wenn der Bundes-

gesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von

Renten vorsieht, steht es nicht im Belieben des Rechtsan-

wenders bei Unterschreiten derselben, in Missachtung des

klaren und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes,

eine Rente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall

nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegen-

teiliges findet im vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsatz

Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Inva-

liditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der

Sozialversicherung, (Hrsg) Schaffhauser/Schlauri, Luzern

1999, S. 9 ff., keine Stütze. Anknüpfend an das Ergebnis,

auf Grund aller von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden

Wertungsgesichtspunkte scheide die Annahme von Prozent-

genauigkeit aus, spricht sich der Autor dafür aus, es sei

aus Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass

die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller

Sorgfalt erfolgten. Das Ergebnis dieses Verfahrens laute

letztlich rechnerisch auf einen Invaliditätsgrad, der in

einer einzelnen Prozentzahl oder sogar in einem Bruchteil

davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und dagegen

sei auch nichts einzuwenden, solange mit dem rechnerisch

genauen Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle,

dem Resultat liege eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar

nicht haben könne. Die Aussage ("Folgerung"), wonach

Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich +/-1 %

nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls

bei +/- 10 % beginne, ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

Sie führt nach Meinung des Autors zu den weiteren Thesen,

wonach in der UV und MV einerseits Erwerbsunfähigkeiten

über 90 % mit 100 % Invaliditätsgrad und Erwerbsunfähig-

keiten von weniger als 10 % rentenmässig nicht entschädigt

werden sollten. Darauf näher einzugehen besteht hier indes

kein Anlass.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ge-

währt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da

die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit-

punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be-

zeichnen und die Vertretung geboten war (

BGE 124 V 309

Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird in-

dessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam ge-

macht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im

Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 1200.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.05.2000 I 474/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.05.2000 I 474/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.05.2000 I 474/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 474/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 15. Mai 2000 in Sachen M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Der 1962 geborene M.________ arbeitete seit der Einreise in die Schweiz im Frühjahr 1991 bis 14. November 1991 bei der B.________ AG als Kunststeinschleifer. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wegen eines ab Mitte 1991 aufgetretenen Rückenleidens war er vom 26. Mai bis 11. Juni 1992 im Spital X.________ hospitalisiert, wo eine sequestrierte Diskushernie L5/S1 diagnostiziert wurde und ein ausgedehnter neurochirurgischer Eingriff erfolgte (Operation vom 1. Juni 1992: Fenestration L4/5 und S1 links, Hemilaminektomie LW 4 links, Diskektomie L5/S1 links und Sequesterotomie und Formaminotomie L4 bis S1). Zur stationären Rehabilitation weilte er vom 13. Oktober bis

10. November 1992 in der Rehabilitationsklinik Y.________. Am 16. November 1992 meldete sich M.________ bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 1992 bis

31. Januar 1996 eine ganze und ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 22. Dezember 1997). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechts- begehren um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Inva- lidenrente ab 1. Februar 1996 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 16. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Fer- ner beantragt er unentgeltliche Verbeiständung. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehm- lassung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invalidi- tätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Ein- kommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Be- deutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Inva- liditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei einer rück- wirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen müssen. Der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bestimmt sich nach Art. 88a IVV, welche Norm insoweit über die eigentliche Rentenrevision hinaus gilt (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 127). 2.- Nach dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 16. Januar 1996 kann der Beschwerde- führer auf Grund seiner Leiden (Lumboradikuläres Syndrom links ohne sichere Höhenlokalisation, depressive Entwick- lung) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kunststein- schleifer, welche das Heben von schwersten Lasten sowie die Arbeit in körperlicher Zwangshaltung an Maschinen erforder- te, nicht mehr verrichten. Hingegen ist ihm aktuell eine dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit (Verzicht auf Heben schwerer Lasten, Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung) zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf und unter Berücksichti- gung der umfangreichen medizinischen Dokumentation ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung im Ergebnis davon ausging, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zu November 1992 in revisionsbegründender Art geändert, dem Versicherten seien nunmehr leichtere, rückenadaptierte Tätigkeiten, z.B. im Kleinmontagebetrieb, zu 50 % wieder zumutbar und sie in zeitlicher Hinsicht die entsprechende Arbeitsfähigkeit der Rentenherabsetzung auf Februar 1996 zu Grunde legte. 3.- Für die Beurteilung, ob die von der Vorinstanz be- stätigte Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab Februar 1996 zu Recht erfolgte, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden, eben umschriebenen Restarbeitsfähigkeit (50 % hinsichtlich leichterer, leidensangepasster Tätigkeit) zu prüfen.

a) Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von den Angaben der letzten Arbeit- geberin (Bericht vom 18. Mai 1993, Auskunft vom 21. Juni

1996) auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Mai 1993 einen Stundenlohn von Fr. 19.75, im Februar 1997 einen solchen von Fr. 21.- erzielt. Da die tatsächlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der umstrittenen Rentenherabsetzung, somit im Februar 1996, massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls kein Anlass, zu seinen Gunsten einen höheren Stundenlohn als Fr. 21.- anzunehmen, wie es die Verwaltung tat. Weil bei einer 5-Tage-Woche durch- schnittlich 21,75 Arbeitstage auf den Monat entfallen und hier das Abstellen auf den exakten Wert der Genauigkeit der darauf basierenden Berechnungen wegen dem von der Verwal- tung praktizierten Aufrunden (ohne Angabe von Gründen) auf 22 Tage vorzuziehen ist, ergibt sich - bei ansonsten gleichbleibenden Faktoren - ein Valideneinkommen von Fr. 49'588.- statt Fr. 50'124.- (ARV 1977 Nr. 2 S. 5; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Der Arbeitsvertrag OR 319-362 mit Kommentaren für Lehre und Praxis, 5. Aufl., N 12 zu Art. 321c OR).

b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden- einkommen) ist mit dem kantonalen Gericht auf die Tabellen- löhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf- genommen hat (BGE 124 V 322). Massgebend ist Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, wobei zu berücksichtigen ist, dass der hier relevante monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforde- rungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von 40 auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Berech- nung zu korrigieren (Fr. 53'975.- statt Fr. 51'528.-). Wenn das kantonale Gericht eine Kürzung des Tabellenlohnes um 25 % vornimmt, womit sich bei einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- ergibt, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer einen weitergehenden Abzug gel- tend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

c) Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invalideneinkommen: Fr. 20'241.-; Valideneinkommen: Fr. 49'588.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,20 %, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer halben Rente ab 1. Februar 1996 nicht zu beanstanden ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach trotz Unterschreitung des für die Zusprechung einer ganzen Rente wesentlichen Eckwertes nach Art. 28 Abs. 1 IVG (66 2/3 %), um mehrere Prozentpunkte wegen der Ungenauigkeit der Inva- liditätsbemessung ab 1. Februar 1996 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei, ist zu verwerfen. Wenn der Bundes- gesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von Renten vorsieht, steht es nicht im Belieben des Rechtsan- wenders bei Unterschreiten derselben, in Missachtung des klaren und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes, eine Rente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegen- teiliges findet im vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsatz Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Inva- liditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, (Hrsg) Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 9 ff., keine Stütze. Anknüpfend an das Ergebnis, auf Grund aller von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte scheide die Annahme von Prozent- genauigkeit aus, spricht sich der Autor dafür aus, es sei aus Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller Sorgfalt erfolgten. Das Ergebnis dieses Verfahrens laute letztlich rechnerisch auf einen Invaliditätsgrad, der in einer einzelnen Prozentzahl oder sogar in einem Bruchteil davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und dagegen sei auch nichts einzuwenden, solange mit dem rechnerisch genauen Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle, dem Resultat liege eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar nicht haben könne. Die Aussage ("Folgerung"), wonach Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich +/-1 % nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls bei +/- 10 % beginne, ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie führt nach Meinung des Autors zu den weiteren Thesen, wonach in der UV und MV einerseits Erwerbsunfähigkeiten über 90 % mit 100 % Invaliditätsgrad und Erwerbsunfähig- keiten von weniger als 10 % rentenmässig nicht entschädigt werden sollten. Darauf näher einzugehen besteht hier indes kein Anlass. 4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ge- währt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit- punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be- zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird in- dessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam ge- macht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 1200.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.