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I 46/00

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV-

Stelle Basel-Landschaft C.________ rückwirkend ab 1. Januar

1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nach-

dem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte, zog die IV-

Stelle diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach

C.________ ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von

50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Novem-

ber 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt

C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 ver-

fügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende

des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV-

Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital Basel

gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt,

deren Resultate abgewartet werden müssten.

B.- Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be-

schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem

es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungs-

verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel

ergriffen worden sei.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________

beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die Vorinstanz sei zu verpflichten, auch auf die Beschwerde

gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Juni 1998 ein-

zutreten. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unent-

geltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzich-

tet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-

Landschaft, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht

einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever-

fahrens bildete die Verfügung vom 21. Juni 1996, mit wel-

cher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja-

nuar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu-

gesprochen hatte. Nachdem die Versicherte diese Verfügung

beschwerdeweise angefochten und sinngemäss die Zusprechung

einer ganzen Rente sowie die Durchführung einer weiteren

ärztlichen Abklärung beantragt hatte, zog die IV-Stelle

diese Verfügung nach Eingang weiterer Arztberichte in Wie-

dererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin mit Ver-

fügung vom 18. November 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1995

anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente. Das

Beschwerdeverfahren wurde durch diese neue Verfügung nur

insoweit gegenstandslos, als den Rechtsbegehren der Ver-

sicherten entsprochen worden war (

BGE 113 V 237

). Da dies

zumindest mit Bezug auf den sinngemässen Antrag auf Zu-

sprechung einer ganzen Rente nicht zutraf, hatte die Vor-

instanz das Verfahren insoweit fortzusetzen, ohne dass es

einer Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung seitens der

Beschwerdeführerin bedurft hätte (

BGE 113 V 237

, 107 V

250).

b) Anders verhält es sich hinsichtlich der Rentenauf-

hebungsverfügung vom 29. Juni 1998. Bei dieser handelt es

sich nicht um ein erneutes Zurückkommen auf die frühere

Verfügung vom 18. November 1996 im Rahmen einer Wieder-

erwägung, sondern um die revisionsweise Aufhebung der

laufenden (halben) Invalidenrente zufolge anspruchserheb-

licher Änderung des Invaliditätsgrades gemäss

Art. 41 IVG

,

wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus-

führt: Die IV-Stelle nahm die Rentenrevision auf der Grund-

lage einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begut-

achtung vom 24. März 1998 vor, aus welcher ersichtlich ist,

dass der Gesundheitszustand der Versicherten eine wesent-

liche Verbesserung erfahren hat. In der Revisionsverfügung

wurde denn auch einleitend vermerkt, dass die Anspruchs-

voraussetzungen für die Invalidenrente neu geprüft worden

seien, und der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wurde nicht ex

tunc, sondern nach Massgabe der revisionsrechtlichen Be-

stimmung des

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

festgelegt. Die

Verfügung vom 29. Juni 1998 unterlag daher einer gesonder-

ten Anfechtung und war jedenfalls entgegen der Auffassung

der Versicherten von der Vorinstanz nicht im Zusammenhang

mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom

21. Juni 1996 zu überprüfen, ungeachtet der Frage, ob das

Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998, worin sie der

IV-Stelle mitteilte, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantons-

spital Basel gewesen sei, wo neue Röntgenaufnahmen ange-

fertigt würden, auf welche nun gewartet werden müsse, als

Beschwerde zu qualifizieren ist. Selbst wenn dieses

Schreiben entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde als Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juni 1998 aufgefasst werden müsste, hätte das kantonale

Gericht darüber in einem separaten Verfahren zu entschei-

den. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen-

den Verfahrens bildete allein die ursprüngliche Renten-

zusprechungsverfügung vom 21. Juni 1996. Nach dem Gesagten

erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit ange-

fochten, als rechtens, woran die übrigen Einwendungen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen.

2.- Nach Gesetz (

Art. 152 OG

) und Praxis sind in der

Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-

geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn

der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be-

dürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder

doch geboten ist (

BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen).

Bedürftig im Sinne von

Art. 152 Abs. 1 OG

ist eine

Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre

Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,

die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-

schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V

269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das

Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia

195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

Laut dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis zur

Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Januar

2000 erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monat-

liches Einkommen von Fr. 5560.-. Die monatlichen Belastun-

gen (Mietzins, Steuern und Versicherungen) belaufen sich

auf rund Fr. 2500.-. Eines der im gemeinsamen Haushalt

lebenden Kinder ist erwerbstätig, die beiden anderen absol-

vieren eine Berufslehre. Die Beschwerdeführerin und ihr

Ehegatte verfügen ferner über ein Reinvermögen von

Fr. 17'000.-. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhält-

nisse ist keine Bedürftigkeit im Sinne von

Art. 152 Abs. 1

OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gegeben, weshalb

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-

wiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-

kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Novem-

ber 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt

C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 ver-

fügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende

des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV-

Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital Basel

gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt,

deren Resultate abgewartet werden müssten.

B.- Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be-

schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem

es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungs-

verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel

ergriffen worden sei.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________

beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die Vorinstanz sei zu verpflichten, auch auf die Beschwerde

gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Juni 1998 ein-

zutreten. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unent-

geltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzich-

tet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-

Landschaft, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht

einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever-

fahrens bildete die Verfügung vom 21. Juni 1996, mit wel-

cher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja-

nuar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu-

gesprochen hatte. Nachdem die Versicherte diese Verfügung

beschwerdeweise angefochten und sinngemäss die Zusprechung

einer ganzen Rente sowie die Durchführung einer weiteren

ärztlichen Abklärung beantragt hatte, zog die IV-Stelle

diese Verfügung nach Eingang weiterer Arztberichte in Wie-

dererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin mit Ver-

fügung vom 18. November 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1995

anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente. Das

Beschwerdeverfahren wurde durch diese neue Verfügung nur

insoweit gegenstandslos, als den Rechtsbegehren der Ver-

sicherten entsprochen worden war (

BGE 113 V 237

). Da dies

zumindest mit Bezug auf den sinngemässen Antrag auf Zu-

sprechung einer ganzen Rente nicht zutraf, hatte die Vor-

instanz das Verfahren insoweit fortzusetzen, ohne dass es

einer Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung seitens der

Beschwerdeführerin bedurft hätte (

BGE 113 V 237

, 107 V

250).

b) Anders verhält es sich hinsichtlich der Rentenauf-

hebungsverfügung vom 29. Juni 1998. Bei dieser handelt es

sich nicht um ein erneutes Zurückkommen auf die frühere

Verfügung vom 18. November 1996 im Rahmen einer Wieder-

erwägung, sondern um die revisionsweise Aufhebung der

laufenden (halben) Invalidenrente zufolge anspruchserheb-

licher Änderung des Invaliditätsgrades gemäss

Art. 41 IVG

,

wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus-

führt: Die IV-Stelle nahm die Rentenrevision auf der Grund-

lage einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begut-

achtung vom 24. März 1998 vor, aus welcher ersichtlich ist,

dass der Gesundheitszustand der Versicherten eine wesent-

liche Verbesserung erfahren hat. In der Revisionsverfügung

wurde denn auch einleitend vermerkt, dass die Anspruchs-

voraussetzungen für die Invalidenrente neu geprüft worden

seien, und der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wurde nicht ex

tunc, sondern nach Massgabe der revisionsrechtlichen Be-

stimmung des

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

festgelegt. Die

Verfügung vom 29. Juni 1998 unterlag daher einer gesonder-

ten Anfechtung und war jedenfalls entgegen der Auffassung

der Versicherten von der Vorinstanz nicht im Zusammenhang

mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom

21. Juni 1996 zu überprüfen, ungeachtet der Frage, ob das

Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998, worin sie der

IV-Stelle mitteilte, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantons-

spital Basel gewesen sei, wo neue Röntgenaufnahmen ange-

fertigt würden, auf welche nun gewartet werden müsse, als

Beschwerde zu qualifizieren ist. Selbst wenn dieses

Schreiben entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde als Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juni 1998 aufgefasst werden müsste, hätte das kantonale

Gericht darüber in einem separaten Verfahren zu entschei-

den. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen-

den Verfahrens bildete allein die ursprüngliche Renten-

zusprechungsverfügung vom 21. Juni 1996. Nach dem Gesagten

erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit ange-

fochten, als rechtens, woran die übrigen Einwendungen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen.

2.- Nach Gesetz (

Art. 152 OG

) und Praxis sind in der

Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-

geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn

der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be-

dürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder

doch geboten ist (

BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen).

Bedürftig im Sinne von

Art. 152 Abs. 1 OG

ist eine

Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre

Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,

die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-

schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V

269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das

Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia

195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

Laut dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis zur

Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Januar

2000 erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monat-

liches Einkommen von Fr. 5560.-. Die monatlichen Belastun-

gen (Mietzins, Steuern und Versicherungen) belaufen sich

auf rund Fr. 2500.-. Eines der im gemeinsamen Haushalt

lebenden Kinder ist erwerbstätig, die beiden anderen absol-

vieren eine Berufslehre. Die Beschwerdeführerin und ihr

Ehegatte verfügen ferner über ein Reinvermögen von

Fr. 17'000.-. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhält-

nisse ist keine Bedürftigkeit im Sinne von

Art. 152 Abs. 1

OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gegeben, weshalb

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-

wiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-

kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 I 46/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 I 46/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 I 46/00

[AZA] I 46/00 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen C.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin M.________, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV- Stelle Basel-Landschaft C.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nach- dem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte, zog die IV- Stelle diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach C.________ ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Novem- ber 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 ver- fügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats. Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV- Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital Basel gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt, deren Resultate abgewartet werden müssten. B.- Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungs- verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auch auf die Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Juni 1998 ein- zutreten. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unent- geltlichen Verbeiständung. Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzich- tet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Basel- Landschaft, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens bildete die Verfügung vom 21. Juni 1996, mit wel- cher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu- gesprochen hatte. Nachdem die Versicherte diese Verfügung beschwerdeweise angefochten und sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente sowie die Durchführung einer weiteren ärztlichen Abklärung beantragt hatte, zog die IV-Stelle diese Verfügung nach Eingang weiterer Arztberichte in Wie- dererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 18. November 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1995 anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente. Das Beschwerdeverfahren wurde durch diese neue Verfügung nur insoweit gegenstandslos, als den Rechtsbegehren der Ver- sicherten entsprochen worden war (BGE 113 V 237). Da dies zumindest mit Bezug auf den sinngemässen Antrag auf Zu- sprechung einer ganzen Rente nicht zutraf, hatte die Vor- instanz das Verfahren insoweit fortzusetzen, ohne dass es einer Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung seitens der Beschwerdeführerin bedurft hätte (BGE 113 V 237, 107 V 250).

b) Anders verhält es sich hinsichtlich der Rentenauf- hebungsverfügung vom 29. Juni 1998. Bei dieser handelt es sich nicht um ein erneutes Zurückkommen auf die frühere Verfügung vom 18. November 1996 im Rahmen einer Wieder- erwägung, sondern um die revisionsweise Aufhebung der laufenden (halben) Invalidenrente zufolge anspruchserheb- licher Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 41 IVG, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus- führt: Die IV-Stelle nahm die Rentenrevision auf der Grund- lage einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begut- achtung vom 24. März 1998 vor, aus welcher ersichtlich ist, dass der Gesundheitszustand der Versicherten eine wesent- liche Verbesserung erfahren hat. In der Revisionsverfügung wurde denn auch einleitend vermerkt, dass die Anspruchs- voraussetzungen für die Invalidenrente neu geprüft worden seien, und der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wurde nicht ex tunc, sondern nach Massgabe der revisionsrechtlichen Be- stimmung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV festgelegt. Die Verfügung vom 29. Juni 1998 unterlag daher einer gesonder- ten Anfechtung und war jedenfalls entgegen der Auffassung der Versicherten von der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom

21. Juni 1996 zu überprüfen, ungeachtet der Frage, ob das Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998, worin sie der IV-Stelle mitteilte, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantons- spital Basel gewesen sei, wo neue Röntgenaufnahmen ange- fertigt würden, auf welche nun gewartet werden müsse, als Beschwerde zu qualifizieren ist. Selbst wenn dieses Schreiben entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde als Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. Juni 1998 aufgefasst werden müsste, hätte das kantonale Gericht darüber in einem separaten Verfahren zu entschei- den. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildete allein die ursprüngliche Renten- zusprechungsverfügung vom 21. Juni 1996. Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit ange- fochten, als rechtens, woran die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 2.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be- dürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). Laut dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Januar 2000 erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monat- liches Einkommen von Fr. 5560.-. Die monatlichen Belastun- gen (Mietzins, Steuern und Versicherungen) belaufen sich auf rund Fr. 2500.-. Eines der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ist erwerbstätig, die beiden anderen absol- vieren eine Berufslehre. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen ferner über ein Reinvermögen von Fr. 17'000.-. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhält- nisse ist keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- wiesen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: