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I 445/99

Bundesgericht · 2000-01-26 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 lehnte die

IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsgesuch der 1939

geborenen W.________ betreffend medizinische Massnahmen,

Hilfsmittel und Reisen zum Thermalbad X.________ ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Juli 1999 ab.

C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, es sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenver-

sicherung zuzusprechen. Sinngemäss verlangt sie zudem eine

Überprüfung des kantonalen Entscheides bezüglich der abge-

lehnten medizinischen Massnahmen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde bezüglich medizinischer Massnahmen und

Hilfsmittel. Zur Prüfung der Rentenfrage sei die Sache an

das kantonale Gericht zu überweisen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht

vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf den Antrag, es sei eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung zuzusprechen, kann nicht eingetreten

werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu

diesem Begehren keine Stellung bezogen. Aus den Akten er-

gibt sich indessen, dass die IV-Stelle am 3. Februar 1998

eine ablehnende Rentenverfügung erlassen hat. Hiegegen hat

die Versicherte mit Schreiben vom 5. Februar 1998 Einwen-

dungen erhoben. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 3. Februar 1998 zu betrachten. Daher ist die

Sache, wie die IV-Stelle verlangt, zur Behandlung dieser

Beschwerde an die Vorinstanz zu überweisen.

2.- Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen,

Hilfsmittel und Ersatz der Reisekosten für den Besuch des

Thermalbads in X.________ hat.

3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be-

stimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen

(

Art. 12 Abs. 1 IVG

) und die dazu ergangene Rechtsprechung

(

BGE 120 V 279

Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Es kann da-

rauf verwiesen werden.

b) Ergänzend ist festzuhalten, dass

Art. 12 IVG

na-

mentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenver-

sicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfall-

versicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese

Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung

einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf

die Dauer des Leidens primär in den Bereich der Kranken-

und Unfallversicherung gehört (AHI 1999 S. 126 Erw. 2b mit

Hinweisen).

Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art,

welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen

sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an

sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen

besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird,

seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden

oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche

Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet,

Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologi-

schen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prin-

zip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleich-

gestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene

Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologi-

schen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens

labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invaliden-

versicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun-

dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge-

schlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter

Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Ver-

sicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr

Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung

übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung

oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsaus-

fälle gerichtete Vorkehren (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, AHI 1999

S. 126 f. Erw. 2b).

c) Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich sta-

bilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches

Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Thera-

pie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens

zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet

werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder

Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank

therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht

halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei

(AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange

er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär,

aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizi-

nischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären

Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht

übernommen werden (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d in fine).

d) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den überein-

stimmenden medizinischen Akten an einem lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose und Osteochondrose der

Bandscheibe l5/S1 und einem beidseitigen Karpaltunnelsyn-

drom, somit unbestreitbar an labilem pathologischem Gesche-

hen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Sie besucht des-

halb regelmässig das Thermalbad in X.________. Die dort

durchgeführte Bäderkur dient der Stabilisierung des labilen

Leidens und ist daher in Übereinstimmung mit Verwaltung und

Vorinstanz von der Invalidenversicherung nicht zu überneh-

men. Damit sind auch keine Reisekosten zu vergüten (vgl.

Art. 51 Abs. 1 IVG

).

4.- Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Inva-

lidenversicherung habe die Kosten für 2 Bauchbandagen,

1 Paar Fussstützen und 1 Paar Handgelenkbandagen zu bezah-

len.

a) Unter dem Titel Behandlungsgeräte können diese

Gegenstände nicht übernommen werden. Wie die Vorinstanz

richtig erkannt hat, würde dies voraussetzen, dass diese

Geräte notwendige Bestandteile einer medizinischen Einglie-

derungsmassnahme nach Art. 12 (oder 13) IVG wären (SVR 1996

IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5). Dies trifft vorliegend nicht zu.

b) Auch als Hilfsmittel kann die Invalidenversicherung

die genannten Gegenstände nicht übernehmen. Nach zutreffen-

der Feststellung der Vorinstanz sind sie nicht in der

Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) enthalten und lassen sich

auch unter keine der dort aufgeführten Kategorien von

Hilfsmitteln subsumieren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich überwiesen, damit es im Sinne der Erwä-

gung 1 verfahre.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Juli 1999 ab.

C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, es sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenver-

sicherung zuzusprechen. Sinngemäss verlangt sie zudem eine

Überprüfung des kantonalen Entscheides bezüglich der abge-

lehnten medizinischen Massnahmen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde bezüglich medizinischer Massnahmen und

Hilfsmittel. Zur Prüfung der Rentenfrage sei die Sache an

das kantonale Gericht zu überweisen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht

vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf den Antrag, es sei eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung zuzusprechen, kann nicht eingetreten

werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu

diesem Begehren keine Stellung bezogen. Aus den Akten er-

gibt sich indessen, dass die IV-Stelle am 3. Februar 1998

eine ablehnende Rentenverfügung erlassen hat. Hiegegen hat

die Versicherte mit Schreiben vom 5. Februar 1998 Einwen-

dungen erhoben. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 3. Februar 1998 zu betrachten. Daher ist die

Sache, wie die IV-Stelle verlangt, zur Behandlung dieser

Beschwerde an die Vorinstanz zu überweisen.

2.- Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen,

Hilfsmittel und Ersatz der Reisekosten für den Besuch des

Thermalbads in X.________ hat.

3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be-

stimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen

(

Art. 12 Abs. 1 IVG

) und die dazu ergangene Rechtsprechung

(

BGE 120 V 279

Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Es kann da-

rauf verwiesen werden.

b) Ergänzend ist festzuhalten, dass

Art. 12 IVG

na-

mentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenver-

sicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfall-

versicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese

Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung

einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf

die Dauer des Leidens primär in den Bereich der Kranken-

und Unfallversicherung gehört (AHI 1999 S. 126 Erw. 2b mit

Hinweisen).

Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art,

welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen

sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an

sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen

besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird,

seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden

oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche

Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet,

Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologi-

schen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prin-

zip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleich-

gestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene

Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologi-

schen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens

labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invaliden-

versicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun-

dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge-

schlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter

Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Ver-

sicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr

Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung

übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung

oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsaus-

fälle gerichtete Vorkehren (

BGE 120 V 279

Erw. 3a, AHI 1999

S. 126 f. Erw. 2b).

c) Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich sta-

bilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches

Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Thera-

pie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens

zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet

werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder

Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank

therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht

halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei

(AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange

er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär,

aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizi-

nischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären

Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht

übernommen werden (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d in fine).

d) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den überein-

stimmenden medizinischen Akten an einem lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose und Osteochondrose der

Bandscheibe l5/S1 und einem beidseitigen Karpaltunnelsyn-

drom, somit unbestreitbar an labilem pathologischem Gesche-

hen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Sie besucht des-

halb regelmässig das Thermalbad in X.________. Die dort

durchgeführte Bäderkur dient der Stabilisierung des labilen

Leidens und ist daher in Übereinstimmung mit Verwaltung und

Vorinstanz von der Invalidenversicherung nicht zu überneh-

men. Damit sind auch keine Reisekosten zu vergüten (vgl.

Art. 51 Abs. 1 IVG

).

4.- Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Inva-

lidenversicherung habe die Kosten für 2 Bauchbandagen,

1 Paar Fussstützen und 1 Paar Handgelenkbandagen zu bezah-

len.

a) Unter dem Titel Behandlungsgeräte können diese

Gegenstände nicht übernommen werden. Wie die Vorinstanz

richtig erkannt hat, würde dies voraussetzen, dass diese

Geräte notwendige Bestandteile einer medizinischen Einglie-

derungsmassnahme nach Art. 12 (oder 13) IVG wären (SVR 1996

IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5). Dies trifft vorliegend nicht zu.

b) Auch als Hilfsmittel kann die Invalidenversicherung

die genannten Gegenstände nicht übernehmen. Nach zutreffen-

der Feststellung der Vorinstanz sind sie nicht in der

Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) enthalten und lassen sich

auch unter keine der dort aufgeführten Kategorien von

Hilfsmitteln subsumieren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich überwiesen, damit es im Sinne der Erwä-

gung 1 verfahre.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.01.2000 I 445/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.01.2000 I 445/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.01.2000 I 445/99

[AZA] I 445/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 26. Januar 2000 in Sachen W.________, 1939, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsgesuch der 1939 geborenen W.________ betreffend medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und Reisen zum Thermalbad X.________ ab. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Juli 1999 ab. C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenver- sicherung zuzusprechen. Sinngemäss verlangt sie zudem eine Überprüfung des kantonalen Entscheides bezüglich der abge- lehnten medizinischen Massnahmen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde bezüglich medizinischer Massnahmen und Hilfsmittel. Zur Prüfung der Rentenfrage sei die Sache an das kantonale Gericht zu überweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf den Antrag, es sei eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu diesem Begehren keine Stellung bezogen. Aus den Akten er- gibt sich indessen, dass die IV-Stelle am 3. Februar 1998 eine ablehnende Rentenverfügung erlassen hat. Hiegegen hat die Versicherte mit Schreiben vom 5. Februar 1998 Einwen- dungen erhoben. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 1998 zu betrachten. Daher ist die Sache, wie die IV-Stelle verlangt, zur Behandlung dieser Beschwerde an die Vorinstanz zu überweisen. 2.- Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und Ersatz der Reisekosten für den Besuch des Thermalbads in X.________ hat. 3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be- stimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Es kann da- rauf verwiesen werden.

b) Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG na- mentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenver- sicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfall- versicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (AHI 1999 S. 126 Erw. 2b mit Hinweisen). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologi- schen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prin- zip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleich- gestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologi- schen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invaliden- versicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun- dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge- schlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Ver- sicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsaus- fälle gerichtete Vorkehren (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 S. 126 f. Erw. 2b).

c) Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich sta- bilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Thera- pie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizi- nischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d in fine).

d) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den überein- stimmenden medizinischen Akten an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose und Osteochondrose der Bandscheibe l5/S1 und einem beidseitigen Karpaltunnelsyn- drom, somit unbestreitbar an labilem pathologischem Gesche- hen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Sie besucht des- halb regelmässig das Thermalbad in X.________. Die dort durchgeführte Bäderkur dient der Stabilisierung des labilen Leidens und ist daher in Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz von der Invalidenversicherung nicht zu überneh- men. Damit sind auch keine Reisekosten zu vergüten (vgl. Art. 51 Abs. 1 IVG). 4.- Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Inva- lidenversicherung habe die Kosten für 2 Bauchbandagen, 1 Paar Fussstützen und 1 Paar Handgelenkbandagen zu bezah- len.

a) Unter dem Titel Behandlungsgeräte können diese Gegenstände nicht übernommen werden. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, würde dies voraussetzen, dass diese Geräte notwendige Bestandteile einer medizinischen Einglie- derungsmassnahme nach Art. 12 (oder 13) IVG wären (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5). Dies trifft vorliegend nicht zu.

b) Auch als Hilfsmittel kann die Invalidenversicherung die genannten Gegenstände nicht übernehmen. Nach zutreffen- der Feststellung der Vorinstanz sind sie nicht in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) enthalten und lassen sich auch unter keine der dort aufgeführten Kategorien von Hilfsmitteln subsumieren. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, damit es im Sinne der Erwä- gung 1 verfahre. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 26. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: