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I_435/1999

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1968 geborene L.________ meldete sich am

7. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug

einer Rente an, nachdem zuvor mit in Rechtskraft erwachse-

ner Verfügung vom 25. Februar 1997 sein Gesuch um Wieder-

eingliederung in die bisherige Tätigkeit abgewiesen worden

war. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte u.a. einen

Bericht des Hausarztes Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997

ein. Gestützt darauf lehnte sie den Anspruch auf eine

Invalidenrente ab (Verfügung vom 8. September 1998).

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-

Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom

4. Juni 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________

beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und der Verfügung vom 8. September 1998 eine

Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig bringt er eine

Stellungnahme des Dr. R.________ vom 2. Juli 1999 bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Invalidenrente hat.

E. 2 a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung

und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4

Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden

(ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 102 V

165) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die

Ausführungen, wann eine Drogensucht Leistungen der Invali-

denversicherung auslösen kann (AHI 1996 S. 303 Erw. 2 a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; bestätigt im nicht

veröffentlichten Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28

IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte

mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist

(lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-

bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist dann

anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesent-

lichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher

die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussicht-

lich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen

wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein aus-

gesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet wer-

den, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geän-

dert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer

Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-

gen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).

c) Soweit die kantonale Rekurskommission auf Art. 87

Abs. 3 und 4 IVV verweist, ist dies missverständlich. Denn

im Prozess ist die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist,

d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und die

versicherte Person hiegegen Beschwerde führt; hingegen un-

terbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfra-

ge, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten

ist (BGE 109 V 114 Erw. 2). Zu beachten ist in diesem Zu-

sammenhang weiter, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um

eine Neuanmeldung eines bereits früher beurteilten Leis-

tungsanspruches handelt. Denn die von der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang erwähnte rechtskräftige Verfügung vom

25. Februar 1997 hatte eine berufliche Massnahme zum Gegen-

stand, wogegen vorliegend der Rentenanspruch streitig ist

(SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b

mit Hinweisen).

E. 2a Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung

und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4

Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden

(ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 102 V

165) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die

Ausführungen, wann eine Drogensucht Leistungen der Invali-

denversicherung auslösen kann (AHI 1996 S. 303 Erw. 2 a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; bestätigt im nicht

veröffentlichten Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98).

Darauf kann verwiesen werden.

E. 2b Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28

IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte

mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist

(lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-

bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist dann

anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesent-

lichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher

die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussicht-

lich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen

wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein aus-

gesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet wer-

den, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geän-

dert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer

Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-

gen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).

E. 2c Soweit die kantonale Rekurskommission auf Art. 87

Abs. 3 und 4 IVV verweist, ist dies missverständlich. Denn

im Prozess ist die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist,

d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und die

versicherte Person hiegegen Beschwerde führt; hingegen un-

terbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfra-

ge, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten

ist (BGE 109 V 114 Erw. 2). Zu beachten ist in diesem Zu-

sammenhang weiter, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um

eine Neuanmeldung eines bereits früher beurteilten Leis-

tungsanspruches handelt. Denn die von der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang erwähnte rechtskräftige Verfügung vom

25. Februar 1997 hatte eine berufliche Massnahme zum Gegen-

stand, wogegen vorliegend der Rentenanspruch streitig ist

(SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b

mit Hinweisen).

E. 3 Vorinstanz und Verwaltung verneinen den Rentenan-

spruch wegen fehlender Invalidität im Sinne des Gesetzes,

dies weil ausser der bestehenden Drogensucht keine körper-

lichen oder geistigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti-

genden Gesundheitsschäden vorliegen würden. Dabei stützen

sie sich vor allem auf den Bericht des Allgemeinmediziners

Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997 ab, wonach der Be-

schwerdeführer auf Grund der langjährigen Drogenkarriere

(seit 1982 abhängig) mit langjährigem Fernbleiben von einem

geregelten Arbeitsprozess heute und auch inskünftig

vollständig "arbeitsunfähig" bleibe. Aus psychiatrischen

Gründen komme zur Zeit auch keine angepasste, andere

zumutbare Tätigkeit in Frage.

a) Was Dr. R.________ mit diesem letzten Satz genau

gemeint hat, präzisiert er in der letztinstanzlich einge-

reichten Stellungnahme vom 2. Juli 1999. Darin legt er dar,

dass nach seinem Verständnis beim Versicherten als Folge

der schweren Sucht ein invalidisierender Gesundheitsschaden

vorliege, der in der Gesamtentwicklung über die Jahre in

eine suchtbedingte Wesensveränderung geführt habe. Sein

Patient leide seit langer Zeit und in den letzten Monaten

zunehmend an einer psychiatrischen Erkrankung, welche die

Wesensveränderung zusätzlich verstärke mit depressivem

Zustandsbild, ausgeprägter innerer Haltlosigkeit, schwer

verminderter Belastbarkeit und erheblichen Konzentra-

tionsstörungen. Zudem bestehe eine multiple psychosoma-

tische Überlagerung, die im Rahmen des gesamten psychiatri-

schen Krankheitsbildes interpretiert werden müsse (zur Zu-

lässigkeit der Berücksichtigung von nach dem massgeblichen

Verfügungszeitpunkt [ BGE 121 V 366 Erw. 2b mit Hinweisen]

datierenden Arztberichten: BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinwei-

sen).

b) Angesichts dieser präzisierenden Aussagen des den

Beschwerdeführer seit Sommer 1996 betreuenden Arztes lässt

sich das Vorliegen einer invalidisierenden Wesensverände-

rung oder einer anderen psychischen Störung mit Krankheits-

wert zum Verfügungszeitpunkt nicht ausschliessen. Eine

fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung drängt sich

auf. Dabei interessiert vor allem, ob und gegebenenfalls

seit wann sowie in welchem Umfang die langjährige Drogen-

sucht eine Gesundheitsstörung verursacht hat, welche die

Erwerbsfähigkeit während längerer Zeit zu beeinträchtigen

vermochte oder vermag (vgl. Erw. 2b). Damit sich der Psy-

chiater ein umfassendes Bild über den Versicherten machen

kann (Anamnese), erscheint es in Übereinstimmung mit dem

Beschwerdeführer als sinnvoll, vorgängig der psychiatri-

schen Untersuchung einen Bericht der von ihm besuchten ge-

schützten Werkstatt Y.________ einzuholen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom

8. September 1998 aufgehoben werden und die Sache an

die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach

erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über

den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 3a Was Dr. R.________ mit diesem letzten Satz genau

gemeint hat, präzisiert er in der letztinstanzlich einge-

reichten Stellungnahme vom 2. Juli 1999. Darin legt er dar,

dass nach seinem Verständnis beim Versicherten als Folge

der schweren Sucht ein invalidisierender Gesundheitsschaden

vorliege, der in der Gesamtentwicklung über die Jahre in

eine suchtbedingte Wesensveränderung geführt habe. Sein

Patient leide seit langer Zeit und in den letzten Monaten

zunehmend an einer psychiatrischen Erkrankung, welche die

Wesensveränderung zusätzlich verstärke mit depressivem

Zustandsbild, ausgeprägter innerer Haltlosigkeit, schwer

verminderter Belastbarkeit und erheblichen Konzentra-

tionsstörungen. Zudem bestehe eine multiple psychosoma-

tische Überlagerung, die im Rahmen des gesamten psychiatri-

schen Krankheitsbildes interpretiert werden müsse (zur Zu-

lässigkeit der Berücksichtigung von nach dem massgeblichen

Verfügungszeitpunkt [ BGE 121 V 366 Erw. 2b mit Hinweisen]

datierenden Arztberichten: BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinwei-

sen).

E. 3b Angesichts dieser präzisierenden Aussagen des den

Beschwerdeführer seit Sommer 1996 betreuenden Arztes lässt

sich das Vorliegen einer invalidisierenden Wesensverände-

rung oder einer anderen psychischen Störung mit Krankheits-

wert zum Verfügungszeitpunkt nicht ausschliessen. Eine

fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung drängt sich

auf. Dabei interessiert vor allem, ob und gegebenenfalls

seit wann sowie in welchem Umfang die langjährige Drogen-

sucht eine Gesundheitsstörung verursacht hat, welche die

Erwerbsfähigkeit während längerer Zeit zu beeinträchtigen

vermochte oder vermag (vgl. Erw. 2b). Damit sich der Psy-

chiater ein umfassendes Bild über den Versicherten machen

kann (Anamnese), erscheint es in Übereinstimmung mit dem

Beschwerdeführer als sinnvoll, vorgängig der psychiatri-

schen Untersuchung einen Bericht der von ihm besuchten ge-

schützten Werkstatt Y.________ einzuholen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom

8. September 1998 aufgehoben werden und die Sache an

die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach

erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über

den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 435/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

L.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch die

Fachstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,

Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Der 1968 geborene L.________ meldete sich am

7. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug

einer Rente an, nachdem zuvor mit in Rechtskraft erwachse-

ner Verfügung vom 25. Februar 1997 sein Gesuch um Wieder-

eingliederung in die bisherige Tätigkeit abgewiesen worden

war. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte u.a. einen

Bericht des Hausarztes Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997

ein. Gestützt darauf lehnte sie den Anspruch auf eine

Invalidenrente ab (Verfügung vom 8. September 1998).

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-

Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom

4. Juni 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________

beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und der Verfügung vom 8. September 1998 eine

Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig bringt er eine

Stellungnahme des Dr. R.________ vom 2. Juli 1999 bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Invalidenrente hat.

2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung

und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4

Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden

(ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 102 V

165) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die

Ausführungen, wann eine Drogensucht Leistungen der Invali-

denversicherung auslösen kann (AHI 1996 S. 303 Erw. 2 a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; bestätigt im nicht

veröffentlichten Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28

IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte

mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist

(lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-

bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist dann

anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesent-

lichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher

die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussicht-

lich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen

wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein aus-

gesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet wer-

den, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geän-

dert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer

Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-

gen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).

c) Soweit die kantonale Rekurskommission auf Art. 87

Abs. 3 und 4 IVV verweist, ist dies missverständlich. Denn

im Prozess ist die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist,

d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und die

versicherte Person hiegegen Beschwerde führt; hingegen un-

terbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfra-

ge, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten

ist (BGE 109 V 114 Erw. 2). Zu beachten ist in diesem Zu-

sammenhang weiter, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um

eine Neuanmeldung eines bereits früher beurteilten Leis-

tungsanspruches handelt. Denn die von der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang erwähnte rechtskräftige Verfügung vom

25. Februar 1997 hatte eine berufliche Massnahme zum Gegen-

stand, wogegen vorliegend der Rentenanspruch streitig ist

(SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b

mit Hinweisen).

3.- Vorinstanz und Verwaltung verneinen den Rentenan-

spruch wegen fehlender Invalidität im Sinne des Gesetzes,

dies weil ausser der bestehenden Drogensucht keine körper-

lichen oder geistigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti-

genden Gesundheitsschäden vorliegen würden. Dabei stützen

sie sich vor allem auf den Bericht des Allgemeinmediziners

Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997 ab, wonach der Be-

schwerdeführer auf Grund der langjährigen Drogenkarriere

(seit 1982 abhängig) mit langjährigem Fernbleiben von einem

geregelten Arbeitsprozess heute und auch inskünftig

vollständig "arbeitsunfähig" bleibe. Aus psychiatrischen

Gründen komme zur Zeit auch keine angepasste, andere

zumutbare Tätigkeit in Frage.

a) Was Dr. R.________ mit diesem letzten Satz genau

gemeint hat, präzisiert er in der letztinstanzlich einge-

reichten Stellungnahme vom 2. Juli 1999. Darin legt er dar,

dass nach seinem Verständnis beim Versicherten als Folge

der schweren Sucht ein invalidisierender Gesundheitsschaden

vorliege, der in der Gesamtentwicklung über die Jahre in

eine suchtbedingte Wesensveränderung geführt habe. Sein

Patient leide seit langer Zeit und in den letzten Monaten

zunehmend an einer psychiatrischen Erkrankung, welche die

Wesensveränderung zusätzlich verstärke mit depressivem

Zustandsbild, ausgeprägter innerer Haltlosigkeit, schwer

verminderter Belastbarkeit und erheblichen Konzentra-

tionsstörungen. Zudem bestehe eine multiple psychosoma-

tische Überlagerung, die im Rahmen des gesamten psychiatri-

schen Krankheitsbildes interpretiert werden müsse (zur Zu-

lässigkeit der Berücksichtigung von nach dem massgeblichen

Verfügungszeitpunkt [ BGE 121 V 366 Erw. 2b mit Hinweisen]

datierenden Arztberichten: BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinwei-

sen).

b) Angesichts dieser präzisierenden Aussagen des den

Beschwerdeführer seit Sommer 1996 betreuenden Arztes lässt

sich das Vorliegen einer invalidisierenden Wesensverände-

rung oder einer anderen psychischen Störung mit Krankheits-

wert zum Verfügungszeitpunkt nicht ausschliessen. Eine

fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung drängt sich

auf. Dabei interessiert vor allem, ob und gegebenenfalls

seit wann sowie in welchem Umfang die langjährige Drogen-

sucht eine Gesundheitsstörung verursacht hat, welche die

Erwerbsfähigkeit während längerer Zeit zu beeinträchtigen

vermochte oder vermag (vgl. Erw. 2b). Damit sich der Psy-

chiater ein umfassendes Bild über den Versicherten machen

kann (Anamnese), erscheint es in Übereinstimmung mit dem

Beschwerdeführer als sinnvoll, vorgängig der psychiatri-

schen Untersuchung einen Bericht der von ihm besuchten ge-

schützten Werkstatt Y.________ einzuholen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom

8. September 1998 aufgehoben werden und die Sache an

die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach

erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über

den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: