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I 425/99

Bundesgericht · 2000-04-14 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem

1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August 1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984 die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________, J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB aner- kannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ in- dexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollen- deten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten

12. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr, zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom

18. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab

1. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte. B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zu- rückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht noch hängig". Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge- sprochenen Kinderrente. 2.- Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis- tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge- schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos- tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts- pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend- amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter- haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil- rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin- der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug- nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus- setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut- ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter- haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96). Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön- lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis- tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB). 3.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten, wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht- lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto- nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des Versicherten zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________ rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran, dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht eingetreten. 4.- Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er- heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem- ber 1996, I 52/96). Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt. Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge- sprochenen Kinderrente.

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis- tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge- schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos- tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts- pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend- amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter- haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil- rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin- der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug- nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus- setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut- ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter- haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96). Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön- lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis- tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

E. 3 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten, wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht- lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto- nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des Versicherten zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________ rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran, dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht eingetreten.

E. 4 Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er- heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem- ber 1996, I 52/96). Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt. Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.04.2000 I 425/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.04.2000 I 425/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.04.2000 I 425/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 425/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 14. April 2000 in Sachen R.________, 1952, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem

1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August 1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984 die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________, J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB aner- kannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ in- dexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollen- deten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten

12. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr, zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom

18. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab

1. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte. B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zu- rückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht noch hängig". Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge- sprochenen Kinderrente. 2.- Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis- tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge- schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos- tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts- pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend- amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter- haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil- rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin- der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug- nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus- setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut- ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter- haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96). Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön- lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis- tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB). 3.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten, wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht- lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto- nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des Versicherten zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________ rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran, dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht eingetreten. 4.- Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er- heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem- ber 1996, I 52/96). Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt. Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: