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I_425/1999

des angefochtenen kantonalen Entscheids bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge- sprochenen Kinderrente.

Bundesgericht · 2000-04-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem

1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung

der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August

1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle

Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984

die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________,

J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB aner-

kannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde

genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich

verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ in-

dexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollen-

deten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten

12. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur

vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr,

zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom

18. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab

1. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die

Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte.

B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der

ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell

sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________

zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt

worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei

rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid

vom 8. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben

und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zu-

rückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des

Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach

den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist

beim Bezirksgericht noch hängig".

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme

ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt

auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids

bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge-

sprochenen Kinderrente.

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis-

tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung

der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten

Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente

für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996

gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der

Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck,

wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt

und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende

Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte

unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn

die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind.

Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge-

schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche

Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten

Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos-

tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts-

pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge

nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend-

amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter-

haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6

Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.).

Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der

Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach

wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie

gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die

zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung

mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil-

rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor-

schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin-

der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug-

nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die

unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin

massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus-

setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut-

ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche

Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht

beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter-

haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf

die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts

verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der

Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer

nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der

Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener

Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch,

wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche

Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht

veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).

Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön-

lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen

keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV

einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen

würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von

Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis-

tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

E. 2a Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente

für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996

gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der

Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck,

wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt

und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende

Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte

unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn

die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind.

Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge-

schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche

Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten

Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos-

tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts-

pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge

nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend-

amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter-

haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6

Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.).

Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der

Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach

wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie

gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die

zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung

mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil-

rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor-

schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin-

der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug-

nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die

unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin

massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

E. 2b Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus-

setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut-

ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche

Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht

beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter-

haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf

die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts

verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der

Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer

nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der

Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener

Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch,

wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche

Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht

veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).

Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön-

lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen

keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV

einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen

würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von

Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis-

tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

E. 3 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz

sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten,

wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an

B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht-

lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto-

nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des

Versicherten zu Recht verneint hat.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente

an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass

der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente

zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________

rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit

Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat

unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran,

dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des

hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz

ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht

eingetreten.

E. 4 Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von

Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum

Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er-

heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem-

ber 1996, I 52/96).

Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-

schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers

zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-

zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung

und B.________ zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 425/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter

Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 14. April 2000

in Sachen

R.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem

1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung

der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August

1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle

Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984

die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________,

J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB aner-

kannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde

genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich

verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ in-

dexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollen-

deten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten

12. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur

vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr,

zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom

18. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab

1. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die

Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte.

B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der

ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell

sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________

zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt

worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei

rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid

vom 8. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben

und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zu-

rückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des

Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach

den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist

beim Bezirksgericht noch hängig".

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme

ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt

auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids

bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zuge-

sprochenen Kinderrente.

2.- Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leis-

tung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung

der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten

Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente

für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996

gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der

Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck,

wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt

und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende

Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte

unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn

die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind.

Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder ge-

schiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche

Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten

Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kos-

tenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhalts-

pflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge

nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugend-

amt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unter-

haltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6

Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.).

Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der

Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach

wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie

gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die

zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung

mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivil-

rechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vor-

schriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kin-

der aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befug-

nis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die

unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin

massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraus-

setzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mut-

ter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche

Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht

beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unter-

haltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf

die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts

verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der

Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer

nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der

Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener

Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch,

wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche

Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht

veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).

Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persön-

lichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen

keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV

einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen

würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von

Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leis-

tungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz

sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten,

wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an

B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gericht-

lich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kanto-

nale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des

Versicherten zu Recht verneint hat.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente

an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass

der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente

zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________

rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit

Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat

unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran,

dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des

hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz

ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht

eingetreten.

4.- Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von

Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum

Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu er-

heben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. Novem-

ber 1996, I 52/96).

Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-

schädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers

zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-

zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung

und B.________ zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: