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I_37/2001

Bundesgericht · 2001-09-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzli-

chen Bestimmungen über die Behandlung von Geburtsgebrechen

bei Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 2 GgV)

und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Inva-

lidenversicherung bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV An-

hang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V

113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 2 Die Versicherte vollendete das 9. Altersjahr am

15. Juni 2000. Während die Diagnosestellung unbestrittener-

massen vor diesem Datum erfolgte, ist streitig und zu prü-

fen, ob auch die Voraussetzung der rechtzeitig begonnenen

Behandlung erfüllt ist.

a) Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht

bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med.

H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser

Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom

20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem

9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsul-

tation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei

ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende

Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrach-

tet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem

Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren

hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs-

und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet.

Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei

der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser

Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergo-

therapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den

Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die

Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin,

wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur

Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des

rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom

7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende

IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der

Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres

Umfeldes, erfülle diese Bedingung.

b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen

Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die

Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat

festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun-

gen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf

der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme,

dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diag-

nostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren

gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diag-

nose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach An-

spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der

Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Be-

handlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die

unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein

angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122

f. Erw. 3c/bb).

Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungs-

bedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne

anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die

erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV

Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch

nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im

nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001

(I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen

und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten

Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom

28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001

(I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut be-

stätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicher-

heit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeiti-

gen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung

zu verzichten.

c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzu-

weichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorlie-

genden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsul-

tation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr.

H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem

Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung

zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des

15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung

wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entspre-

chenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann,

ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen

der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest,

dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungs-

beginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht

veröffentlichte Urteile L. und S.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz,

dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kranken-

kasse KPT zugestellt.

Luzern, 7. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 2a Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht

bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med.

H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser

Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom

20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem

9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsul-

tation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei

ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende

Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrach-

tet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem

Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren

hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs-

und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet.

Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei

der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser

Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergo-

therapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den

Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die

Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin,

wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur

Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des

rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom

7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende

IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der

Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres

Umfeldes, erfülle diese Bedingung.

E. 2b In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen

Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die

Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat

festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun-

gen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf

der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme,

dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diag-

nostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren

gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diag-

nose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach An-

spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der

Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Be-

handlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die

unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein

angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122

f. Erw. 3c/bb).

Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungs-

bedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne

anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die

erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV

Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch

nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im

nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001

(I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen

und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten

Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom

28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001

(I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut be-

stätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicher-

heit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeiti-

gen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung

zu verzichten.

E. 2c Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzu-

weichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorlie-

genden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsul-

tation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr.

H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem

Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung

zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des

15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung

wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entspre-

chenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann,

ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen

der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest,

dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungs-

beginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht

veröffentlichte Urteile L. und S.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz,

dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kranken-

kasse KPT zugestellt.

Luzern, 7. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2}

I 37/01 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 7. September 2001

in Sachen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwer-

deführerin,

gegen

F.________, 1991, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre

Eltern,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle

Schwyz ein Gesuch um medizinische Massnahmen für die am

15. Juni 1991 geborene F.________ zur Behandlung eines

kongenitalen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab, weil mit

der Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres

begonnen worden sei.

Die von den Eltern von F.________ dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 gut. Es verpflichtete

die IV-Stelle, die medizinischen Massnahmen zur Behandlung

des erwähnten Geburtsgebrechens zu übernehmen.

Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Eltern

von F.________ und die als Mitinteressierte beigeladene

Krankenkasse KPT, Krankenversicherung von F.________,

schliessen auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversiche-

rung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzli-

chen Bestimmungen über die Behandlung von Geburtsgebrechen

bei Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 2 GgV)

und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Inva-

lidenversicherung bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV An-

hang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V

113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Die Versicherte vollendete das 9. Altersjahr am

15. Juni 2000. Während die Diagnosestellung unbestrittener-

massen vor diesem Datum erfolgte, ist streitig und zu prü-

fen, ob auch die Voraussetzung der rechtzeitig begonnenen

Behandlung erfüllt ist.

a) Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht

bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med.

H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser

Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom

20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem

9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsul-

tation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei

ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende

Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrach-

tet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem

Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren

hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs-

und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet.

Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei

der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser

Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergo-

therapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den

Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die

Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin,

wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur

Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des

rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom

7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende

IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der

Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres

Umfeldes, erfülle diese Bedingung.

b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen

Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die

Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat

festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun-

gen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf

der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme,

dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diag-

nostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren

gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diag-

nose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach An-

spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der

Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Be-

handlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die

unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein

angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122

f. Erw. 3c/bb).

Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungs-

bedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne

anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die

erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV

Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch

nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im

nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001

(I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen

und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten

Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom

28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001

(I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut be-

stätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicher-

heit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeiti-

gen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung

zu verzichten.

c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzu-

weichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorlie-

genden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsul-

tation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr.

H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem

Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung

zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des

15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung

wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entspre-

chenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann,

ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen

der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest,

dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungs-

beginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht

veröffentlichte Urteile L. und S.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz,

dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kranken-

kasse KPT zugestellt.

Luzern, 7. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: