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I 359/99

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1957 geborene R.________ leidet seit Geburt an

Osteogenesis imperfecta (Geburtsgebrechen Ziff. 126

GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschie-

dene Leistungen; unter anderem gab sie R.________ im Jahre

1991 einen Elektrorollstuhl, Modell Garant 63 E-PRO, leih-

weise ab (Mitteilung des IV-Sekretariates des Kantons Bern

vom 31. Juli 1991). Dieses Hilfsmittel wurde R.________ auf

Wunsch zum weiteren Gebrauch überlassen, als ihr die

IV-Stelle Bern im Jahre 1996 einen Kostenbeitrag an einen

Elektrorollstuhl Garant 23 S-PRO zusprach (Verfügung vom

10. Juli 1996).

Ein im Jahre 1998 gestelltes Gesuch um Kostengutspra-

che für einen Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO N lehnte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 ab.

B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid

vom 6. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

R.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr von der IV-Stelle

ein Ersatz für den Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO zu

gewähren und zu gestatten, den Garant 23 S-PRO ins Depot

der Invalidenversicherung zurückzugeben. In formeller Hin-

sicht wird um persönliche Vorladung zur Verhandlung vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht ersucht.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die persönliche

Vorladung zur Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht. Sofern dieses Begehren als Antrag auf Durch-

führung einer öffentlichen Verhandlung verstanden werden

muss, gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung (

BGE 122 V 54

Erw. 3 mit Hinweisen) ist die von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

ge-

forderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstim-

mung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erst-

instanzlichen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Wie in

BGE 122 V 55 Erw. 3a weiter dargelegt wurde, setzt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialver-

sicherungsprozess grundsätzlich einen - im erstinstanzli-

chen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Ver-

säumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des An-

spruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätz-

lich als verwirkt zu gelten (

BGE 122 V 56

Erw. 3b/bb).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdefüh-

rerin keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt.

Ein entsprechendes Begehren findet sich - wenn überhaupt -

erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb der

Anspruch verspätet geltend gemacht wurde und damit verwirkt

ist. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher

abzusehen.

2.- Gemäss

Art. 21 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch

auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er-

werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbe-

reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der

funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt

Art. 21

Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Inva-

lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon-

taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieli-

ger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel-

lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-

spruch auf solche Hilfsmittel hat.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und

zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von

Art. 21

Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in

Art. 14 IVV

an das Eidge-

nössische Departement des Innern übertragen, welches die

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva-

lidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter

Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang

haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht

bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb

selbstständig fortbewegen können, Anspruch auf einen Elek-

trorollstuhl.

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin Anspruch auf einen Elektrorollstuhl im

Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. Streitig und zu prüfen

ist lediglich, ob ihr, wie beantragt, Kostengutsprache für

das Modell Garant 63 E-PRO N - als Ersatz für den von der

Invalidenversicherung zurückzunehmenden Garant 23 S-PRO -

zu erteilen ist.

a) Als die IV-Stelle der Versicherten im Jahre 1996

einen Beitrag an die Anschaffung des Elektrorollstuhles

Garant 23 S-PRO zusprach, stützte sie sich in medizinischer

Hinsicht auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med.

L.________ vom 10. Juni 1994, wonach die an Osteogenesis

imperfecta mit multiplen Skelettdeformitäten leidende Be-

schwerdeführerin einen stabilen Elektrorollstuhl benötigt,

welcher wegen der schweren, Schmerzen und Atembeschwerden

verursachenden Skoliose verstellbar und wegen der vermehr-

ten Knochenbrüchigkeit sehr gut gefedert sein sollte. Mit

der Versicherten ermittelte die Firma X.________ das Modell

Garant 23 S-PRO (Offerte vom 7. Februar 1996), welches die

IV-Stelle durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) prü-

fen liess. Die SAHB befürwortete die Kostengutsprache und

führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 1996 unter Bezugnahme

auf das Arztzeugnis vom 10. Juni 1994 aus, dass der ver-

stellbare Sitz- und Rückenteil und die sehr gute Federung

für einen der Behinderung angepassten Fahrkomfort, der

anatomische Rücken für die richtige Körperhaltung und die

verkürzte Sitztiefe und das Fussbrett wegen der Kleinwüch-

sigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich seien. Die Ver-

sicherte habe das Modell bereits getestet und sei damit

sehr zufrieden. In der Besprechung habe sie angegeben, dass

der offerierte Elektrorollstuhl ihren Bedürfnissen entspre-

che.

Auf das im Jahre 1998 gestellte Gesuch der Versicher-

ten hin liess die IV-Stelle auch die Zweckmässigkeit des

Modells Garant 63 E-PRO N (Offerte der Firma X.________ vom

7. April 1998) durch die SAHB prüfen. Diese hielt in ihrem

Bericht vom 7. August 1998 fest, dass der ältere Rollstuhl

(Garant 63 E-PRO) ausgetauscht werden müsse, da nächstens

verschiedene Reparaturen anfielen und er zu wenig an die

Behinderung angepasst sei. Der von der Versicherten ge-

wünschte Elektrorollstuhl der Firma X.________ (Garant 63

E-PRO N) entspreche wohl besser der Behinderung als der

alte Garant 63, sei aber nicht so gut wie der Garant 23 aus

dem Jahre 1996. Im Weitern sei die pannensichere Bereifung

des beantragten Rollstuhls Garant 63 E-PRO N nicht sinn-

voll, weil der Fahrkomfort für die Beschwerdeführerin ange-

sichts ihrer Krankheit "härter" werde.

b) Gestützt auf diese fachmännische Beurteilung ge-

langten Vorinstanz und IV-Stelle zum Ergebnis, dass der

Garant 23 S-PRO als hinlängliche Ausrüstung mit einem Elek-

trorollstuhl zu betrachten sei und keine Kostengutsprache

für den weniger zweckmässigen, der Behinderung nicht opti-

mal angepassten Rollstuhl Garant 63 E-PRO N erteilt werden

könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag

zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ihren Einwänden, die

fehlende pannensichere Bereifung des Garant 23 S-PRO habe

sie schon zweimal in Schwierigkeiten gebracht und seine

weiche Federung mache ihr, weil sie das Gefühl für den

Bodenkontakt nehme, Angst vor einem Unfall mit vorprogram-

mierten Knochenbrüchen, kann nicht beigepflichtet werden.

Denn wie aus dem Abklärungsbericht vom 7. August 1998 deut-

lich hervorgeht, ist eine gute Federung, welche beim Garant

63 E-PRO N gerade nicht gewährleistet ist, vom medizini-

schen Standpunkt her zur Verhinderung von Knochenbrüchen

unerlässlich (Zeugnis des Dr. med. L.________ vom 10. Juni

1994). Aus demselben Grund ist nach der Abklärung des SAHB

auch eine pannensichere Bereifung nicht sinnvoll. Unklar

bleibt, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen,

sie habe von den Vorteilen des Garant 23 S-PRO entgegen

ihren Erwartungen in ihrer Wohnung in Y.________ gar nicht

profitieren können, ableitet. Soweit darin der Einwand, das

Modell eigne sich für diese Räumlichkeiten nicht, erblickt

werden muss, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies anlässlich

der in der Wohnung durchgeführten Abklärung vom 7. August

1998 weder auffiel noch vorgebracht wurde (Bericht der SAHB

vom 7. August 1998). Zudem ist die Versicherte vor mehr als

einem Jahr umgezogen, wobei mit Bezug auf die neue Adresse

in Z.________ derartige Anhaltspunkte weder geltend gemacht

noch aus den Akten ersichtlich sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Juli 1996).

Ein im Jahre 1998 gestelltes Gesuch um Kostengutspra-

che für einen Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO N lehnte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 ab.

B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid

vom 6. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

R.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr von der IV-Stelle

ein Ersatz für den Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO zu

gewähren und zu gestatten, den Garant 23 S-PRO ins Depot

der Invalidenversicherung zurückzugeben. In formeller Hin-

sicht wird um persönliche Vorladung zur Verhandlung vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht ersucht.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die persönliche

Vorladung zur Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht. Sofern dieses Begehren als Antrag auf Durch-

führung einer öffentlichen Verhandlung verstanden werden

muss, gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung (

BGE 122 V 54

Erw. 3 mit Hinweisen) ist die von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

ge-

forderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstim-

mung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erst-

instanzlichen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Wie in

BGE 122 V 55 Erw. 3a weiter dargelegt wurde, setzt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialver-

sicherungsprozess grundsätzlich einen - im erstinstanzli-

chen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Ver-

säumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des An-

spruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätz-

lich als verwirkt zu gelten (

BGE 122 V 56

Erw. 3b/bb).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdefüh-

rerin keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt.

Ein entsprechendes Begehren findet sich - wenn überhaupt -

erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb der

Anspruch verspätet geltend gemacht wurde und damit verwirkt

ist. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher

abzusehen.

2.- Gemäss

Art. 21 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch

auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er-

werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbe-

reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der

funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt

Art. 21

Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Inva-

lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon-

taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieli-

ger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel-

lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-

spruch auf solche Hilfsmittel hat.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und

zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von

Art. 21

Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in

Art. 14 IVV

an das Eidge-

nössische Departement des Innern übertragen, welches die

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva-

lidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter

Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang

haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht

bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb

selbstständig fortbewegen können, Anspruch auf einen Elek-

trorollstuhl.

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin Anspruch auf einen Elektrorollstuhl im

Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. Streitig und zu prüfen

ist lediglich, ob ihr, wie beantragt, Kostengutsprache für

das Modell Garant 63 E-PRO N - als Ersatz für den von der

Invalidenversicherung zurückzunehmenden Garant 23 S-PRO -

zu erteilen ist.

a) Als die IV-Stelle der Versicherten im Jahre 1996

einen Beitrag an die Anschaffung des Elektrorollstuhles

Garant 23 S-PRO zusprach, stützte sie sich in medizinischer

Hinsicht auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med.

L.________ vom 10. Juni 1994, wonach die an Osteogenesis

imperfecta mit multiplen Skelettdeformitäten leidende Be-

schwerdeführerin einen stabilen Elektrorollstuhl benötigt,

welcher wegen der schweren, Schmerzen und Atembeschwerden

verursachenden Skoliose verstellbar und wegen der vermehr-

ten Knochenbrüchigkeit sehr gut gefedert sein sollte. Mit

der Versicherten ermittelte die Firma X.________ das Modell

Garant 23 S-PRO (Offerte vom 7. Februar 1996), welches die

IV-Stelle durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) prü-

fen liess. Die SAHB befürwortete die Kostengutsprache und

führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 1996 unter Bezugnahme

auf das Arztzeugnis vom 10. Juni 1994 aus, dass der ver-

stellbare Sitz- und Rückenteil und die sehr gute Federung

für einen der Behinderung angepassten Fahrkomfort, der

anatomische Rücken für die richtige Körperhaltung und die

verkürzte Sitztiefe und das Fussbrett wegen der Kleinwüch-

sigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich seien. Die Ver-

sicherte habe das Modell bereits getestet und sei damit

sehr zufrieden. In der Besprechung habe sie angegeben, dass

der offerierte Elektrorollstuhl ihren Bedürfnissen entspre-

che.

Auf das im Jahre 1998 gestellte Gesuch der Versicher-

ten hin liess die IV-Stelle auch die Zweckmässigkeit des

Modells Garant 63 E-PRO N (Offerte der Firma X.________ vom

7. April 1998) durch die SAHB prüfen. Diese hielt in ihrem

Bericht vom 7. August 1998 fest, dass der ältere Rollstuhl

(Garant 63 E-PRO) ausgetauscht werden müsse, da nächstens

verschiedene Reparaturen anfielen und er zu wenig an die

Behinderung angepasst sei. Der von der Versicherten ge-

wünschte Elektrorollstuhl der Firma X.________ (Garant 63

E-PRO N) entspreche wohl besser der Behinderung als der

alte Garant 63, sei aber nicht so gut wie der Garant 23 aus

dem Jahre 1996. Im Weitern sei die pannensichere Bereifung

des beantragten Rollstuhls Garant 63 E-PRO N nicht sinn-

voll, weil der Fahrkomfort für die Beschwerdeführerin ange-

sichts ihrer Krankheit "härter" werde.

b) Gestützt auf diese fachmännische Beurteilung ge-

langten Vorinstanz und IV-Stelle zum Ergebnis, dass der

Garant 23 S-PRO als hinlängliche Ausrüstung mit einem Elek-

trorollstuhl zu betrachten sei und keine Kostengutsprache

für den weniger zweckmässigen, der Behinderung nicht opti-

mal angepassten Rollstuhl Garant 63 E-PRO N erteilt werden

könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag

zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ihren Einwänden, die

fehlende pannensichere Bereifung des Garant 23 S-PRO habe

sie schon zweimal in Schwierigkeiten gebracht und seine

weiche Federung mache ihr, weil sie das Gefühl für den

Bodenkontakt nehme, Angst vor einem Unfall mit vorprogram-

mierten Knochenbrüchen, kann nicht beigepflichtet werden.

Denn wie aus dem Abklärungsbericht vom 7. August 1998 deut-

lich hervorgeht, ist eine gute Federung, welche beim Garant

63 E-PRO N gerade nicht gewährleistet ist, vom medizini-

schen Standpunkt her zur Verhinderung von Knochenbrüchen

unerlässlich (Zeugnis des Dr. med. L.________ vom 10. Juni

1994). Aus demselben Grund ist nach der Abklärung des SAHB

auch eine pannensichere Bereifung nicht sinnvoll. Unklar

bleibt, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen,

sie habe von den Vorteilen des Garant 23 S-PRO entgegen

ihren Erwartungen in ihrer Wohnung in Y.________ gar nicht

profitieren können, ableitet. Soweit darin der Einwand, das

Modell eigne sich für diese Räumlichkeiten nicht, erblickt

werden muss, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies anlässlich

der in der Wohnung durchgeführten Abklärung vom 7. August

1998 weder auffiel noch vorgebracht wurde (Bericht der SAHB

vom 7. August 1998). Zudem ist die Versicherte vor mehr als

einem Jahr umgezogen, wobei mit Bezug auf die neue Adresse

in Z.________ derartige Anhaltspunkte weder geltend gemacht

noch aus den Akten ersichtlich sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.03.2000 I 359/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.03.2000 I 359/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.03.2000 I 359/99

[AZA] I 359/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 2. März 2000 in Sachen R.________, 1957, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne- rin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Die 1957 geborene R.________ leidet seit Geburt an Osteogenesis imperfecta (Geburtsgebrechen Ziff. 126 GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschie- dene Leistungen; unter anderem gab sie R.________ im Jahre 1991 einen Elektrorollstuhl, Modell Garant 63 E-PRO, leih- weise ab (Mitteilung des IV-Sekretariates des Kantons Bern vom 31. Juli 1991). Dieses Hilfsmittel wurde R.________ auf Wunsch zum weiteren Gebrauch überlassen, als ihr die IV-Stelle Bern im Jahre 1996 einen Kostenbeitrag an einen Elektrorollstuhl Garant 23 S-PRO zusprach (Verfügung vom

10. Juli 1996). Ein im Jahre 1998 gestelltes Gesuch um Kostengutspra- che für einen Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO N lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 ab. B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt R.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr von der IV-Stelle ein Ersatz für den Elektrorollstuhl Garant 63 E-PRO zu gewähren und zu gestatten, den Garant 23 S-PRO ins Depot der Invalidenversicherung zurückzugeben. In formeller Hin- sicht wird um persönliche Vorladung zur Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ersucht. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die persönliche Vorladung zur Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht. Sofern dieses Begehren als Antrag auf Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung verstanden werden muss, gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen) ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- forderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstim- mung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erst- instanzlichen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Wie in BGE 122 V 55 Erw. 3a weiter dargelegt wurde, setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialver- sicherungsprozess grundsätzlich einen - im erstinstanzli- chen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Ver- säumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des An- spruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätz- lich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdefüh- rerin keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt. Ein entsprechendes Begehren findet sich - wenn überhaupt - erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb der Anspruch verspätet geltend gemacht wurde und damit verwirkt ist. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher abzusehen. 2.- Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon- taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieli- ger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel- lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidge- nössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva- lidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, Anspruch auf einen Elek- trorollstuhl. 3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin Anspruch auf einen Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob ihr, wie beantragt, Kostengutsprache für das Modell Garant 63 E-PRO N - als Ersatz für den von der Invalidenversicherung zurückzunehmenden Garant 23 S-PRO - zu erteilen ist.

a) Als die IV-Stelle der Versicherten im Jahre 1996 einen Beitrag an die Anschaffung des Elektrorollstuhles Garant 23 S-PRO zusprach, stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ vom 10. Juni 1994, wonach die an Osteogenesis imperfecta mit multiplen Skelettdeformitäten leidende Be- schwerdeführerin einen stabilen Elektrorollstuhl benötigt, welcher wegen der schweren, Schmerzen und Atembeschwerden verursachenden Skoliose verstellbar und wegen der vermehr- ten Knochenbrüchigkeit sehr gut gefedert sein sollte. Mit der Versicherten ermittelte die Firma X.________ das Modell Garant 23 S-PRO (Offerte vom 7. Februar 1996), welches die IV-Stelle durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) prü- fen liess. Die SAHB befürwortete die Kostengutsprache und führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 1996 unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis vom 10. Juni 1994 aus, dass der ver- stellbare Sitz- und Rückenteil und die sehr gute Federung für einen der Behinderung angepassten Fahrkomfort, der anatomische Rücken für die richtige Körperhaltung und die verkürzte Sitztiefe und das Fussbrett wegen der Kleinwüch- sigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich seien. Die Ver- sicherte habe das Modell bereits getestet und sei damit sehr zufrieden. In der Besprechung habe sie angegeben, dass der offerierte Elektrorollstuhl ihren Bedürfnissen entspre- che. Auf das im Jahre 1998 gestellte Gesuch der Versicher- ten hin liess die IV-Stelle auch die Zweckmässigkeit des Modells Garant 63 E-PRO N (Offerte der Firma X.________ vom

7. April 1998) durch die SAHB prüfen. Diese hielt in ihrem Bericht vom 7. August 1998 fest, dass der ältere Rollstuhl (Garant 63 E-PRO) ausgetauscht werden müsse, da nächstens verschiedene Reparaturen anfielen und er zu wenig an die Behinderung angepasst sei. Der von der Versicherten ge- wünschte Elektrorollstuhl der Firma X.________ (Garant 63 E-PRO N) entspreche wohl besser der Behinderung als der alte Garant 63, sei aber nicht so gut wie der Garant 23 aus dem Jahre 1996. Im Weitern sei die pannensichere Bereifung des beantragten Rollstuhls Garant 63 E-PRO N nicht sinn- voll, weil der Fahrkomfort für die Beschwerdeführerin ange- sichts ihrer Krankheit "härter" werde.

b) Gestützt auf diese fachmännische Beurteilung ge- langten Vorinstanz und IV-Stelle zum Ergebnis, dass der Garant 23 S-PRO als hinlängliche Ausrüstung mit einem Elek- trorollstuhl zu betrachten sei und keine Kostengutsprache für den weniger zweckmässigen, der Behinderung nicht opti- mal angepassten Rollstuhl Garant 63 E-PRO N erteilt werden könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ihren Einwänden, die fehlende pannensichere Bereifung des Garant 23 S-PRO habe sie schon zweimal in Schwierigkeiten gebracht und seine weiche Federung mache ihr, weil sie das Gefühl für den Bodenkontakt nehme, Angst vor einem Unfall mit vorprogram- mierten Knochenbrüchen, kann nicht beigepflichtet werden. Denn wie aus dem Abklärungsbericht vom 7. August 1998 deut- lich hervorgeht, ist eine gute Federung, welche beim Garant 63 E-PRO N gerade nicht gewährleistet ist, vom medizini- schen Standpunkt her zur Verhinderung von Knochenbrüchen unerlässlich (Zeugnis des Dr. med. L.________ vom 10. Juni 1994). Aus demselben Grund ist nach der Abklärung des SAHB auch eine pannensichere Bereifung nicht sinnvoll. Unklar bleibt, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, sie habe von den Vorteilen des Garant 23 S-PRO entgegen ihren Erwartungen in ihrer Wohnung in Y.________ gar nicht profitieren können, ableitet. Soweit darin der Einwand, das Modell eigne sich für diese Räumlichkeiten nicht, erblickt werden muss, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies anlässlich der in der Wohnung durchgeführten Abklärung vom 7. August 1998 weder auffiel noch vorgebracht wurde (Bericht der SAHB vom 7. August 1998). Zudem ist die Versicherte vor mehr als einem Jahr umgezogen, wobei mit Bezug auf die neue Adresse in Z.________ derartige Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich sind. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.