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I 312/99

Bundesgericht · 2000-05-22 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit

Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochon-

driale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung

dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen

anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und

Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, er-

folgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals

Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung

durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuro-

pädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital

B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel

angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt

I.________ bei ihrer Familie in E.________.

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschul-

massnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des

Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krank-

heitsverlauf Folgendes ausgeführt:

"I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Reha-

bilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer

zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf

einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglich-

keiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege

wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten

der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann

sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen,

braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und

Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie

hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil.

Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artiku-

lation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer

und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie

nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunica-

tor in der Schule.

(...) "

Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustan-

des - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformi-

täten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpf-

orthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch

einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer

Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung er-

brachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte

es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behinderten-

gerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsich-

tigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wo-

von u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydrauli-

schen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu

leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von

Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die

Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Ver-

fügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden)

Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Über-

nahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto

verneinte.

B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen er-

hobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons

Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in

dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob

und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invali-

ditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Disposi-

tiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass

während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...)

übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid

vom 10. März 1999).

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf-

zuheben.

Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialver-

sicherung deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf

Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der

dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 132 OG

(

BGE 122 V 136

Erw. 1 mit Hinweisen). Die

Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

messens (

Art. 104 lit. a OG

) beschränkt, sondern sie

erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch-

tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an

die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die

Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten

hinausgehen (lit. c).

Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen-

dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren

gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens-

rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut-

heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par-

teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114

Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132 OG

;

BGE 122 V 36

f. Erw. 2b und c mit Hinweisen).

2.- a) Gemäss

Art. 21 Abs. 2 IVG

hat der Versicherte,

der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer

vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat

der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch

besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die

Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis

Abs. 1 IVG).

Die durch das Eidgenössische Departement des Innern

(EDI) gestützt auf

Art. 21 Abs. 4 IVG

und

Art. 14 IVV

er-

lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent-

halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997

geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva-

liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern

die versicherte Person volljährig ist.

b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig

gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das

Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb

den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte

Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im

Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen

Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10

HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo-

torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander-

seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe-

sene erwerbliche Ausrichtung nach

Art. 21 Abs. 1 IVG

und

Art. 2 Abs. 2 HVI

(vgl.

BGE 121 V 261

ff. Erw. 3a und b).

3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über-

nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts-

bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von

I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen

erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss

Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf

diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen

worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen

nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten-

günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde-

rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch

dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn

mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus-

geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü-

tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge-

spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be-

trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten-

vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung

könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes

sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn

anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die

Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese

Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum

einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach

A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be-

nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der

Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe

der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum

andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr-

zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi-

schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge-

werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert.

b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur

Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand-

punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom

17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den

1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten

Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist"

erläutert, und zwar wie folgt:

"Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit

1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei

Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin

ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche

nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits

auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch

nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel-

ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV

seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf

diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg.

Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995

[

BGE 121 V 258

] als nicht verordnungskonform bezeichnet

wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten

Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie-

gende Änderung nötig."

4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes-

und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der

Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE

115 V 320 Erw. 2a in fine).

a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische

Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im

Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund-

sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen

abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un-

selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum

zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm

halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für

die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht

auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif-

ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten

Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz-

oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes

Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates

oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck-

mässigkeit zu untersuchen (

BGE 125 V 30

Erw. 6a, 124 II 245

Erw. 3, je mit Hinweisen).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es

sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un-

selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs-

rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft

getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger

Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene

Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt

ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be-

stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]).

b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat

bzw. auf Grund von

Art. 14 IVV

in Verbindung mit

Art. 21

Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel-

liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein.

Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und

Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot-

schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden-

versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar-

tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl

treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V

270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a).

In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver

gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und

Schuheinlagen (

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG

). Steht es dem

Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen

Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu

BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im

Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er

umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit-

tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V

9 f. Erw. 5b/aa).

bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De-

partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges

Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal)

in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder

Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von

Art. 21bis IVG

) zu beschränken. Einerseits wird das Alter

in

Art. 21 IVG

nicht erwähnt, insbesondere wird weder in

Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem

Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum

(erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel.

Anderseits lässt

Art. 10 Abs. 1 IVG

allgemein und in

Konkretisierung von

Art. 4 Abs. 2 IVG

, wonach die

Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im

Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten

angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter

zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist,

indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen

Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen

invaliditätsmässigen (

Art. 8 Abs. 1 IVG

) und der besonderen

auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen

Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten

Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:

Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,

S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten

gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen

von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a.

Art. 13 Abs. 1 IVG

[medizinische Massnahmen bei Geburts-

gebrechen],

Art. 19 Abs. 1 IVG

[Sonderschulung],

Art. 20

Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser

Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im

Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch,

dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden

Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt

differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung

enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles,

insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich

ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der

Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh-

rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord-

nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus-

schluss verbietet.

c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug

auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer

verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand.

aa) Nach

Art. 8 BV

sind alle Menschen vor dem Gesetz

gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament-

lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

(Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson-

deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer

Entwicklung (

Art. 11 Abs. 1 BV

). Als Grundrechte (vgl.

Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen

die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur

Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist

daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung

beizutragen (vgl.

Art. 35 Abs. 1 und 2 BV

). Einschränkungen

bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig

sein (vgl.

Art. 36 Abs. 1-3 BV

).

bb) Die Entstehungsgeschichte von

Art. 8 Abs. 2 BV

zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem-

ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit

als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk-

mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das

Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in

den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se-

paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück-

lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als

diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl.

Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im

Weitern wurde auch

Art. 11 BV

erst im Rahmen der

parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie

Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467

ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.).

Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote

liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders

qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen

nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an

die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi-

niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow,

Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die

Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen,

Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich

Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen

für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die

juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff.,

insbes. S. 246 ff.).

cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel-

anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund

des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts-

gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter

Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier,

Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda-

mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul

Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der

neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese

qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von

Art. 8 Abs. 1 und 2 BV

weder durch die für die invaliden-

versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei-

nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig-

keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von

Art. 21 Abs. 2 IVG

und

Art. 2 Abs. 1 HVI

im Rahmen von

Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit,

Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte

rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber

festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des

Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar

verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht

genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte

Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im

Sinne von

Art. 36 Abs. 2 BV

darzutun für eine nach dem

Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die

Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer

Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in

Verbindung mit

Art. 21 Abs. 2 IVG

). Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI

Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in

Art. 35 Abs. 1 BV

verankerten Gebot zur Verwirklichung der

Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini,

Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für

öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar,

weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung

am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann.

d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab

1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis

der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung,

weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen

ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in

Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am

Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die

Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren

Fehlen verneint werden kann.

5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden

multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen

erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten,

dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in

dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem

entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug

mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor

anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in

der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig

gewesenen Fassung (vgl.

BGE 121 V 264

Erw. 4) grundsätzlich

Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von

Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung

(durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten

im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis

Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 14 lit. a IVV

und

Art. 8

Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die

Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.,

S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig

entschieden, was zur Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für

den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss

in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine

Taxitransportkosten übernommen werden können

(Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb

er aufzuheben ist (

Art. 132 lit. c OG

).

Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva-

lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu

befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der

Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob

nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit

Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt

hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern

wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer

der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen

am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht

der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998

(

BGE 110 V 102

oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über-

nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor-

tisationsfrist (vgl.

BGE 119 V 255

) anstelle einer Einmal-

zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung

sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor

deren Ablauf dahinfallen sollten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird

aufgehoben.

III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen,

damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun-

gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht

neu befinde.

IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (lit. c). Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens- rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par- teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36

f. Erw. 2b und c mit Hinweisen).

E. 2 a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV er- lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent- halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva- liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern die versicherte Person volljährig ist.

b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10 HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo- torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander- seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe- sene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b).

E. 3 a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über-

nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts-

bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von

I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen

erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss

Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf

diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen

worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen

nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten-

günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde-

rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch

dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn

mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus-

geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü-

tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge-

spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be-

trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten-

vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung

könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes

sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn

anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die

Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese

Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum

einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach

A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be-

nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der

Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe

der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum

andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr-

zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi-

schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge-

werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert.

b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur

Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand-

punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom

17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den

1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten

Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist"

erläutert, und zwar wie folgt:

"Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit

1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei

Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin

ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche

nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits

auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch

nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel-

ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV

seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf

diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg.

Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995

[

BGE 121 V 258

] als nicht verordnungskonform bezeichnet

wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten

Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie-

gende Änderung nötig."

E. 4 Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes-

und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der

Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE

115 V 320 Erw. 2a in fine).

a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische

Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im

Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund-

sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen

abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un-

selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum

zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm

halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für

die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht

auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif-

ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten

Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz-

oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes

Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates

oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck-

mässigkeit zu untersuchen (

BGE 125 V 30

Erw. 6a, 124 II 245

Erw. 3, je mit Hinweisen).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es

sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un-

selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs-

rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft

getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger

Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene

Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt

ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be-

stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]).

b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat

bzw. auf Grund von

Art. 14 IVV

in Verbindung mit

Art. 21

Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel-

liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein.

Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und

Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot-

schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden-

versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar-

tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl

treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V

270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a).

In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver

gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und

Schuheinlagen (

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG

). Steht es dem

Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen

Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu

BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im

Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er

umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit-

tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V

E. 9 f. Erw. 5b/aa).

bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De-

partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges

Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal)

in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder

Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von

Art. 21bis IVG

) zu beschränken. Einerseits wird das Alter

in

Art. 21 IVG

nicht erwähnt, insbesondere wird weder in

Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem

Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum

(erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel.

Anderseits lässt

Art. 10 Abs. 1 IVG

allgemein und in

Konkretisierung von

Art. 4 Abs. 2 IVG

, wonach die

Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im

Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten

angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter

zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist,

indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen

Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen

invaliditätsmässigen (

Art. 8 Abs. 1 IVG

) und der besonderen

auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen

Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten

Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:

Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,

S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten

gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen

von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a.

Art. 13 Abs. 1 IVG

[medizinische Massnahmen bei Geburts-

gebrechen],

Art. 19 Abs. 1 IVG

[Sonderschulung],

Art. 20

Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser

Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im

Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch,

dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden

Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt

differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung

enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles,

insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich

ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der

Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh-

rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord-

nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus-

schluss verbietet.

c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug

auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer

verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand.

aa) Nach

Art. 8 BV

sind alle Menschen vor dem Gesetz

gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament-

lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

(Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson-

deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer

Entwicklung (

Art. 11 Abs. 1 BV

). Als Grundrechte (vgl.

Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen

die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur

Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist

daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung

beizutragen (vgl.

Art. 35 Abs. 1 und 2 BV

). Einschränkungen

bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig

sein (vgl.

Art. 36 Abs. 1-3 BV

).

bb) Die Entstehungsgeschichte von

Art. 8 Abs. 2 BV

zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem-

ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit

als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk-

mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das

Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in

den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se-

paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück-

lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als

diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl.

Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im

Weitern wurde auch

Art. 11 BV

erst im Rahmen der

parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie

Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467

ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.).

Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote

liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders

qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen

nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an

die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi-

niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow,

Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die

Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen,

Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich

Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen

für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die

juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff.,

insbes. S. 246 ff.).

cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel-

anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund

des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts-

gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter

Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier,

Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda-

mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul

Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der

neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese

qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von

Art. 8 Abs. 1 und 2 BV

weder durch die für die invaliden-

versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei-

nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig-

keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von

Art. 21 Abs. 2 IVG

und

Art. 2 Abs. 1 HVI

im Rahmen von

Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit,

Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte

rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber

festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des

Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar

verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht

genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte

Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im

Sinne von

Art. 36 Abs. 2 BV

darzutun für eine nach dem

Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die

Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer

Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in

Verbindung mit

Art. 21 Abs. 2 IVG

). Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI

Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in

Art. 35 Abs. 1 BV

verankerten Gebot zur Verwirklichung der

Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini,

Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für

öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar,

weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung

am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann.

d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab

1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis

der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung,

weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen

ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in

Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am

Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die

Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren

Fehlen verneint werden kann.

5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden

multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen

erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten,

dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in

dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem

entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug

mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor

anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in

der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig

gewesenen Fassung (vgl.

BGE 121 V 264

Erw. 4) grundsätzlich

Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von

Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung

(durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten

im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis

Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 14 lit. a IVV

und

Art. 8

Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die

Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.,

S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig

entschieden, was zur Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für

den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss

in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine

Taxitransportkosten übernommen werden können

(Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb

er aufzuheben ist (

Art. 132 lit. c OG

).

Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva-

lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu

befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der

Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob

nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit

Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt

hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern

wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer

der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen

am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht

der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998

(

BGE 110 V 102

oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über-

nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor-

tisationsfrist (vgl.

BGE 119 V 255

) anstelle einer Einmal-

zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung

sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor

deren Ablauf dahinfallen sollten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird

aufgehoben.

III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen,

damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun-

gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht

neu befinde.

IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.05.2000 I 312/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.05.2000 I 312/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.05.2000 I 312/99

[AZA] I 312/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- schreiber Fessler Urteil vom 22. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerde- führerin, gegen I.________, 1984, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Eltern, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochon- driale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, er- folgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuro- pädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt I.________ bei ihrer Familie in E.________. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschul- massnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krank- heitsverlauf Folgendes ausgeführt: "I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Reha- bilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglich- keiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen, braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil. Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artiku- lation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunica- tor in der Schule. (...) " Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustan- des - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformi- täten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpf- orthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung er- brachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behinderten- gerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsich- tigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wo- von u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydrauli- schen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Ver- fügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden) Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Über- nahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto verneinte. B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen er- hobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invali- ditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Disposi- tiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...) übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 10. März 1999). C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf- zuheben. Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialver- sicherung deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (lit. c). Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens- rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par- teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36

f. Erw. 2b und c mit Hinweisen). 2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV er- lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent- halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva- liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern die versicherte Person volljährig ist.

b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10 HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo- torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander- seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe- sene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b). 3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über- nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts- bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten- günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde- rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus- geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü- tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge- spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be- trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten- vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be- nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr- zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi- schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge- werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert.

b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand- punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom

17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den

1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist" erläutert, und zwar wie folgt: "Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel- ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995 [ BGE 121 V 258 ] als nicht verordnungskonform bezeichnet wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie- gende Änderung nötig." 4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE 115 V 320 Erw. 2a in fine).

a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund- sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un- selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif- ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck- mässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, je mit Hinweisen). In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un- selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs- rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be- stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]).

b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat bzw. auf Grund von Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel- liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein. Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot- schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar- tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V 270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a). In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG). Steht es dem Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit- tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 9 f. Erw. 5b/aa). bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De- partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal) in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von Art. 21bis IVG) zu beschränken. Einerseits wird das Alter in Art. 21 IVG nicht erwähnt, insbesondere wird weder in Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum (erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel. Anderseits lässt Art. 10 Abs. 1 IVG allgemein und in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist, indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen invaliditätsmässigen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der besonderen auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a. Art. 13 Abs. 1 IVG [medizinische Massnahmen bei Geburts- gebrechen], Art. 19 Abs. 1 IVG [Sonderschulung], Art. 20 Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch, dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh- rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord- nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus- schluss verbietet.

c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand. aa) Nach Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson- deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Als Grundrechte (vgl. Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 BV). bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 BV zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem- ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk- mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se- paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück- lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl. Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im Weitern wurde auch Art. 11 BV erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467 ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.). Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi- niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow, Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff., insbes. S. 246 ff.). cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel- anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts- gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda- mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV weder durch die für die invaliden- versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei- nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig- keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI im Rahmen von Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit, Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darzutun für eine nach dem Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVG). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in Art. 35 Abs. 1 BV verankerten Gebot zur Verwirklichung der Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini, Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar, weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann.

d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab

1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung, weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren Fehlen verneint werden kann. 5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten, dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 121 V 264 Erw. 4) grundsätzlich Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung (durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 8 Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine Taxitransportkosten übernommen werden können (Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb er aufzuheben ist (Art. 132 lit. c OG). Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva- lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998 (BGE 110 V 102 oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über- nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor- tisationsfrist (vgl. BGE 119 V 255) anstelle einer Einmal- zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor deren Ablauf dahinfallen sollten. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs- gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird aufgehoben. III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun- gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu befinde. IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 22. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: