Invalidenversicherung
Sachverhalt
Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 1998 sprach
die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1934 geborenen
B.________ vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 auf
Grund einer Erwerbseinbusse von 100 % eine ganze und ab
1. Februar 1998 bei einer solchen von 54 % eine halbe
Invalidenrente (je samt Zusatzrente für die Ehefrau) zu.
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid
vom 12. April 1999).
C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de führen und beantragen, ihm sei vom 1. Februar 1998 bis
31. Januar 1999, eventuell 30. September 1998, eine ganze
Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zuzuerken-
nen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-
spruchs (
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG
) sowie die Inva-
liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (
Art. 28 Abs. 2 IVG
; BGE
104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeu-
tung (
BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV
die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird.
Art. 88a IVV
bezieht sich zwar auf die Revision be-
reits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann
anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des
Invaliditätsgrades noch vor Erlass der Rentenverfügung ein-
getreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Än-
derung mitberücksichtigt wird (
BGE 109 V 127
Erw. 4a; ZAK
1990 S. 518 Erw. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen
eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die
Zusprechung der Leistung und die Revision derselben aus-
spricht (ZAK 1984 S. 133 Erw. 3).
2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-
anspruchs ab 1. Februar 1998 bis zum Datum der angefochte-
nen Verfügungen vom 23. Dezember 1998, welches rechtspre-
chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prü-
fungsbefugnis bildet (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen).
a) In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen
Leiden (rezidivierende Hyperventilation, Belastungshyper-
tonie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, Le-
bersteatos sowie kleine axiale Hiatushernie) seit Ende De-
zember 1995 in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als
Galvaniker nicht mehr tätig sein kann. Dagegen ist ihm ab
Januar 1998 eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich
zumutbar.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, so ist hier für
die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von den
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgege-
benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen
(vgl.
BGE 124 V 322
Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle
A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf
Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durch-
schnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirt-
schaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Ge-
halt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr
(12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl.
BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb).
Allfälligen Erschwernissen, wie dem Umstand, dass gesund-
heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen, ist - wie das kantonale Ge-
richt korrekt erkannt hat - durch einen Abzug von bis zu
25 % (vgl. nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V
310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a) vom Medianwert des herange-
zogenen Tabellenlohnes und nicht durch das Abstellen auf
Frauenlöhne Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der vom kantonalen
Gericht zugestandene Abzug von 25 % auch in Anbetracht des
fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als angemes-
sen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die von diesem erwähnte
Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung all-
gemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen
Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen (höhe-
ren) Rentenanspruch zu begründen vermag (AHI 1999 S. 238
Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Invalidenein-
kommen von Fr. 40'482.- (Fr. 53'976.- x 0,75). Die Gegen-
überstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen
ohne Invalidität von Fr. 90'000.- im Jahre 1996 führt zu
einem Invaliditätsgrad von rund 55 %. Von einer Aufwertung
der Einkommenszahlen auf den in tatbeständlicher Hinsicht
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezem-
ber 1998 kann abgesehen werden, da sich der Quotient des
Einkommensvergleiches dadurch nicht ändert.
c) Bei diesen Gegebenheiten besteht ab 1. Februar 1998
lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.
Erw. 1).
Insoweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gan-
zen Rente über dieses Datum hinaus mit der Begründung bean-
tragt, die IV-Stelle hätte ihn im Hinblick auf eine recht-
zeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unver-
züglich und nicht erst im Rahmen des Vorbescheids vom
15. September 1998 auf die von seinem Hausarzt am 23. März
und 22. Juni 1998 für leichte Arbeit attestierte Arbeits-
fähigkeit aufmerksam machen müssen, lässt er ausser Acht,
dass im Verfahren vor den IV-Stellen keine allgemeine Mit-
teilungspflicht besteht. Allein zur "geplanten Erledigung"
hat die IV-Stelle den Versicherten zu informieren bzw. an-
zuhören (
Art. 73bis IVV
; zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil D. vom 19. November 1999, I 204/98). Dagegen steht es
dem Versicherten frei, selber Akteneinsicht zu verlangen
und sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach-
dem für die Erstellung des Arztzeugnisses vom 23. März 1998
eine Konsultation notwendig gewesen war, hätte er - wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat - spätestens dann-
zumal um seine Arbeitsfähigkeit wissen müssen. Im Übrigen
fällt eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi-
tätsgrades auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand in
Betracht, wenn sich z.B., wie hier, die erwerblichen Aus-
wirkungen erheblich verändert haben (
BGE 113 V 275
Erw. 1a
mit Hinweisen; siehe auch
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390
Erw. 1b). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher
unbegründet und der kantonale Entscheid sowie die zwei Ver-
fügungen der IV-Stelle vom 23. Dezember 1998 sind (im Er-
gebnis) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-
spruchs (
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG
) sowie die Inva-
liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (
Art. 28 Abs. 2 IVG
; BGE
104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeu-
tung (
BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV
die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird.
Art. 88a IVV
bezieht sich zwar auf die Revision be-
reits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann
anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des
Invaliditätsgrades noch vor Erlass der Rentenverfügung ein-
getreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Än-
derung mitberücksichtigt wird (
BGE 109 V 127
Erw. 4a; ZAK
1990 S. 518 Erw. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen
eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die
Zusprechung der Leistung und die Revision derselben aus-
spricht (ZAK 1984 S. 133 Erw. 3).
E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-
anspruchs ab 1. Februar 1998 bis zum Datum der angefochte-
nen Verfügungen vom 23. Dezember 1998, welches rechtspre-
chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prü-
fungsbefugnis bildet (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen).
a) In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen
Leiden (rezidivierende Hyperventilation, Belastungshyper-
tonie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, Le-
bersteatos sowie kleine axiale Hiatushernie) seit Ende De-
zember 1995 in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als
Galvaniker nicht mehr tätig sein kann. Dagegen ist ihm ab
Januar 1998 eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich
zumutbar.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, so ist hier für
die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von den
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgege-
benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen
(vgl.
BGE 124 V 322
Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle
A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf
Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durch-
schnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirt-
schaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Ge-
halt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr
(12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl.
BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb).
Allfälligen Erschwernissen, wie dem Umstand, dass gesund-
heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen, ist - wie das kantonale Ge-
richt korrekt erkannt hat - durch einen Abzug von bis zu
25 % (vgl. nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V
310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a) vom Medianwert des herange-
zogenen Tabellenlohnes und nicht durch das Abstellen auf
Frauenlöhne Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der vom kantonalen
Gericht zugestandene Abzug von 25 % auch in Anbetracht des
fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als angemes-
sen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die von diesem erwähnte
Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung all-
gemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen
Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen (höhe-
ren) Rentenanspruch zu begründen vermag (AHI 1999 S. 238
Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Invalidenein-
kommen von Fr. 40'482.- (Fr. 53'976.- x 0,75). Die Gegen-
überstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen
ohne Invalidität von Fr. 90'000.- im Jahre 1996 führt zu
einem Invaliditätsgrad von rund 55 %. Von einer Aufwertung
der Einkommenszahlen auf den in tatbeständlicher Hinsicht
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezem-
ber 1998 kann abgesehen werden, da sich der Quotient des
Einkommensvergleiches dadurch nicht ändert.
c) Bei diesen Gegebenheiten besteht ab 1. Februar 1998
lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.
Erw. 1).
Insoweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gan-
zen Rente über dieses Datum hinaus mit der Begründung bean-
tragt, die IV-Stelle hätte ihn im Hinblick auf eine recht-
zeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unver-
züglich und nicht erst im Rahmen des Vorbescheids vom
15. September 1998 auf die von seinem Hausarzt am 23. März
und 22. Juni 1998 für leichte Arbeit attestierte Arbeits-
fähigkeit aufmerksam machen müssen, lässt er ausser Acht,
dass im Verfahren vor den IV-Stellen keine allgemeine Mit-
teilungspflicht besteht. Allein zur "geplanten Erledigung"
hat die IV-Stelle den Versicherten zu informieren bzw. an-
zuhören (
Art. 73bis IVV
; zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil D. vom 19. November 1999, I 204/98). Dagegen steht es
dem Versicherten frei, selber Akteneinsicht zu verlangen
und sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach-
dem für die Erstellung des Arztzeugnisses vom 23. März 1998
eine Konsultation notwendig gewesen war, hätte er - wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat - spätestens dann-
zumal um seine Arbeitsfähigkeit wissen müssen. Im Übrigen
fällt eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi-
tätsgrades auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand in
Betracht, wenn sich z.B., wie hier, die erwerblichen Aus-
wirkungen erheblich verändert haben (
BGE 113 V 275
Erw. 1a
mit Hinweisen; siehe auch
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390
Erw. 1b). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher
unbegründet und der kantonale Entscheid sowie die zwei Ver-
fügungen der IV-Stelle vom 23. Dezember 1998 sind (im Er-
gebnis) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.02.2000 I 302/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.02.2000 I 302/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.02.2000 I 302/99
Invalidenversicherung
[AZA] I 302/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 21. Februar 2000 in Sachen B.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt W.________, gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1934 geborenen B.________ vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 auf Grund einer Erwerbseinbusse von 100 % eine ganze und ab
1. Februar 1998 bei einer solchen von 54 % eine halbe Invalidenrente (je samt Zusatzrente für die Ehefrau) zu. B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 12. April 1999). C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwer- de führen und beantragen, ihm sei vom 1. Februar 1998 bis
31. Januar 1999, eventuell 30. September 1998, eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zuzuerken- nen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Inva- liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeu- tung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an- dauern wird. Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision be- reits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der Rentenverfügung ein- getreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Än- derung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 127 Erw. 4a; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die Zusprechung der Leistung und die Revision derselben aus- spricht (ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). 2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten- anspruchs ab 1. Februar 1998 bis zum Datum der angefochte- nen Verfügungen vom 23. Dezember 1998, welches rechtspre- chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prü- fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
a) In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen Leiden (rezidivierende Hyperventilation, Belastungshyper- tonie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, Le- bersteatos sowie kleine axiale Hiatushernie) seit Ende De- zember 1995 in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Galvaniker nicht mehr tätig sein kann. Dagegen ist ihm ab Januar 1998 eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich zumutbar.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, so ist hier für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgege- benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchent- lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durch- schnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirt- schaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Ge- halt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Allfälligen Erschwernissen, wie dem Umstand, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, ist - wie das kantonale Ge- richt korrekt erkannt hat - durch einen Abzug von bis zu 25 % (vgl. nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a) vom Medianwert des herange- zogenen Tabellenlohnes und nicht durch das Abstellen auf Frauenlöhne Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall erweist sich der vom kantonalen Gericht zugestandene Abzug von 25 % auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als angemes- sen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die von diesem erwähnte Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung all- gemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen (höhe- ren) Rentenanspruch zu begründen vermag (AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Invalidenein- kommen von Fr. 40'482.- (Fr. 53'976.- x 0,75). Die Gegen- überstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 90'000.- im Jahre 1996 führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 55 %. Von einer Aufwertung der Einkommenszahlen auf den in tatbeständlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezem- ber 1998 kann abgesehen werden, da sich der Quotient des Einkommensvergleiches dadurch nicht ändert.
c) Bei diesen Gegebenheiten besteht ab 1. Februar 1998 lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Erw. 1). Insoweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gan- zen Rente über dieses Datum hinaus mit der Begründung bean- tragt, die IV-Stelle hätte ihn im Hinblick auf eine recht- zeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unver- züglich und nicht erst im Rahmen des Vorbescheids vom
15. September 1998 auf die von seinem Hausarzt am 23. März und 22. Juni 1998 für leichte Arbeit attestierte Arbeits- fähigkeit aufmerksam machen müssen, lässt er ausser Acht, dass im Verfahren vor den IV-Stellen keine allgemeine Mit- teilungspflicht besteht. Allein zur "geplanten Erledigung" hat die IV-Stelle den Versicherten zu informieren bzw. an- zuhören (Art. 73bis IVV; zur Publikation vorgesehenes Ur- teil D. vom 19. November 1999, I 204/98). Dagegen steht es dem Versicherten frei, selber Akteneinsicht zu verlangen und sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach- dem für die Erstellung des Arztzeugnisses vom 23. März 1998 eine Konsultation notwendig gewesen war, hätte er - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - spätestens dann- zumal um seine Arbeitsfähigkeit wissen müssen. Im Übrigen fällt eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi- tätsgrades auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand in Betracht, wenn sich z.B., wie hier, die erwerblichen Aus- wirkungen erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet und der kantonale Entscheid sowie die zwei Ver- fügungen der IV-Stelle vom 23. Dezember 1998 sind (im Er- gebnis) nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 21. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: