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I 295/99

Bundesgericht · 2000-02-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1958 geborene, als selbstständigerwerbender

Bauhandwerker tätige D.________ erlitt am 16. Juni 1993 bei

einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals-

wirbelsäule. Im Anschluss an den Unfall klagte er über

Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und war bis zum

19. Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 %

arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche

für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall

auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit

Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf

Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine

Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsscha-

dens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom

12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte

D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom

31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidge-

nössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es

sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integri-

tätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom

heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und

bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gut-

geheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-

rungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen

wurde.

Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die

IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und

sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine

halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die

Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September

1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen

liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. Sep-

tember 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % über-

steigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das

Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehm-

lassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den

Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Inva-

lidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt,

sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch be-

züglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen

Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs

in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall-

versicherung und der Militärversicherung und den daraus

abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbe-

messung in diesen Versicherungen.

2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass

im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen

Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abge-

stellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwer-

deführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt

ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehen-

den Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattge-

funden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach

übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im

Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bau-

handwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren un-

selbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf

als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von

50 %.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht

wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Be-

gründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Ver-

fahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallver-

sicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entspre-

chenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine

Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen

werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Ver-

fahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe

Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von

mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie

sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht.

3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange

Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht.

Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor.

Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht

einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 %

arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche

für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall

auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit

Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf

Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine

Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsscha-

dens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom

12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte

D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom

31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidge-

nössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es

sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integri-

tätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom

heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und

bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gut-

geheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-

rungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen

wurde.

Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die

IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und

sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine

halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die

Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September

1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen

liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. Sep-

tember 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % über-

steigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das

Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehm-

lassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den

Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Inva-

lidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt,

sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch be-

züglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen

Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs

in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall-

versicherung und der Militärversicherung und den daraus

abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbe-

messung in diesen Versicherungen.

2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass

im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen

Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abge-

stellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwer-

deführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt

ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehen-

den Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattge-

funden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach

übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im

Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bau-

handwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren un-

selbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf

als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von

50 %.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht

wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Be-

gründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Ver-

fahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallver-

sicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entspre-

chenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine

Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen

werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Ver-

fahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe

Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von

mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie

sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht.

3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange

Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht.

Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor.

Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht

einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.02.2000 I 295/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.02.2000 I 295/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.02.2000 I 295/99

[AZA] I 295/99 Vr II. Kammer Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen D.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1958 geborene, als selbstständigerwerbender Bauhandwerker tätige D.________ erlitt am 16. Juni 1993 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals- wirbelsäule. Im Anschluss an den Unfall klagte er über Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und war bis zum

19. Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsscha- dens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom

12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom

31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidge- nössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integri- tätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gut- geheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä- rungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde. Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September 1996). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen. C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. Sep- tember 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % über- steigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehm- lassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Inva- lidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch be- züglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall- versicherung und der Militärversicherung und den daraus abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbe- messung in diesen Versicherungen. 2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abge- stellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwer- deführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehen- den Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattge- funden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bau- handwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren un- selbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von 50 %. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Be- gründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Ver- fahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entspre- chenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Ver- fahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht. 3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor. Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 29. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: