Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.01.2000 I 291/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.01.2000 I 291/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.01.2000 I 291/99
[AZA] I 291/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 17. Januar 2000 in Sachen A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. M.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Mit Verfügung vom 16. September 1997 lehnte die IV- Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1947 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
29. März 1999 ab. A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab Juni 1996 eine halbe Inva- lidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialver- sicherung sich nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
a) Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 1995 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom
16. Januar 1995 vorübergehend für 3 Monate zu 50 % arbeits- unfähig gewesen. Hernach sei bei fehlender Neurologie ein Arbeitsversuch indiziert. Es bestehe ein Verdacht auf funk- tionelle Überlagerung, weshalb der Patient so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden sollte. Hiezu schlägt die Klinik eine Abklärung in der Re- habilitationsklinik Y.________ vor. Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, schätzt die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsschlosser im Bericht vom
5. September 1996 ab 6. Juni 1995 bis auf weiteres auf 100 %. Leichte Arbeit sei zu 50 % möglich, aber der Patient sei zu wenig differenziert für Umschulungen. In einem Bericht vom 16. Dezember 1996 hält die Klinik X.________ die bisherige Arbeit zu 50 %, später zu 100 % zumutbar und ergänzt, in körperlich leichten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. "Wir glauben an eine deutliche funktionelle Überlagerung", weshalb der Patient in Bellikon genauer untersucht werden sollte. Diesen Bericht erstellte die Klinik X.________, ohne den Ver- sicherten nochmals persönlich gesehen zu haben. In einem Gutachten vom 12. Juni 1997 schloss Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, jegliche funktionelle Überlagerung wie auch sonstige psy- chische Leiden aus. Das Beschwerdebild des Exploranden sei aus organisch-somatischem Blickwinkel zu beurteilen.
b) Die erwähnten medizinischen Akten enthalten mehrere Widersprüche. Zunächst bestehen Differenzen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten zwischen der Klinik X.________ und Dr. S.________. Während die Klinik den Beschwerdeführer in leichten Arbeiten für voll einsatzfähig hält, schätzt Dr. S.________ die Arbeitsfähig- keit selbst in angepassten Tätigkeiten auf höchstens 50 %. Auf die Angaben der Klinik kann aus mehreren Gründen nicht unbesehen abgestellt werden. Zunächst wurde die von ihr vermutete funktionelle Überlagerung mit dem Gutachten von Dr. V.________ widerlegt. Sodann hat sie ihren kurz gehal- tenen Bericht vom 16. Dezember 1996 ohne Untersuchung des Beschwerdeführers verfasst. Bereits im ersten Bericht vom
3. Oktober 1995 wie auch in demjenigen vom 16. Dezember 1996 hat die Klinik X.________ eine Abklärung in der Reha- bilitationsklinik Y.________ empfohlen, ohne dass die Ver- waltung diesem Vorschlag Folge geleistet hätte. Damit blei- ben Unklarheiten hinsichtlich der noch verbliebenen Ar- beitsfähigkeit bestehen. Der Beizug der SUVA-Akten vermag die aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, denn die SUVA hatte einzig unfallbedingte Leiden zu entschädigen, weshalb sich die entsprechenden Akten vor allem mit der Frage der Kausalität befassen. Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 1995 bestanden aber wahrschein- lich schon vor dem Sturz vom 16. Januar 1995 Diskusprotru- sionen, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente relevant sein könnten. Daher ermöglichen die vorhandenen Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten in noch zumutbaren Tätigkeiten in der Rehabilitationsklinik Y.________ oder einer anderen geeigneten Institution abkläre und hernach erneut über sein Rentengesuch verfüge. Die IV-Stelle wird dabei auch die neu ins Recht gelegten Unterlagen über die Hospitalisation vom
4. bis 13. März 1998 im Spital Z.________ berücksichtigen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 1997 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zu- rückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen. IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 17. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts- der III. Kammer: schreiber: