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I_291/1999

Bundesgericht · 2000-01-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die

gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der

Invalidenversicherung und die dazu ergangene Rechtsprechung

richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

a) Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober

1995 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom

16. Januar 1995 vorübergehend für 3 Monate zu 50 % arbeits-

unfähig gewesen. Hernach sei bei fehlender Neurologie ein

Arbeitsversuch indiziert. Es bestehe ein Verdacht auf funk-

tionelle Überlagerung, weshalb der Patient so schnell wie

möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden

sollte. Hiezu schlägt die Klinik eine Abklärung in der Re-

habilitationsklinik Y.________ vor.

Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, schätzt

die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsschlosser im Bericht vom

5. September 1996 ab 6. Juni 1995 bis auf weiteres auf

100 %. Leichte Arbeit sei zu 50 % möglich, aber der Patient

sei zu wenig differenziert für Umschulungen. In einem

Bericht vom 16. Dezember 1996 hält die Klinik X.________

die bisherige Arbeit zu 50 %, später zu 100 % zumutbar und

ergänzt, in körperlich leichten Tätigkeiten sei der

Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. "Wir glauben an eine

deutliche funktionelle Überlagerung", weshalb der Patient

in Bellikon genauer untersucht werden sollte. Diesen

Bericht erstellte die Klinik X.________, ohne den Ver-

sicherten nochmals persönlich gesehen zu haben. In einem

Gutachten vom 12. Juni 1997 schloss Dr. med. V.________,

Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

jegliche funktionelle Überlagerung wie auch sonstige psy-

chische Leiden aus. Das Beschwerdebild des Exploranden sei

aus organisch-somatischem Blickwinkel zu beurteilen.

b) Die erwähnten medizinischen Akten enthalten mehrere

Widersprüche. Zunächst bestehen Differenzen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten zwischen

der Klinik X.________ und Dr. S.________. Während die

Klinik den Beschwerdeführer in leichten Arbeiten für voll

einsatzfähig hält, schätzt Dr. S.________ die Arbeitsfähig-

keit selbst in angepassten Tätigkeiten auf höchstens 50 %.

Auf die Angaben der Klinik kann aus mehreren Gründen nicht

unbesehen abgestellt werden. Zunächst wurde die von ihr

vermutete funktionelle Überlagerung mit dem Gutachten von

Dr. V.________ widerlegt. Sodann hat sie ihren kurz gehal-

tenen Bericht vom 16. Dezember 1996 ohne Untersuchung des

Beschwerdeführers verfasst. Bereits im ersten Bericht vom

3. Oktober 1995 wie auch in demjenigen vom 16. Dezember

1996 hat die Klinik X.________ eine Abklärung in der Reha-

bilitationsklinik Y.________ empfohlen, ohne dass die Ver-

waltung diesem Vorschlag Folge geleistet hätte. Damit blei-

ben Unklarheiten hinsichtlich der noch verbliebenen Ar-

beitsfähigkeit bestehen. Der Beizug der SUVA-Akten vermag

die aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, denn die

SUVA hatte einzig unfallbedingte Leiden zu entschädigen,

weshalb sich die entsprechenden Akten vor allem mit der

Frage der Kausalität befassen. Gemäss Bericht der Klinik

X.________ vom 3. Oktober 1995 bestanden aber wahrschein-

lich schon vor dem Sturz vom 16. Januar 1995 Diskusprotru-

sionen, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente

relevant sein könnten. Daher ermöglichen die vorhandenen

Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit

des Versicherten in noch zumutbaren Tätigkeiten in der

Rehabilitationsklinik Y.________ oder einer anderen

geeigneten Institution abkläre und hernach erneut über sein

Rentengesuch verfüge. Die IV-Stelle wird dabei auch die neu

ins Recht gelegten Unterlagen über die Hospitalisation vom

E. 2a Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober

1995 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom

16. Januar 1995 vorübergehend für 3 Monate zu 50 % arbeits-

unfähig gewesen. Hernach sei bei fehlender Neurologie ein

Arbeitsversuch indiziert. Es bestehe ein Verdacht auf funk-

tionelle Überlagerung, weshalb der Patient so schnell wie

möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden

sollte. Hiezu schlägt die Klinik eine Abklärung in der Re-

habilitationsklinik Y.________ vor.

Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, schätzt

die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsschlosser im Bericht vom

5. September 1996 ab 6. Juni 1995 bis auf weiteres auf

100 %. Leichte Arbeit sei zu 50 % möglich, aber der Patient

sei zu wenig differenziert für Umschulungen. In einem

Bericht vom 16. Dezember 1996 hält die Klinik X.________

die bisherige Arbeit zu 50 %, später zu 100 % zumutbar und

ergänzt, in körperlich leichten Tätigkeiten sei der

Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. "Wir glauben an eine

deutliche funktionelle Überlagerung", weshalb der Patient

in Bellikon genauer untersucht werden sollte. Diesen

Bericht erstellte die Klinik X.________, ohne den Ver-

sicherten nochmals persönlich gesehen zu haben. In einem

Gutachten vom 12. Juni 1997 schloss Dr. med. V.________,

Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

jegliche funktionelle Überlagerung wie auch sonstige psy-

chische Leiden aus. Das Beschwerdebild des Exploranden sei

aus organisch-somatischem Blickwinkel zu beurteilen.

E. 2b Die erwähnten medizinischen Akten enthalten mehrere

Widersprüche. Zunächst bestehen Differenzen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten zwischen

der Klinik X.________ und Dr. S.________. Während die

Klinik den Beschwerdeführer in leichten Arbeiten für voll

einsatzfähig hält, schätzt Dr. S.________ die Arbeitsfähig-

keit selbst in angepassten Tätigkeiten auf höchstens 50 %.

Auf die Angaben der Klinik kann aus mehreren Gründen nicht

unbesehen abgestellt werden. Zunächst wurde die von ihr

vermutete funktionelle Überlagerung mit dem Gutachten von

Dr. V.________ widerlegt. Sodann hat sie ihren kurz gehal-

tenen Bericht vom 16. Dezember 1996 ohne Untersuchung des

Beschwerdeführers verfasst. Bereits im ersten Bericht vom

3. Oktober 1995 wie auch in demjenigen vom 16. Dezember

1996 hat die Klinik X.________ eine Abklärung in der Reha-

bilitationsklinik Y.________ empfohlen, ohne dass die Ver-

waltung diesem Vorschlag Folge geleistet hätte. Damit blei-

ben Unklarheiten hinsichtlich der noch verbliebenen Ar-

beitsfähigkeit bestehen. Der Beizug der SUVA-Akten vermag

die aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, denn die

SUVA hatte einzig unfallbedingte Leiden zu entschädigen,

weshalb sich die entsprechenden Akten vor allem mit der

Frage der Kausalität befassen. Gemäss Bericht der Klinik

X.________ vom 3. Oktober 1995 bestanden aber wahrschein-

lich schon vor dem Sturz vom 16. Januar 1995 Diskusprotru-

sionen, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente

relevant sein könnten. Daher ermöglichen die vorhandenen

Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit

des Versicherten in noch zumutbaren Tätigkeiten in der

Rehabilitationsklinik Y.________ oder einer anderen

geeigneten Institution abkläre und hernach erneut über sein

Rentengesuch verfüge. Die IV-Stelle wird dabei auch die neu

ins Recht gelegten Unterlagen über die Hospitalisation vom

E. 4 bis 13. März 1998 im Spital Z.________ berücksichtigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 29. März 1999 und die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 1997

aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2000.- zu bezahlen.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Verfahrens zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der III. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 291/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 17. Januar 2000

in Sachen

A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.

iur. M.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 16. September 1997 lehnte die IV-

Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1947 geborenen

A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver-

sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

29. März 1999 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

und beantragen, es sei ihm ab Juni 1996 eine halbe Inva-

lidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren

Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialver-

sicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die

gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der

Invalidenversicherung und die dazu ergangene Rechtsprechung

richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

a) Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober

1995 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom

16. Januar 1995 vorübergehend für 3 Monate zu 50 % arbeits-

unfähig gewesen. Hernach sei bei fehlender Neurologie ein

Arbeitsversuch indiziert. Es bestehe ein Verdacht auf funk-

tionelle Überlagerung, weshalb der Patient so schnell wie

möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden

sollte. Hiezu schlägt die Klinik eine Abklärung in der Re-

habilitationsklinik Y.________ vor.

Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, schätzt

die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsschlosser im Bericht vom

5. September 1996 ab 6. Juni 1995 bis auf weiteres auf

100 %. Leichte Arbeit sei zu 50 % möglich, aber der Patient

sei zu wenig differenziert für Umschulungen. In einem

Bericht vom 16. Dezember 1996 hält die Klinik X.________

die bisherige Arbeit zu 50 %, später zu 100 % zumutbar und

ergänzt, in körperlich leichten Tätigkeiten sei der

Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. "Wir glauben an eine

deutliche funktionelle Überlagerung", weshalb der Patient

in Bellikon genauer untersucht werden sollte. Diesen

Bericht erstellte die Klinik X.________, ohne den Ver-

sicherten nochmals persönlich gesehen zu haben. In einem

Gutachten vom 12. Juni 1997 schloss Dr. med. V.________,

Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

jegliche funktionelle Überlagerung wie auch sonstige psy-

chische Leiden aus. Das Beschwerdebild des Exploranden sei

aus organisch-somatischem Blickwinkel zu beurteilen.

b) Die erwähnten medizinischen Akten enthalten mehrere

Widersprüche. Zunächst bestehen Differenzen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten zwischen

der Klinik X.________ und Dr. S.________. Während die

Klinik den Beschwerdeführer in leichten Arbeiten für voll

einsatzfähig hält, schätzt Dr. S.________ die Arbeitsfähig-

keit selbst in angepassten Tätigkeiten auf höchstens 50 %.

Auf die Angaben der Klinik kann aus mehreren Gründen nicht

unbesehen abgestellt werden. Zunächst wurde die von ihr

vermutete funktionelle Überlagerung mit dem Gutachten von

Dr. V.________ widerlegt. Sodann hat sie ihren kurz gehal-

tenen Bericht vom 16. Dezember 1996 ohne Untersuchung des

Beschwerdeführers verfasst. Bereits im ersten Bericht vom

3. Oktober 1995 wie auch in demjenigen vom 16. Dezember

1996 hat die Klinik X.________ eine Abklärung in der Reha-

bilitationsklinik Y.________ empfohlen, ohne dass die Ver-

waltung diesem Vorschlag Folge geleistet hätte. Damit blei-

ben Unklarheiten hinsichtlich der noch verbliebenen Ar-

beitsfähigkeit bestehen. Der Beizug der SUVA-Akten vermag

die aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, denn die

SUVA hatte einzig unfallbedingte Leiden zu entschädigen,

weshalb sich die entsprechenden Akten vor allem mit der

Frage der Kausalität befassen. Gemäss Bericht der Klinik

X.________ vom 3. Oktober 1995 bestanden aber wahrschein-

lich schon vor dem Sturz vom 16. Januar 1995 Diskusprotru-

sionen, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente

relevant sein könnten. Daher ermöglichen die vorhandenen

Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit

des Versicherten in noch zumutbaren Tätigkeiten in der

Rehabilitationsklinik Y.________ oder einer anderen

geeigneten Institution abkläre und hernach erneut über sein

Rentengesuch verfüge. Die IV-Stelle wird dabei auch die neu

ins Recht gelegten Unterlagen über die Hospitalisation vom

4. bis 13. März 1998 im Spital Z.________ berücksichtigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 29. März 1999 und die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 1997

aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2000.- zu bezahlen.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Verfahrens zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der III. Kammer:  schreiber: