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I_290/1999

Bundesgericht · 2000-04-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die 1962 geborene S.________, Fürsprecherin, er-

litt 1977 einen Sportunfall, welcher zu einer Tetraplegie

führte. Seit Mai 1996 ist sie als Juristin beim Bundesamt

für Sozialversicherung tätig, wo sie ein 80 %-Pensum be-

kleidet.

Die Invalidenversicherung erteilte S.________ seit

Jahren Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie,

letztmals mit Verfügung vom 25. Oktober 1995 für die Zeit

vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 2000. Am 9. Oktober 1998 hob

die IV-Stelle Bern ihre Verfügung vom 25. Oktober 1995 wie-

dererwägungsweise auf mit der Begründung, bei der Versi-

cherten liege kein stabiler Gesundheitszustand vor.

B.- Die von S.________ hiegegen gerichtete Beschwerde

mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die

IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die Kosten für die

Physiotherapie zu vergüten, wies das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern mit Entscheid vom 24. März 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren

erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen

physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motori-

schen Funktionsausfällen (Art. 8, Art. 12 IVG und Art. 2

Abs. 1 und 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für

die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a,

115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, je mit weiteren Hinwei-

sen; vgl. auch AHI 1999 S. 125), insbesondere zum Aus-

schluss der nicht unmittelbar auf die Beeinflussung der

motorischen Funktionen, sondern auf die Behandlung eines

auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgesche-

hens (wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettde-

formitäten oder Kontrakturen) gerichteten Massnahmen (BGE

108 V 218). Ebenso zutreffend sind die Ausführungen, wonach

rechtsprechungsgemäss ein stationärer, nicht aber stabiler

Zustand vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd

notwendig sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo

einigermassen zu bewahren, weshalb in diesem Falle Physio-

therapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im

Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV

qualifiziert werden kann (vgl. AHI 1999 S. 125).

2.- a) Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere

Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. September 1995

aus, dass die Beschwerdeführerin als Tetraplegikerin mit

Restfunktion im Bereich beider Arme und Hände sowie im

Bereich der Rumpfmuskulatur unbedingt auf regelmässige

physiotherapeutische Massnahmen zur Erhaltung ihrer musku-

lären Restfunktionen angewiesen sei. Trotz ihrer schwersten

Behinderung habe sie bis heute ihre Arbeit als Juristin im

Büro aufrechterhalten können. Die ausgeprägte Motivation

zur Erhaltung der Restfunktionen mit intensiver Physiothe-

rapie sei für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit entschei-

dend. Die damit erzielte Rumpfstabilisierung erlaube ihr

das mit der Arbeit im Büro verbundene Sitzen über Stunden.

Ebenso könne durch die Erhaltung der Restfunktionen im Be-

reich beider Arme die Mobilität im Rollstuhl über kurze

Strecken aus eigener Kraft erhalten werden. Zusammenfassend

sei bei ihr eine dauernde regelmässige Physiotherapie unum-

gänglich.

b) Gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme ist mit

Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung

davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin seit

Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussichtlich dauernd

weiter benötigt wird, um den Status quo einigermassen zu

bewahren, weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht

auf stabile Folgen der Lähmungen und damit nicht auf einen

zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind.

Vielmehr liegt ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer,

nicht aber stabiler Zustand vor. Schon aus diesem Grunde

kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische

Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2

Abs. 3 IVV qualifiziert werden (AHI 1999 S. 125). Die Argu-

mentation der Beschwerdeführerin, welche sich auf das nicht

veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94,

(vgl. auch BGE 100 V 37) stützt, beruht dabei offenbar auf

der früheren, seit längerem überholten Rechtsprechung (vgl.

insbesondere AHI 1999 S. 125), sodass sie insofern nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu keiner anderen Beur-

teilung gibt Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen

sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswir-

ken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie

die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Abschlussbe-

richt der Physiotherapie des Paraplegiker-Zentrums

X.________ vom 30. Oktober 1996 geltend macht und auch aus

dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. September 1995

hervorgeht. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie ver-

bundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend da-

für, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmass-

nahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann

(BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349

Erw. 2). Unter diesen Umständen erweist sich die ursprüng-

liche - d.h. die Physiotherapie bewilligende - Verfügung

vom 25. Oktober 1995 als zweifellos unrichtig, wovon die

IV-Stelle zu Recht ausgegangen ist. Da die Berichtigung der

genannten Verfügung auch von erheblicher Bedeutung ist,

lässt sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto-

ber 1998 vorgenommene Wiedererwägung nicht beanstanden. Es

muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass

die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmäs-

sige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu über-

nehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Kranken-

versicherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen

physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motori-

schen Funktionsausfällen (Art. 8, Art. 12 IVG und Art. 2

Abs. 1 und 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für

die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a,

115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, je mit weiteren Hinwei-

sen; vgl. auch AHI 1999 S. 125), insbesondere zum Aus-

schluss der nicht unmittelbar auf die Beeinflussung der

motorischen Funktionen, sondern auf die Behandlung eines

auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgesche-

hens (wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettde-

formitäten oder Kontrakturen) gerichteten Massnahmen (BGE

108 V 218). Ebenso zutreffend sind die Ausführungen, wonach

rechtsprechungsgemäss ein stationärer, nicht aber stabiler

Zustand vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd

notwendig sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo

einigermassen zu bewahren, weshalb in diesem Falle Physio-

therapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im

Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV

qualifiziert werden kann (vgl. AHI 1999 S. 125).

E. 2 a) Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere

Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. September 1995

aus, dass die Beschwerdeführerin als Tetraplegikerin mit

Restfunktion im Bereich beider Arme und Hände sowie im

Bereich der Rumpfmuskulatur unbedingt auf regelmässige

physiotherapeutische Massnahmen zur Erhaltung ihrer musku-

lären Restfunktionen angewiesen sei. Trotz ihrer schwersten

Behinderung habe sie bis heute ihre Arbeit als Juristin im

Büro aufrechterhalten können. Die ausgeprägte Motivation

zur Erhaltung der Restfunktionen mit intensiver Physiothe-

rapie sei für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit entschei-

dend. Die damit erzielte Rumpfstabilisierung erlaube ihr

das mit der Arbeit im Büro verbundene Sitzen über Stunden.

Ebenso könne durch die Erhaltung der Restfunktionen im Be-

reich beider Arme die Mobilität im Rollstuhl über kurze

Strecken aus eigener Kraft erhalten werden. Zusammenfassend

sei bei ihr eine dauernde regelmässige Physiotherapie unum-

gänglich.

b) Gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme ist mit

Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung

davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin seit

Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussichtlich dauernd

weiter benötigt wird, um den Status quo einigermassen zu

bewahren, weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht

auf stabile Folgen der Lähmungen und damit nicht auf einen

zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind.

Vielmehr liegt ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer,

nicht aber stabiler Zustand vor. Schon aus diesem Grunde

kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische

Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2

Abs. 3 IVV qualifiziert werden (AHI 1999 S. 125). Die Argu-

mentation der Beschwerdeführerin, welche sich auf das nicht

veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94,

(vgl. auch BGE 100 V 37) stützt, beruht dabei offenbar auf

der früheren, seit längerem überholten Rechtsprechung (vgl.

insbesondere AHI 1999 S. 125), sodass sie insofern nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu keiner anderen Beur-

teilung gibt Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen

sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswir-

ken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie

die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Abschlussbe-

richt der Physiotherapie des Paraplegiker-Zentrums

X.________ vom 30. Oktober 1996 geltend macht und auch aus

dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. September 1995

hervorgeht. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie ver-

bundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend da-

für, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmass-

nahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann

(BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349

Erw. 2). Unter diesen Umständen erweist sich die ursprüng-

liche - d.h. die Physiotherapie bewilligende - Verfügung

vom 25. Oktober 1995 als zweifellos unrichtig, wovon die

IV-Stelle zu Recht ausgegangen ist. Da die Berichtigung der

genannten Verfügung auch von erheblicher Bedeutung ist,

lässt sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto-

ber 1998 vorgenommene Wiedererwägung nicht beanstanden. Es

muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass

die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmäs-

sige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu über-

nehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Kranken-

versicherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 290/99 Tr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 20. April 2000

in Sachen

S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Für-

sprecher Dr. W.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne-

rin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Die 1962 geborene S.________, Fürsprecherin, er-

litt 1977 einen Sportunfall, welcher zu einer Tetraplegie

führte. Seit Mai 1996 ist sie als Juristin beim Bundesamt

für Sozialversicherung tätig, wo sie ein 80 %-Pensum be-

kleidet.

Die Invalidenversicherung erteilte S.________ seit

Jahren Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie,

letztmals mit Verfügung vom 25. Oktober 1995 für die Zeit

vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 2000. Am 9. Oktober 1998 hob

die IV-Stelle Bern ihre Verfügung vom 25. Oktober 1995 wie-

dererwägungsweise auf mit der Begründung, bei der Versi-

cherten liege kein stabiler Gesundheitszustand vor.

B.- Die von S.________ hiegegen gerichtete Beschwerde

mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die

IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die Kosten für die

Physiotherapie zu vergüten, wies das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern mit Entscheid vom 24. März 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren

erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen

physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motori-

schen Funktionsausfällen (Art. 8, Art. 12 IVG und Art. 2

Abs. 1 und 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für

die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a,

115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, je mit weiteren Hinwei-

sen; vgl. auch AHI 1999 S. 125), insbesondere zum Aus-

schluss der nicht unmittelbar auf die Beeinflussung der

motorischen Funktionen, sondern auf die Behandlung eines

auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgesche-

hens (wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettde-

formitäten oder Kontrakturen) gerichteten Massnahmen (BGE

108 V 218). Ebenso zutreffend sind die Ausführungen, wonach

rechtsprechungsgemäss ein stationärer, nicht aber stabiler

Zustand vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd

notwendig sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo

einigermassen zu bewahren, weshalb in diesem Falle Physio-

therapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im

Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV

qualifiziert werden kann (vgl. AHI 1999 S. 125).

2.- a) Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere

Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. September 1995

aus, dass die Beschwerdeführerin als Tetraplegikerin mit

Restfunktion im Bereich beider Arme und Hände sowie im

Bereich der Rumpfmuskulatur unbedingt auf regelmässige

physiotherapeutische Massnahmen zur Erhaltung ihrer musku-

lären Restfunktionen angewiesen sei. Trotz ihrer schwersten

Behinderung habe sie bis heute ihre Arbeit als Juristin im

Büro aufrechterhalten können. Die ausgeprägte Motivation

zur Erhaltung der Restfunktionen mit intensiver Physiothe-

rapie sei für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit entschei-

dend. Die damit erzielte Rumpfstabilisierung erlaube ihr

das mit der Arbeit im Büro verbundene Sitzen über Stunden.

Ebenso könne durch die Erhaltung der Restfunktionen im Be-

reich beider Arme die Mobilität im Rollstuhl über kurze

Strecken aus eigener Kraft erhalten werden. Zusammenfassend

sei bei ihr eine dauernde regelmässige Physiotherapie unum-

gänglich.

b) Gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme ist mit

Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung

davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin seit

Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussichtlich dauernd

weiter benötigt wird, um den Status quo einigermassen zu

bewahren, weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht

auf stabile Folgen der Lähmungen und damit nicht auf einen

zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind.

Vielmehr liegt ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer,

nicht aber stabiler Zustand vor. Schon aus diesem Grunde

kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische

Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2

Abs. 3 IVV qualifiziert werden (AHI 1999 S. 125). Die Argu-

mentation der Beschwerdeführerin, welche sich auf das nicht

veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94,

(vgl. auch BGE 100 V 37) stützt, beruht dabei offenbar auf

der früheren, seit längerem überholten Rechtsprechung (vgl.

insbesondere AHI 1999 S. 125), sodass sie insofern nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu keiner anderen Beur-

teilung gibt Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen

sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswir-

ken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie

die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Abschlussbe-

richt der Physiotherapie des Paraplegiker-Zentrums

X.________ vom 30. Oktober 1996 geltend macht und auch aus

dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. September 1995

hervorgeht. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie ver-

bundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend da-

für, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmass-

nahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann

(BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349

Erw. 2). Unter diesen Umständen erweist sich die ursprüng-

liche - d.h. die Physiotherapie bewilligende - Verfügung

vom 25. Oktober 1995 als zweifellos unrichtig, wovon die

IV-Stelle zu Recht ausgegangen ist. Da die Berichtigung der

genannten Verfügung auch von erheblicher Bedeutung ist,

lässt sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto-

ber 1998 vorgenommene Wiedererwägung nicht beanstanden. Es

muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass

die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmäs-

sige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu über-

nehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Kranken-

versicherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: