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I 278/99

Bundesgericht · 2000-05-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1969 geborene, aus der ehemaligen Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien stammende I.________ hatte in den

Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier bei der

X.________ AG gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei-

zerische Sozialversicherung geleistet. Im Oktober 1993 war

er an einer offenen Tuberkulose des rechten Lungenoberlap-

pens erkrankt und deswegen bis 8. Januar 1994 arbeitsun-

fähig. Bei einem Verkehrsunfall im ehemaligen Jugoslawien

erlitt er am 15. Mai 1994 eine Schulterluxation links bei

Status nach Humerusfraktur in der Kindheit. Im Anschluss an

die Krankheit und den Unfall kam es zu einer psychischen

Fehlentwicklung in Form eines chronischen reaktiv-depres-

siven Verstimmungszustandes (Bericht des Dr. med.

B.________ vom 19. April 1995). Am 8. März 1995 meldete

sich I.________ zum Bezug von Leistungen der Invaliden-

versicherung an. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklä-

rungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversiche-

rungsanstalt (SUVA) bei und ordnete eine gutachtliche

Untersuchung in der MEDAS an. In deren Bericht vom

6. September 1996 wurden zur Hauptsache ein chronisches

Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine leicht- bis mittel-

gradige depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungs-

störung diagnostiziert und der Versicherte in der bisheri-

gen Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsun-

fähig bezeichnet. Für eine körperlich leichte bis mittel-

schwere Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter wurde

eine Arbeitsfähigkeit von 75 % angegeben. Mit Verfügung vom

28. Mai 1997 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für

Versicherte im Ausland I.________ für die Zeit vom 1. Mai

1995 bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, nebst

Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, auf

Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

I.________ die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit

vor dem 1. Mai 1995 sowie nach dem 31. Dezember 1996 ver-

langte, wurde von der Rekurskommission der AHV/IV für die

im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom

15. Januar 1999).

C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanz-

lichen Entscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmass-

nahmen sowie eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente

und Kinderrenten, auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 und

nach dem 31. Dezember 1996 zuzusprechen; eventuell sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein neues

Gutachten, einschliesslich eines psychiatrischen Berichts,

einzuholen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-

liche Verbeiständung zu gewähren.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die

IV-Stelle Luzern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-

nehmen.

D.- Mit Entscheid vom 13. September 1999 hat das Eid-

genössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Verbeiständung gewährt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hin-

sicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Einerseits sei die Verfügung vom 28. Mai 1997 mangelhaft

begründet worden, andererseits seien im Zusammenhang mit

der Begutachtung durch die MEDAS seine Mitwirkungsrechte

nicht gewahrt worden.

aa) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS

1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgaran-

tien" stehende Regelung des

Art. 29 BV

bezweckt namentlich,

verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend:

aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen

Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzu-

fassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom

20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in

Art. 29 Abs. 2 BV

nicht näher umschriebenen Anspruchs auf

rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der

Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl.

etwa

BGE 124 I 51

Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b,

124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nach wie

vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiel-

len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungs-

wirklichkeit (Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung:

Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf

Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493

ff.). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn

auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Sepa-

ratdruck 1998], NR 1998 S. 234 und SR S. 50 f.).

Die BV ist gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom

28. September 1999 [AS 1999 2555; BBl 1999 7922] auf den

1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die aBV ist von einigen

Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 2 des eben genannten Bundes-

beschlusses, worin auf Ziff. II Abs. 2 des Bundesbeschlus-

ses vom 18. Dezember 1998 verwiesen wird) formell aufgeho-

ben worden. Ob die BV vorbehältlich abweichender Über-

gangsbestimmungen darüber hinaus auf sämtliche hängige Ver-

fahren Anwendung findet, ist nicht geregelt. Dagegen liesse

sich anführen, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes

sei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Er-

lasses zu beurteilen (

BGE 122 V 89

mit Hinweisen). Dies

würde vorliegend zur Massgeblichkeit der aBV führen. Um-

gekehrt sind die Verhältnisse bei einer Verfassungsnovelle

insoweit speziell, als die Natur der Verfassung als wich-

tigste und grundlegendste Rechtsquelle des innerstaatlichen

Rechts indiziert, neues Recht - soweit keine abweichende

Regelung besteht - grundsätzlich ab Inkrafttreten integral,

mithin auch auf hängige Verfahren, zur Anwendung zu brin-

gen. Da sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör kein

Unterschied daraus ergibt, ob die aBV oder die BV massge-

bend ist, kann diese Frage vorliegend indes offen bleiben.

bb) Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Begrün-

dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei

über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Dabei

dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsver-

fahren an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforde-

rungen gestellt werden. Es genügt, wenn kurz die Überlegun-

gen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten

liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 124 V

181 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. K 928 S. 12; ZAK

1989 S. 465; vgl. auch

Art. 75 Abs. 3 IVV

). Die Verfügung

vom 28. Mai 1997 genügt diesen Anforderungen, wie im vor-

instanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt wird. Im Bei-

blatt zum Verwaltungsakt werden, wenn auch in knapper Form,

sowohl Beginn und Befristung der Rente als auch der für den

Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad begründet. Zu

mehr war die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nicht

verpflichtet.

cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die

MEDAS geht fehl. Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte

des Beschwerdeführers dadurch, dass er keine Vorladung zur

Schlussbesprechung vom 16. August 1996 mit den beteiligten

Ärzten erhalten hatte, kann schon deshalb nicht die Rede

sein, weil der Versicherte die Schweiz zu diesem Zeitpunkt

bereits definitiv verlassen hatte. Im Übrigen hatte der

Rechtsvertreter bei Einreichung der erstinstanzlichen Be-

schwerdeschrift (Ergänzung vom 14. August 1997) Kenntnis

vom MEDAS-Bericht und damit Gelegenheit, dazu Stellung zu

nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine allfällige

Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann daher ange-

sichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des

Sozialversicherungsrichters als geheilt gelten (BGE 120 V

362 Erw. 2b).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die

Verwaltung habe die Eingliederungsfrage und die Begehren

auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht

geprüft. Hiezu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Luzern

eine Abklärung der Eingliederungsfrage durchgeführt hat.

Dabei ergab sich, dass eine Eingliederung nicht möglich und

die Rentenfrage zu prüfen sei (Bericht der Berufsberatung

der IV-Stelle vom 13. Oktober 1995). Zudem ist der Be-

schwerdeführer im Sommer 1996 definitiv aus der Schweiz

ausgereist, weshalb ihm nach Art. 8 lit. a des anwendbaren

Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 kein Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invali-

denversicherung mehr zustand.

2.- Materiell ist vorab strittig, ob die mit Verfügung

vom 28. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 zugesprochene ganze Rente

zu Recht auf den 31. Dezember 1996 befristet worden ist.

Dies beurteilt sich praxisgemäss danach, ob in diesem Zeit-

punkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung

des Rentenanspruchs gemäss

Art. 41 IVG

gegeben waren. Wäh-

rend Verwaltung und Vorinstanz diese Voraussetzungen zu-

mindest sinngemäss bejahen, verneint der Beschwerdeführer

einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 41 IVG

mit der Fest-

stellung, weder der Gesundheitszustand noch die Erwerbs-

fähigkeit hätten sich gegen Ende 1996 geändert.

a) Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med.

B.________ war der Beschwerdeführer im Anschluss an den Un-

fall vom 15. Mai 1994 zunächst vollständig arbeitsunfähig.

Er bezog von der SUVA denn auch das volle Taggeld. Nach

einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med.

E.________ (vom 16. August 1994) setzte die SUVA das Tag-

geld mit Wirkung ab 19. August 1994 auf 50 % herab. Ein

Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber wurde nach

wenigen Stunden abgebrochen. Ab dem 22. August 1994 war der

Beschwerdeführer wegen einer Angina arbeitsunfähig. Er

hatte bereits im Juni 1994 eine solche Erkrankung durch-

gemacht (Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. August

1994). Während Kreisarzt Dr. med. L.________ am 20. Septem-

ber 1994 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

50 % ab 19. August und von 100 % ab 21. September 1994

annahm und auf eine psychogene Fehlentwicklung hinwies,

verneinte Dr. med. B.________ am 24. Februar und 19. April

1995 eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und bestä-

tigte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für

leichtere Tätigkeiten von 30 bis 50 % ab Januar 1995. Die

Ärzte der MEDAS gelangten zur Auffassung, dass der Ver-

sicherte in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit

mindestens seit dem Unfall vom 15. Mai 1994 nicht mehr

arbeitsfähig gewesen sei und der Beginn der Arbeitsfähig-

keit (von 75 %) für eine leichtere Tätigkeit auf das Datum

der Schlussbesprechung der untersuchenden Ärzte, den

16. September 1996 (recte: 16. August 1996), festgesetzt

werden könne.

Die Arztberichte lassen eindeutig den Schluss zu, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den

Jahren 1995 und 1996 derart gebessert hat, dass ihm zumin-

dest die Aufnahme einer leichten Teilzeitarbeit zumutbar

war, was als Revisionsgrund im Sinne von

Art. 41 IVG

zu

betrachten ist.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolge-

rungen im MEDAS-Bericht und macht geltend, bei der Beur-

teilung der Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Leiden

unberücksichtigt geblieben. So werde nicht geprüft, ob die

Tuberkulose und die Blähungen, an welchen der Versicherte

leide, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der äusserst

schlechte psychische Gesundheitszustand bleibe bei der

Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls ausser Acht. Dem

ist entgegenzuhalten, dass die offenbar abgeheilte Tuber-

kulose durchaus berücksichtigt wurde, indem sie im Bericht

vom 6. September 1996 mit der Diagnose "St. n. offener

Tuberkulose des rechten Oberlappens 1993/94" bei den Leiden

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber

mit Krankheitswert aufgeführt wurde. Es besteht kein Grund,

von diesen mit den übrigen Akten übereinstimmenden Fest-

stellungen abzugehen. Namentlich wurde im Bericht der

Höhenklinik Y.________ (vom 16. Dezember 1993) eine volle

Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 1993 bestätigt. Über

Blähungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS-

Untersuchung nicht geklagt. Die im Rahmen des Allgemein-

status erfolgte Untersuchung des Abdomens hat normale Be-

funde ergeben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme

einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Was schliesslich die psychischen Leiden betrifft, sind

diese im Bericht der MEDAS (vom 6. September 1996) berück-

sichtigt worden, nachdem am 10. Juli 1996 ein psychiatri-

sches Konsilium durch Dr. med. K.________ durchgeführt

worden war, welches zur Diagnose einer leicht- bis

mittelgradigen reaktiven Depression und Anpassungsstörung

mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

führte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde aus psychiatrischer

Sicht mit mindestens 25 % und höchstens 50 % bewertet. Wenn

die MEDAS sowohl unter Berücksichtigung der organischen als

auch der psychischen Befunde zu einer Arbeitsfähigkeit von

75 % gelangt ist, so erscheint dies nicht widersprüchlich.

Das psychische Leiden war nicht schweren Grades und teil-

weise von invaliditätsfremden äusseren Faktoren (Trennung

von der Familie, drohende Ausweisung) beeinflusst. In den

vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen aus dem

ehemaligen Jugoslawien (vom 27. Dezember 1996 und 16. Juni

1997) ist denn auch nicht von einer psychisch bedingten

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Es ist da-

her nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung auf die Ge-

samtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts im MEDAS-

Bericht (vom 6. September 1996) abgestellt und von einer

Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 15. Mai 1994 bis

15. September 1996 und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für

eine leichtere Tätigkeit ab 16. September 1996 ausgegangen

ist und die Rente nach

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV

auf den

31. Dezember 1996 aufgehoben hat. Weil die für die Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit massgebende Schlussbesprechung

der MEDAS am 16. August 1996, und nicht, wie im Bericht vom

6. September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. Sep-

tember 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf

den 30. November 1996 aufgehoben werden können. Für das

Eidgenössische Versicherungsgericht besteht indessen kein

Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt

abzuändern.

c) Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit

nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum

Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997)

wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich

weder dem Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 27. Dezember

1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Ver-

waltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med.

R.________ vom 16. Juni 1997 und H.________ vom 17. April

1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, ein-

schliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiat-

rischen Gutachtens bedürfte, ist daher festzustellen, dass

die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht

besteht.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch inso-

weit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn bean-

tragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine

Dauerinvalidität im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG

und

Art. 29 IVV

vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologi-

sches Geschehen (vgl. hiezu

BGE 111 V 21

ff.), weshalb der

Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von

einem Jahr (

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

), d.h. nach einer

Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer

weiterbestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Aus-

masses entstehen konnte (

BGE 122 V 274

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall

vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer län-

gerdauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993

aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung

vom 29. Oktober bis 16. November 1993 im Spital Z.________

und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993

in der Höhenklinik Y.________ Anlass gab. Laut dem Bericht

dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem

30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit,

worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit

am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med.

B.________ vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeits-

unfähigkeit trat erst auf Grund des Unfalls vom 15. Mai

1994 wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu

keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar-

beitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres.

Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Ren-

tenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem

Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In

masslicher Hinsicht liegen keine besondere Umstände vor,

welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von

Fr. 2500.- bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen.

Es wird ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam

gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im

Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt W.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der IV-Stelle Luzern, der Schweizeri-

schen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. Sep-

tember 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf

den 30. November 1996 aufgehoben werden können. Für das

Eidgenössische Versicherungsgericht besteht indessen kein

Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt

abzuändern.

c) Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit

nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum

Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997)

wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich

weder dem Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 27. Dezember

1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Ver-

waltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med.

R.________ vom 16. Juni 1997 und H.________ vom 17. April

1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, ein-

schliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiat-

rischen Gutachtens bedürfte, ist daher festzustellen, dass

die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht

besteht.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch inso-

weit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn bean-

tragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine

Dauerinvalidität im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG

und

Art. 29 IVV

vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologi-

sches Geschehen (vgl. hiezu

BGE 111 V 21

ff.), weshalb der

Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von

einem Jahr (

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

), d.h. nach einer

Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer

weiterbestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Aus-

masses entstehen konnte (

BGE 122 V 274

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall

vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer län-

gerdauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993

aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung

vom 29. Oktober bis 16. November 1993 im Spital Z.________

und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993

in der Höhenklinik Y.________ Anlass gab. Laut dem Bericht

dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem

30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit,

worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit

am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med.

B.________ vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeits-

unfähigkeit trat erst auf Grund des Unfalls vom 15. Mai

1994 wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu

keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar-

beitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres.

Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Ren-

tenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem

Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In

masslicher Hinsicht liegen keine besondere Umstände vor,

welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von

Fr. 2500.- bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen.

Es wird ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam

gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im

Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt W.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der IV-Stelle Luzern, der Schweizeri-

schen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.05.2000 I 278/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.05.2000 I 278/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.05.2000 I 278/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 278/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 9. Mai 2000 in Sachen I.________, 1969, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne A.- Der 1969 geborene, aus der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien stammende I.________ hatte in den Jahren 1989 bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier bei der X.________ AG gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei- zerische Sozialversicherung geleistet. Im Oktober 1993 war er an einer offenen Tuberkulose des rechten Lungenoberlap- pens erkrankt und deswegen bis 8. Januar 1994 arbeitsun- fähig. Bei einem Verkehrsunfall im ehemaligen Jugoslawien erlitt er am 15. Mai 1994 eine Schulterluxation links bei Status nach Humerusfraktur in der Kindheit. Im Anschluss an die Krankheit und den Unfall kam es zu einer psychischen Fehlentwicklung in Form eines chronischen reaktiv-depres- siven Verstimmungszustandes (Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. April 1995). Am 8. März 1995 meldete sich I.________ zum Bezug von Leistungen der Invaliden- versicherung an. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklä- rungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) bei und ordnete eine gutachtliche Untersuchung in der MEDAS an. In deren Bericht vom

6. September 1996 wurden zur Hauptsache ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine leicht- bis mittel- gradige depressive Reaktion beziehungsweise Anpassungs- störung diagnostiziert und der Versicherte in der bisheri- gen Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsun- fähig bezeichnet. Für eine körperlich leichte bis mittel- schwere Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter wurde eine Arbeitsfähigkeit von 75 % angegeben. Mit Verfügung vom

28. Mai 1997 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland I.________ für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 sowie nach dem 31. Dezember 1996 ver- langte, wurde von der Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom

15. Januar 1999). C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmass- nahmen sowie eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente und Kinderrenten, auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1995 und nach dem 31. Dezember 1996 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein neues Gutachten, einschliesslich eines psychiatrischen Berichts, einzuholen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt- liche Verbeiständung zu gewähren. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die IV-Stelle Luzern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- nehmen. D.- Mit Entscheid vom 13. September 1999 hat das Eid- genössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hin- sicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Einerseits sei die Verfügung vom 28. Mai 1997 mangelhaft begründet worden, andererseits seien im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS seine Mitwirkungsrechte nicht gewahrt worden. aa) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgaran- tien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzu- fassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom

20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 124 I 51 Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiel- len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungs- wirklichkeit (Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung: Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Sepa- ratdruck 1998], NR 1998 S. 234 und SR S. 50 f.). Die BV ist gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom

28. September 1999 [AS 1999 2555; BBl 1999 7922] auf den

1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die aBV ist von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 2 des eben genannten Bundes- beschlusses, worin auf Ziff. II Abs. 2 des Bundesbeschlus- ses vom 18. Dezember 1998 verwiesen wird) formell aufgeho- ben worden. Ob die BV vorbehältlich abweichender Über- gangsbestimmungen darüber hinaus auf sämtliche hängige Ver- fahren Anwendung findet, ist nicht geregelt. Dagegen liesse sich anführen, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes sei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Er- lasses zu beurteilen (BGE 122 V 89 mit Hinweisen). Dies würde vorliegend zur Massgeblichkeit der aBV führen. Um- gekehrt sind die Verhältnisse bei einer Verfassungsnovelle insoweit speziell, als die Natur der Verfassung als wich- tigste und grundlegendste Rechtsquelle des innerstaatlichen Rechts indiziert, neues Recht - soweit keine abweichende Regelung besteht - grundsätzlich ab Inkrafttreten integral, mithin auch auf hängige Verfahren, zur Anwendung zu brin- gen. Da sich für den Anspruch auf rechtliches Gehör kein Unterschied daraus ergibt, ob die aBV oder die BV massge- bend ist, kann diese Frage vorliegend indes offen bleiben. bb) Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Dabei dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsver- fahren an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Es genügt, wenn kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. K 928 S. 12; ZAK 1989 S. 465; vgl. auch Art. 75 Abs. 3 IVV). Die Verfügung vom 28. Mai 1997 genügt diesen Anforderungen, wie im vor- instanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt wird. Im Bei- blatt zum Verwaltungsakt werden, wenn auch in knapper Form, sowohl Beginn und Befristung der Rente als auch der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad begründet. Zu mehr war die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS geht fehl. Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers dadurch, dass er keine Vorladung zur Schlussbesprechung vom 16. August 1996 mit den beteiligten Ärzten erhalten hatte, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Versicherte die Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv verlassen hatte. Im Übrigen hatte der Rechtsvertreter bei Einreichung der erstinstanzlichen Be- schwerdeschrift (Ergänzung vom 14. August 1997) Kenntnis vom MEDAS-Bericht und damit Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine allfällige Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann daher ange- sichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Sozialversicherungsrichters als geheilt gelten (BGE 120 V 362 Erw. 2b).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die Verwaltung habe die Eingliederungsfrage und die Begehren auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft. Hiezu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Luzern eine Abklärung der Eingliederungsfrage durchgeführt hat. Dabei ergab sich, dass eine Eingliederung nicht möglich und die Rentenfrage zu prüfen sei (Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 13. Oktober 1995). Zudem ist der Be- schwerdeführer im Sommer 1996 definitiv aus der Schweiz ausgereist, weshalb ihm nach Art. 8 lit. a des anwendbaren Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invali- denversicherung mehr zustand. 2.- Materiell ist vorab strittig, ob die mit Verfügung vom 28. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 zugesprochene ganze Rente zu Recht auf den 31. Dezember 1996 befristet worden ist. Dies beurteilt sich praxisgemäss danach, ob in diesem Zeit- punkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss Art. 41 IVG gegeben waren. Wäh- rend Verwaltung und Vorinstanz diese Voraussetzungen zu- mindest sinngemäss bejahen, verneint der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG mit der Fest- stellung, weder der Gesundheitszustand noch die Erwerbs- fähigkeit hätten sich gegen Ende 1996 geändert.

a) Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ war der Beschwerdeführer im Anschluss an den Un- fall vom 15. Mai 1994 zunächst vollständig arbeitsunfähig. Er bezog von der SUVA denn auch das volle Taggeld. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. E.________ (vom 16. August 1994) setzte die SUVA das Tag- geld mit Wirkung ab 19. August 1994 auf 50 % herab. Ein Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber wurde nach wenigen Stunden abgebrochen. Ab dem 22. August 1994 war der Beschwerdeführer wegen einer Angina arbeitsunfähig. Er hatte bereits im Juni 1994 eine solche Erkrankung durch- gemacht (Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. August 1994). Während Kreisarzt Dr. med. L.________ am 20. Septem- ber 1994 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 19. August und von 100 % ab 21. September 1994 annahm und auf eine psychogene Fehlentwicklung hinwies, verneinte Dr. med. B.________ am 24. Februar und 19. April 1995 eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und bestä- tigte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten von 30 bis 50 % ab Januar 1995. Die Ärzte der MEDAS gelangten zur Auffassung, dass der Ver- sicherte in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit mindestens seit dem Unfall vom 15. Mai 1994 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei und der Beginn der Arbeitsfähig- keit (von 75 %) für eine leichtere Tätigkeit auf das Datum der Schlussbesprechung der untersuchenden Ärzte, den

16. September 1996 (recte: 16. August 1996), festgesetzt werden könne. Die Arztberichte lassen eindeutig den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 1995 und 1996 derart gebessert hat, dass ihm zumin- dest die Aufnahme einer leichten Teilzeitarbeit zumutbar war, was als Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG zu betrachten ist.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolge- rungen im MEDAS-Bericht und macht geltend, bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Leiden unberücksichtigt geblieben. So werde nicht geprüft, ob die Tuberkulose und die Blähungen, an welchen der Versicherte leide, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der äusserst schlechte psychische Gesundheitszustand bleibe bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls ausser Acht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die offenbar abgeheilte Tuber- kulose durchaus berücksichtigt wurde, indem sie im Bericht vom 6. September 1996 mit der Diagnose "St. n. offener Tuberkulose des rechten Oberlappens 1993/94" bei den Leiden ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert aufgeführt wurde. Es besteht kein Grund, von diesen mit den übrigen Akten übereinstimmenden Fest- stellungen abzugehen. Namentlich wurde im Bericht der Höhenklinik Y.________ (vom 16. Dezember 1993) eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 1993 bestätigt. Über Blähungen hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS- Untersuchung nicht geklagt. Die im Rahmen des Allgemein- status erfolgte Untersuchung des Abdomens hat normale Be- funde ergeben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Was schliesslich die psychischen Leiden betrifft, sind diese im Bericht der MEDAS (vom 6. September 1996) berück- sichtigt worden, nachdem am 10. Juli 1996 ein psychiatri- sches Konsilium durch Dr. med. K.________ durchgeführt worden war, welches zur Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen reaktiven Depression und Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten führte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht mit mindestens 25 % und höchstens 50 % bewertet. Wenn die MEDAS sowohl unter Berücksichtigung der organischen als auch der psychischen Befunde zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % gelangt ist, so erscheint dies nicht widersprüchlich. Das psychische Leiden war nicht schweren Grades und teil- weise von invaliditätsfremden äusseren Faktoren (Trennung von der Familie, drohende Ausweisung) beeinflusst. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen aus dem ehemaligen Jugoslawien (vom 27. Dezember 1996 und 16. Juni

1997) ist denn auch nicht von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Es ist da- her nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung auf die Ge- samtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts im MEDAS- Bericht (vom 6. September 1996) abgestellt und von einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 15. Mai 1994 bis

15. September 1996 und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine leichtere Tätigkeit ab 16. September 1996 ausgegangen ist und die Rente nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV auf den

31. Dezember 1996 aufgehoben hat. Weil die für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit massgebende Schlussbesprechung der MEDAS am 16. August 1996, und nicht, wie im Bericht vom

6. September 1996 irrtümlicherweise angegeben, am 16. Sep- tember 1996 stattgefunden hat, hätte die Rente bereits auf den 30. November 1996 aufgehoben werden können. Für das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht indessen kein Grund, die strittige Verwaltungsverfügung in diesem Punkt abzuändern.

c) Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach der MEDAS-Untersuchung (vom 6. September 1996) bis zum Erlass des strittigen Verwaltungsaktes (vom 28. Mai 1997) wesentlich verschlechtert hätte. Gegenteiliges lässt sich weder dem Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 27. Dezember 1996 noch den erst nach dem Erlass der strittigen Ver- waltungsverfügung ausgestellten Zeugnissen der Dres. med. R.________ vom 16. Juni 1997 und H.________ vom 17. April 1998 entnehmen. Ohne dass es weiterer Abklärungen, ein- schliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten psychiat- rischen Gutachtens bedürfte, ist daher festzustellen, dass die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 1996 zu Recht besteht. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch inso- weit abzuweisen, als damit ein früherer Rentenbeginn bean- tragt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lag im Anschluss an den Unfall vom 15. Mai 1994 keine Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV vor. Vielmehr bestand ein labiles pathologi- sches Geschehen (vgl. hiezu BGE 111 V 21 ff.), weshalb der Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. nach einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer weiterbestehenden Erwerbsunfähigkeit mindestens dieses Aus- masses entstehen konnte (BGE 122 V 274 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war zwar bereits vor dem Unfall vom 15. Mai 1994 verschiedentlich erkrankt. Zu einer län- gerdauernden Arbeitsunfähigkeit führte die im Oktober 1993 aufgetretene Lungentuberkulose, welche zu einer Behandlung vom 29. Oktober bis 16. November 1993 im Spital Z.________ und einem anschliessenden Aufenthalt bis 9. Dezember 1993 in der Höhenklinik Y.________ Anlass gab. Laut dem Bericht dieser Klinik (vom 16. Dezember 1993) bestand ab dem

30. Dezember 1993 aber wieder volle Arbeitsfähigkeit, worauf der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit am 8. Januar 1994 wieder aufnahm (Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. April 1995). Eine erneute Arbeits- unfähigkeit trat erst auf Grund des Unfalls vom 15. Mai 1994 wieder ein. Vor diesem Geschehnis bestand somit zu keinem Zeitpunkt eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar- beitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres. Es muss daher bei dem von der Verwaltung angenommenen Ren- tenbeginn vom 1. Mai 1995 bleiben. 4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Entscheid vom 13. September 1999) wird dem Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In masslicher Hinsicht liegen keine besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, vom Normalansatz von Fr. 2500.- bei Vertretung durch einen Anwalt abzuweichen. Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt W.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen, der IV-Stelle Luzern, der Schweizeri- schen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 9. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: