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I 270/99

Bundesgericht · 2000-03-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1972 geborene D.________ war nach seiner Ein-

reise in die Schweiz im Mai 1993 zunächst als Chauffeur in

der Firma G.________ AG tätig. In seiner Stellungnahme vom

6. Juli 1998 diagnostizierte Dr. med. G.________, Innere

Medizin FMH, seit November 1997 bestehende belastungsabhän-

gige Rückenschmerzen bei kleiner Diskusprotrusion dorsome-

dial L5/S1, und hielt fest, als Lastwagenführer, der beim

Auf- und Abladen helfen müsse, sei sein Patient zur Zeit

sicherlich kaum arbeitsfähig. Seit 8. Februar 1998 setzt

die Arbeitgeberin den Versicherten bei gleich hohem Lohn in

einer rückenschonenden Beschäftigung als Qualitätskontrol-

leur/Disponent ein.

Mit Anmeldung vom 4. Juni 1998 ersuchte D.________ die

Invalidenversicherung um Umschulung auf eine neue Tätig-

keit. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst der

Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juli 1998 die

Auskünfte der G.________ AG vom 15. Juli 1998 ein. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und in Berücksichti-

gung des Berichtes des Dr. med. G.________ vom 28. Septem-

ber 1998 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung

ab (Verfügung vom 21. Oktober 1998).

B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde. Im Rahmen

eines zweiten Schriftenwechsels reichte Dr. med.

T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Reha-

bilitation FMH, für den Versicherten einen Bericht vom

26. Januar 1999 ein. Die IV-Stelle gab im Verlauf des Ver-

fahrens unter anderem die Stellungnahmen des Dr. med.

T.________ vom 3. November 1998 und des Dr. med. G.________

vom 26. Januar 1999 sowie das Schreiben der G.________ AG

vom 4. Februar 1999 zu den Akten. Die AHV/IV-Rekurskommis-

sion des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid

vom 22. März 1999).

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides sei die Umschulung zum Qualitätskontrolleur/Dispo-

nenten zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeur-

teilung an die Rekurskommission bzw. an die Verwaltung

zurückzuweisen. Der Eingabe liegt nebst weiteren Unterlagen

eine Bestätigung der G.________ AG vom 3. Mai 1999 bei.

Während Rekurskommission und IV-Stelle auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich

das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Rekurskommission hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff

(

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen im Allgemeinen (

Art. 8 Abs. 1 IVG

) und auf Umschu-

lung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit

Art. 17 Abs. 1 IVG

) sowie

die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach die den Anspruch

auf Umschulung begründende Invalidität eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus-

setzt (

BGE 124 V 110

Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Für die Ermittlung des mit dem invalidisierenden

Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Er-

werbseinkommens kann auf den von invaliden Versicherten

tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn

- kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine

Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er-

übrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt,

bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar-

beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen

und nicht als Soziallohn erscheint (

BGE 117 V 18

mit Hin-

weisen).

Nach

Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV

gehören Lohnbestandtei-

le, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen be-

schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen

kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben-

den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von

Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da

vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte

Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Ar-

beitsleistung sind (

BGE 117 V 18

). Bei der richterlichen

Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden-

ken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes In-

teresse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu

behaupten (

BGE 110 V 277

, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345

Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung

fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur

versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsver-

hältnisses in Betracht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-

rer Anspruch auf Umschulung hat. Dabei stellt sich vorab

die Frage, ob er in einem anspruchsberechtigenden Ausmass

invalid ist.

a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizi-

nischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer - welcher

laut Diagnose des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998

an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links infolge

fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

leidet - die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge-

übte, mit Auf- und Abladearbeiten verbundene Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur für Gemüsetransporte nicht mehr zumutbar

ist (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Inva-

liditätsbemessung vgl.

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

b) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich trotz der

Umplatzierung des Versicherten im Betrieb der G.________ AG

keine Lohneinbusse verzeichnen, die einen Anspruch auf Um-

schulung begründen würde. Dies schliesst sie aus den Anga-

ben der Arbeitgeberin, wonach der in der neuen Tätigkeit

erzielte Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten ent-

spreche.

c) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 1998

wurde zur Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung

des Versicherten entspreche, zwar tatsächlich das Feld "JA"

angekreuzt. Allein darauf darf jedoch nicht ohne weiteres

abschliessend abgestellt werden. Erfahrungsgemäss sind sich

die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche

Kriterien bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten

sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden

können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Grün-

den eingeschränkte Leistungsvermögen bewährter Angestellter

zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgebe-

rinnen und Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz

ihrer Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäfti-

gen. Es werden den Betroffenen beispielsweise weitere Mit-

arbeiter zur Seite gestellt, ihr bisheriger Aufgabenbereich

anders eingeteilt oder sie werden gar von der Verrichtung

gewisser Tätigkeiten freigestellt. Vorliegend wies die

G.________ AG in ihrem der Anmeldung zum Bezug von Leistun-

gen der Invalidenversicherung beigelegten Schreiben vom

1. Juni 1998 darauf hin, dass sie den Versicherten weiter-

hin beschäftigen werde, dafür jedoch eine Umschulung drin-

gend notwendig sei. Am 4. Februar 1999 gab sie an, sie

könne den Beschwerdeführer unmöglich in seiner ursprüngli-

chen Funktion einsetzen. Sie müsse ihn jeden Tag schonen

und mit speziell leichten Arbeiten beauftragen. Mit Bestä-

tigung vom 3. Mai 1999 führte sie aus, zufolge des Gesund-

heitszustandes ihres Mitarbeiters habe sie diesen nicht

mehr in seiner ursprünglichen Funktion als Chauffeur ein-

setzen können. Da er jedoch seit acht Jahren stets treue

Dienste geleistet und sehr gute Leistungen erbracht habe,

sehe sie sich moralisch verpflichtet, ihn in einer körper-

lich weniger belastenden Funktion weiterzubeschäftigen und

ihm die Ausbildung zum Qualitätskontrolleur zu ermöglichen.

In der Einarbeitungszeit habe sein Lohn nicht der Arbeits-

leistung entsprochen. Weil er die neue Tätigkeit allerdings

mit viel Elan ausübe, könne er laufend geschult werden. So

habe er Pilz- und Computerkurse absolvieren und die Ausbil-

dung zum eidgenössisch diplomierten Früchte- und Gemüsespe-

zialisten anfangen können. Mit Blick auf diese Angaben ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Um-

platzierung im bisherigen Betrieb zumindest während der

Einarbeitung einen Lohn bezog, der über der tatsächlich von

ihm erbrachten Leistung lag und damit einen Soziallohnan-

teil enthielt. Hinweise auf das allfällige Vorhandensein

einer Soziallohnkomponente ergeben sich bereits aus den

Berichten der Dres. med. G.________ (vom 6. Juli 1998) und

T.________ (vom 3. November 1998 und 26. Januar 1999), in

welchen wiederholt das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und

insbesondere deren Förderung der Eingliederung durch die

Ermöglichung von Kursbesuchen erwähnt wird.

d) Allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen

lässt sich allerdings die Höhe des Soziallohnanteiles nicht

feststellen. Es drängt sich deshalb eine Befragung der per-

sonalverantwortlichen und der mit der Einteilung und Durch-

führung der verschiedenen Tätigkeiten betrauten Person in

der G.________ AG über die Ausgestaltung des Arbeitsver-

hältnisses sowohl in der Zeit vor als auch nach Eintritt

des Gesundheitsschadens bis zum Erlass der ablehnenden Ver-

fügung (21. Oktober 1998; vgl.

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen) an Ort und Stelle auf, welche von der Verwaltung

vorzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen

Entscheid wird sich erst dann herausstellen, inwieweit die

vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 in

X.________ absolvierte und mit dem Fähigkeitsausweis abge-

schlossene Transport- und Speditionslehre seine Einsatz-

und Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt des Gesundheitsscha-

dens zu verbessern vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse

dieser Abklärung wird die IV-Stelle zu beurteilen haben, ob

die allfällige Erwerbseinbusse das geforderte Mass von un-

gefähr 20 % erreicht. Trifft dies zu und sind auch die

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat die Invali-

denversicherung Umschulungsleistungen zu erbringen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertrete-

nen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159

in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskomis-

sion des Kantons Thurgau vom 22. März 1999 und die

Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgehoben,

und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thur-

gau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklä-

rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf

Umschulung neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Juli 1998 diagnostizierte Dr. med. G.________, Innere

Medizin FMH, seit November 1997 bestehende belastungsabhän-

gige Rückenschmerzen bei kleiner Diskusprotrusion dorsome-

dial L5/S1, und hielt fest, als Lastwagenführer, der beim

Auf- und Abladen helfen müsse, sei sein Patient zur Zeit

sicherlich kaum arbeitsfähig. Seit 8. Februar 1998 setzt

die Arbeitgeberin den Versicherten bei gleich hohem Lohn in

einer rückenschonenden Beschäftigung als Qualitätskontrol-

leur/Disponent ein.

Mit Anmeldung vom 4. Juni 1998 ersuchte D.________ die

Invalidenversicherung um Umschulung auf eine neue Tätig-

keit. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst der

Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juli 1998 die

Auskünfte der G.________ AG vom 15. Juli 1998 ein. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und in Berücksichti-

gung des Berichtes des Dr. med. G.________ vom 28. Septem-

ber 1998 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung

ab (Verfügung vom 21. Oktober 1998).

B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde. Im Rahmen

eines zweiten Schriftenwechsels reichte Dr. med.

T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Reha-

bilitation FMH, für den Versicherten einen Bericht vom

26. Januar 1999 ein. Die IV-Stelle gab im Verlauf des Ver-

fahrens unter anderem die Stellungnahmen des Dr. med.

T.________ vom 3. November 1998 und des Dr. med. G.________

vom 26. Januar 1999 sowie das Schreiben der G.________ AG

vom 4. Februar 1999 zu den Akten. Die AHV/IV-Rekurskommis-

sion des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid

vom 22. März 1999).

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides sei die Umschulung zum Qualitätskontrolleur/Dispo-

nenten zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeur-

teilung an die Rekurskommission bzw. an die Verwaltung

zurückzuweisen. Der Eingabe liegt nebst weiteren Unterlagen

eine Bestätigung der G.________ AG vom 3. Mai 1999 bei.

Während Rekurskommission und IV-Stelle auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich

das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Rekurskommission hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff

(

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen im Allgemeinen (

Art. 8 Abs. 1 IVG

) und auf Umschu-

lung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit

Art. 17 Abs. 1 IVG

) sowie

die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach die den Anspruch

auf Umschulung begründende Invalidität eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus-

setzt (

BGE 124 V 110

Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Für die Ermittlung des mit dem invalidisierenden

Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Er-

werbseinkommens kann auf den von invaliden Versicherten

tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn

- kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine

Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er-

übrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt,

bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar-

beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen

und nicht als Soziallohn erscheint (

BGE 117 V 18

mit Hin-

weisen).

Nach

Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV

gehören Lohnbestandtei-

le, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen be-

schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen

kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben-

den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von

Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da

vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte

Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Ar-

beitsleistung sind (

BGE 117 V 18

). Bei der richterlichen

Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden-

ken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes In-

teresse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu

behaupten (

BGE 110 V 277

, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345

Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung

fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur

versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsver-

hältnisses in Betracht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-

rer Anspruch auf Umschulung hat. Dabei stellt sich vorab

die Frage, ob er in einem anspruchsberechtigenden Ausmass

invalid ist.

a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizi-

nischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer - welcher

laut Diagnose des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998

an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links infolge

fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

leidet - die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge-

übte, mit Auf- und Abladearbeiten verbundene Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur für Gemüsetransporte nicht mehr zumutbar

ist (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Inva-

liditätsbemessung vgl.

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

b) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich trotz der

Umplatzierung des Versicherten im Betrieb der G.________ AG

keine Lohneinbusse verzeichnen, die einen Anspruch auf Um-

schulung begründen würde. Dies schliesst sie aus den Anga-

ben der Arbeitgeberin, wonach der in der neuen Tätigkeit

erzielte Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten ent-

spreche.

c) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 1998

wurde zur Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung

des Versicherten entspreche, zwar tatsächlich das Feld "JA"

angekreuzt. Allein darauf darf jedoch nicht ohne weiteres

abschliessend abgestellt werden. Erfahrungsgemäss sind sich

die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche

Kriterien bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten

sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden

können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Grün-

den eingeschränkte Leistungsvermögen bewährter Angestellter

zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgebe-

rinnen und Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz

ihrer Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäfti-

gen. Es werden den Betroffenen beispielsweise weitere Mit-

arbeiter zur Seite gestellt, ihr bisheriger Aufgabenbereich

anders eingeteilt oder sie werden gar von der Verrichtung

gewisser Tätigkeiten freigestellt. Vorliegend wies die

G.________ AG in ihrem der Anmeldung zum Bezug von Leistun-

gen der Invalidenversicherung beigelegten Schreiben vom

1. Juni 1998 darauf hin, dass sie den Versicherten weiter-

hin beschäftigen werde, dafür jedoch eine Umschulung drin-

gend notwendig sei. Am 4. Februar 1999 gab sie an, sie

könne den Beschwerdeführer unmöglich in seiner ursprüngli-

chen Funktion einsetzen. Sie müsse ihn jeden Tag schonen

und mit speziell leichten Arbeiten beauftragen. Mit Bestä-

tigung vom 3. Mai 1999 führte sie aus, zufolge des Gesund-

heitszustandes ihres Mitarbeiters habe sie diesen nicht

mehr in seiner ursprünglichen Funktion als Chauffeur ein-

setzen können. Da er jedoch seit acht Jahren stets treue

Dienste geleistet und sehr gute Leistungen erbracht habe,

sehe sie sich moralisch verpflichtet, ihn in einer körper-

lich weniger belastenden Funktion weiterzubeschäftigen und

ihm die Ausbildung zum Qualitätskontrolleur zu ermöglichen.

In der Einarbeitungszeit habe sein Lohn nicht der Arbeits-

leistung entsprochen. Weil er die neue Tätigkeit allerdings

mit viel Elan ausübe, könne er laufend geschult werden. So

habe er Pilz- und Computerkurse absolvieren und die Ausbil-

dung zum eidgenössisch diplomierten Früchte- und Gemüsespe-

zialisten anfangen können. Mit Blick auf diese Angaben ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Um-

platzierung im bisherigen Betrieb zumindest während der

Einarbeitung einen Lohn bezog, der über der tatsächlich von

ihm erbrachten Leistung lag und damit einen Soziallohnan-

teil enthielt. Hinweise auf das allfällige Vorhandensein

einer Soziallohnkomponente ergeben sich bereits aus den

Berichten der Dres. med. G.________ (vom 6. Juli 1998) und

T.________ (vom 3. November 1998 und 26. Januar 1999), in

welchen wiederholt das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und

insbesondere deren Förderung der Eingliederung durch die

Ermöglichung von Kursbesuchen erwähnt wird.

d) Allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen

lässt sich allerdings die Höhe des Soziallohnanteiles nicht

feststellen. Es drängt sich deshalb eine Befragung der per-

sonalverantwortlichen und der mit der Einteilung und Durch-

führung der verschiedenen Tätigkeiten betrauten Person in

der G.________ AG über die Ausgestaltung des Arbeitsver-

hältnisses sowohl in der Zeit vor als auch nach Eintritt

des Gesundheitsschadens bis zum Erlass der ablehnenden Ver-

fügung (21. Oktober 1998; vgl.

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen) an Ort und Stelle auf, welche von der Verwaltung

vorzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen

Entscheid wird sich erst dann herausstellen, inwieweit die

vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 in

X.________ absolvierte und mit dem Fähigkeitsausweis abge-

schlossene Transport- und Speditionslehre seine Einsatz-

und Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt des Gesundheitsscha-

dens zu verbessern vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse

dieser Abklärung wird die IV-Stelle zu beurteilen haben, ob

die allfällige Erwerbseinbusse das geforderte Mass von un-

gefähr 20 % erreicht. Trifft dies zu und sind auch die

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat die Invali-

denversicherung Umschulungsleistungen zu erbringen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertrete-

nen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159

in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskomis-

sion des Kantons Thurgau vom 22. März 1999 und die

Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgehoben,

und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thur-

gau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklä-

rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf

Umschulung neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.03.2000 I 270/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.03.2000 I 270/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.03.2000 I 270/99

[AZA] I 270/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 17. März 2000 in Sachen D.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Der 1972 geborene D.________ war nach seiner Ein- reise in die Schweiz im Mai 1993 zunächst als Chauffeur in der Firma G.________ AG tätig. In seiner Stellungnahme vom

6. Juli 1998 diagnostizierte Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, seit November 1997 bestehende belastungsabhän- gige Rückenschmerzen bei kleiner Diskusprotrusion dorsome- dial L5/S1, und hielt fest, als Lastwagenführer, der beim Auf- und Abladen helfen müsse, sei sein Patient zur Zeit sicherlich kaum arbeitsfähig. Seit 8. Februar 1998 setzt die Arbeitgeberin den Versicherten bei gleich hohem Lohn in einer rückenschonenden Beschäftigung als Qualitätskontrol- leur/Disponent ein. Mit Anmeldung vom 4. Juni 1998 ersuchte D.________ die Invalidenversicherung um Umschulung auf eine neue Tätig- keit. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst der Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juli 1998 die Auskünfte der G.________ AG vom 15. Juli 1998 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und in Berücksichti- gung des Berichtes des Dr. med. G.________ vom 28. Septem- ber 1998 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung ab (Verfügung vom 21. Oktober 1998). B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte Dr. med. T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Reha- bilitation FMH, für den Versicherten einen Bericht vom

26. Januar 1999 ein. Die IV-Stelle gab im Verlauf des Ver- fahrens unter anderem die Stellungnahmen des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998 und des Dr. med. G.________ vom 26. Januar 1999 sowie das Schreiben der G.________ AG vom 4. Februar 1999 zu den Akten. Die AHV/IV-Rekurskommis- sion des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. März 1999). C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sei die Umschulung zum Qualitätskontrolleur/Dispo- nenten zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Rekurskommission bzw. an die Verwaltung zurückzuweisen. Der Eingabe liegt nebst weiteren Unterlagen eine Bestätigung der G.________ AG vom 3. Mai 1999 bei. Während Rekurskommission und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Rekurskommission hat die massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach die den Anspruch auf Umschulung begründende Invalidität eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus- setzt (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Für die Ermittlung des mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Er- werbseinkommens kann auf den von invaliden Versicherten tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn

- kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er- übrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar- beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18 mit Hin- weisen). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandtei- le, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen be- schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben- den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Ar- beitsleistung sind (BGE 117 V 18). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden- ken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes In- teresse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsver- hältnisses in Betracht. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Umschulung hat. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob er in einem anspruchsberechtigenden Ausmass invalid ist.

a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizi- nischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer - welcher laut Diagnose des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998 an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links infolge fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 leidet - die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge- übte, mit Auf- und Abladearbeiten verbundene Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für Gemüsetransporte nicht mehr zumutbar ist (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Inva- liditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

b) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich trotz der Umplatzierung des Versicherten im Betrieb der G.________ AG keine Lohneinbusse verzeichnen, die einen Anspruch auf Um- schulung begründen würde. Dies schliesst sie aus den Anga- ben der Arbeitgeberin, wonach der in der neuen Tätigkeit erzielte Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten ent- spreche.

c) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 1998 wurde zur Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten entspreche, zwar tatsächlich das Feld "JA" angekreuzt. Allein darauf darf jedoch nicht ohne weiteres abschliessend abgestellt werden. Erfahrungsgemäss sind sich die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche Kriterien bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Grün- den eingeschränkte Leistungsvermögen bewährter Angestellter zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz ihrer Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäfti- gen. Es werden den Betroffenen beispielsweise weitere Mit- arbeiter zur Seite gestellt, ihr bisheriger Aufgabenbereich anders eingeteilt oder sie werden gar von der Verrichtung gewisser Tätigkeiten freigestellt. Vorliegend wies die G.________ AG in ihrem der Anmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung beigelegten Schreiben vom

1. Juni 1998 darauf hin, dass sie den Versicherten weiter- hin beschäftigen werde, dafür jedoch eine Umschulung drin- gend notwendig sei. Am 4. Februar 1999 gab sie an, sie könne den Beschwerdeführer unmöglich in seiner ursprüngli- chen Funktion einsetzen. Sie müsse ihn jeden Tag schonen und mit speziell leichten Arbeiten beauftragen. Mit Bestä- tigung vom 3. Mai 1999 führte sie aus, zufolge des Gesund- heitszustandes ihres Mitarbeiters habe sie diesen nicht mehr in seiner ursprünglichen Funktion als Chauffeur ein- setzen können. Da er jedoch seit acht Jahren stets treue Dienste geleistet und sehr gute Leistungen erbracht habe, sehe sie sich moralisch verpflichtet, ihn in einer körper- lich weniger belastenden Funktion weiterzubeschäftigen und ihm die Ausbildung zum Qualitätskontrolleur zu ermöglichen. In der Einarbeitungszeit habe sein Lohn nicht der Arbeits- leistung entsprochen. Weil er die neue Tätigkeit allerdings mit viel Elan ausübe, könne er laufend geschult werden. So habe er Pilz- und Computerkurse absolvieren und die Ausbil- dung zum eidgenössisch diplomierten Früchte- und Gemüsespe- zialisten anfangen können. Mit Blick auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Um- platzierung im bisherigen Betrieb zumindest während der Einarbeitung einen Lohn bezog, der über der tatsächlich von ihm erbrachten Leistung lag und damit einen Soziallohnan- teil enthielt. Hinweise auf das allfällige Vorhandensein einer Soziallohnkomponente ergeben sich bereits aus den Berichten der Dres. med. G.________ (vom 6. Juli 1998) und T.________ (vom 3. November 1998 und 26. Januar 1999), in welchen wiederholt das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und insbesondere deren Förderung der Eingliederung durch die Ermöglichung von Kursbesuchen erwähnt wird.

d) Allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich allerdings die Höhe des Soziallohnanteiles nicht feststellen. Es drängt sich deshalb eine Befragung der per- sonalverantwortlichen und der mit der Einteilung und Durch- führung der verschiedenen Tätigkeiten betrauten Person in der G.________ AG über die Ausgestaltung des Arbeitsver- hältnisses sowohl in der Zeit vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Erlass der ablehnenden Ver- fügung (21. Oktober 1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) an Ort und Stelle auf, welche von der Verwaltung vorzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird sich erst dann herausstellen, inwieweit die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 in X.________ absolvierte und mit dem Fähigkeitsausweis abge- schlossene Transport- und Speditionslehre seine Einsatz- und Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens zu verbessern vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung wird die IV-Stelle zu beurteilen haben, ob die allfällige Erwerbseinbusse das geforderte Mass von un- gefähr 20 % erreicht. Trifft dies zu und sind auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat die Invali- denversicherung Umschulungsleistungen zu erbringen. 3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskomis- sion des Kantons Thurgau vom 22. März 1999 und die Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thur- gau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklä- rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 17. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: