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I 268/99

Bundesgericht · 2000-01-26 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 lehnte die IV-Stel-

le des Kantons Zürich das Gesuch um Kostengutsprache an ein

Velo mit hydraulischen Stützrädern für den 1989 geborenen

B.________ ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

8. April 1999 gut und wies die IV-Stelle an, die Kosten für

das erwähnte Fahrrad im Betrag von Fr. 1604.25 zu überneh-

men.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst sich die-

sem Rechtsbegehren an, während die Mutter von B.________

die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Am 26. Mai 1999 hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht die Mutter des am Recht stehenden Kindes zur

Vernehmlassung innert 20 Tagen eingeladen. Das Schreiben

wurde ihr gemäss Bestätigung auf der Gerichtsurkunde am

27. Mai 1999 ausgehändigt. Die Frist von 20 Tagen lief

daher am 17. Juni 1999 ab. Die Vernehmlassung der Mutter

ist zwar mit 16. Juni 1999 datiert, wurde aber der Post

gemäss Stempel des Postbüros Horgen erst am 21. Juni 1999

übergeben und ist somit verspätet, ohne dass hiefür ein

stichhaltiger Grund ersichtlich wäre. Diese Eingabe ist

daher unbeachtlich.

2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat Ge-

setz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Inva-

lidenversicherung richtig dargelegt, weshalb auf Erwägung 2

des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wird.

3.- Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das bean-

tragte Fahrrad in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) nicht

aufgeführt ist. Ob es sich unter die Rollstühle (Ziff. 9

HVI-Anhang) bzw. ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von

Ziff. 9.01.6 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit-

teln (WHMI) des BSV subsumieren lässt, kann offen bleiben,

da das Kind unbestrittenermassen zur Fortbewegung nicht auf

das Fahrrad angewiesen ist und die erwähnten Hilfsmittel zu

diesem Zweck abgegeben werden.

4.- a) Die Vorinstanz hat das Velo unter dem Titel

medizinische Massnahmen nach

Art. 13 IVG

zugesprochen. Der

Knabe leide an einem Geburtsgebrechen (Marfan-Syndrom,

Ziff. 485 GgV-Anhang). Im Rahmen dieser Vorschrift könnten

die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenver-

sicherung bezahlt werden, wenn sie in engem, unmittelbarem

Zusammenhang mit einer von der Versicherung übernommenen

medizinischen Vorkehr ständen. Vorliegend müsse sich das

Kind wegen seines Gebrechens einer von der Invalidenver-

sicherung gewährten Physiotherapie unterziehen. Aufgrund

der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der Physio-

therapeutin stelle das Fahrrad eine ideale Ergänzung zur

Physiotherapie dar, mit welchem der anvisierte Eingliede-

rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise mit ver-

nünftigem finanziellem Aufwand zu erreichen sei. Daher habe

die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten

aufzukommen.

b) Demgegenüber wendet das BSV ein, Fahrräder seien

weit verbreitete Gebrauchsgegenstände, die nicht in die

Kategorie medizinischer Behandlungsgeräte eingereiht werden

könnten. Auch mit zusätzlichen Stützrädern mutiere ein sol-

ches noch nicht zum Therapievelo. Sollte es als sinnvolle

Ergänzung zur Physiotherapie von der Invalidenversicherung

übernommen werden, müsste diese konsequenterweise auch

Schwimmflossen, Fussbälle, Turnschuhe und Ähnliches bezah-

len. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne der Knabe

sämtliche Sportarten ausüben. Das streitige Fahrrad sei

nicht ärztlich verordnet worden. Es fehle an einem unmit-

telbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung

übernommenen Physiotherapie, bestehe diese doch aus Atem-

therapie und Haltungsgymnastik, während das Velo andere

Ziele, wie die Verbesserung der Geschicklichkeit und der

Ausdauer anstrebe. Damit habe die Invalidenversicherung die

Kosten für das Fahrrad nicht zu übernehmen.

c) Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269

Erw. 5 mit Hinweis) kann die Invalidenversicherung die

Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen

notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs-

massnahme nach

Art. 12 oder 13 IVG

bildet. Dafür ist ent-

scheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit

der von der Invalidenversicherung übernommenen medizini-

schen Vorkehr steht. Vorliegend hat die Invalidenversiche-

rung eine Physiotherapie bei Frau K.________, dipl. Physio-

therapeutin, gewährt. Gemäss gemeinsamem Gesuch dieser

Therapeutin und von Dr. med. L.________, Chefarzt der Kli-

nik für Kinder und Jugendliche am Spital X.________, vom

17. März 1997 sind Ausdauer, Leistungsfähigkeit und Kondi-

tion des Knaben sehr schlecht. Es habe sich die Frage ge-

stellt, ob ein Therapierad anzuschaffen sei. Derartige

Räder seien jedoch für den Knaben viel zu schwer. Hingegen

habe der Versuch, ein konventionelles Kindervelo mit hyd-

raulischen Stützrädern zu versorgen, Erfolg gebracht. Mit

Hilfe dieses Velos könne der Knabe die erwähnten Schwächen

trainieren, die Gelenke und deren Beweglichkeit verbessern

und eine seiner Herzproblematik entsprechende Muskelkräf-

tigung erreichen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer

Gesichtspunkte ersuchten beide Unterzeichnenden um Kosten-

gutsprache für das streitige Fahrrad. Gemäss Bericht von

Dr. med. N.________, Leiter der Technischen Orthopädie an

der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________, vom

18. Juni 1997 stellt das Velo eine ideale Ergänzung zu den

physiotherapeutischen Bemühungen dar.

d) Der Knabe leidet an einem Geburtsgebrechen und

erhält von der Invalidenversicherung medizinische Einglie-

derungsmassnahmen nach

Art. 13 Abs. 1 IVG

in Form von Phy-

siotherapie. Das streitige Fahrrad bietet eine erfolgreiche

Hilfe bei den therapeutischen Bemühungen, da es die selben

Muskelschwächen angeht wie die Therapie. Es ist zudem ärzt-

lich empfohlen, hat doch Dr. L.________ das Gesuch vom

17. März 1997 mitunterzeichnet. Auch Dr. N.________ hat

sich positiv zum Velo geäussert. Das genügt jedoch nicht

für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung.

Erforderlich ist vielmehr, dass das Fahrrad einen

notwendi

-

gen

Bestandteil der Physiotherapie bildet. Aufgrund der

Akten trifft dies nicht zu. Gemäss Bericht des Spitals

I.________ vom 21. September 1995 kann sich der Knabe nor-

mal körperlich belasten, solange er nicht Wettkampf- oder

Spitzensport treibt. Er hat somit viele Möglichkeiten, die

Physiotherapie zu unterstützen. Der Einsatz des Fahrrades

ist wohl ein sinnvoller, nicht aber ein notwendiger Beitrag

dazu. Daher fehlt im vorliegenden Fall der von der Praxis

geforderte enge unmittelbare Zusammenhang mit der medizini-

schen Eingliederungsmassnahme. Selbst wenn die Notwendig-

keit zu bejahen gewesen wäre, was hier nicht zutrifft,

hätte im Übrigen geprüft werden müssen, ob anstelle eines

Velos mit Stützrädern beispielsweise ein Hometrainer den

selben Zweck mit geringeren Kosten hätte erfüllen können.

Der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht bestätigt

werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 8. April 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des

Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 April 1999 gut und wies die IV-Stelle an, die Kosten für

das erwähnte Fahrrad im Betrag von Fr. 1604.25 zu überneh-

men.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst sich die-

sem Rechtsbegehren an, während die Mutter von B.________

die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Am 26. Mai 1999 hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht die Mutter des am Recht stehenden Kindes zur

Vernehmlassung innert 20 Tagen eingeladen. Das Schreiben

wurde ihr gemäss Bestätigung auf der Gerichtsurkunde am

27. Mai 1999 ausgehändigt. Die Frist von 20 Tagen lief

daher am 17. Juni 1999 ab. Die Vernehmlassung der Mutter

ist zwar mit 16. Juni 1999 datiert, wurde aber der Post

gemäss Stempel des Postbüros Horgen erst am 21. Juni 1999

übergeben und ist somit verspätet, ohne dass hiefür ein

stichhaltiger Grund ersichtlich wäre. Diese Eingabe ist

daher unbeachtlich.

2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat Ge-

setz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Inva-

lidenversicherung richtig dargelegt, weshalb auf Erwägung 2

des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wird.

3.- Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das bean-

tragte Fahrrad in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) nicht

aufgeführt ist. Ob es sich unter die Rollstühle (Ziff. 9

HVI-Anhang) bzw. ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von

Ziff. 9.01.6 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit-

teln (WHMI) des BSV subsumieren lässt, kann offen bleiben,

da das Kind unbestrittenermassen zur Fortbewegung nicht auf

das Fahrrad angewiesen ist und die erwähnten Hilfsmittel zu

diesem Zweck abgegeben werden.

4.- a) Die Vorinstanz hat das Velo unter dem Titel

medizinische Massnahmen nach

Art. 13 IVG

zugesprochen. Der

Knabe leide an einem Geburtsgebrechen (Marfan-Syndrom,

Ziff. 485 GgV-Anhang). Im Rahmen dieser Vorschrift könnten

die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenver-

sicherung bezahlt werden, wenn sie in engem, unmittelbarem

Zusammenhang mit einer von der Versicherung übernommenen

medizinischen Vorkehr ständen. Vorliegend müsse sich das

Kind wegen seines Gebrechens einer von der Invalidenver-

sicherung gewährten Physiotherapie unterziehen. Aufgrund

der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der Physio-

therapeutin stelle das Fahrrad eine ideale Ergänzung zur

Physiotherapie dar, mit welchem der anvisierte Eingliede-

rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise mit ver-

nünftigem finanziellem Aufwand zu erreichen sei. Daher habe

die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten

aufzukommen.

b) Demgegenüber wendet das BSV ein, Fahrräder seien

weit verbreitete Gebrauchsgegenstände, die nicht in die

Kategorie medizinischer Behandlungsgeräte eingereiht werden

könnten. Auch mit zusätzlichen Stützrädern mutiere ein sol-

ches noch nicht zum Therapievelo. Sollte es als sinnvolle

Ergänzung zur Physiotherapie von der Invalidenversicherung

übernommen werden, müsste diese konsequenterweise auch

Schwimmflossen, Fussbälle, Turnschuhe und Ähnliches bezah-

len. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne der Knabe

sämtliche Sportarten ausüben. Das streitige Fahrrad sei

nicht ärztlich verordnet worden. Es fehle an einem unmit-

telbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung

übernommenen Physiotherapie, bestehe diese doch aus Atem-

therapie und Haltungsgymnastik, während das Velo andere

Ziele, wie die Verbesserung der Geschicklichkeit und der

Ausdauer anstrebe. Damit habe die Invalidenversicherung die

Kosten für das Fahrrad nicht zu übernehmen.

c) Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269

Erw. 5 mit Hinweis) kann die Invalidenversicherung die

Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen

notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs-

massnahme nach

Art. 12 oder 13 IVG

bildet. Dafür ist ent-

scheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit

der von der Invalidenversicherung übernommenen medizini-

schen Vorkehr steht. Vorliegend hat die Invalidenversiche-

rung eine Physiotherapie bei Frau K.________, dipl. Physio-

therapeutin, gewährt. Gemäss gemeinsamem Gesuch dieser

Therapeutin und von Dr. med. L.________, Chefarzt der Kli-

nik für Kinder und Jugendliche am Spital X.________, vom

17. März 1997 sind Ausdauer, Leistungsfähigkeit und Kondi-

tion des Knaben sehr schlecht. Es habe sich die Frage ge-

stellt, ob ein Therapierad anzuschaffen sei. Derartige

Räder seien jedoch für den Knaben viel zu schwer. Hingegen

habe der Versuch, ein konventionelles Kindervelo mit hyd-

raulischen Stützrädern zu versorgen, Erfolg gebracht. Mit

Hilfe dieses Velos könne der Knabe die erwähnten Schwächen

trainieren, die Gelenke und deren Beweglichkeit verbessern

und eine seiner Herzproblematik entsprechende Muskelkräf-

tigung erreichen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer

Gesichtspunkte ersuchten beide Unterzeichnenden um Kosten-

gutsprache für das streitige Fahrrad. Gemäss Bericht von

Dr. med. N.________, Leiter der Technischen Orthopädie an

der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________, vom

18. Juni 1997 stellt das Velo eine ideale Ergänzung zu den

physiotherapeutischen Bemühungen dar.

d) Der Knabe leidet an einem Geburtsgebrechen und

erhält von der Invalidenversicherung medizinische Einglie-

derungsmassnahmen nach

Art. 13 Abs. 1 IVG

in Form von Phy-

siotherapie. Das streitige Fahrrad bietet eine erfolgreiche

Hilfe bei den therapeutischen Bemühungen, da es die selben

Muskelschwächen angeht wie die Therapie. Es ist zudem ärzt-

lich empfohlen, hat doch Dr. L.________ das Gesuch vom

17. März 1997 mitunterzeichnet. Auch Dr. N.________ hat

sich positiv zum Velo geäussert. Das genügt jedoch nicht

für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung.

Erforderlich ist vielmehr, dass das Fahrrad einen

notwendi

-

gen

Bestandteil der Physiotherapie bildet. Aufgrund der

Akten trifft dies nicht zu. Gemäss Bericht des Spitals

I.________ vom 21. September 1995 kann sich der Knabe nor-

mal körperlich belasten, solange er nicht Wettkampf- oder

Spitzensport treibt. Er hat somit viele Möglichkeiten, die

Physiotherapie zu unterstützen. Der Einsatz des Fahrrades

ist wohl ein sinnvoller, nicht aber ein notwendiger Beitrag

dazu. Daher fehlt im vorliegenden Fall der von der Praxis

geforderte enge unmittelbare Zusammenhang mit der medizini-

schen Eingliederungsmassnahme. Selbst wenn die Notwendig-

keit zu bejahen gewesen wäre, was hier nicht zutrifft,

hätte im Übrigen geprüft werden müssen, ob anstelle eines

Velos mit Stützrädern beispielsweise ein Hometrainer den

selben Zweck mit geringeren Kosten hätte erfüllen können.

Der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht bestätigt

werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 8. April 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des

Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.01.2000 I 268/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.01.2000 I 268/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.01.2000 I 268/99

[AZA] I 268/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes- richterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 26. Januar 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, Beschwerdeführer, gegen B.________, 1989, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Mutter O.________, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 lehnte die IV-Stel- le des Kantons Zürich das Gesuch um Kostengutsprache an ein Velo mit hydraulischen Stützrädern für den 1989 geborenen B.________ ab. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

8. April 1999 gut und wies die IV-Stelle an, die Kosten für das erwähnte Fahrrad im Betrag von Fr. 1604.25 zu überneh- men. C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst sich die- sem Rechtsbegehren an, während die Mutter von B.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Am 26. Mai 1999 hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht die Mutter des am Recht stehenden Kindes zur Vernehmlassung innert 20 Tagen eingeladen. Das Schreiben wurde ihr gemäss Bestätigung auf der Gerichtsurkunde am

27. Mai 1999 ausgehändigt. Die Frist von 20 Tagen lief daher am 17. Juni 1999 ab. Die Vernehmlassung der Mutter ist zwar mit 16. Juni 1999 datiert, wurde aber der Post gemäss Stempel des Postbüros Horgen erst am 21. Juni 1999 übergeben und ist somit verspätet, ohne dass hiefür ein stichhaltiger Grund ersichtlich wäre. Diese Eingabe ist daher unbeachtlich. 2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat Ge- setz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Inva- lidenversicherung richtig dargelegt, weshalb auf Erwägung 2 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wird. 3.- Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das bean- tragte Fahrrad in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) nicht aufgeführt ist. Ob es sich unter die Rollstühle (Ziff. 9 HVI-Anhang) bzw. ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von Ziff. 9.01.6 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit- teln (WHMI) des BSV subsumieren lässt, kann offen bleiben, da das Kind unbestrittenermassen zur Fortbewegung nicht auf das Fahrrad angewiesen ist und die erwähnten Hilfsmittel zu diesem Zweck abgegeben werden. 4.- a) Die Vorinstanz hat das Velo unter dem Titel medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG zugesprochen. Der Knabe leide an einem Geburtsgebrechen (Marfan-Syndrom, Ziff. 485 GgV-Anhang). Im Rahmen dieser Vorschrift könnten die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenver- sicherung bezahlt werden, wenn sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Versicherung übernommenen medizinischen Vorkehr ständen. Vorliegend müsse sich das Kind wegen seines Gebrechens einer von der Invalidenver- sicherung gewährten Physiotherapie unterziehen. Aufgrund der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der Physio- therapeutin stelle das Fahrrad eine ideale Ergänzung zur Physiotherapie dar, mit welchem der anvisierte Eingliede- rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise mit ver- nünftigem finanziellem Aufwand zu erreichen sei. Daher habe die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten aufzukommen.

b) Demgegenüber wendet das BSV ein, Fahrräder seien weit verbreitete Gebrauchsgegenstände, die nicht in die Kategorie medizinischer Behandlungsgeräte eingereiht werden könnten. Auch mit zusätzlichen Stützrädern mutiere ein sol- ches noch nicht zum Therapievelo. Sollte es als sinnvolle Ergänzung zur Physiotherapie von der Invalidenversicherung übernommen werden, müsste diese konsequenterweise auch Schwimmflossen, Fussbälle, Turnschuhe und Ähnliches bezah- len. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne der Knabe sämtliche Sportarten ausüben. Das streitige Fahrrad sei nicht ärztlich verordnet worden. Es fehle an einem unmit- telbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen Physiotherapie, bestehe diese doch aus Atem- therapie und Haltungsgymnastik, während das Velo andere Ziele, wie die Verbesserung der Geschicklichkeit und der Ausdauer anstrebe. Damit habe die Invalidenversicherung die Kosten für das Fahrrad nicht zu übernehmen.

c) Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis) kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs- massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist ent- scheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizini- schen Vorkehr steht. Vorliegend hat die Invalidenversiche- rung eine Physiotherapie bei Frau K.________, dipl. Physio- therapeutin, gewährt. Gemäss gemeinsamem Gesuch dieser Therapeutin und von Dr. med. L.________, Chefarzt der Kli- nik für Kinder und Jugendliche am Spital X.________, vom

17. März 1997 sind Ausdauer, Leistungsfähigkeit und Kondi- tion des Knaben sehr schlecht. Es habe sich die Frage ge- stellt, ob ein Therapierad anzuschaffen sei. Derartige Räder seien jedoch für den Knaben viel zu schwer. Hingegen habe der Versuch, ein konventionelles Kindervelo mit hyd- raulischen Stützrädern zu versorgen, Erfolg gebracht. Mit Hilfe dieses Velos könne der Knabe die erwähnten Schwächen trainieren, die Gelenke und deren Beweglichkeit verbessern und eine seiner Herzproblematik entsprechende Muskelkräf- tigung erreichen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer Gesichtspunkte ersuchten beide Unterzeichnenden um Kosten- gutsprache für das streitige Fahrrad. Gemäss Bericht von Dr. med. N.________, Leiter der Technischen Orthopädie an der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________, vom

18. Juni 1997 stellt das Velo eine ideale Ergänzung zu den physiotherapeutischen Bemühungen dar.

d) Der Knabe leidet an einem Geburtsgebrechen und erhält von der Invalidenversicherung medizinische Einglie- derungsmassnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG in Form von Phy- siotherapie. Das streitige Fahrrad bietet eine erfolgreiche Hilfe bei den therapeutischen Bemühungen, da es die selben Muskelschwächen angeht wie die Therapie. Es ist zudem ärzt- lich empfohlen, hat doch Dr. L.________ das Gesuch vom

17. März 1997 mitunterzeichnet. Auch Dr. N.________ hat sich positiv zum Velo geäussert. Das genügt jedoch nicht für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung. Erforderlich ist vielmehr, dass das Fahrrad einen notwendi - gen Bestandteil der Physiotherapie bildet. Aufgrund der Akten trifft dies nicht zu. Gemäss Bericht des Spitals I.________ vom 21. September 1995 kann sich der Knabe nor- mal körperlich belasten, solange er nicht Wettkampf- oder Spitzensport treibt. Er hat somit viele Möglichkeiten, die Physiotherapie zu unterstützen. Der Einsatz des Fahrrades ist wohl ein sinnvoller, nicht aber ein notwendiger Beitrag dazu. Daher fehlt im vorliegenden Fall der von der Praxis geforderte enge unmittelbare Zusammenhang mit der medizini- schen Eingliederungsmassnahme. Selbst wenn die Notwendig- keit zu bejahen gewesen wäre, was hier nicht zutrifft, hätte im Übrigen geprüft werden müssen, ob anstelle eines Velos mit Stützrädern beispielsweise ein Hometrainer den selben Zweck mit geringeren Kosten hätte erfüllen können. Der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht bestätigt werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt. Luzern, 26. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: