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I 260/99

Bundesgericht · 2000-05-30 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1935 geborene italienische Staatsangehörige

C.________ war bei der Firma H.________, Strassenbau, als

Hilfsarbeiter tätig gewesen, als er am 6. Oktober 1960

einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich eine Kompres-

sionsfraktur L2/3 sowie eine Bimalleolarfraktur links

zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Rente auf-

grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 15. April

1962 und von 20 % ab 1. November 1963 zu (Verfügung vom

18. April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien

und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeit-

geber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der

Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebs-

schliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des

Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge

war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land ver-

mittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Ar-

beitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbe-

schwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er

sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente

an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie

Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung

vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-

gründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeits-

fähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit

zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Er-

werbsunfähigkeit vorliege.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. März 1999 abgewiesen.

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung

vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Ok-

tober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den

Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Re-

geln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden

kann.

2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht

des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für

Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei stati-

scher Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathi-

scher skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerz-

verarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur

Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mit-

telschweren Belastung sei der Versicherte in der angestamm-

ten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll

arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer be-

lastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu

hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar.

Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med.

P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab

11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen

der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondy-

lose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur

lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis

cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skolio-

se. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die

behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in

der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine

solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine

erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997

an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt

wurde.

b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals

X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeur-

teilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November

1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie

in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die

Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie

auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer

unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen;

auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer

eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden

könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital

X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die

bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittel-

schwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärzt-

lichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degene-

rative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien.

Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der

R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch

wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach

dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unter-

schiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerde-

führer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen

Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten

Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992

voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Ver-

dienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss

an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in

der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche

ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen

wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers

entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder

unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom

19. - 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben.

Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages

nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebs-

schliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der

Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November

1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis

zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997

insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen

an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es

sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten

nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen,

weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf ein-

gehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behan-

delnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des

Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis

mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen

zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der

Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbs-

einkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensver-

gleich nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

massgebende Valideneinkommen

auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen

für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monats-

lohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-)

und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 %

für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie

0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohn-

erhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des No-

minallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwick-

lung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3)

von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde

gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Be-

schwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-,

Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit wel-

chen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten

wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon

1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein sol-

ches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHV-

pflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November

auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein

Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund,

von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des

Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen.

Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %,

1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert

hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit

er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis

1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens

für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus,

die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnitt-

liche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit

erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was da-

zu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht

mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen

würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Validenein-

kommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invali-

ditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer

hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Novem-

ber 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Er-

werbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten

Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Vali-

deneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass.

b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im ange-

fochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf

Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom

durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher

Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten

(Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10)

sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschi-

nen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat

ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet

und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in

den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht

hat.

Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantona-

le Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausge-

gangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbei-

ten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.-

(und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durch-

schnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht

Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der mass-

gebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss

Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und

sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten

Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10

bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamt-

durchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbe-

reichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabel-

lenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beru-

hen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits-

zeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42).

Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen

ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er

rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die

wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren

körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE

124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f.

Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur

dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im

konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999

S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entspre-

chenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperli-

che Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zula-

gen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen

beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Ab-

zug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte

doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit

für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Er-

werbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso

weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellen-

lohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnitts-

werten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkom-

mens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zu-

grunde liegt.

c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und

einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdefüh-

rer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies

Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt

haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer

eventualiter beantragt, bedarf es nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien

und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeit-

geber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der

Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebs-

schliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des

Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge

war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land ver-

mittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Ar-

beitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbe-

schwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er

sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente

an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie

Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung

vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-

gründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeits-

fähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit

zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Er-

werbsunfähigkeit vorliege.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. März 1999 abgewiesen.

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung

vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Ok-

tober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den

Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Re-

geln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden

kann.

2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht

des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für

Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei stati-

scher Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathi-

scher skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerz-

verarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur

Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mit-

telschweren Belastung sei der Versicherte in der angestamm-

ten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll

arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer be-

lastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu

hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar.

Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med.

P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab

11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen

der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondy-

lose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur

lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis

cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skolio-

se. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die

behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in

der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine

solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine

erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997

an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt

wurde.

b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals

X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeur-

teilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November

1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie

in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die

Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie

auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer

unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen;

auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer

eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden

könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital

X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die

bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittel-

schwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärzt-

lichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degene-

rative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien.

Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der

R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch

wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach

dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unter-

schiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerde-

führer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen

Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten

Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992

voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Ver-

dienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss

an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in

der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche

ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen

wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers

entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder

unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom

E. 19 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben.

Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages

nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebs-

schliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der

Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November

1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis

zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997

insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen

an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es

sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten

nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen,

weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf ein-

gehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behan-

delnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des

Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis

mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen

zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der

Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbs-

einkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensver-

gleich nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

massgebende Valideneinkommen

auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen

für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monats-

lohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-)

und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 %

für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie

0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohn-

erhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des No-

minallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwick-

lung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3)

von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde

gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Be-

schwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-,

Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit wel-

chen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten

wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon

1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein sol-

ches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHV-

pflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November

auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein

Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund,

von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des

Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen.

Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %,

1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert

hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit

er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis

1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens

für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus,

die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnitt-

liche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit

erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was da-

zu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht

mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen

würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Validenein-

kommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invali-

ditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer

hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Novem-

ber 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Er-

werbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten

Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Vali-

deneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass.

b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im ange-

fochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf

Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom

durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher

Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten

(Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10)

sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschi-

nen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat

ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet

und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in

den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht

hat.

Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantona-

le Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausge-

gangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbei-

ten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.-

(und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durch-

schnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht

Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der mass-

gebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss

Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und

sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten

Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10

bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamt-

durchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbe-

reichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabel-

lenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beru-

hen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits-

zeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42).

Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen

ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er

rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die

wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren

körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE

124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f.

Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur

dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im

konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999

S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entspre-

chenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperli-

che Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zula-

gen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen

beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Ab-

zug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte

doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit

für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Er-

werbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso

weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellen-

lohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnitts-

werten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkom-

mens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zu-

grunde liegt.

c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und

einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdefüh-

rer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies

Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt

haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer

eventualiter beantragt, bedarf es nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.05.2000 I 260/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.05.2000 I 260/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.05.2000 I 260/99

[AZA 0] I 260/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 30. Mai 2000 in Sachen C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1935 geborene italienische Staatsangehörige C.________ war bei der Firma H.________, Strassenbau, als Hilfsarbeiter tätig gewesen, als er am 6. Oktober 1960 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich eine Kompres- sionsfraktur L2/3 sowie eine Bimalleolarfraktur links zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Rente auf- grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 15. April 1962 und von 20 % ab 1. November 1963 zu (Verfügung vom

18. April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeit- geber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebs- schliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land ver- mittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Ar- beitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbe- schwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeits- fähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Er- werbsunfähigkeit vorliege. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. März 1999 abgewiesen. C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Ok- tober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Re- geln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei stati- scher Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathi- scher skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerz- verarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mit- telschweren Belastung sei der Versicherte in der angestamm- ten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer be- lastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar. Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab

11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondy- lose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skolio- se. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997 an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt wurde.

b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeur- teilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November 1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen; auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittel- schwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärzt- lichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degene- rative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien. Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unter- schiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerde- führer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992 voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Ver- dienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom

19. - 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben. Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebs- schliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997 insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen, weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf ein- gehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behan- delnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbs- einkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensver- gleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Valideneinkommen auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monats- lohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-) und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 % für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie 0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohn- erhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des No- minallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwick- lung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3) von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Be- schwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-, Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit wel- chen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon 1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein sol- ches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHV- pflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund, von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %, 1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis 1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus, die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnitt- liche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was da- zu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Validenein- kommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invali- ditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Novem- ber 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Er- werbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Vali- deneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass.

b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im ange- fochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10) sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschi- nen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht hat. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantona- le Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausge- gangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbei- ten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.- (und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der mass- gebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10 bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamt- durchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbe- reichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabel- lenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beru- hen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits- zeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42). Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999 S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entspre- chenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperli- che Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zula- gen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Ab- zug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Er- werbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellen- lohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnitts- werten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkom- mens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zu- grunde liegt.

c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdefüh- rer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, bedarf es nicht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: