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I 232/99

Bundesgericht · 2000-03-27 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1958 geborene A.________ leidet seit Jahren

unter massiven Schlafstörungen und nervlicher Belastung,

weswegen er sich im Mai 1994 bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Nach Durchführung von

beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die

IV-Stelle Bern unter Annahme eines Invaliditätsgrades von

40 % ab 1. April 1993 mit Verfügung vom 3. Oktober 1995

wegen Härtefalls eine halbe Invalidenrente zu.

Im Rahmen einer von A.________ im Juli 1997 beantrag-

ten Revision zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med.

M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie (vom 2. Dezem-

ber 1997), ein von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Firma

V.________ AG erstattetes Gutachten (vom 30. Juni 1997) und

einen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poli-

klinik des Spitals X.________ (vom 1. Mai 1998) bei. Ge-

stützt darauf setzte sie infolge Veränderung des Gesund-

heitszustandes Ende Juni 1997 den Invaliditätsgrad auf 52 %

fest und sprach mit Wirkung ab 1. September 1997 eine halbe

Rente zu (Verfügung vom 30. Juli 1998).

B.- Die gegen die Verfügung vom 30. Juli 1998 erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit

Entscheid vom 22. Februar 1999 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Arbeits-

fähigkeit in gesamtmedizinischer, eventuell in beruflicher

Hinsicht zu überprüfen und anschliessend über den Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente neu zu verfügen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

D.- Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 ist vom Vater

des Versicherten ein zusätzlicher Bericht des Psychiaters

Dr. med. M.________ (vom 9. September 1999) eingereicht

worden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim-

mungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs

(

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemessung des Inva-

liditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28

Abs. 2 IVG) bzw. dem ausserordentlichen Invaliditätsbemes-

sungsverfahren (

BGE 104 V 136

ff.) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der

Invalidenrente (

Art. 41 IVG

;

BGE 117 V 198

mit Hinweisen)

und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (

BGE 109 V 265

Erw. 4a; siehe ferner

BGE 112 V 372

Erw. 2b und 390

Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Verwaltung stellte in der angefochtenen

Verfügung vom 30. Juli 1998 eine Veränderung des Gesund-

heitszustandes des Versicherten per Ende Juni 1997 fest.

Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60 % sah sie eine

verminderte Leistungsfähigkeit darin, dass der Gesuchstel-

ler Tätigkeiten mit laufenden Motoren meiden und Gelegen-

heit zu längeren Pausen haben sollte. Diese Leistungsmin-

derung bewertete sie mit 20 % und legte den Invaliditäts-

grad neu auf 52 % fest. Sie stützte sich dabei in medizi-

nischer Hinsicht auf den Bericht des Psychiaters Dr. med.

M.________ (vom 2. Dezember 1997), das zuhanden der Firma

V.________ AG estellte Gutachten des Psychiaters Dr. med.

H.________ (vom 30. Juni 1997) und einen zusätzlich einge-

holten Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals

X.________ (vom 1. Mai 1998).

b) Die Vorinstanz ist auf Grund der gleichen medizini-

schen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass sich im Ver-

gleich zum Zustand beim Rentenzuspruch in psychischer Hin-

sicht die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheits-

zustandes verbiete, insbesondere unter Berücksichtigung der

Ausführungen von Dr. med. H.________. In somatischer Hin-

sicht hat sie ebenfalls keine erhebliche Veränderung fest-

gestellt, zumindest nicht im Sinne einer dauernden Ver-

schlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.

Das kantonale Gericht hat die Verfügung der IV-Stelle als

wohlwollend bestätigt und erwogen, dass es, da selbst bei

dieser Beurteilung die massgebende Grenze einer Invalidität

von zwei Dritteln bei weitem nicht erfüllt sei, bei der

bisherigen Rente bei 52 % Invalidität sein Bewenden haben

müsse.

4.- Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu

Recht einwendet, erweisen sich die bestehenden ärztlichen

Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. So

setzten die behandelnden Aerzte Dr. med. O.________, Spe-

zialarzt FMH Innere Medizin, und in der Folge Dr. med.

M.________ die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 1997 auf 75 %

und ab 28. November 1997 auf 100 % fest. Dr. med.

M.________ stellte eine im Juni 1997 akut aufgetretene Ver-

schlechterung des Gesundheitszustandes fest. Er führte die

Verminderung der Arbeitsfähigkeit u.a. auf die befundene

Gangunsicherheit mit Falltendenz, einschiessenden Zuckungen

der Arme und Beine mit massiver Verletzungsgefahr an der

Drehbank und Panikattacken zurück. Der Versicherte könne

nicht mehr allein mit dem Zug fahren, was früher problemlos

möglich gewesen sei. Er sei auf die Begleitung von Dritt-

personen angewiesen. Dr. med. H.________ stellte im Juni

1997 keine wesentliche pschische Beeinträchtigung der Ar-

beitsfähigkeit fest und führte die bestehende Beeinträch-

tigung auf die physischen Beschwerden zurück. Demgegenüber

sah die Neurologische Klinik des Spitals X.________ die

Leistungseinschränkung als psychisch bedingt an. Körperlich

stellte sie keine Beeinträchtigung fest. Sie ging davon

aus, dass bezüglich der zeitlichen Anforderungen eine

60%ige Tätigkeit, gemessen am Stand November 1997, auch

weiterhin zumutbar sei. Allerdings könne derzeit nicht die

adäquate Produktivität eines leistungsfähigen Gleichalt-

rigen erwartet werden. Dies sei abhängig von medikamentöser

und psychologischer Betreuung.

Entgegen Verwaltung und Vorinstanz lässt sich auf

Grund der bestehenden Aktenlage nicht zuverlässig beurtei-

len, ob und inwieweit Aenderungen der gesundheitlichen

Situation eingetreten sind, die sich erwerblich auswirken.

Der Sachverhalt erweist sich vielmehr in medizinischer Hin-

sicht als ungenügend abgeklärt. Daher und in Anbetracht des

möglichen Zusammenhangs zwischen den komplexen psychischen

und physischen Beeinträchtigungen ist die Sache zur Durch-

führung einer polidisziplinären Begutachtung an die Verwa-

ltung zurückzuweisen. Ob allenfalls auch eine Abklärung der

konkreten beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten angezeigt

ist, wie eventualiter beantragt wird, hängt weitgehend

davon ab, ob die Beschäftigungsmöglichkeit des Versicherten

im elterlichen Betrieb weiterhin offensteht und geeignet

ist. Die Verwaltung wird nach Durchführung der

entsprechenden Abklärungen über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen haben.

5.- Auf die Eingabe von Dr. med. M.________ (vom

9. September 1999), in der auf eine erneute Verschlechte-

rung des Gesundheitszustandes infolge eines Sturzes auf den

Rücken hingewiesen wird, kann im vorliegenden Verfahren

nicht eingegangen werden, beurteilt doch der Sozialver-

sicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsver-

fügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit

des Verfügungserlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b

mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 22. Februar 1999 und die

Verfügung vom 30. Juli 1998 aufgehoben werden und die

Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 40 % ab 1. April 1993 mit Verfügung vom 3. Oktober 1995

wegen Härtefalls eine halbe Invalidenrente zu.

Im Rahmen einer von A.________ im Juli 1997 beantrag-

ten Revision zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med.

M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie (vom 2. Dezem-

ber 1997), ein von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Firma

V.________ AG erstattetes Gutachten (vom 30. Juni 1997) und

einen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poli-

klinik des Spitals X.________ (vom 1. Mai 1998) bei. Ge-

stützt darauf setzte sie infolge Veränderung des Gesund-

heitszustandes Ende Juni 1997 den Invaliditätsgrad auf 52 %

fest und sprach mit Wirkung ab 1. September 1997 eine halbe

Rente zu (Verfügung vom 30. Juli 1998).

B.- Die gegen die Verfügung vom 30. Juli 1998 erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit

Entscheid vom 22. Februar 1999 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Arbeits-

fähigkeit in gesamtmedizinischer, eventuell in beruflicher

Hinsicht zu überprüfen und anschliessend über den Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente neu zu verfügen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherung nicht vernehmen lassen.

D.- Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 ist vom Vater

des Versicherten ein zusätzlicher Bericht des Psychiaters

Dr. med. M.________ (vom 9. September 1999) eingereicht

worden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim-

mungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs

(

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemessung des Inva-

liditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28

Abs. 2 IVG) bzw. dem ausserordentlichen Invaliditätsbemes-

sungsverfahren (

BGE 104 V 136

ff.) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der

Invalidenrente (

Art. 41 IVG

;

BGE 117 V 198

mit Hinweisen)

und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (

BGE 109 V 265

Erw. 4a; siehe ferner

BGE 112 V 372

Erw. 2b und 390

Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Verwaltung stellte in der angefochtenen

Verfügung vom 30. Juli 1998 eine Veränderung des Gesund-

heitszustandes des Versicherten per Ende Juni 1997 fest.

Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60 % sah sie eine

verminderte Leistungsfähigkeit darin, dass der Gesuchstel-

ler Tätigkeiten mit laufenden Motoren meiden und Gelegen-

heit zu längeren Pausen haben sollte. Diese Leistungsmin-

derung bewertete sie mit 20 % und legte den Invaliditäts-

grad neu auf 52 % fest. Sie stützte sich dabei in medizi-

nischer Hinsicht auf den Bericht des Psychiaters Dr. med.

M.________ (vom 2. Dezember 1997), das zuhanden der Firma

V.________ AG estellte Gutachten des Psychiaters Dr. med.

H.________ (vom 30. Juni 1997) und einen zusätzlich einge-

holten Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals

X.________ (vom 1. Mai 1998).

b) Die Vorinstanz ist auf Grund der gleichen medizini-

schen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass sich im Ver-

gleich zum Zustand beim Rentenzuspruch in psychischer Hin-

sicht die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheits-

zustandes verbiete, insbesondere unter Berücksichtigung der

Ausführungen von Dr. med. H.________. In somatischer Hin-

sicht hat sie ebenfalls keine erhebliche Veränderung fest-

gestellt, zumindest nicht im Sinne einer dauernden Ver-

schlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.

Das kantonale Gericht hat die Verfügung der IV-Stelle als

wohlwollend bestätigt und erwogen, dass es, da selbst bei

dieser Beurteilung die massgebende Grenze einer Invalidität

von zwei Dritteln bei weitem nicht erfüllt sei, bei der

bisherigen Rente bei 52 % Invalidität sein Bewenden haben

müsse.

4.- Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu

Recht einwendet, erweisen sich die bestehenden ärztlichen

Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. So

setzten die behandelnden Aerzte Dr. med. O.________, Spe-

zialarzt FMH Innere Medizin, und in der Folge Dr. med.

M.________ die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 1997 auf 75 %

und ab 28. November 1997 auf 100 % fest. Dr. med.

M.________ stellte eine im Juni 1997 akut aufgetretene Ver-

schlechterung des Gesundheitszustandes fest. Er führte die

Verminderung der Arbeitsfähigkeit u.a. auf die befundene

Gangunsicherheit mit Falltendenz, einschiessenden Zuckungen

der Arme und Beine mit massiver Verletzungsgefahr an der

Drehbank und Panikattacken zurück. Der Versicherte könne

nicht mehr allein mit dem Zug fahren, was früher problemlos

möglich gewesen sei. Er sei auf die Begleitung von Dritt-

personen angewiesen. Dr. med. H.________ stellte im Juni

1997 keine wesentliche pschische Beeinträchtigung der Ar-

beitsfähigkeit fest und führte die bestehende Beeinträch-

tigung auf die physischen Beschwerden zurück. Demgegenüber

sah die Neurologische Klinik des Spitals X.________ die

Leistungseinschränkung als psychisch bedingt an. Körperlich

stellte sie keine Beeinträchtigung fest. Sie ging davon

aus, dass bezüglich der zeitlichen Anforderungen eine

60%ige Tätigkeit, gemessen am Stand November 1997, auch

weiterhin zumutbar sei. Allerdings könne derzeit nicht die

adäquate Produktivität eines leistungsfähigen Gleichalt-

rigen erwartet werden. Dies sei abhängig von medikamentöser

und psychologischer Betreuung.

Entgegen Verwaltung und Vorinstanz lässt sich auf

Grund der bestehenden Aktenlage nicht zuverlässig beurtei-

len, ob und inwieweit Aenderungen der gesundheitlichen

Situation eingetreten sind, die sich erwerblich auswirken.

Der Sachverhalt erweist sich vielmehr in medizinischer Hin-

sicht als ungenügend abgeklärt. Daher und in Anbetracht des

möglichen Zusammenhangs zwischen den komplexen psychischen

und physischen Beeinträchtigungen ist die Sache zur Durch-

führung einer polidisziplinären Begutachtung an die Verwa-

ltung zurückzuweisen. Ob allenfalls auch eine Abklärung der

konkreten beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten angezeigt

ist, wie eventualiter beantragt wird, hängt weitgehend

davon ab, ob die Beschäftigungsmöglichkeit des Versicherten

im elterlichen Betrieb weiterhin offensteht und geeignet

ist. Die Verwaltung wird nach Durchführung der

entsprechenden Abklärungen über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen haben.

5.- Auf die Eingabe von Dr. med. M.________ (vom

9. September 1999), in der auf eine erneute Verschlechte-

rung des Gesundheitszustandes infolge eines Sturzes auf den

Rücken hingewiesen wird, kann im vorliegenden Verfahren

nicht eingegangen werden, beurteilt doch der Sozialver-

sicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsver-

fügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit

des Verfügungserlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b

mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 22. Februar 1999 und die

Verfügung vom 30. Juli 1998 aufgehoben werden und die

Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.03.2000 I 232/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.03.2000 I 232/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.03.2000 I 232/99

[AZA] I 232/99 Md III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- richtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 27. März 2000 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechts- dienst B.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne- rin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1958 geborene A.________ leidet seit Jahren unter massiven Schlafstörungen und nervlicher Belastung, weswegen er sich im Mai 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Nach Durchführung von beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Bern unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. April 1993 mit Verfügung vom 3. Oktober 1995 wegen Härtefalls eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen einer von A.________ im Juli 1997 beantrag- ten Revision zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie (vom 2. Dezem- ber 1997), ein von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Firma V.________ AG erstattetes Gutachten (vom 30. Juni 1997) und einen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poli- klinik des Spitals X.________ (vom 1. Mai 1998) bei. Ge- stützt darauf setzte sie infolge Veränderung des Gesund- heitszustandes Ende Juni 1997 den Invaliditätsgrad auf 52 % fest und sprach mit Wirkung ab 1. September 1997 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 30. Juli 1998). B.- Die gegen die Verfügung vom 30. Juli 1998 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Februar 1999 ab. C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Arbeits- fähigkeit in gesamtmedizinischer, eventuell in beruflicher Hinsicht zu überprüfen und anschliessend über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente neu zu verfügen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So- zialversicherung nicht vernehmen lassen. D.- Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 ist vom Vater des Versicherten ein zusätzlicher Bericht des Psychiaters Dr. med. M.________ (vom 9. September 1999) eingereicht worden. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim- mungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Inva- liditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) bzw. dem ausserordentlichen Invaliditätsbemes- sungsverfahren (BGE 104 V 136 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 117 V 198 mit Hinweisen) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a; siehe ferner BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Die Verwaltung stellte in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 1998 eine Veränderung des Gesund- heitszustandes des Versicherten per Ende Juni 1997 fest. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60 % sah sie eine verminderte Leistungsfähigkeit darin, dass der Gesuchstel- ler Tätigkeiten mit laufenden Motoren meiden und Gelegen- heit zu längeren Pausen haben sollte. Diese Leistungsmin- derung bewertete sie mit 20 % und legte den Invaliditäts- grad neu auf 52 % fest. Sie stützte sich dabei in medizi- nischer Hinsicht auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. M.________ (vom 2. Dezember 1997), das zuhanden der Firma V.________ AG estellte Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ (vom 30. Juni 1997) und einen zusätzlich einge- holten Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ (vom 1. Mai 1998).

b) Die Vorinstanz ist auf Grund der gleichen medizini- schen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass sich im Ver- gleich zum Zustand beim Rentenzuspruch in psychischer Hin- sicht die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes verbiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. H.________. In somatischer Hin- sicht hat sie ebenfalls keine erhebliche Veränderung fest- gestellt, zumindest nicht im Sinne einer dauernden Ver- schlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat die Verfügung der IV-Stelle als wohlwollend bestätigt und erwogen, dass es, da selbst bei dieser Beurteilung die massgebende Grenze einer Invalidität von zwei Dritteln bei weitem nicht erfüllt sei, bei der bisherigen Rente bei 52 % Invalidität sein Bewenden haben müsse. 4.- Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Recht einwendet, erweisen sich die bestehenden ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. So setzten die behandelnden Aerzte Dr. med. O.________, Spe- zialarzt FMH Innere Medizin, und in der Folge Dr. med. M.________ die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 1997 auf 75 % und ab 28. November 1997 auf 100 % fest. Dr. med. M.________ stellte eine im Juni 1997 akut aufgetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes fest. Er führte die Verminderung der Arbeitsfähigkeit u.a. auf die befundene Gangunsicherheit mit Falltendenz, einschiessenden Zuckungen der Arme und Beine mit massiver Verletzungsgefahr an der Drehbank und Panikattacken zurück. Der Versicherte könne nicht mehr allein mit dem Zug fahren, was früher problemlos möglich gewesen sei. Er sei auf die Begleitung von Dritt- personen angewiesen. Dr. med. H.________ stellte im Juni 1997 keine wesentliche pschische Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit fest und führte die bestehende Beeinträch- tigung auf die physischen Beschwerden zurück. Demgegenüber sah die Neurologische Klinik des Spitals X.________ die Leistungseinschränkung als psychisch bedingt an. Körperlich stellte sie keine Beeinträchtigung fest. Sie ging davon aus, dass bezüglich der zeitlichen Anforderungen eine 60%ige Tätigkeit, gemessen am Stand November 1997, auch weiterhin zumutbar sei. Allerdings könne derzeit nicht die adäquate Produktivität eines leistungsfähigen Gleichalt- rigen erwartet werden. Dies sei abhängig von medikamentöser und psychologischer Betreuung. Entgegen Verwaltung und Vorinstanz lässt sich auf Grund der bestehenden Aktenlage nicht zuverlässig beurtei- len, ob und inwieweit Aenderungen der gesundheitlichen Situation eingetreten sind, die sich erwerblich auswirken. Der Sachverhalt erweist sich vielmehr in medizinischer Hin- sicht als ungenügend abgeklärt. Daher und in Anbetracht des möglichen Zusammenhangs zwischen den komplexen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ist die Sache zur Durch- führung einer polidisziplinären Begutachtung an die Verwa- ltung zurückzuweisen. Ob allenfalls auch eine Abklärung der konkreten beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten angezeigt ist, wie eventualiter beantragt wird, hängt weitgehend davon ab, ob die Beschäftigungsmöglichkeit des Versicherten im elterlichen Betrieb weiterhin offensteht und geeignet ist. Die Verwaltung wird nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen haben. 5.- Auf die Eingabe von Dr. med. M.________ (vom

9. September 1999), in der auf eine erneute Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes infolge eines Sturzes auf den Rücken hingewiesen wird, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden, beurteilt doch der Sozialver- sicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsver- fügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 22. Februar 1999 und die Verfügung vom 30. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: