Invalidenversicherung
Sachverhalt
Mit vier Verfügungen vom 19. Dezember 1997 sprach
die IV-Stelle Aargau P.________ ab 1. April 1995 eine halbe
Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 1998, mit
welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen
Rente beantragen liess, schrieb das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 1998 als
gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die
IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen
Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärun-
gen angekündigt hatte. Auf die Beschwerde vom 18. Juni
1998, mit welcher P.________ die Aufhebung der Verfügung
vom 22. Mai 1998 beantragen liess, trat das Versi-
cherungsgericht mit Entscheid vom 11. August 1998 nicht
ein.
P.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. August 1998 die Aufhebung des Entscheids des
Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei-
sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi-
cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung
an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-
gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache
an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess
daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid
vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der
IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die
Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu-
rückgewiesen wurde.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________
beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit
aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die
Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997
aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids
sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be-
schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu
weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen
wird.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März
1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi-
cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge-
sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge-
henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der
Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum-
fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein-
geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten
würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.
Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus-
weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da-
durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen
Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge-
fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius
handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine
Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.
2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-
behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-
gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine
Verfügung ergangen ist (
BGE 125 V 414
Erw. 1a, 119 Ib 36
Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-
waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-
standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an-
gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-
griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-
gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-
gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-
deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-
verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (
BGE 125 V 414
Erw. 1b).
3.- a) In
BGE 125 V 413
hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-
sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-
gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-
stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,
formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG
und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-
mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli-
che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-
und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der
beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch
BGE 110 V 51
Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244
Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la
décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche
Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf
der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-
ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-
stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel-
fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-
textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in
Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu
entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand
bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus-
dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den
Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (
BGE 125 V 415
Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-
standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand
nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-
mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl.
BGE 110 V 51
Erw. 3c
und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung
von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-
spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,
wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die
einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-
setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der
Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-
ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-
gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht
selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als
rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-
prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V
416 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-
standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz
nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht
bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in
die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem
die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson-
dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter-
stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch
auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (
BGE 125 V 417
Erw. 2c mit Hinweisen).
d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe-
fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die
Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn
der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden,
was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten-
festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan-
det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas-
pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter-
lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz
prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli-
che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in
Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.
Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö-
hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente
(
Art. 41 IVG
und
Art. 87 ff. IVV
). Wird beispielsweise eine
halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der
Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü-
gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der
Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen-
partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch
den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan-
ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (
BGE 125 V 417
Erw. 2d mit Hinweisen).
e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine
unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer
versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge-
sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre-
chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente
nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan-
spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe
und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk-
ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand
bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter-
gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü-
gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.
4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine
reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen
vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von
einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn
die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent-
scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel-
lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des
angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung
verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss
ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht,
nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138
Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor-
gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 August 1998 die Aufhebung des Entscheids des
Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei-
sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi-
cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung
an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-
gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache
an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess
daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid
vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der
IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die
Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu-
rückgewiesen wurde.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________
beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit
aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die
Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997
aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids
sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be-
schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu
weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen
wird.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März
1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi-
cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge-
sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge-
henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der
Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum-
fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein-
geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten
würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.
Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus-
weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da-
durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen
Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge-
fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius
handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine
Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.
2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-
behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-
gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine
Verfügung ergangen ist (
BGE 125 V 414
Erw. 1a, 119 Ib 36
Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-
waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-
standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an-
gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-
griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-
gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-
gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-
deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-
verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (
BGE 125 V 414
Erw. 1b).
3.- a) In
BGE 125 V 413
hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-
sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-
gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-
stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,
formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG
und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-
mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli-
che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-
und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der
beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch
BGE 110 V 51
Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244
Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la
décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche
Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf
der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-
ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-
stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel-
fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-
textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in
Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu
entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand
bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus-
dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den
Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (
BGE 125 V 415
Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-
standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand
nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-
mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl.
BGE 110 V 51
Erw. 3c
und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung
von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-
spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,
wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die
einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-
setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der
Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-
ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-
gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht
selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als
rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-
prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V
416 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-
standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz
nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht
bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in
die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem
die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson-
dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter-
stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch
auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (
BGE 125 V 417
Erw. 2c mit Hinweisen).
d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe-
fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die
Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn
der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden,
was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten-
festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan-
det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas-
pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter-
lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz
prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli-
che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in
Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.
Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö-
hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente
(
Art. 41 IVG
und
Art. 87 ff. IVV
). Wird beispielsweise eine
halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der
Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü-
gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der
Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen-
partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch
den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan-
ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (
BGE 125 V 417
Erw. 2d mit Hinweisen).
e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine
unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer
versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge-
sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre-
chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente
nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan-
spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe
und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk-
ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand
bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter-
gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü-
gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.
4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine
reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen
vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von
einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn
die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent-
scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel-
lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des
angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung
verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss
ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht,
nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138
Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor-
gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.05.2000 I 226/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.05.2000 I 226/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.05.2000 I 226/99
Invalidenversicherung
[AZA] I 226/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch Urteil vom 15. Mai 2000 in Sachen P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt S.________, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit vier Verfügungen vom 19. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle Aargau P.________ ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 1998, mit welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 1998 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärun- gen angekündigt hatte. Auf die Beschwerde vom 18. Juni 1998, mit welcher P.________ die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 1998 beantragen liess, trat das Versi- cherungsgericht mit Entscheid vom 11. August 1998 nicht ein. P.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. August 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei- sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab- klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi- cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen. Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs- gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab. B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu- rückgewiesen wurde. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be- schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März 1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi- cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge- sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge- henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum- fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin- stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein- geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde. Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus- weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da- durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge- fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen. 2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um- gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver- waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen- standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an- gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be- griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit- gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins- gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be- stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan- deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts- verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b). 3.- a) In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht- sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit- gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen- stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts- verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so- mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli- che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch BGE 110 V 51 Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244 Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be- stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande- ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen- stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel- fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon- textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus- dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 415 Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen- standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele- mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge- legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An- spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest- setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe- ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be- gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über- prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean- standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson- dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter- stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen).
d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe- fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten- festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan- det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas- pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter- lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge- worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli- che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö- hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü- gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen- partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan- ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen).
e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge- sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre- chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan- spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk- ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter- gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü- gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt. 4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent- scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel- lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest- stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor- gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: