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I 224/99

Bundesgericht · 2000-05-05 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

B.________, geboren 1939, ein jenischer Händler,

Messer- und Scherenschleifer, erlitt am 30. Dezember 1995

einen Herzinfarkt. Am 8. Januar 1997 meldete er sich bei

der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle

Bern zog verschiedene Arztberichte bei, liess einen Abklä-

rungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht

vom 7. Oktober 1997) und klärte die Einkommensverhältnisse

des Versicherten ab. Gestützt darauf verfügte sie am

29. Mai 1998, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe, da keine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausge-

wiesen sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab

1. Dezember 1996 beantragen liess, wies das Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 1999

ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Ver-

sicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren er-

neuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat

der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sach-

verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutref-

fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von

der er überzeugt ist (

BGE 110 V 20

Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl.

BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der

Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streit-

gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien auf-

geworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Be-

schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als

vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz

erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132

OG;

BGE 122 V 36

Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen,

442 Erw. 1a).

2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

) sowie die

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28

Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

Zu ergänzen bleibt, dass, falls sich die beiden hypo-

thetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln

oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische

Methode für Nichterwerbstätige (

Art. 27 IVV

) ein Betäti-

gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach

Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten

Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation

zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;

BGE 104 V 137 Erw. 2c).

3.- In medizinischer Hinsicht steht fest und ist un-

bestritten, dass der Beschwerdeführer für körperlich leich-

te Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Gemäss den überein-

stimmenden Arztberichten sollte er körperlich anstrengende

Arbeiten sowie längeres Stehen vermeiden und keine schweren

Lasten heben oder tragen. Streitig und zu prüfen ist, wie

sich diese festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

erwerblich auswirkt.

a) Vorinstanz und Verwaltung gingen bei der Invalidi-

tätsbemessung hinsichtlich des hypothetischen Einkommens

ohne Invalidität (Valideneinkommen) von einem Jahresein-

kommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit als Händler und Scherenschleifer von Fr. 18'900.-

aus. Sie stützten sich dabei auf die in der Steuerperiode

1995/96 erfolgte Bemessung nach Aufwand, nachdem der letzte

Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 1995

stammte (Fr. 17'800.-) und gemäss der IK-Zusammenstellung

von Beginn weg immer nur niedrige Beiträge abgerechnet

worden waren. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellten

sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich

und zumutbar wäre, körperlich leichte Montagearbeiten zu

50 % zu verrichten, wofür er beispielsweise in der Band-

Genossenschaft unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 %

einen Jahreslohn von Fr. 14'560.- erzielen könnte. Aus der

Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen resultierte eine

Erwerbseinbusse von 23 %, weshalb der Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint wurde.

b) Vorab gilt es Folgendes zu bemerken: Steht fest,

dass ein Versicherter bereits als Valider aus invaliditäts-

fremden Gründen (wie vorliegend beispielsweise die Tat-

sache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur ein

erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erziel-

te, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemes-

sung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichs-

einkommen Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV

1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Wird diesfalls beim Invali-

deneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit ent-

sprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf deshalb

das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt

der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden.

Es wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens

allenfalls auf die entsprechenden statistischen Tabellen-

löhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen. Vor-

instanz und Verwaltung haben beim Einkommensvergleich die-

sem Umstand nicht Rechnung getragen. Dies Nachzuholen kann

jedoch unterbleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt wird -

zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, sondern das

ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung ge-

langt.

c) Es steht fest und wird nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer ein Mitglied des fahrenden Volkes ist und

sich seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Messer- und

Scherenschleifer verdient hat. Daneben übt er ehrenamtlich

die Funktion des Präsidenten des Kulturzentrums der Fahren-

den aus. Für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit in

einer Fabrik, wie bei der Ermittlung des Invalideneinkom-

mens angenommen wurde, müsste er sesshaft werden. Dies

würde für den Beschwerdeführer, wie zu Recht eingewendet

wird, einen weitgehenden Verlust der familiären und kultu-

rellen Beziehungen, und damit einhergehend die Gefahr der

Entwurzelung zur Folge haben. Diese Umstellung ist dem Ver-

sicherten nicht zuzumuten, umso weniger als er heute be-

reits 60 Jahre alt ist und auch von medizinischer Seite

eine Belassung in den bekannten sozialen Verhältnissen

empfohlen wird. Entgegen der Vorinstanz ist es dem Be-

schwerdeführer unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den

Beruf zu wechseln und eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter

auszuüben. Zudem ist die Lebenssituation des Beschwerde-

führers bzw. dessen Betroffenheit in der Lebensgestaltung

mit derjenigen eines über 50jährigen Bauern - dem ein Be-

rufswechsel zugemutet wurde - nicht zu vergleichen.

Da bei dieser Ausgangslage ein zuverlässiger Einkom-

mensvergleich nicht möglich ist, gilt es den Invaliditäts-

grad in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsver-

fahrens zu bestimmen (vgl. Erw. 2 hiervor). Dazu ist zu-

nächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, bei dem zu

prüfen ist, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte

wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausführen kann.

Die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit im bisherigen Auf-

gabenbereich ist mit dem Leistungsvermögen im Gesundheits-

fall zu vergleichen. Diese Differenz entspricht dann dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit und ist in erwerblicher Hin-

sicht zu gewichten. Die Tätigkeit als Präsident des Kultur-

zentrums ist, obwohl ehrenamtlich ausgeübt, ebenfalls zu

berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers lässt sich nicht einfach von der medizinisch-theo-

retischen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf eine

entsprechende Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit

schliessen und ein Invaliditätsgrad von 50 % annehmen. Es

erweist sich mithin als unumgänglich, die Sache an die

Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Anwendung des

ausserordentlichen Bemessungsverfahrens den Invaliditäts-

grad neu bestimme.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 23. Februar 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 1998 aufge-

hoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurück-

gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu

verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Mai 1998, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe, da keine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausge-

wiesen sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab

1. Dezember 1996 beantragen liess, wies das Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 1999

ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Ver-

sicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren er-

neuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat

der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sach-

verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutref-

fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von

der er überzeugt ist (

BGE 110 V 20

Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl.

BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der

Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streit-

gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien auf-

geworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Be-

schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als

vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz

erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132

OG;

BGE 122 V 36

Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen,

442 Erw. 1a).

2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 IVG

) sowie die

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28

Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

Zu ergänzen bleibt, dass, falls sich die beiden hypo-

thetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln

oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische

Methode für Nichterwerbstätige (

Art. 27 IVV

) ein Betäti-

gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach

Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten

Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation

zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;

BGE 104 V 137 Erw. 2c).

3.- In medizinischer Hinsicht steht fest und ist un-

bestritten, dass der Beschwerdeführer für körperlich leich-

te Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Gemäss den überein-

stimmenden Arztberichten sollte er körperlich anstrengende

Arbeiten sowie längeres Stehen vermeiden und keine schweren

Lasten heben oder tragen. Streitig und zu prüfen ist, wie

sich diese festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

erwerblich auswirkt.

a) Vorinstanz und Verwaltung gingen bei der Invalidi-

tätsbemessung hinsichtlich des hypothetischen Einkommens

ohne Invalidität (Valideneinkommen) von einem Jahresein-

kommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit als Händler und Scherenschleifer von Fr. 18'900.-

aus. Sie stützten sich dabei auf die in der Steuerperiode

1995/96 erfolgte Bemessung nach Aufwand, nachdem der letzte

Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 1995

stammte (Fr. 17'800.-) und gemäss der IK-Zusammenstellung

von Beginn weg immer nur niedrige Beiträge abgerechnet

worden waren. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellten

sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich

und zumutbar wäre, körperlich leichte Montagearbeiten zu

50 % zu verrichten, wofür er beispielsweise in der Band-

Genossenschaft unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 %

einen Jahreslohn von Fr. 14'560.- erzielen könnte. Aus der

Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen resultierte eine

Erwerbseinbusse von 23 %, weshalb der Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint wurde.

b) Vorab gilt es Folgendes zu bemerken: Steht fest,

dass ein Versicherter bereits als Valider aus invaliditäts-

fremden Gründen (wie vorliegend beispielsweise die Tat-

sache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur ein

erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erziel-

te, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemes-

sung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichs-

einkommen Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV

1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Wird diesfalls beim Invali-

deneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit ent-

sprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf deshalb

das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt

der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden.

Es wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens

allenfalls auf die entsprechenden statistischen Tabellen-

löhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen. Vor-

instanz und Verwaltung haben beim Einkommensvergleich die-

sem Umstand nicht Rechnung getragen. Dies Nachzuholen kann

jedoch unterbleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt wird -

zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, sondern das

ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung ge-

langt.

c) Es steht fest und wird nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer ein Mitglied des fahrenden Volkes ist und

sich seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Messer- und

Scherenschleifer verdient hat. Daneben übt er ehrenamtlich

die Funktion des Präsidenten des Kulturzentrums der Fahren-

den aus. Für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit in

einer Fabrik, wie bei der Ermittlung des Invalideneinkom-

mens angenommen wurde, müsste er sesshaft werden. Dies

würde für den Beschwerdeführer, wie zu Recht eingewendet

wird, einen weitgehenden Verlust der familiären und kultu-

rellen Beziehungen, und damit einhergehend die Gefahr der

Entwurzelung zur Folge haben. Diese Umstellung ist dem Ver-

sicherten nicht zuzumuten, umso weniger als er heute be-

reits 60 Jahre alt ist und auch von medizinischer Seite

eine Belassung in den bekannten sozialen Verhältnissen

empfohlen wird. Entgegen der Vorinstanz ist es dem Be-

schwerdeführer unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den

Beruf zu wechseln und eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter

auszuüben. Zudem ist die Lebenssituation des Beschwerde-

führers bzw. dessen Betroffenheit in der Lebensgestaltung

mit derjenigen eines über 50jährigen Bauern - dem ein Be-

rufswechsel zugemutet wurde - nicht zu vergleichen.

Da bei dieser Ausgangslage ein zuverlässiger Einkom-

mensvergleich nicht möglich ist, gilt es den Invaliditäts-

grad in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsver-

fahrens zu bestimmen (vgl. Erw. 2 hiervor). Dazu ist zu-

nächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, bei dem zu

prüfen ist, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte

wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausführen kann.

Die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit im bisherigen Auf-

gabenbereich ist mit dem Leistungsvermögen im Gesundheits-

fall zu vergleichen. Diese Differenz entspricht dann dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit und ist in erwerblicher Hin-

sicht zu gewichten. Die Tätigkeit als Präsident des Kultur-

zentrums ist, obwohl ehrenamtlich ausgeübt, ebenfalls zu

berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers lässt sich nicht einfach von der medizinisch-theo-

retischen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf eine

entsprechende Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit

schliessen und ein Invaliditätsgrad von 50 % annehmen. Es

erweist sich mithin als unumgänglich, die Sache an die

Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Anwendung des

ausserordentlichen Bemessungsverfahrens den Invaliditäts-

grad neu bestimme.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Bern vom 23. Februar 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 1998 aufge-

hoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurück-

gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu

verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.05.2000 I 224/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.05.2000 I 224/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.05.2000 I 224/99

[AZA] I 224/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 5. Mai 2000 in Sachen B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- B.________, geboren 1939, ein jenischer Händler, Messer- und Scherenschleifer, erlitt am 30. Dezember 1995 einen Herzinfarkt. Am 8. Januar 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern zog verschiedene Arztberichte bei, liess einen Abklä- rungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 7. Oktober 1997) und klärte die Einkommensverhältnisse des Versicherten ab. Gestützt darauf verfügte sie am

29. Mai 1998, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da keine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausge- wiesen sei. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab

1. Dezember 1996 beantragen liess, wies das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Ver- sicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren er- neuern. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sach- verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutref- fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streit- gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien auf- geworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Be- schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a). 2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- benden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass, falls sich die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betäti- gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c). 3.- In medizinischer Hinsicht steht fest und ist un- bestritten, dass der Beschwerdeführer für körperlich leich- te Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Gemäss den überein- stimmenden Arztberichten sollte er körperlich anstrengende Arbeiten sowie längeres Stehen vermeiden und keine schweren Lasten heben oder tragen. Streitig und zu prüfen ist, wie sich diese festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.

a) Vorinstanz und Verwaltung gingen bei der Invalidi- tätsbemessung hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von einem Jahresein- kommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit als Händler und Scherenschleifer von Fr. 18'900.- aus. Sie stützten sich dabei auf die in der Steuerperiode 1995/96 erfolgte Bemessung nach Aufwand, nachdem der letzte Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 1995 stammte (Fr. 17'800.-) und gemäss der IK-Zusammenstellung von Beginn weg immer nur niedrige Beiträge abgerechnet worden waren. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellten sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich und zumutbar wäre, körperlich leichte Montagearbeiten zu 50 % zu verrichten, wofür er beispielsweise in der Band- Genossenschaft unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % einen Jahreslohn von Fr. 14'560.- erzielen könnte. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 23 %, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.

b) Vorab gilt es Folgendes zu bemerken: Steht fest, dass ein Versicherter bereits als Valider aus invaliditäts- fremden Gründen (wie vorliegend beispielsweise die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erziel- te, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichs- einkommen Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Wird diesfalls beim Invali- deneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit ent- sprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf deshalb das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens allenfalls auf die entsprechenden statistischen Tabellen- löhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen. Vor- instanz und Verwaltung haben beim Einkommensvergleich die- sem Umstand nicht Rechnung getragen. Dies Nachzuholen kann jedoch unterbleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, sondern das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung ge- langt.

c) Es steht fest und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied des fahrenden Volkes ist und sich seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Messer- und Scherenschleifer verdient hat. Daneben übt er ehrenamtlich die Funktion des Präsidenten des Kulturzentrums der Fahren- den aus. Für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit in einer Fabrik, wie bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens angenommen wurde, müsste er sesshaft werden. Dies würde für den Beschwerdeführer, wie zu Recht eingewendet wird, einen weitgehenden Verlust der familiären und kultu- rellen Beziehungen, und damit einhergehend die Gefahr der Entwurzelung zur Folge haben. Diese Umstellung ist dem Ver- sicherten nicht zuzumuten, umso weniger als er heute be- reits 60 Jahre alt ist und auch von medizinischer Seite eine Belassung in den bekannten sozialen Verhältnissen empfohlen wird. Entgegen der Vorinstanz ist es dem Be- schwerdeführer unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Beruf zu wechseln und eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter auszuüben. Zudem ist die Lebenssituation des Beschwerde- führers bzw. dessen Betroffenheit in der Lebensgestaltung mit derjenigen eines über 50jährigen Bauern - dem ein Be- rufswechsel zugemutet wurde - nicht zu vergleichen. Da bei dieser Ausgangslage ein zuverlässiger Einkom- mensvergleich nicht möglich ist, gilt es den Invaliditäts- grad in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsver- fahrens zu bestimmen (vgl. Erw. 2 hiervor). Dazu ist zu- nächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, bei dem zu prüfen ist, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausführen kann. Die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit im bisherigen Auf- gabenbereich ist mit dem Leistungsvermögen im Gesundheits- fall zu vergleichen. Diese Differenz entspricht dann dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und ist in erwerblicher Hin- sicht zu gewichten. Die Tätigkeit als Präsident des Kultur- zentrums ist, obwohl ehrenamtlich ausgeübt, ebenfalls zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers lässt sich nicht einfach von der medizinisch-theo- retischen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf eine entsprechende Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit schliessen und ein Invaliditätsgrad von 50 % annehmen. Es erweist sich mithin als unumgänglich, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens den Invaliditäts- grad neu bestimme. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 23. Februar 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 1998 aufge- hoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurück- gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: