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I 218/99

Bundesgericht · 2000-03-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1967 geborene P.________ ist gelernte Coif-

feuse und betreibt zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeur-

geschäft. Sie meldete sich am 18. September 1996 wegen

Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die

Buchhaltungsabschlüsse des Geschäfts für die Jahre 1992 bis

1995 sowie die Beitragsverfügungen der AHV-Ausgleichskasse

Coiffeure ab 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 bei. Zudem

holte sie Arztberichte des Dr. med. G.________ vom

16. Januar 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom

23. Januar 1997 ein. Schliesslich liess sie P.________

durch Dr. med. W.________, Oberarzt der Klinik für

Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen,

medizinisch begutachten (Bericht vom 6. Juni 1997) und

deren Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberaterin

abklären (Berichte vom 22. September 1997 und 31. März

1998). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen

Invaliditätsgrad von 37 % und wies das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab.

B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und

die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. Dezember

1995, eventuell die Zusprechung einer halben Rente ab

15. Dezember 1995, subeventuell die Anweisung der IV-Stelle

zur Finanzierung medizinischer Massnahmen beantragen. Die

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Be-

schwerde, soweit sie darauf eintreten konnte, in dem Sinne

teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit

diese P.________ ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine

halbe Rente zuspreche (Entscheid nicht datiert; Versand am

9. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,

eventualiter die Feststellung, dass P.________ lediglich

Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerich-

tsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Umfang (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

)

und Beginn (

Art. 29 IVG

) des Rentenanspruchs sowie die In-

validitätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommens-

vergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend darge-

legt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung

ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 125 V 261

Erw. 4 mit Hinweisen) und über die Änderung

des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig-

keit (

Art. 88a Abs. 2 IVV

). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Unstreitig und durch die medizinischen Abklärungen

belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegne-

rin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE

121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in ihrer bisherigen Tätig-

keit als Coiffeuse nur noch 20 % beträgt, wohingegen ihr

bei einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit

mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel

zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne vorgeneigte

Tätigkeiten und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Ge-

wichten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert

werden kann.

3.- Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen

der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die IV-Stelle für

die Jahre 1996 und 1997 - bei einem Valideneinkommen von

Fr. 32'312.- - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für kör-

perlich leichte Arbeiten und einem daraus resultierenden

Invalideneinkommen von 20'316.- ausgegangen, was einen In-

validitätsgrad von 37 % ergab. Die AHV/IV-Rekurskommission

hat das Valideneinkommen bestätigt, das Invalideneinkommen

für eine 50%ige Arbeitstätigkeit indessen auf Fr. 15'322.-

reduziert, woraus ein Invaliditätsgrad von 52,6 % resul-

tierte.

a) Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- basiert auf dem in den

Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich erzielten AHV-bei-

tragspflichtigen Einkommen. Diese Festlegung des hypothe-

tischen Einkommens ohne Invalidität lässt sich entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden. Für

ihre Behauptung, sie sei bereits in den Jahren 1993 und vor

allem 1994 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe-

sen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann

sodann auch nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag für das

Schweizerische Coiffeurgewerbe abgestellt werden, garan-

tiert dieser doch einem Betrieb nicht ein bestimmtes Min-

desteinkommen. Vielmehr hängt das Jahresergebnis eines

Geschäfts ausser von der Konjunkturlage massgeblich auch

von Einsatz und Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers

ab, was selbst bei gleich gearteten Betrieben zu sehr

unterschiedlichen Zahlen führen kann.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädi-

gung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens hat die

Verwaltung die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) des Jahres 1994 beigezogen und auf den

Zentralwert (Median) der Nordostschweiz, Region 13 (AI, AR,

GL, TG), für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen

abgestellt. Diesen Ansatz hat die IV-Stelle von einer 40-

auf eine 42-Stundenwoche umgerechnet und entsprechend der

Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1997 hochgerechnet.

Die AHV/IV-Rekurskommission bestätigte grundsätzlich

das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Lohnstruk-

turerhebung. Sie rechnete den massgebenden Wert auf eine

41,9-Stundenwoche um und passte ihn ebenfalls der Nominal-

lohnentwicklung an. In Berücksichtigung der Umstände, dass

die Beschwerdegegnerin auch bei einer 50%igen Tätigkeit

weitere behinderungsbedingte Einschränkungen aufweise, dass

das Lohnniveau mit abnehmendem Beschäftigungsgrad konti-

nuierlich zurückgehe und dass das durchschnittliche Einkom-

men von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer

Nationalität bei vergleichbarem Anforderungsniveau tiefer

liege, reduzierte sie den statistischen Durchschnittswert

um 25 %.

Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichts-

beschwerde die Reduktion des Tabellenlohnes. Sie verneint

das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug wegen

weiterer behinderungsbedingten Einschränkungen, wegen

Teilzeitbeschäftigung oder wegen der ausländischen Nati-

onalität und verweist auf das Einkommen, das die Beschwer-

degegnerin als Museumsaufsicht, einer Tätigkeit, die die

Berufsberaterin als geeignet bezeichnet habe, erzielen

könnte.

bb) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz

getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor al-

lem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Ge-

sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V

322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw.

3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss

beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes-

amtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im An-

hang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge

(effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellen-

gruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardi-

sierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungs-

zweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies

Verwaltung und Vorinstanz getan haben, jeweils vom Zentral-

wert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in

der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel

("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem

Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnanga-

ben) relativ robust ist (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa). Bei der

Anwendung der Tabellengruppe A gilt es gemäss Rechtspre-

chung zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits-

zeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert

etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,9 Stunden (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa mit

Hinweis auf LSE 1994 S. 42; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft

12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für

welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist so-

dann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung

erforderlich.

cc) Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel

mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,

wird gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Median-

wert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen

(

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des

Urteils

BGE 114 V 310

; AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177

Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und

in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesam-

ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und

in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide

Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 241

Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist

auch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der

Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange-

stellte (LSE 1994, Tabelle 13*; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b,

178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse

für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen

einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und

einem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.-) 12,2 %. Nicht

ausser Acht zu lassen ist in diesem Rahmen schliesslich

auch, dass Ausländerinnen und Ausländer nicht immer gleich

viel verdienen wie der Durchschnitt aller, d.h. schweizeri-

schen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(AHI 2000 S. 79). Der Unterschied beim niedrigsten Anforde-

rungsprofil von Frauen mit der Niederlassungsbewilligung C

wie die Beschwerdegegnerin (Fr. 3422.-) zu Schweizerinnen

(Fr. 3750.-) beispielsweise beträgt 8,75 % (vgl. LSE 1996,

TA 12).

c) Zu Recht haben Verwaltung und Vorinstanz die Gruppe

der Hilfsarbeitertätigkeiten, nicht nur die von der Berufs-

beraterin empfohlene Stelle als Museumsaufsicht, ins Auge

gefasst und auf die entsprechenden statistischen Durch-

schnittslöhne abgestellt. Ausgangspunkt für die Bestimmung

des Invalideneinkommens ist - wie dies Verwaltung und Vor-

instanz korrekt dargelegt haben - der Medianwert des monat-

lichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen

und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei

spricht nichts dagegen, anstatt auf die gesamtschweizeri-

schen auf die regionalen Werte abzustellen. Die mit dem

angefochtenen Entscheid aufgehobene Verfügung datiert vom

3. Juni 1998, sodass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung

die zwischenzeitlich erschienene Schweizerische Lohnstruk-

turerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik als Grund-

lage beigezogen werden kann. Für die Ostschweiz betrug der

massgebende Medianwert 1996 Fr. 3370.- pro Monat (LSE 1996,

TA 13), was auf der Basis einer Durchschnittswochenarbeits-

zeit von 41,9 Stunden Fr. 3530.- und unter Berücksichtigung

der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die

Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B

10.2) Fr. 3547.-, im Jahr somit Fr. 42'564.- bzw. bei 50%-

iger Arbeitstätigkeit Fr. 21'282.- ergibt. Da die Beschwer-

degegnerin in der Schweiz geboren ist, erscheint es - wie

die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - zumindest frag-

lich, ob ihre ausländische Staatsangehörigkeit lohnwirksam

ist. Dies kann aber offen gelassen werden, da bereits unter

Berücksichtigung der überproportionalen Verdiensteinbusse

zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit

auch für leichte Hilfsarbeiten, die sich aus den im Gutach-

ten des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 1997 erwähnten

Einschränkungen ergibt, der von der Vorinstanz gemachte

Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % entgegen der

Auffassung der IV-Stelle als angemessen erscheint. Daraus

resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen

von Fr. 15'961.-. Stellt man das so ermittelte

Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1997 hochgerechneten

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- gegenüber, erreicht die

Erwerbseinbusse aufgerundet 51 %, was Anspruch auf eine

halbe Invalidenrente gibt.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-

gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse

X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Januar 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom

23. Januar 1997 ein. Schliesslich liess sie P.________

durch Dr. med. W.________, Oberarzt der Klinik für

Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen,

medizinisch begutachten (Bericht vom 6. Juni 1997) und

deren Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberaterin

abklären (Berichte vom 22. September 1997 und 31. März

1998). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen

Invaliditätsgrad von 37 % und wies das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab.

B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und

die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. Dezember

1995, eventuell die Zusprechung einer halben Rente ab

15. Dezember 1995, subeventuell die Anweisung der IV-Stelle

zur Finanzierung medizinischer Massnahmen beantragen. Die

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Be-

schwerde, soweit sie darauf eintreten konnte, in dem Sinne

teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit

diese P.________ ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine

halbe Rente zuspreche (Entscheid nicht datiert; Versand am

9. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,

eventualiter die Feststellung, dass P.________ lediglich

Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerich-

tsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Umfang (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

)

und Beginn (

Art. 29 IVG

) des Rentenanspruchs sowie die In-

validitätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommens-

vergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend darge-

legt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung

ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 125 V 261

Erw. 4 mit Hinweisen) und über die Änderung

des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig-

keit (

Art. 88a Abs. 2 IVV

). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Unstreitig und durch die medizinischen Abklärungen

belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegne-

rin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE

121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in ihrer bisherigen Tätig-

keit als Coiffeuse nur noch 20 % beträgt, wohingegen ihr

bei einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit

mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel

zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne vorgeneigte

Tätigkeiten und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Ge-

wichten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert

werden kann.

3.- Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen

der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die IV-Stelle für

die Jahre 1996 und 1997 - bei einem Valideneinkommen von

Fr. 32'312.- - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für kör-

perlich leichte Arbeiten und einem daraus resultierenden

Invalideneinkommen von 20'316.- ausgegangen, was einen In-

validitätsgrad von 37 % ergab. Die AHV/IV-Rekurskommission

hat das Valideneinkommen bestätigt, das Invalideneinkommen

für eine 50%ige Arbeitstätigkeit indessen auf Fr. 15'322.-

reduziert, woraus ein Invaliditätsgrad von 52,6 % resul-

tierte.

a) Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- basiert auf dem in den

Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich erzielten AHV-bei-

tragspflichtigen Einkommen. Diese Festlegung des hypothe-

tischen Einkommens ohne Invalidität lässt sich entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden. Für

ihre Behauptung, sie sei bereits in den Jahren 1993 und vor

allem 1994 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe-

sen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann

sodann auch nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag für das

Schweizerische Coiffeurgewerbe abgestellt werden, garan-

tiert dieser doch einem Betrieb nicht ein bestimmtes Min-

desteinkommen. Vielmehr hängt das Jahresergebnis eines

Geschäfts ausser von der Konjunkturlage massgeblich auch

von Einsatz und Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers

ab, was selbst bei gleich gearteten Betrieben zu sehr

unterschiedlichen Zahlen führen kann.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädi-

gung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens hat die

Verwaltung die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) des Jahres 1994 beigezogen und auf den

Zentralwert (Median) der Nordostschweiz, Region 13 (AI, AR,

GL, TG), für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen

abgestellt. Diesen Ansatz hat die IV-Stelle von einer 40-

auf eine 42-Stundenwoche umgerechnet und entsprechend der

Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1997 hochgerechnet.

Die AHV/IV-Rekurskommission bestätigte grundsätzlich

das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Lohnstruk-

turerhebung. Sie rechnete den massgebenden Wert auf eine

41,9-Stundenwoche um und passte ihn ebenfalls der Nominal-

lohnentwicklung an. In Berücksichtigung der Umstände, dass

die Beschwerdegegnerin auch bei einer 50%igen Tätigkeit

weitere behinderungsbedingte Einschränkungen aufweise, dass

das Lohnniveau mit abnehmendem Beschäftigungsgrad konti-

nuierlich zurückgehe und dass das durchschnittliche Einkom-

men von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer

Nationalität bei vergleichbarem Anforderungsniveau tiefer

liege, reduzierte sie den statistischen Durchschnittswert

um 25 %.

Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichts-

beschwerde die Reduktion des Tabellenlohnes. Sie verneint

das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug wegen

weiterer behinderungsbedingten Einschränkungen, wegen

Teilzeitbeschäftigung oder wegen der ausländischen Nati-

onalität und verweist auf das Einkommen, das die Beschwer-

degegnerin als Museumsaufsicht, einer Tätigkeit, die die

Berufsberaterin als geeignet bezeichnet habe, erzielen

könnte.

bb) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz

getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor al-

lem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Ge-

sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V

322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw.

3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss

beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes-

amtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im An-

hang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge

(effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellen-

gruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardi-

sierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungs-

zweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies

Verwaltung und Vorinstanz getan haben, jeweils vom Zentral-

wert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in

der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel

("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem

Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnanga-

ben) relativ robust ist (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa). Bei der

Anwendung der Tabellengruppe A gilt es gemäss Rechtspre-

chung zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits-

zeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert

etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,9 Stunden (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa mit

Hinweis auf LSE 1994 S. 42; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft

12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für

welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist so-

dann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung

erforderlich.

cc) Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel

mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,

wird gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Median-

wert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen

(

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des

Urteils

BGE 114 V 310

; AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177

Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und

in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesam-

ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und

in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide

Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 241

Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist

auch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der

Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange-

stellte (LSE 1994, Tabelle 13*; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b,

178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse

für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen

einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und

einem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.-) 12,2 %. Nicht

ausser Acht zu lassen ist in diesem Rahmen schliesslich

auch, dass Ausländerinnen und Ausländer nicht immer gleich

viel verdienen wie der Durchschnitt aller, d.h. schweizeri-

schen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(AHI 2000 S. 79). Der Unterschied beim niedrigsten Anforde-

rungsprofil von Frauen mit der Niederlassungsbewilligung C

wie die Beschwerdegegnerin (Fr. 3422.-) zu Schweizerinnen

(Fr. 3750.-) beispielsweise beträgt 8,75 % (vgl. LSE 1996,

TA 12).

c) Zu Recht haben Verwaltung und Vorinstanz die Gruppe

der Hilfsarbeitertätigkeiten, nicht nur die von der Berufs-

beraterin empfohlene Stelle als Museumsaufsicht, ins Auge

gefasst und auf die entsprechenden statistischen Durch-

schnittslöhne abgestellt. Ausgangspunkt für die Bestimmung

des Invalideneinkommens ist - wie dies Verwaltung und Vor-

instanz korrekt dargelegt haben - der Medianwert des monat-

lichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen

und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei

spricht nichts dagegen, anstatt auf die gesamtschweizeri-

schen auf die regionalen Werte abzustellen. Die mit dem

angefochtenen Entscheid aufgehobene Verfügung datiert vom

3. Juni 1998, sodass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung

die zwischenzeitlich erschienene Schweizerische Lohnstruk-

turerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik als Grund-

lage beigezogen werden kann. Für die Ostschweiz betrug der

massgebende Medianwert 1996 Fr. 3370.- pro Monat (LSE 1996,

TA 13), was auf der Basis einer Durchschnittswochenarbeits-

zeit von 41,9 Stunden Fr. 3530.- und unter Berücksichtigung

der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die

Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B

10.2) Fr. 3547.-, im Jahr somit Fr. 42'564.- bzw. bei 50%-

iger Arbeitstätigkeit Fr. 21'282.- ergibt. Da die Beschwer-

degegnerin in der Schweiz geboren ist, erscheint es - wie

die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - zumindest frag-

lich, ob ihre ausländische Staatsangehörigkeit lohnwirksam

ist. Dies kann aber offen gelassen werden, da bereits unter

Berücksichtigung der überproportionalen Verdiensteinbusse

zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit

auch für leichte Hilfsarbeiten, die sich aus den im Gutach-

ten des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 1997 erwähnten

Einschränkungen ergibt, der von der Vorinstanz gemachte

Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % entgegen der

Auffassung der IV-Stelle als angemessen erscheint. Daraus

resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen

von Fr. 15'961.-. Stellt man das so ermittelte

Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1997 hochgerechneten

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- gegenüber, erreicht die

Erwerbseinbusse aufgerundet 51 %, was Anspruch auf eine

halbe Invalidenrente gibt.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-

gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse

X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.03.2000 I 218/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.03.2000 I 218/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.03.2000 I 218/99

[AZA] I 218/99 Ge IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch Urteil vom 27. März 2000 in Sachen IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen P.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt S.________, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Die 1967 geborene P.________ ist gelernte Coif- feuse und betreibt zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeur- geschäft. Sie meldete sich am 18. September 1996 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die Buchhaltungsabschlüsse des Geschäfts für die Jahre 1992 bis 1995 sowie die Beitragsverfügungen der AHV-Ausgleichskasse Coiffeure ab 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 bei. Zudem holte sie Arztberichte des Dr. med. G.________ vom

16. Januar 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom

23. Januar 1997 ein. Schliesslich liess sie P.________ durch Dr. med. W.________, Oberarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, medizinisch begutachten (Bericht vom 6. Juni 1997) und deren Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberaterin abklären (Berichte vom 22. September 1997 und 31. März 1998). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 37 % und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab. B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. Dezember 1995, eventuell die Zusprechung einer halben Rente ab

15. Dezember 1995, subeventuell die Anweisung der IV-Stelle zur Finanzierung medizinischer Massnahmen beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Be- schwerde, soweit sie darauf eintreten konnte, in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese P.________ ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine halbe Rente zuspreche (Entscheid nicht datiert; Versand am

9. März 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Feststellung, dass P.________ lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente habe. P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerich- tsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und Beginn (Art. 29 IVG) des Rentenanspruchs sowie die In- validitätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommens- vergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge- legt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über die Änderung des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit (Art. 88a Abs. 2 IVV). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Unstreitig und durch die medizinischen Abklärungen belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegne- rin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in ihrer bisherigen Tätig- keit als Coiffeuse nur noch 20 % beträgt, wohingegen ihr bei einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne vorgeneigte Tätigkeiten und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Ge- wichten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden kann. 3.- Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die IV-Stelle für die Jahre 1996 und 1997 - bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'312.- - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für kör- perlich leichte Arbeiten und einem daraus resultierenden Invalideneinkommen von 20'316.- ausgegangen, was einen In- validitätsgrad von 37 % ergab. Die AHV/IV-Rekurskommission hat das Valideneinkommen bestätigt, das Invalideneinkommen für eine 50%ige Arbeitstätigkeit indessen auf Fr. 15'322.- reduziert, woraus ein Invaliditätsgrad von 52,6 % resul- tierte.

a) Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 32'312.- basiert auf dem in den Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich erzielten AHV-bei- tragspflichtigen Einkommen. Diese Festlegung des hypothe- tischen Einkommens ohne Invalidität lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden. Für ihre Behauptung, sie sei bereits in den Jahren 1993 und vor allem 1994 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe- sen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann sodann auch nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Coiffeurgewerbe abgestellt werden, garan- tiert dieser doch einem Betrieb nicht ein bestimmtes Min- desteinkommen. Vielmehr hängt das Jahresergebnis eines Geschäfts ausser von der Konjunkturlage massgeblich auch von Einsatz und Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers ab, was selbst bei gleich gearteten Betrieben zu sehr unterschiedlichen Zahlen führen kann.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädi- gung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens hat die Verwaltung die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 1994 beigezogen und auf den Zentralwert (Median) der Nordostschweiz, Region 13 (AI, AR, GL, TG), für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen abgestellt. Diesen Ansatz hat die IV-Stelle von einer 40- auf eine 42-Stundenwoche umgerechnet und entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1997 hochgerechnet. Die AHV/IV-Rekurskommission bestätigte grundsätzlich das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Lohnstruk- turerhebung. Sie rechnete den massgebenden Wert auf eine 41,9-Stundenwoche um und passte ihn ebenfalls der Nominal- lohnentwicklung an. In Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin auch bei einer 50%igen Tätigkeit weitere behinderungsbedingte Einschränkungen aufweise, dass das Lohnniveau mit abnehmendem Beschäftigungsgrad konti- nuierlich zurückgehe und dass das durchschnittliche Einkom- men von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Nationalität bei vergleichbarem Anforderungsniveau tiefer liege, reduzierte sie den statistischen Durchschnittswert um 25 %. Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichts- beschwerde die Reduktion des Tabellenlohnes. Sie verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug wegen weiterer behinderungsbedingten Einschränkungen, wegen Teilzeitbeschäftigung oder wegen der ausländischen Nati- onalität und verweist auf das Einkommen, das die Beschwer- degegnerin als Museumsaufsicht, einer Tätigkeit, die die Berufsberaterin als geeignet bezeichnet habe, erzielen könnte. bb) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor al- lem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes- amtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im An- hang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellen- gruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardi- sierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungs- zweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies Verwaltung und Vorinstanz getan haben, jeweils vom Zentral- wert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnanga- ben) relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es gemäss Rechtspre- chung zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits- zeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994 S. 42; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist so- dann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung erforderlich. cc) Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, wird gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Median- wert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange- stellte (LSE 1994, Tabelle 13*; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b, 178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und einem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.-) 12,2 %. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Rahmen schliesslich auch, dass Ausländerinnen und Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller, d.h. schweizeri- schen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AHI 2000 S. 79). Der Unterschied beim niedrigsten Anforde- rungsprofil von Frauen mit der Niederlassungsbewilligung C wie die Beschwerdegegnerin (Fr. 3422.-) zu Schweizerinnen (Fr. 3750.-) beispielsweise beträgt 8,75 % (vgl. LSE 1996, TA 12).

c) Zu Recht haben Verwaltung und Vorinstanz die Gruppe der Hilfsarbeitertätigkeiten, nicht nur die von der Berufs- beraterin empfohlene Stelle als Museumsaufsicht, ins Auge gefasst und auf die entsprechenden statistischen Durch- schnittslöhne abgestellt. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist - wie dies Verwaltung und Vor- instanz korrekt dargelegt haben - der Medianwert des monat- lichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei spricht nichts dagegen, anstatt auf die gesamtschweizeri- schen auf die regionalen Werte abzustellen. Die mit dem angefochtenen Entscheid aufgehobene Verfügung datiert vom

3. Juni 1998, sodass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung die zwischenzeitlich erschienene Schweizerische Lohnstruk- turerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik als Grund- lage beigezogen werden kann. Für die Ostschweiz betrug der massgebende Medianwert 1996 Fr. 3370.- pro Monat (LSE 1996, TA 13), was auf der Basis einer Durchschnittswochenarbeits- zeit von 41,9 Stunden Fr. 3530.- und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) Fr. 3547.-, im Jahr somit Fr. 42'564.- bzw. bei 50%- iger Arbeitstätigkeit Fr. 21'282.- ergibt. Da die Beschwer- degegnerin in der Schweiz geboren ist, erscheint es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - zumindest frag- lich, ob ihre ausländische Staatsangehörigkeit lohnwirksam ist. Dies kann aber offen gelassen werden, da bereits unter Berücksichtigung der überproportionalen Verdiensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit auch für leichte Hilfsarbeiten, die sich aus den im Gutach- ten des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 1997 erwähnten Einschränkungen ergibt, der von der Vorinstanz gemachte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % entgegen der Auffassung der IV-Stelle als angemessen erscheint. Daraus resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'961.-. Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1997 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 32'312.- gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse aufgerundet 51 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gibt. 4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: