Invalidenversicherung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 16. August 1996 sprach die IV-
Stelle Basel-Landschaft Z.________ (geb. 1972) für die Zeit
vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2000 Kontaktlinsen nach ärzt-
licher Verordnung als Hilfsmittel zu. Darauf kam die Ver-
waltung unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 19 vom
20. März 1996 des Bundesamtes für Sozialversicherung mit
Verfügung vom 23. Januar 1997 zurück und verneinte die
Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 1997.
B.- Z.________ erhob Beschwerde, welche der Präsident
des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 7. Dezember 1998 abwies. Mit Urteil vom
21. Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs-
gericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung in
richtiger Besetzung an die Vorinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 22. November 1999 wies das kantonale
Gericht (in Dreierbesetzung) die Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 23. Januar 1997 erneut ab.
C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin Kontaktlinsen zu
Lasten der Invalidenversicherung abzugeben.
Die IV-Stelle beantragt unter Verzicht auf eine Stel-
lungnahme Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für die Be-
urteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf Abgabe
von Kontaktlinsen beidseits als Hilfsmittel der Invaliden-
versicherung für die Zeit ab 1. Februar 1997 massgeblichen
Rechtsgrundlagen (
Art. 21 Abs. 1 IVG
und Ziff. 7.02* HVI
Anhang in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung sowie
BGE 124 V 9 ff. Erw. 5b) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An-
hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen
sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig
festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121
V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf welche ebenfalls verwiesen wird, kein An-
lass.
2.- Nach Lage der Akten und aufgrund der insoweit un-
widersprochen gebliebenen Feststellungen des kantonalen
Gerichts sind beim Beschwerdeführer bisher (noch) keine
medizinischen Massnahmen im Sinne des
Art. 12 IVG
zur Kor-
rektur des Keratokonus links und/oder des Astigmatismus
myopicus rechts durchgeführt worden. Damit fehlt es aber
nach Gesetz und Rechtsprechung an einer Anspruchsvoraus-
setzung für die Abgabe der beantragten Kontaktlinsen als
Hilfsmittel. Daran vermögen weder der Hinweis auf die Not-
wendigkeit von Linsen für die berufliche Tätigkeit noch die
Überlegungen zur Wahl der Franchise bei Abgabe im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung etwas zu
ändern. Wenn und soweit schliesslich eine Ungleichbehand-
lung, nach Auffassung des Beschwerdeführers u.a. gegenüber
Versicherten, die Hörgeräte tragen, gegeben sein sollte,
liegt eine solche innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräum-
ten Regelungsbefugnis (vgl. BGE a.a.O. und Art. 191 der
Bundesverfassung [BV]).
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren
nach
Art. 36a OG
erledigt wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 März 1996 des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 1997 zurück und verneinte die Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 1997. B.- Z.________ erhob Beschwerde, welche der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 1998 abwies. Mit Urteil vom
E. 21 Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs-
gericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung in
richtiger Besetzung an die Vorinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 22. November 1999 wies das kantonale
Gericht (in Dreierbesetzung) die Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 23. Januar 1997 erneut ab.
C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin Kontaktlinsen zu
Lasten der Invalidenversicherung abzugeben.
Die IV-Stelle beantragt unter Verzicht auf eine Stel-
lungnahme Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für die Be-
urteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf Abgabe
von Kontaktlinsen beidseits als Hilfsmittel der Invaliden-
versicherung für die Zeit ab 1. Februar 1997 massgeblichen
Rechtsgrundlagen (
Art. 21 Abs. 1 IVG
und Ziff. 7.02* HVI
Anhang in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung sowie
BGE 124 V 9 ff. Erw. 5b) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An-
hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen
sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig
festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121
V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf welche ebenfalls verwiesen wird, kein An-
lass.
2.- Nach Lage der Akten und aufgrund der insoweit un-
widersprochen gebliebenen Feststellungen des kantonalen
Gerichts sind beim Beschwerdeführer bisher (noch) keine
medizinischen Massnahmen im Sinne des
Art. 12 IVG
zur Kor-
rektur des Keratokonus links und/oder des Astigmatismus
myopicus rechts durchgeführt worden. Damit fehlt es aber
nach Gesetz und Rechtsprechung an einer Anspruchsvoraus-
setzung für die Abgabe der beantragten Kontaktlinsen als
Hilfsmittel. Daran vermögen weder der Hinweis auf die Not-
wendigkeit von Linsen für die berufliche Tätigkeit noch die
Überlegungen zur Wahl der Franchise bei Abgabe im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung etwas zu
ändern. Wenn und soweit schliesslich eine Ungleichbehand-
lung, nach Auffassung des Beschwerdeführers u.a. gegenüber
Versicherten, die Hörgeräte tragen, gegeben sein sollte,
liegt eine solche innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräum-
ten Regelungsbefugnis (vgl. BGE a.a.O. und Art. 191 der
Bundesverfassung [BV]).
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren
nach
Art. 36a OG
erledigt wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.02.2000 I 1/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.02.2000 I 1/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.02.2000 I 1/00
[AZA] I 1/00 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen Z.________, 1972, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Mit Verfügung vom 16. August 1996 sprach die IV- Stelle Basel-Landschaft Z.________ (geb. 1972) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2000 Kontaktlinsen nach ärzt- licher Verordnung als Hilfsmittel zu. Darauf kam die Ver- waltung unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 19 vom
20. März 1996 des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 1997 zurück und verneinte die Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 1997. B.- Z.________ erhob Beschwerde, welche der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 1998 abwies. Mit Urteil vom
21. Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs- gericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung in richtiger Besetzung an die Vorinstanz zurück. Mit Entscheid vom 22. November 1999 wies das kantonale Gericht (in Dreierbesetzung) die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 23. Januar 1997 erneut ab. C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung abzugeben. Die IV-Stelle beantragt unter Verzicht auf eine Stel- lungnahme Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für die Be- urteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf Abgabe von Kontaktlinsen beidseits als Hilfsmittel der Invaliden- versicherung für die Zeit ab 1. Februar 1997 massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 7.02* HVI Anhang in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung sowie BGE 124 V 9 ff. Erw. 5b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An- hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Ver- waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ebenfalls verwiesen wird, kein An- lass. 2.- Nach Lage der Akten und aufgrund der insoweit un- widersprochen gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind beim Beschwerdeführer bisher (noch) keine medizinischen Massnahmen im Sinne des Art. 12 IVG zur Kor- rektur des Keratokonus links und/oder des Astigmatismus myopicus rechts durchgeführt worden. Damit fehlt es aber nach Gesetz und Rechtsprechung an einer Anspruchsvoraus- setzung für die Abgabe der beantragten Kontaktlinsen als Hilfsmittel. Daran vermögen weder der Hinweis auf die Not- wendigkeit von Linsen für die berufliche Tätigkeit noch die Überlegungen zur Wahl der Franchise bei Abgabe im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung etwas zu ändern. Wenn und soweit schliesslich eine Ungleichbehand- lung, nach Auffassung des Beschwerdeführers u.a. gegenüber Versicherten, die Hörgeräte tragen, gegeben sein sollte, liegt eine solche innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräum- ten Regelungsbefugnis (vgl. BGE a.a.O. und Art. 191 der Bundesverfassung [BV]). 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: