opencaselaw.ch

I 195/99

Bundesgericht · 2000-05-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1953 geborene T.________ leidet an einem

Panvertebralsyndrom, cervical- und lumbalbetont, bei

breitbasiger, paramedian links ausladender, flacher Diskus-

hernie im Bereich L4/5 (ohne Ausfallsyndrom) und Status

nach einem 1993 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbel-

säule sowie an einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung

mit generalisierendem Schmerzsyndrom. Vom 1. Mai 1987 bis

19. Mai 1995 arbeitete sie im Reinigungsdienst des Alters-

heims Y.________, wobei ihr Pensum bis 31. Dezember 1989

100 % (42 Stunden) und danach 60 % (25,2 Stunden) betrug.

Ab 1. Dezember 1989 übernahm sie zudem gemäss ihren eigenen

Angaben eine Tätigkeit als Hauswartin für 2 Stunden pro

Woche. Daneben führte sie den Haushalt und kümmerte sich um

ihre beiden 1981 und 1988 geborenen Kinder.

Am 27. November 1995 meldete sich T.________ bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

Basel-Landschaft holte beim Hausarzt Dr. med. E.________,

Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 1. März 1996 ein

(welchem eine Stellungnahme des Spitals X.________,

Rheumaklinik, vom 27. Juni 1995 beilag) und liess die

Versicherte durch Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH

(Gutachten vom 21. Mai 1996), und Dr. med. W.________,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 14.

September 1996), untersuchen. Im Weitern prüfte sie die

erwerblichen Verhältnisse (Auskunft der Stiftung Alters-

und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar 1996) und führte

eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. Februar

1997). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen

Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte den Anspruch auf

eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 1997).

B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde

mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und

Zusprechung von Leistungen hiess das Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Septem-

ber 1998 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde; ferner ersucht sie um unentgeltliche

Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- a) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG

bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invalidi-

tätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a und

b).

c) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 IVG

- so namentlich bei im Haushalt tätigen

Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität da-

rauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (

Art. 28 Abs. 3

IVG in Verbindung mit

Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV

; spezi-

fische Methode;

BGE 104 V 136

Erw. 2a; AHI 1997 S. 291

Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver-

sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen-

falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der

Kinder (

Art. 27 Abs. 2 IVV

).

Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicher-

ten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die

Invalidität nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

festgelegt. War er

daneben in einem Aufgabenbereich nach

Art. 5 Abs. 1 IVG

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 27 IVV

festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbe-

reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der

Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits

die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss

Art. 5 Abs. 1 IVG

nach dem Betätigungsvergleich (

Art. 27 IVV

) und anderseits

die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommens-

vergleich (

Art. 28 IVG

) zu ermitteln und danach die Gesamt-

invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in

den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der

Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im be-

treffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der ver-

sicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit,

der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz

(vgl.

BGE 104 V 136

Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).

d) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-

weilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich pra-

xisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstä-

tig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein

Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit,

welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invali-

dität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt

beschäftigt wäre (

BGE 117 V 195

, 98 V 263 Erw. 1 und 268

Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesund-

heitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind

ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätig-

keit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie

die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksicht-

igen (

BGE 125 V 150

Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289,

1996 S. 197 Erw. 1c).

3.- Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Januar

1997 (Bericht vom 18. Februar 1997) gab die Versicherte an,

dass sie ohne Behinderung zu 100 % einer ausserhäuslichen

Beschäftigung nachginge, wie dies bis Ende 1989 der Fall

gewesen sei. Offenbar gestützt auf diese Aussage betrach-

teten Vorinstanz und IV-Stelle die Beschwerdegegnerin als

Vollerwerbstätige und erklärten für die Bemessung des Inva-

liditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG

) als anwendbar. Diese Auffassung wird

zwar von keiner Seite bestritten, ist indessen, da ihr auf

Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, von Amtes

wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1 hievor).

Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Arbeitspensum im

Altersheim bereits per Ende 1989 - und damit lange vor dem

Auftreten gesundheitlicher Probleme - von 100 % (42 Stunden

pro Woche) auf 60 % (25,2 Stunden) reduziert (Auskunft der

Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar

1996) und daneben gemäss ihren eigenen Angaben für zwei

Stunden pro Woche eine Tätigkeit als Hauswartin in ihrem

Wohnblock übernommen. Damit steht fest, dass sie, anders

als auch in den Arztberichten wiederholt erwähnt wird, im

damaligen Zeitpunkt nicht einer vollen, sondern einer Teil-

erwerbstätigkeit nachging. Daneben führte sie den Haushalt

und übernahm insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufga-

ben für ihre 1981 und 1988 geborenen Töchter, welche nach

ihren Angaben drei Mahlzeiten täglich zu Hause einnahmen

(Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 1997). Bei die-

ser Sachlage besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass

die Versicherte weiterhin der bisherigen Teilzeitbeschäfti-

gung nachgegangen wäre, insbesondere da konkrete Anhalts-

punkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf

schliessen liessen, dass eine Steigerung der Erwerbstätig-

keit beabsichtigt war, weder geltend gemacht werden noch

ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz

und Verwaltung ist daher, davon ausgehend, dass die Versi-

cherte weiterhin teilweise erwerbstätig wäre, die Invalidi-

tätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen.

Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus

diesem Grunde zurückzuweisen ist, den Umfang der neben der

Beschäftigung im Altersheim (25,2 Stunden pro Woche) ausge-

übten Teilerwerbstätigkeit durch Anfrage beim Arbeitgeber,

der die Versicherte als Hauswartin angestellt hat, zu er-

mitteln haben. Gestützt darauf wird sie den Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung im Haushalt festzu-

legen haben (vgl. Erw. 2c hievor).

4.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der

Hausarzt Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerde-

gegnerin auf Grund ihrer Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-

Bereich rechts die Arbeit im Altersheim nicht mehr zumutbar

sei, sie hingegen "mit der Zeit" wieder leichte industriel-

le Arbeiten (wie Kontrolltätigkeiten, Kleinmontage in sit-

zender Position) ausführen könne (Bericht vom 1. März

1996). Demgegenüber verneinte Dr. med. S.________ aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 21. Mai 1996; Untersuchung

vom 22. März 1996) und hielt Dr. med. W.________ aus psy-

chiatrischer/psychosomatischer Sicht ein 80%-Pensum in der

bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für zumutbar (Gut-

achten vom 14. September 1996).

Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der

Ärzte ist, wie die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich

bereits zutreffend festgehalten hat, eine abschliessende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Eine Ergän-

zung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern

deshalb auf, weil die Arbeitsfähigkeit nach dem in Erw. 3

Gesagten (Anwendung der gemischten Methode) nun ebenso für

die Tätigkeit im Haushalt ermittelt werden muss. Auch aus

diesem Grunde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuwei-

sen, damit sie die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde-

gegnerin auf deren Arbeitsfähigkeit (im erwerblichen Be-

reich und im Haushalt) eingehend abkläre und anschliessend

den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in den

beiden Bereichen neu festsetze.

Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle sodann zu beachten

haben, dass das der Verfügung vom 7. Mai 1997 zu Grunde

liegende Vorgehen, das Invalideneinkommen nach Massgabe der

ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des

Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von

der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schlies-

sen, bundesrechtswidrig ist (vgl.

BGE 114 V 314

Erw. 3c,

RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b).

5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-

gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb

von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist

(

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-

schwerdegegnerin nach Massgabe der Honorarnote eine Partei-

entschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 OG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist

sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerde-

gegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1413.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-

kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Die Gerichts-

der III. Kammer:  schreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Mai 1995 arbeitete sie im Reinigungsdienst des Alters-

heims Y.________, wobei ihr Pensum bis 31. Dezember 1989

100 % (42 Stunden) und danach 60 % (25,2 Stunden) betrug.

Ab 1. Dezember 1989 übernahm sie zudem gemäss ihren eigenen

Angaben eine Tätigkeit als Hauswartin für 2 Stunden pro

Woche. Daneben führte sie den Haushalt und kümmerte sich um

ihre beiden 1981 und 1988 geborenen Kinder.

Am 27. November 1995 meldete sich T.________ bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

Basel-Landschaft holte beim Hausarzt Dr. med. E.________,

Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 1. März 1996 ein

(welchem eine Stellungnahme des Spitals X.________,

Rheumaklinik, vom 27. Juni 1995 beilag) und liess die

Versicherte durch Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH

(Gutachten vom 21. Mai 1996), und Dr. med. W.________,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 14.

September 1996), untersuchen. Im Weitern prüfte sie die

erwerblichen Verhältnisse (Auskunft der Stiftung Alters-

und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar 1996) und führte

eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. Februar

1997). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen

Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte den Anspruch auf

eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 1997).

B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde

mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und

Zusprechung von Leistungen hiess das Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Septem-

ber 1998 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde; ferner ersucht sie um unentgeltliche

Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- a) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG

bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invalidi-

tätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a und

b).

c) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 IVG

- so namentlich bei im Haushalt tätigen

Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität da-

rauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (

Art. 28 Abs. 3

IVG in Verbindung mit

Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV

; spezi-

fische Methode;

BGE 104 V 136

Erw. 2a; AHI 1997 S. 291

Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver-

sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen-

falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der

Kinder (

Art. 27 Abs. 2 IVV

).

Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicher-

ten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die

Invalidität nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

festgelegt. War er

daneben in einem Aufgabenbereich nach

Art. 5 Abs. 1 IVG

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 27 IVV

festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbe-

reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der

Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits

die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss

Art. 5 Abs. 1 IVG

nach dem Betätigungsvergleich (

Art. 27 IVV

) und anderseits

die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommens-

vergleich (

Art. 28 IVG

) zu ermitteln und danach die Gesamt-

invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in

den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der

Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im be-

treffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der ver-

sicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit,

der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz

(vgl.

BGE 104 V 136

Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).

d) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-

weilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich pra-

xisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstä-

tig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein

Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit,

welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invali-

dität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt

beschäftigt wäre (

BGE 117 V 195

, 98 V 263 Erw. 1 und 268

Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesund-

heitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind

ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätig-

keit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie

die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksicht-

igen (

BGE 125 V 150

Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289,

1996 S. 197 Erw. 1c).

3.- Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Januar

1997 (Bericht vom 18. Februar 1997) gab die Versicherte an,

dass sie ohne Behinderung zu 100 % einer ausserhäuslichen

Beschäftigung nachginge, wie dies bis Ende 1989 der Fall

gewesen sei. Offenbar gestützt auf diese Aussage betrach-

teten Vorinstanz und IV-Stelle die Beschwerdegegnerin als

Vollerwerbstätige und erklärten für die Bemessung des Inva-

liditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG

) als anwendbar. Diese Auffassung wird

zwar von keiner Seite bestritten, ist indessen, da ihr auf

Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, von Amtes

wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1 hievor).

Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Arbeitspensum im

Altersheim bereits per Ende 1989 - und damit lange vor dem

Auftreten gesundheitlicher Probleme - von 100 % (42 Stunden

pro Woche) auf 60 % (25,2 Stunden) reduziert (Auskunft der

Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar

1996) und daneben gemäss ihren eigenen Angaben für zwei

Stunden pro Woche eine Tätigkeit als Hauswartin in ihrem

Wohnblock übernommen. Damit steht fest, dass sie, anders

als auch in den Arztberichten wiederholt erwähnt wird, im

damaligen Zeitpunkt nicht einer vollen, sondern einer Teil-

erwerbstätigkeit nachging. Daneben führte sie den Haushalt

und übernahm insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufga-

ben für ihre 1981 und 1988 geborenen Töchter, welche nach

ihren Angaben drei Mahlzeiten täglich zu Hause einnahmen

(Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 1997). Bei die-

ser Sachlage besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass

die Versicherte weiterhin der bisherigen Teilzeitbeschäfti-

gung nachgegangen wäre, insbesondere da konkrete Anhalts-

punkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf

schliessen liessen, dass eine Steigerung der Erwerbstätig-

keit beabsichtigt war, weder geltend gemacht werden noch

ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz

und Verwaltung ist daher, davon ausgehend, dass die Versi-

cherte weiterhin teilweise erwerbstätig wäre, die Invalidi-

tätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen.

Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus

diesem Grunde zurückzuweisen ist, den Umfang der neben der

Beschäftigung im Altersheim (25,2 Stunden pro Woche) ausge-

übten Teilerwerbstätigkeit durch Anfrage beim Arbeitgeber,

der die Versicherte als Hauswartin angestellt hat, zu er-

mitteln haben. Gestützt darauf wird sie den Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung im Haushalt festzu-

legen haben (vgl. Erw. 2c hievor).

4.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der

Hausarzt Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerde-

gegnerin auf Grund ihrer Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-

Bereich rechts die Arbeit im Altersheim nicht mehr zumutbar

sei, sie hingegen "mit der Zeit" wieder leichte industriel-

le Arbeiten (wie Kontrolltätigkeiten, Kleinmontage in sit-

zender Position) ausführen könne (Bericht vom 1. März

1996). Demgegenüber verneinte Dr. med. S.________ aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 21. Mai 1996; Untersuchung

vom 22. März 1996) und hielt Dr. med. W.________ aus psy-

chiatrischer/psychosomatischer Sicht ein 80%-Pensum in der

bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für zumutbar (Gut-

achten vom 14. September 1996).

Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der

Ärzte ist, wie die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich

bereits zutreffend festgehalten hat, eine abschliessende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Eine Ergän-

zung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern

deshalb auf, weil die Arbeitsfähigkeit nach dem in Erw. 3

Gesagten (Anwendung der gemischten Methode) nun ebenso für

die Tätigkeit im Haushalt ermittelt werden muss. Auch aus

diesem Grunde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuwei-

sen, damit sie die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde-

gegnerin auf deren Arbeitsfähigkeit (im erwerblichen Be-

reich und im Haushalt) eingehend abkläre und anschliessend

den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in den

beiden Bereichen neu festsetze.

Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle sodann zu beachten

haben, dass das der Verfügung vom 7. Mai 1997 zu Grunde

liegende Vorgehen, das Invalideneinkommen nach Massgabe der

ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des

Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von

der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schlies-

sen, bundesrechtswidrig ist (vgl.

BGE 114 V 314

Erw. 3c,

RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b).

5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-

gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb

von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist

(

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-

schwerdegegnerin nach Massgabe der Honorarnote eine Partei-

entschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 OG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist

sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerde-

gegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1413.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-

kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Die Gerichts-

der III. Kammer:  schreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.05.2000 I 195/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.05.2000 I 195/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.05.2000 I 195/99

[AZA] I 195/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 5. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin, gegen T.________, 1953,, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat B.________, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Die 1953 geborene T.________ leidet an einem Panvertebralsyndrom, cervical- und lumbalbetont, bei breitbasiger, paramedian links ausladender, flacher Diskus- hernie im Bereich L4/5 (ohne Ausfallsyndrom) und Status nach einem 1993 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbel- säule sowie an einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung mit generalisierendem Schmerzsyndrom. Vom 1. Mai 1987 bis

19. Mai 1995 arbeitete sie im Reinigungsdienst des Alters- heims Y.________, wobei ihr Pensum bis 31. Dezember 1989 100 % (42 Stunden) und danach 60 % (25,2 Stunden) betrug. Ab 1. Dezember 1989 übernahm sie zudem gemäss ihren eigenen Angaben eine Tätigkeit als Hauswartin für 2 Stunden pro Woche. Daneben führte sie den Haushalt und kümmerte sich um ihre beiden 1981 und 1988 geborenen Kinder. Am 27. November 1995 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte beim Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 1. März 1996 ein (welchem eine Stellungnahme des Spitals X.________, Rheumaklinik, vom 27. Juni 1995 beilag) und liess die Versicherte durch Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH (Gutachten vom 21. Mai 1996), und Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 14. September 1996), untersuchen. Im Weitern prüfte sie die erwerblichen Verhältnisse (Auskunft der Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar 1996) und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. Februar 1997). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 1997). B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und Zusprechung von Leistungen hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Septem- ber 1998 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde; ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invalidi- tätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens- differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).

c) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG

- so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität da- rauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezi- fische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver- sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen- falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicher- ten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbe- reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommens- vergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamt- invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im be- treffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der ver- sicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).

d) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit- weilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich pra- xisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstä- tig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invali- dität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195, 98 V 263 Erw. 1 und 268 Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesund- heitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätig- keit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksicht- igen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289, 1996 S. 197 Erw. 1c). 3.- Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Januar 1997 (Bericht vom 18. Februar 1997) gab die Versicherte an, dass sie ohne Behinderung zu 100 % einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachginge, wie dies bis Ende 1989 der Fall gewesen sei. Offenbar gestützt auf diese Aussage betrach- teten Vorinstanz und IV-Stelle die Beschwerdegegnerin als Vollerwerbstätige und erklärten für die Bemessung des Inva- liditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) als anwendbar. Diese Auffassung wird zwar von keiner Seite bestritten, ist indessen, da ihr auf Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Arbeitspensum im Altersheim bereits per Ende 1989 - und damit lange vor dem Auftreten gesundheitlicher Probleme - von 100 % (42 Stunden pro Woche) auf 60 % (25,2 Stunden) reduziert (Auskunft der Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar

1996) und daneben gemäss ihren eigenen Angaben für zwei Stunden pro Woche eine Tätigkeit als Hauswartin in ihrem Wohnblock übernommen. Damit steht fest, dass sie, anders als auch in den Arztberichten wiederholt erwähnt wird, im damaligen Zeitpunkt nicht einer vollen, sondern einer Teil- erwerbstätigkeit nachging. Daneben führte sie den Haushalt und übernahm insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufga- ben für ihre 1981 und 1988 geborenen Töchter, welche nach ihren Angaben drei Mahlzeiten täglich zu Hause einnahmen (Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 1997). Bei die- ser Sachlage besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Versicherte weiterhin der bisherigen Teilzeitbeschäfti- gung nachgegangen wäre, insbesondere da konkrete Anhalts- punkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass eine Steigerung der Erwerbstätig- keit beabsichtigt war, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist daher, davon ausgehend, dass die Versi- cherte weiterhin teilweise erwerbstätig wäre, die Invalidi- tätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen. Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, den Umfang der neben der Beschäftigung im Altersheim (25,2 Stunden pro Woche) ausge- übten Teilerwerbstätigkeit durch Anfrage beim Arbeitgeber, der die Versicherte als Hauswartin angestellt hat, zu er- mitteln haben. Gestützt darauf wird sie den Anteil der Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung im Haushalt festzu- legen haben (vgl. Erw. 2c hievor). 4.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Hausarzt Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerde- gegnerin auf Grund ihrer Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm- Bereich rechts die Arbeit im Altersheim nicht mehr zumutbar sei, sie hingegen "mit der Zeit" wieder leichte industriel- le Arbeiten (wie Kontrolltätigkeiten, Kleinmontage in sit- zender Position) ausführen könne (Bericht vom 1. März 1996). Demgegenüber verneinte Dr. med. S.________ aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 21. Mai 1996; Untersuchung vom 22. März 1996) und hielt Dr. med. W.________ aus psy- chiatrischer/psychosomatischer Sicht ein 80%-Pensum in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für zumutbar (Gut- achten vom 14. September 1996). Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der Ärzte ist, wie die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich bereits zutreffend festgehalten hat, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Eine Ergän- zung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern deshalb auf, weil die Arbeitsfähigkeit nach dem in Erw. 3 Gesagten (Anwendung der gemischten Methode) nun ebenso für die Tätigkeit im Haushalt ermittelt werden muss. Auch aus diesem Grunde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuwei- sen, damit sie die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde- gegnerin auf deren Arbeitsfähigkeit (im erwerblichen Be- reich und im Haushalt) eingehend abkläre und anschliessend den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in den beiden Bereichen neu festsetze. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle sodann zu beachten haben, dass das der Verfügung vom 7. Mai 1997 zu Grunde liegende Vorgehen, das Invalideneinkommen nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schlies- sen, bundesrechtswidrig ist (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c, RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b). 5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be- schwerdegegnerin nach Massgabe der Honorarnote eine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerde- gegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1413.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 5. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Die Gerichts- der III. Kammer:  schreiberin: