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I_18/2000

Bundesgericht · 2000-04-17 · Deutsch CH
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[AZA]

I 18/00 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 17. April 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

T.________, 1990, Beschwerdegegner, vertreten durch seine

Eltern A.________ und C.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

In Erwägung

,

dass T.________, geboren 1990, an einem psychoorgani-

schen Syndrom mit Störung der Fein- und Grobmotorik sowie

der visuellen Wahrnehmung leidet,

dass ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung

vom 8. September 1997 als Massnahme zur Ermöglichung des

Volksschulbesuches u.a. eine Reisekostenvergütung zusprach,

dass die Eltern von T.________ am 27. April 1998 um

Verlängerung der zugesprochenen Massnahme ersuchten,

dass die IV-Stelle die Übernahme der Transportkosten

ablehnte mit der Begründung, bei T.________ liege weder

eine Körper- noch eine Sehbehinderung vor (Verfügung vom

4. September 1998),

dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-

schaft die hiegegen mit dem Antrag auf Übernahme der Trans-

portkosten erhobene Beschwerde am 3. November 1999 gut-

hiess,

dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der kantonale Ent-

scheid vom 3. November 1999 sei aufzuheben,

dass die Eltern von T.________ Abweisung, die IV-Stel-

le Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra-

gen,

dass die Versicherung u.a. die Kosten für die Trans-

porte übernimmt, die infolge einer Körper- oder Sehbehin-

derung für den Besuch der Volksschule notwendig sind

(Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis IVV),

dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen an Stö-

rungen der Fein- und Grobmotorik sowie der visuellen Wahr-

nehmung leidet (vgl. auch Berichte des Kinder- und Jugend-

psychiatrischen Dienstes X.________, vom 7. Juli 1998,

15. Dezember 1997, 12. November 1997 und 23. Juli 1997),

dass der IV-Arzt die Meinung vertritt, der Beschwerde-

gegner könne wegen diesen Körperbehinderungen den Schulweg

nicht selbständig zurücklegen, worauf abzustellen ist,

nachdem das BSV seine gegenteilige medizinische Auffassung

unbegründet lässt,

dass der Beschwerdegegner - entgegen den Ausführungen

des BSV - Anspruch auf Vergütung der Transportkosten bis

zur nächsten Durchführungsstelle hat, wenn in der Schulge-

meinde am Wohnort keine Einschulungsklasse geführt wird

(vgl. Art. 9bis in Verbindung mit Art. 8quater IVV),

dass bei dieser Sach- und Rechtslage die Frage der Ge-

setzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 9bis IVV offen-

gelassen werden kann, das BSV indessen darauf hinzuweisen

ist, dass Art. 19 Abs. 3 IVG keine Grundlage für eine nach

Art der Behinderung differenzierende Anspruchseinschränkung

enthält (sofern sie sich nicht aus der Natur des Leidens

selber ergibt), weshalb die bundesamtliche restriktive Aus-

legung vor dem Gesetz (Art. 4, 5 Abs. 2 und 19 Abs. 1 IVG)

kaum Stand zu halten vermöchte; vielmehr ist im Sinne des

kantonalen Gerichts eine gesetzeskonforme Auslegung dieser

Verordnungsbestimmung (BGE 125 V 474 Erw. 3 in fine mit

Hinweis) angezeigt, welche den Transportkostenvergütungsan-

spruch davon abhängig macht, ob ein Gesundheitsschaden die

Überwindung des Schulweges verunmöglicht, wäre doch nicht

einzusehen, warum nur ein körperlich, nicht aber ein sonst

in der Überwindung des Schulweges erheblich behindertes

Kind, bei Erfüllung der Voraussetzungen, anspruchsberech-

tigt sein sollte.

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Basel-Landschaft, der IV-Stelle

Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Land-

schaft zugestellt.

Luzern, 17. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: