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I 18/00

Bundesgericht · 2000-04-17 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.04.2000 I 18/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.04.2000 I 18/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.04.2000 I 18/00

Invalidenversicherung

[AZA] I 18/00 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 17. April 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer, gegen T.________, 1990, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern A.________ und C.________, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal In Erwägung, dass T.________, geboren 1990, an einem psychoorgani- schen Syndrom mit Störung der Fein- und Grobmotorik sowie der visuellen Wahrnehmung leidet, dass ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 8. September 1997 als Massnahme zur Ermöglichung des Volksschulbesuches u.a. eine Reisekostenvergütung zusprach, dass die Eltern von T.________ am 27. April 1998 um Verlängerung der zugesprochenen Massnahme ersuchten, dass die IV-Stelle die Übernahme der Transportkosten ablehnte mit der Begründung, bei T.________ liege weder eine Körper- noch eine Sehbehinderung vor (Verfügung vom

4. September 1998), dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land- schaft die hiegegen mit dem Antrag auf Übernahme der Trans- portkosten erhobene Beschwerde am 3. November 1999 gut- hiess, dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der kantonale Ent- scheid vom 3. November 1999 sei aufzuheben, dass die Eltern von T.________ Abweisung, die IV-Stel- le Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra- gen, dass die Versicherung u.a. die Kosten für die Trans- porte übernimmt, die infolge einer Körper- oder Sehbehin- derung für den Besuch der Volksschule notwendig sind (Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis IVV), dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen an Stö- rungen der Fein- und Grobmotorik sowie der visuellen Wahr- nehmung leidet (vgl. auch Berichte des Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienstes X.________, vom 7. Juli 1998,

15. Dezember 1997, 12. November 1997 und 23. Juli 1997), dass der IV-Arzt die Meinung vertritt, der Beschwerde- gegner könne wegen diesen Körperbehinderungen den Schulweg nicht selbständig zurücklegen, worauf abzustellen ist, nachdem das BSV seine gegenteilige medizinische Auffassung unbegründet lässt, dass der Beschwerdegegner - entgegen den Ausführungen des BSV - Anspruch auf Vergütung der Transportkosten bis zur nächsten Durchführungsstelle hat, wenn in der Schulge- meinde am Wohnort keine Einschulungsklasse geführt wird (vgl. Art. 9bis in Verbindung mit Art. 8quater IVV), dass bei dieser Sach- und Rechtslage die Frage der Ge- setzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 9bis IVV offen- gelassen werden kann, das BSV indessen darauf hinzuweisen ist, dass Art. 19 Abs. 3 IVG keine Grundlage für eine nach Art der Behinderung differenzierende Anspruchseinschränkung enthält (sofern sie sich nicht aus der Natur des Leidens selber ergibt), weshalb die bundesamtliche restriktive Aus- legung vor dem Gesetz (Art. 4, 5 Abs. 2 und 19 Abs. 1 IVG) kaum Stand zu halten vermöchte; vielmehr ist im Sinne des kantonalen Gerichts eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Verordnungsbestimmung (BGE 125 V 474 Erw. 3 in fine mit Hinweis) angezeigt, welche den Transportkostenvergütungsan- spruch davon abhängig macht, ob ein Gesundheitsschaden die Überwindung des Schulweges verunmöglicht, wäre doch nicht einzusehen, warum nur ein körperlich, nicht aber ein sonst in der Überwindung des Schulweges erheblich behindertes Kind, bei Erfüllung der Voraussetzungen, anspruchsberech- tigt sein sollte. erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Land- schaft zugestellt. Luzern, 17. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: