Invalidenversicherung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo-
renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi-
cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren
Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit
Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf-
merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf
Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei
kein Rentenanspruch gegeben.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
23. Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt
sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-
dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,
weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-
gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-
rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren
Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-
baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,
hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit
der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie
eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-
gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-
ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund
der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-
lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen
das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen
hat.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 36a
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
cherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt
sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-
dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,
weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-
gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-
rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren
Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-
baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,
hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit
der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie
eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-
gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-
ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund
der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-
lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen
das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen
hat.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 36a
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
cherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.03.2000 I 188/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.03.2000 I 188/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.03.2000 I 188/99
[AZA] I 188/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 27. März 2000 in Sachen E.________, 1931, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo- renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi- cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf- merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei kein Rentenanspruch gegeben. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
23. Februar 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün- dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö- gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche- rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut- baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot, hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar- gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher- ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge- lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 27. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: