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I_188/1999

Bundesgericht · 2000-03-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die

IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo-

renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi-

cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren

Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit

Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf-

merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf

Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei

kein Rentenanspruch gegeben.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

23. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente

zuzusprechen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine

Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher

als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-

dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,

weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-

gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-

rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren

Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-

liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-

baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,

hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit

der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie

eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-

gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-

ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund

der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-

lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-

stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen

das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen

hat.

E. 2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 188/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 27. März 2000

in Sachen

E.________, 1931, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die

IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo-

renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi-

cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren

Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit

Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf-

merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf

Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei

kein Rentenanspruch gegeben.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

23. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente

zuzusprechen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine

Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt

sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher

als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün-

dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt,

weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö-

gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche-

rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren

Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor-

liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut-

baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot,

hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit

der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie

eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar-

gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher-

ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund

der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge-

lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin-

stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen

das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen

hat.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: