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I 117/99

Bundesgericht · 2000-02-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Am 20. Januar 1995 meldete sich die 1964 geborene

G.________, von Beruf Innendekorationsnäherin, wegen

Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte in der

Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse

ab, indem sie u.a. Arbeitgeberauskünfte vom 27. Februar

1995 und ein Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begut-

achtung (ZMB) vom 26. November 1996 einholte. Zudem liess

sie durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) die be-

ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Nach dem

vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme wegen der von der

Explorandin geklagten Schmerzen (Bericht der BEFAS vom

23. Mai 1997), holte die Verwaltung ein Zusatzgutachten

beim ZMB ein (vom 4. August 1997). Daraufhin veranlasste

sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.

I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho-

therapie (Expertise vom 24. Februar 1998). Gestützt auf

diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad

auf 61 % fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

27. August 1998 rückwirkend ab dem 1. November 1995 eine

halbe Invalidenrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Januar

1998 (recte: 1999) ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________

beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Ent-

scheides und der Verwaltungsverfügung rückwirkend ab

1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während sich

das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen

zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-

liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs

zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer somatischen und psychischen Leiden ihre frü-

here Arbeit als Innendekorationsnäherin nicht mehr ausüben

kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen und be-

ruflich-erwerblichen Unterlagen, insbesondere der im Admi-

nistrativverfahren eingeholten Gutachten des ZMB vom

26. November 1996 und des Dr. med. I.________ vom 24. Feb-

ruar 1998, zog die Vorinstanz mit überzeugender Begründung

den Schluss, für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei

sie hingegen zu 40 % arbeitsfähig. Was die Beschwerdefüh-

rerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

Soweit sie geltend macht, die Ärzte des ZMB hätten ihr

in ihrem Zusatzgutachten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % at-

testiert, wird übersehen, dass bei dieser Beurteilung die

Gutachter von einer relevanten Veränderung der psychischen

Situation ausgegangen waren, die es zu jenem Zeitpunkt erst

noch nachzuweisen galt. Aus diesem Grund schlugen sie auch

eine weitere psychiatrische Untersuchung vor. Dr. med.

I.________ konnte in der Folge jedoch nur eine leichte

psychogene Problematik (Schmerzverarbeitungsstörung) fest-

stellen, weshalb er die Beurteilung der Gutachter des ZMB

zu Recht relativierte und die Arbeitsfähigkeit auf 40 %

festsetzte.

Nicht zu hören ist auch der Einwand, wonach für die

Beschwerdeführerin die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit

nicht zumutbar sei, weil sie schon wegen der körperlichen

Beschwerden die berufliche Abklärung in der BEFAS vorzeitig

hätte abbrechen müssen. Gemäss Dr. med. I.________ spielen

neben der psychogenen Problematik auch invaliditätsfremde

Gründe eine Rolle, welche die Betroffene daran hindern, die

noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Zudem wur-

den die Argumente der Beschwerdeführerin bereits vom kanto-

nalen Gericht entkräftet. Diesen vorinstanzlichen Ausfüh-

rungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht nichts beizufügen.

3.- Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Ein-

schränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht

auswirkt.

a) Die Verwaltung, durch die Vorinstanz bestätigt, hat

dem Einkommensvergleich nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

ein jährli-

ches Valideneinkommen von Fr. 40'000.- zu Grunde gelegt,

wobei sie das 1994 erzielte Einkommen von Fr. 38'797.- he-

ranzog und es aufrundete (Fragebogen für den Arbeitgeber

vom 27. Februar 1995). Die Beschwerdeführerin macht demge-

genüber geltend, dass im ermittelten Valideneinkommen die

Entlöhnung für die im Auftrag des damaligen Arbeitgebers

regelmässig ausgeführte Heimarbeit nicht mit berücksichtigt

worden sei. Zudem müsse das Einkommen noch entsprechend der

Nominallohnentwicklung bis 1998 aufgewertet werden. Dabei

beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) von 1998

des Schweiz. Verbands der Innendekorateure SVIMSA, Solo-

thurn, wonach der Monatslohn für eine gelernte Innendekora-

tionsnäherin im Jahre 1998 rund Fr. 3900.- (Fr. 21.50/Std.

x 181) betrug (vgl. INFO 2/97 der SVIMSA zum GAV 1998). Was

die Heimarbeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 1994 ein durch-

schnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.- erziel-

te, inklusive Entlöhnung für die zusätzlichen Aufträge

(Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 1995). Das

ermittelte Valideneinkommen von rund Fr. 40'000.- für das

Jahr 1994 ist somit nicht zu beanstanden, da es die Heimar-

beit genügend mit berücksichtigt. Der Einwand betreffend

die Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist an sich

zutreffend, da für die Schätzung sowohl des Validen- als

des Invalideneinkommens von zeitgleichen Grössen ausge-

gangen werden muss. Im Hinblick darauf, dass die Rente mit

Wirkung ab 1. November 1995 zugesprochen wurde, ist jedoch

beim Einkommensvergleich auf das Valideneinkommen für das

Jahr 1995 abzustellen, und nicht auf jenes für 1998. In

Berücksichtigung der bis 1995 eingetretenen Nominallohn-

erhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 1,

Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) beläuft sich das Validen-

einkommen somit auf Fr. 40'520.- jährlich.

b) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte

die Verwaltung, ebenfalls durch die Vorinstanz bestätigt,

auf einen Verdienst von Fr. 15'532.- ab, den die Beschwer-

deführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit, sitzend, stehend und

gehend, z.B. als Montagemitarbeiterin in der Band-Genossen-

schaft Bern, an einem geschützten Arbeitsplatz zu erzielen

vermöchte (Fr. 2987.- x 13 = Fr. 38'831.-, davon 40 % =

Fr. 15'532.-). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der

angenommene Lohn in den IV-Akten nicht ausgewiesen und

somit unzulässig sei. Zudem seien bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens die von der Rechtsprechung eingeführten

Abzüge, um die Benachteiligung von invaliden Teilzeitbe-

schäftigten und Hilfsarbeitern auszugleichen, nicht mit

berücksichtigt worden. Dies ist - entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin - auch nicht nötig, da dieses Ein-

kommen nicht auf der Grundlage der sog. Tabellenlöhne fest-

gesetzt worden ist, sondern aufgrund von auf gesundheitlich

Beeinträchtigte zugeschnittenen Lohnangaben, weshalb für

etwaige Abzüge kein Raum bleibt (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373

Erw. 3). Indessen vermag die Tatsache, dass sich die Ver-

waltung auf ein einziges in den IV-Akten nicht ausgewiese-

nes Beispiel eines Invalideneinkommens bezieht, nicht zu

befriedigen (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. Mai

1996, Erw. 3b, I 251/95). Aus diesem Grund sind zur Er-

mittlung dieses Einkommens die in der Schweizerischen Lohn-

strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausge-

wiesenen Tabellenlöhne beizuziehen (

BGE 124 V 322

Erw. 3b

mit Hinweisen).

Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 (S. 53) belief sich

der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Auf-

gaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im priva-

ten Sektor auf Fr. 3325.-, was auf der Basis der durch-

schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden

(vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich ca.

Fr. 3483.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und

Fr. 41'796.- jährlich ergibt. Wird berücksichtigt, dass für

Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus die Lohnein-

busse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 %

und einem solchen von 25 % bis 50 % etwa 12,25 % ausmacht

(LSE, Tabelle 13*, S. 30) und die Beschwerdeführerin wegen

ihres Gesundheitsschadens nicht uneingeschränkt einsatzfä-

hig und insofern lohnmässig benachteiligt ist (und zwar un-

geachtet, ob von ganztägiger Arbeit bei verminderter Leis-

tungsfähigkeit oder von einer Teilzeitstelle mit voller

Leistung ausgegangen wird), so erscheint unter Berücksich-

tigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %

als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer

Sicht auf 40 % verminderter Arbeitsfähigkeit ergibt sich

ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 12'539.-

(Fr. 41'796.- abzüglich 25 % = Fr. 31'347.-, davon 40 %).

c) Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von

Fr. 12'539.- und des Valideneinkommens von Fr. 40'520.-

führt zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von

rund 69 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invaliden-

rente.

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im

konkreten Fall ermittelte Valideneinkommen um einiges

niedriger ist als der im GAV 1998 der SVIMSA festgelegte

übliche Lohn, welcher gemäss INFO 2/97 der SVIMSA gegenüber

dem GAV von 1995/96 keine Anpassung erfahren hatte. Danach

erzielte schon im Jahre 1995 eine gelernte Innendekora-

tionsnäherin im 3. Jahr nach der Lehre einen Stundenlohn

von Fr. 21.50, was einem Monatslohn von Fr. 3900.- bzw. ei-

nem Jahreseinkommen von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) ent-

sprach.

4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-

gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb

von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist

(

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-

schwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 5. Januar 1998 (recte: 1999) aufgehoben und

die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. August 1998

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die

Beschwerdeführerin ab 1. November 1995 Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente hat.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Mai 1997), holte die Verwaltung ein Zusatzgutachten beim ZMB ein (vom 4. August 1997). Daraufhin veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie (Expertise vom 24. Februar 1998). Gestützt auf diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 61 % fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

E. 27 August 1998 rückwirkend ab dem 1. November 1995 eine

halbe Invalidenrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Januar

1998 (recte: 1999) ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________

beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Ent-

scheides und der Verwaltungsverfügung rückwirkend ab

1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während sich

das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen

zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-

liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs

zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer somatischen und psychischen Leiden ihre frü-

here Arbeit als Innendekorationsnäherin nicht mehr ausüben

kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen und be-

ruflich-erwerblichen Unterlagen, insbesondere der im Admi-

nistrativverfahren eingeholten Gutachten des ZMB vom

26. November 1996 und des Dr. med. I.________ vom 24. Feb-

ruar 1998, zog die Vorinstanz mit überzeugender Begründung

den Schluss, für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei

sie hingegen zu 40 % arbeitsfähig. Was die Beschwerdefüh-

rerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

Soweit sie geltend macht, die Ärzte des ZMB hätten ihr

in ihrem Zusatzgutachten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % at-

testiert, wird übersehen, dass bei dieser Beurteilung die

Gutachter von einer relevanten Veränderung der psychischen

Situation ausgegangen waren, die es zu jenem Zeitpunkt erst

noch nachzuweisen galt. Aus diesem Grund schlugen sie auch

eine weitere psychiatrische Untersuchung vor. Dr. med.

I.________ konnte in der Folge jedoch nur eine leichte

psychogene Problematik (Schmerzverarbeitungsstörung) fest-

stellen, weshalb er die Beurteilung der Gutachter des ZMB

zu Recht relativierte und die Arbeitsfähigkeit auf 40 %

festsetzte.

Nicht zu hören ist auch der Einwand, wonach für die

Beschwerdeführerin die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit

nicht zumutbar sei, weil sie schon wegen der körperlichen

Beschwerden die berufliche Abklärung in der BEFAS vorzeitig

hätte abbrechen müssen. Gemäss Dr. med. I.________ spielen

neben der psychogenen Problematik auch invaliditätsfremde

Gründe eine Rolle, welche die Betroffene daran hindern, die

noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Zudem wur-

den die Argumente der Beschwerdeführerin bereits vom kanto-

nalen Gericht entkräftet. Diesen vorinstanzlichen Ausfüh-

rungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht nichts beizufügen.

3.- Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Ein-

schränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht

auswirkt.

a) Die Verwaltung, durch die Vorinstanz bestätigt, hat

dem Einkommensvergleich nach

Art. 28 Abs. 2 IVG

ein jährli-

ches Valideneinkommen von Fr. 40'000.- zu Grunde gelegt,

wobei sie das 1994 erzielte Einkommen von Fr. 38'797.- he-

ranzog und es aufrundete (Fragebogen für den Arbeitgeber

vom 27. Februar 1995). Die Beschwerdeführerin macht demge-

genüber geltend, dass im ermittelten Valideneinkommen die

Entlöhnung für die im Auftrag des damaligen Arbeitgebers

regelmässig ausgeführte Heimarbeit nicht mit berücksichtigt

worden sei. Zudem müsse das Einkommen noch entsprechend der

Nominallohnentwicklung bis 1998 aufgewertet werden. Dabei

beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) von 1998

des Schweiz. Verbands der Innendekorateure SVIMSA, Solo-

thurn, wonach der Monatslohn für eine gelernte Innendekora-

tionsnäherin im Jahre 1998 rund Fr. 3900.- (Fr. 21.50/Std.

x 181) betrug (vgl. INFO 2/97 der SVIMSA zum GAV 1998). Was

die Heimarbeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 1994 ein durch-

schnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.- erziel-

te, inklusive Entlöhnung für die zusätzlichen Aufträge

(Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 1995). Das

ermittelte Valideneinkommen von rund Fr. 40'000.- für das

Jahr 1994 ist somit nicht zu beanstanden, da es die Heimar-

beit genügend mit berücksichtigt. Der Einwand betreffend

die Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist an sich

zutreffend, da für die Schätzung sowohl des Validen- als

des Invalideneinkommens von zeitgleichen Grössen ausge-

gangen werden muss. Im Hinblick darauf, dass die Rente mit

Wirkung ab 1. November 1995 zugesprochen wurde, ist jedoch

beim Einkommensvergleich auf das Valideneinkommen für das

Jahr 1995 abzustellen, und nicht auf jenes für 1998. In

Berücksichtigung der bis 1995 eingetretenen Nominallohn-

erhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 1,

Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) beläuft sich das Validen-

einkommen somit auf Fr. 40'520.- jährlich.

b) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte

die Verwaltung, ebenfalls durch die Vorinstanz bestätigt,

auf einen Verdienst von Fr. 15'532.- ab, den die Beschwer-

deführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit, sitzend, stehend und

gehend, z.B. als Montagemitarbeiterin in der Band-Genossen-

schaft Bern, an einem geschützten Arbeitsplatz zu erzielen

vermöchte (Fr. 2987.- x 13 = Fr. 38'831.-, davon 40 % =

Fr. 15'532.-). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der

angenommene Lohn in den IV-Akten nicht ausgewiesen und

somit unzulässig sei. Zudem seien bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens die von der Rechtsprechung eingeführten

Abzüge, um die Benachteiligung von invaliden Teilzeitbe-

schäftigten und Hilfsarbeitern auszugleichen, nicht mit

berücksichtigt worden. Dies ist - entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin - auch nicht nötig, da dieses Ein-

kommen nicht auf der Grundlage der sog. Tabellenlöhne fest-

gesetzt worden ist, sondern aufgrund von auf gesundheitlich

Beeinträchtigte zugeschnittenen Lohnangaben, weshalb für

etwaige Abzüge kein Raum bleibt (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373

Erw. 3). Indessen vermag die Tatsache, dass sich die Ver-

waltung auf ein einziges in den IV-Akten nicht ausgewiese-

nes Beispiel eines Invalideneinkommens bezieht, nicht zu

befriedigen (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. Mai

1996, Erw. 3b, I 251/95). Aus diesem Grund sind zur Er-

mittlung dieses Einkommens die in der Schweizerischen Lohn-

strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausge-

wiesenen Tabellenlöhne beizuziehen (

BGE 124 V 322

Erw. 3b

mit Hinweisen).

Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 (S. 53) belief sich

der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Auf-

gaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im priva-

ten Sektor auf Fr. 3325.-, was auf der Basis der durch-

schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden

(vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich ca.

Fr. 3483.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und

Fr. 41'796.- jährlich ergibt. Wird berücksichtigt, dass für

Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus die Lohnein-

busse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 %

und einem solchen von 25 % bis 50 % etwa 12,25 % ausmacht

(LSE, Tabelle 13*, S. 30) und die Beschwerdeführerin wegen

ihres Gesundheitsschadens nicht uneingeschränkt einsatzfä-

hig und insofern lohnmässig benachteiligt ist (und zwar un-

geachtet, ob von ganztägiger Arbeit bei verminderter Leis-

tungsfähigkeit oder von einer Teilzeitstelle mit voller

Leistung ausgegangen wird), so erscheint unter Berücksich-

tigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %

als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer

Sicht auf 40 % verminderter Arbeitsfähigkeit ergibt sich

ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 12'539.-

(Fr. 41'796.- abzüglich 25 % = Fr. 31'347.-, davon 40 %).

c) Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von

Fr. 12'539.- und des Valideneinkommens von Fr. 40'520.-

führt zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von

rund 69 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invaliden-

rente.

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im

konkreten Fall ermittelte Valideneinkommen um einiges

niedriger ist als der im GAV 1998 der SVIMSA festgelegte

übliche Lohn, welcher gemäss INFO 2/97 der SVIMSA gegenüber

dem GAV von 1995/96 keine Anpassung erfahren hatte. Danach

erzielte schon im Jahre 1995 eine gelernte Innendekora-

tionsnäherin im 3. Jahr nach der Lehre einen Stundenlohn

von Fr. 21.50, was einem Monatslohn von Fr. 3900.- bzw. ei-

nem Jahreseinkommen von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) ent-

sprach.

4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-

gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb

von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist

(

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-

schwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 5. Januar 1998 (recte: 1999) aufgehoben und

die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. August 1998

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die

Beschwerdeführerin ab 1. November 1995 Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente hat.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.02.2000 I 117/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.02.2000 I 117/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.02.2000 I 117/99

[AZA] I 117/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen G.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne- rin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Am 20. Januar 1995 meldete sich die 1964 geborene G.________, von Beruf Innendekorationsnäherin, wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, indem sie u.a. Arbeitgeberauskünfte vom 27. Februar 1995 und ein Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begut- achtung (ZMB) vom 26. November 1996 einholte. Zudem liess sie durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) die be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Nach dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme wegen der von der Explorandin geklagten Schmerzen (Bericht der BEFAS vom

23. Mai 1997), holte die Verwaltung ein Zusatzgutachten beim ZMB ein (vom 4. August 1997). Daraufhin veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie (Expertise vom 24. Februar 1998). Gestützt auf diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 61 % fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom

27. August 1998 rückwirkend ab dem 1. November 1995 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Januar 1998 (recte: 1999) ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Ent- scheides und der Verwaltungsverfügung rückwirkend ab

1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva- liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen und psychischen Leiden ihre frü- here Arbeit als Innendekorationsnäherin nicht mehr ausüben kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen und be- ruflich-erwerblichen Unterlagen, insbesondere der im Admi- nistrativverfahren eingeholten Gutachten des ZMB vom

26. November 1996 und des Dr. med. I.________ vom 24. Feb- ruar 1998, zog die Vorinstanz mit überzeugender Begründung den Schluss, für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sie hingegen zu 40 % arbeitsfähig. Was die Beschwerdefüh- rerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie geltend macht, die Ärzte des ZMB hätten ihr in ihrem Zusatzgutachten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % at- testiert, wird übersehen, dass bei dieser Beurteilung die Gutachter von einer relevanten Veränderung der psychischen Situation ausgegangen waren, die es zu jenem Zeitpunkt erst noch nachzuweisen galt. Aus diesem Grund schlugen sie auch eine weitere psychiatrische Untersuchung vor. Dr. med. I.________ konnte in der Folge jedoch nur eine leichte psychogene Problematik (Schmerzverarbeitungsstörung) fest- stellen, weshalb er die Beurteilung der Gutachter des ZMB zu Recht relativierte und die Arbeitsfähigkeit auf 40 % festsetzte. Nicht zu hören ist auch der Einwand, wonach für die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, weil sie schon wegen der körperlichen Beschwerden die berufliche Abklärung in der BEFAS vorzeitig hätte abbrechen müssen. Gemäss Dr. med. I.________ spielen neben der psychogenen Problematik auch invaliditätsfremde Gründe eine Rolle, welche die Betroffene daran hindern, die noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Zudem wur- den die Argumente der Beschwerdeführerin bereits vom kanto- nalen Gericht entkräftet. Diesen vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht nichts beizufügen. 3.- Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

a) Die Verwaltung, durch die Vorinstanz bestätigt, hat dem Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG ein jährli- ches Valideneinkommen von Fr. 40'000.- zu Grunde gelegt, wobei sie das 1994 erzielte Einkommen von Fr. 38'797.- he- ranzog und es aufrundete (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 1995). Die Beschwerdeführerin macht demge- genüber geltend, dass im ermittelten Valideneinkommen die Entlöhnung für die im Auftrag des damaligen Arbeitgebers regelmässig ausgeführte Heimarbeit nicht mit berücksichtigt worden sei. Zudem müsse das Einkommen noch entsprechend der Nominallohnentwicklung bis 1998 aufgewertet werden. Dabei beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) von 1998 des Schweiz. Verbands der Innendekorateure SVIMSA, Solo- thurn, wonach der Monatslohn für eine gelernte Innendekora- tionsnäherin im Jahre 1998 rund Fr. 3900.- (Fr. 21.50/Std. x 181) betrug (vgl. INFO 2/97 der SVIMSA zum GAV 1998). Was die Heimarbeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 1994 ein durch- schnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.- erziel- te, inklusive Entlöhnung für die zusätzlichen Aufträge (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 1995). Das ermittelte Valideneinkommen von rund Fr. 40'000.- für das Jahr 1994 ist somit nicht zu beanstanden, da es die Heimar- beit genügend mit berücksichtigt. Der Einwand betreffend die Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist an sich zutreffend, da für die Schätzung sowohl des Validen- als des Invalideneinkommens von zeitgleichen Grössen ausge- gangen werden muss. Im Hinblick darauf, dass die Rente mit Wirkung ab 1. November 1995 zugesprochen wurde, ist jedoch beim Einkommensvergleich auf das Valideneinkommen für das Jahr 1995 abzustellen, und nicht auf jenes für 1998. In Berücksichtigung der bis 1995 eingetretenen Nominallohn- erhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) beläuft sich das Validen- einkommen somit auf Fr. 40'520.- jährlich.

b) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Verwaltung, ebenfalls durch die Vorinstanz bestätigt, auf einen Verdienst von Fr. 15'532.- ab, den die Beschwer- deführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend, z.B. als Montagemitarbeiterin in der Band-Genossen- schaft Bern, an einem geschützten Arbeitsplatz zu erzielen vermöchte (Fr. 2987.- x 13 = Fr. 38'831.-, davon 40 % = Fr. 15'532.-). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der angenommene Lohn in den IV-Akten nicht ausgewiesen und somit unzulässig sei. Zudem seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die von der Rechtsprechung eingeführten Abzüge, um die Benachteiligung von invaliden Teilzeitbe- schäftigten und Hilfsarbeitern auszugleichen, nicht mit berücksichtigt worden. Dies ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht nötig, da dieses Ein- kommen nicht auf der Grundlage der sog. Tabellenlöhne fest- gesetzt worden ist, sondern aufgrund von auf gesundheitlich Beeinträchtigte zugeschnittenen Lohnangaben, weshalb für etwaige Abzüge kein Raum bleibt (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3). Indessen vermag die Tatsache, dass sich die Ver- waltung auf ein einziges in den IV-Akten nicht ausgewiese- nes Beispiel eines Invalideneinkommens bezieht, nicht zu befriedigen (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. Mai 1996, Erw. 3b, I 251/95). Aus diesem Grund sind zur Er- mittlung dieses Einkommens die in der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausge- wiesenen Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b mit Hinweisen). Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 (S. 53) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Auf- gaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im priva- ten Sektor auf Fr. 3325.-, was auf der Basis der durch- schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich ca. Fr. 3483.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und Fr. 41'796.- jährlich ergibt. Wird berücksichtigt, dass für Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus die Lohnein- busse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % und einem solchen von 25 % bis 50 % etwa 12,25 % ausmacht (LSE, Tabelle 13*, S. 30) und die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nicht uneingeschränkt einsatzfä- hig und insofern lohnmässig benachteiligt ist (und zwar un- geachtet, ob von ganztägiger Arbeit bei verminderter Leis- tungsfähigkeit oder von einer Teilzeitstelle mit voller Leistung ausgegangen wird), so erscheint unter Berücksich- tigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht auf 40 % verminderter Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 12'539.- (Fr. 41'796.- abzüglich 25 % = Fr. 31'347.-, davon 40 %).

c) Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 12'539.- und des Valideneinkommens von Fr. 40'520.- führt zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 69 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente.

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im konkreten Fall ermittelte Valideneinkommen um einiges niedriger ist als der im GAV 1998 der SVIMSA festgelegte übliche Lohn, welcher gemäss INFO 2/97 der SVIMSA gegenüber dem GAV von 1995/96 keine Anpassung erfahren hatte. Danach erzielte schon im Jahre 1995 eine gelernte Innendekora- tionsnäherin im 3. Jahr nach der Lehre einen Stundenlohn von Fr. 21.50, was einem Monatslohn von Fr. 3900.- bzw. ei- nem Jahreseinkommen von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) ent- sprach. 4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 1998 (recte: 1999) aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. August 1998 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 1995 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: