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I 115/99

Bundesgericht · 2000-02-22 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1958 geborene G.________ lebte im Land

X.________, bevor sie 1990 in die Schweiz einreiste. Vom

1. November 1990 bis 31. Mai 1995 arbeitete sie in der

Firma Y.________, zuerst als Spetterin (bis am 12. Septem-

ber 1994) und danach im Postbüro. Am 30. November 1994 mel-

dete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-

bezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an, wobei sie auf

ein seit 27. Dezember 1993 bestehendes Lumbovertebralsyn-

drom mit pseudoradikulären Symptomen hinwies. Zur Abklärung

der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die

damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

IV-Sekretariat, verschiedene Arztberichte und eine Auskunft

der Arbeitgeberfirma vom 21. Dezember 1994 ein. Im Weitern

liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prü-

fen (Bericht vom 28. Juni 1995). Nach Durchführung des Vor-

bescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 4. März 1996 das Leistungsbegehren ab.

Dabei verneinte sie den Anspruch auf eine Rente der Inva-

lidenversicherung mangels Vorliegens eines anspruchsrele-

vanten Invaliditätsgrades und hielt zum Anspruch auf beruf-

liche Massnahmen fest, dass eine Umschulung aus invalidi-

tätsfremden Gründen nicht angezeigt sei und die Versicherte

angegeben hatte, sie wolle sich selber um eine entsprechen-

de Erwerbstätigkeit bemühen.

B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde

mit dem Antrag auf Einholung eines ärztlichen Obergutach-

tens wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Entscheid vom 12. Januar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

G.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der

Verwaltungsverfügung sei ihr eine halbe, eventuell eine

Viertelsrente seit wann rechtens zuzusprechen; eventualiter

sei die Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung zu-

rückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend

massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der

Invalidität (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Umfang des Renten-

anspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

) und die Er-

mittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensver-

gleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend wiedergege-

ben. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung

zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidi-

tätsbemessung (

BGE 115 V 134

Erw. 2 in fine mit Hinweisen,

114 V 314 Erw. 3c) sowie zum zeitlich massgebenden Sach-

verhalt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann

verwiesen werden.

2.- In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihren frühe-

ren Beruf als Spetterin auszuüben. Streitig ist dagegen, in

welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit infolge ihrer Leiden

eingeschränkt ist.

Gestützt auf die ärztlichen Berichte des Dr. med.

K.________ vom 12. Dezember 1994 und 20. Juli 1995, und die

Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ vom

11. August/8. September 1994 sowie das Gutachten von Dr.

med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

15. Dezember 1995 gelangten Vorinstanz und Verwaltung über-

einstimmend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei

einer körperlich angepassten Tätigkeit, d.h. bei abwechs-

lungsweise sitzend, gehend und stehend zu verrichtenden

Aufgaben mit wenig Heben, wie von ihr im Postbüro der Firma

Y.________ ausgeübt, zu 80 % arbeitsfähig ist.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-

gebracht wird, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig.

Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schrei-

ben von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 1996, in wel-

chem ihr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird,

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wie bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt jeglicher Hin-

weis, auf welche Tätigkeiten sich diese Einschätzung be-

zieht. Zudem erwähnte Dr. med. K.________ mit keinem Wort,

seine ursprüngliche Prognose einer Arbeitsfähigkeit von

80 % bei leichter Arbeit mit gewissem sozialen Kontakt,

wenig Heben und Wechsel Sitzen-Stehen (Bericht vom 12. De-

zember 1994) habe sich im Nachhinein als unzutreffend er-

wiesen. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen

scheint, führt auch die Einschätzung des Dr. med.

A.________ vom 15. Dezember 1995 nicht zu einem höheren

Grad der Arbeitsunfähigkeit. Denn indem dieser Gutachter

festhielt, dass er, mangels Vorliegen eines schwerwiegenden

psychischen Leidens, "keine Einschränkung der Arbeitsfähig-

keit aus psychiatrischer Sicht postulieren" könne und eine

mögliche psychische Überlagerung "nicht zu einer Einschrän-

kung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 20 %" führe, machte

er deutlich, dass sich vorliegend die somatischen und all-

fällige psychopathologische Beschwerdebilder überschneiden,

weshalb gesamthaft nicht von einer weniger als 80 % betra-

genden Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. hiezu auch BGE

123 V 50 Erw. I/3b, 98 V 171 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.- a) Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkun-

gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ging die IV-Stel-

le von einem Valideneinkommen von Fr. 44'820.- und einem

Invalideneinkommen von Fr. 41'000.- aus und ermittelte so

einen Invaliditätsgrad von 9 %. Demgegenüber erhöhte die

Vorinstanz das Valideneinkommen, abstellend auf das um die

Nominallohnsteigerung der Jahre 1995 und 1996 (1,9 % und

0,7 %; recte: je 1,3 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12/99,

Anhang, Tabelle B10.2) aufgewertete Einkommen als Spetterin

(Fr. 48'555.-), auf Fr. 49'824.- und reduzierte das Inva-

lideneinkommen auf Fr. 31'616.-, woraus ein Invaliditäts-

grad von 37 % resultierte.

b) Während das der Invaliditätsbemessung zu Grunde

gelegte, auf der Arbeitgeberauskunft vom 21. Dezember 1994

basierende Valideneinkommen von Fr. 49'824.- im Jahre 1996

zu Recht nicht bestritten wird, ist die Höhe des Invaliden-

einkommens, welches nach Auffassung der Beschwerdeführerin

auf weniger als Fr. 29'366.- zu reduzieren ist, streitig

und zu prüfen.

aa) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung so genannte Tabellenlöhne beigezo-

gen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versi-

cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs-

tätigkeit aufgenommen hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit

Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum IVG, Zürich 1997, S. 209).

bb) Mit der Vorinstanz kann vorliegend von Tabelle

A 3.3.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994

des Bundesamtes für Statistik ausgegangen werden. Danach

verdienten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten be-

schäftigte Frauen bei Herstellung und Bearbeitung von Pro-

dukten (Kategorie 10) und dem Verkauf von Konsumgütern

(Kategorie 27) im Jahre 1994 bei einer wöchentlichen Ar-

beitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von

Fr. 3'207.- bzw. Fr. 3'188.- (Medianwert). Aufgerechnet auf

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von

41,9 Stunden (LSE S. 42) und unter Berücksichtigung der

seither eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996:

je 1,3 %; Die Volkswirtschaft 12/99, Anhang, Tabelle

B10.2), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 41'367.- bzw.

Fr. 41'122.- im Jahre 1996. Bei einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % resultiert ein Einkommen

von mindestens Fr. 32'898.- (0,8 x Fr. 41'122.-).

Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung

des Invalideneinkommens vorab von Versicherten, welche bis-

her schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und wegen

ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte

Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellen-

löhne praxisgemäss gekürzt werden können, um dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass diese Versicherten in der Regel

das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesun-

den Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei ist anhand der

gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob

und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als

Invalider zusätzlich reduziert werden muss (vgl. dazu BGE

124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1998

Nr. U 304 S. 373). Im vorliegenden Fall erscheint die An-

nahme eines um 10 % verminderten Tabellenlohnes als ange-

messen, da die Beschwerdeführerin auch in den noch zumut-

baren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitliche

Situation leicht eingeschränkt ist.

Nach der Rechtsprechung darf im Weitern, wie die Be-

schwerdeführerin zutreffend geltend macht, bei der Invali-

ditätsbemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht ausser Acht

gelassen werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel

überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte

(AHI 1998 S. 175). Bei einfachen und repetitiven Tätigkei-

ten beläuft sich die Lohnbenachteiligung zwischen voll- und

teilzeitlicher Beschäftigung gemäss Tabelle 13* der LSE

1994 (S. 30) auf 8 % (Lohn von Fr. 3951.- bei Beschäfti-

gungsgrad über 90 % gegenüber Fr. 3633.- bei Beschäfti-

gungsgrad zwischen 90 % und mehr als 75 %).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin dem-

gegenüber, soweit sie unter Hinweis auf das tiefere Lohn-

niveau von Ausländern gemäss Tabelle 4.4.1 bzw. 4.4.2 der

LSE einen weiteren Abzug geltend macht. Denn dass die Be-

schwerdeführerin im Land X.________ aufgewachsen ist und

erst 1990 in die Schweiz eingereist ist, ändert nichts an

ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit.

Unter Berücksichtigung der überproportionalen Ver-

diensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit (Abzug von 8 %) und

der verminderten Einsetzbarkeit auch für leichte Hilfs-

arbeiten (Abzug von 10 %) resultiert ein Invalideneinkommen

von mindestens Fr. 26'976.- (0.82 x Fr. 32'898.-).

c) Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem

auf das Jahr 1996 hochgerechneten Valideneinkommen von

Fr. 49'824.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von aufgerundet 46 %, welcher Anspruch auf eine Viertels-

rente verleiht.

4.- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu

prüfen, ob ein Härtefall gemäss

Art. 28 Abs. 1bis IVG

in

Verbindung mit

Art. 28bis IVV

gegeben ist. Sie darf den

Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi-

schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine

nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt-

schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich

fehlen (

BGE 116 V 23

; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei-

nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da

ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver-

neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück-

zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe

und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

5.- Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht der Rentenan-

spruch in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens

zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder

während eines Jahres mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit (

Art. 29

Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend

stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-

schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versi-

cherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse

beeinträchtigen wird (

Art. 29 IVV

). Da der invalidisierende

Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht als in die-

sem Sinne weitgehend stabilisiert, im Wesentlichen irre-

versibel qualifiziert werden kann, findet für die Entste-

hung des Rentenanspruches

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Anwen-

dung. Wie sich den medizinischen Unterlagen entnehmen

lässt, ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 1993 für

schwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentlichen Unter-

bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig,

weshalb ihr Rentenanspruch am 1. Dezember 1994 entstand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 1999

und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

4. März 1996 aufgehoben werden und die Sache mit der

Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezem-

ber 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch

auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prü-

fung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die

IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Er- mittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensver- gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergege- ben. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidi- tätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 in fine mit Hinweisen, 114 V 314 Erw. 3c) sowie zum zeitlich massgebenden Sach- verhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihren frühe-

ren Beruf als Spetterin auszuüben. Streitig ist dagegen, in

welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit infolge ihrer Leiden

eingeschränkt ist.

Gestützt auf die ärztlichen Berichte des Dr. med.

K.________ vom 12. Dezember 1994 und 20. Juli 1995, und die

Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ vom

11. August/8. September 1994 sowie das Gutachten von Dr.

med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

15. Dezember 1995 gelangten Vorinstanz und Verwaltung über-

einstimmend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei

einer körperlich angepassten Tätigkeit, d.h. bei abwechs-

lungsweise sitzend, gehend und stehend zu verrichtenden

Aufgaben mit wenig Heben, wie von ihr im Postbüro der Firma

Y.________ ausgeübt, zu 80 % arbeitsfähig ist.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-

gebracht wird, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig.

Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schrei-

ben von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 1996, in wel-

chem ihr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird,

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wie bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt jeglicher Hin-

weis, auf welche Tätigkeiten sich diese Einschätzung be-

zieht. Zudem erwähnte Dr. med. K.________ mit keinem Wort,

seine ursprüngliche Prognose einer Arbeitsfähigkeit von

80 % bei leichter Arbeit mit gewissem sozialen Kontakt,

wenig Heben und Wechsel Sitzen-Stehen (Bericht vom 12. De-

zember 1994) habe sich im Nachhinein als unzutreffend er-

wiesen. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen

scheint, führt auch die Einschätzung des Dr. med.

A.________ vom 15. Dezember 1995 nicht zu einem höheren

Grad der Arbeitsunfähigkeit. Denn indem dieser Gutachter

festhielt, dass er, mangels Vorliegen eines schwerwiegenden

psychischen Leidens, "keine Einschränkung der Arbeitsfähig-

keit aus psychiatrischer Sicht postulieren" könne und eine

mögliche psychische Überlagerung "nicht zu einer Einschrän-

kung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 20 %" führe, machte

er deutlich, dass sich vorliegend die somatischen und all-

fällige psychopathologische Beschwerdebilder überschneiden,

weshalb gesamthaft nicht von einer weniger als 80 % betra-

genden Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. hiezu auch BGE

123 V 50 Erw. I/3b, 98 V 171 Erw. 4a mit Hinweisen).

E. 3 a) Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkun-

gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ging die IV-Stel-

le von einem Valideneinkommen von Fr. 44'820.- und einem

Invalideneinkommen von Fr. 41'000.- aus und ermittelte so

einen Invaliditätsgrad von 9 %. Demgegenüber erhöhte die

Vorinstanz das Valideneinkommen, abstellend auf das um die

Nominallohnsteigerung der Jahre 1995 und 1996 (1,9 % und

0,7 %; recte: je 1,3 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12/99,

Anhang, Tabelle B10.2) aufgewertete Einkommen als Spetterin

(Fr. 48'555.-), auf Fr. 49'824.- und reduzierte das Inva-

lideneinkommen auf Fr. 31'616.-, woraus ein Invaliditäts-

grad von 37 % resultierte.

b) Während das der Invaliditätsbemessung zu Grunde

gelegte, auf der Arbeitgeberauskunft vom 21. Dezember 1994

basierende Valideneinkommen von Fr. 49'824.- im Jahre 1996

zu Recht nicht bestritten wird, ist die Höhe des Invaliden-

einkommens, welches nach Auffassung der Beschwerdeführerin

auf weniger als Fr. 29'366.- zu reduzieren ist, streitig

und zu prüfen.

aa) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können

nach der Rechtsprechung so genannte Tabellenlöhne beigezo-

gen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versi-

cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs-

tätigkeit aufgenommen hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit

Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum IVG, Zürich 1997, S. 209).

bb) Mit der Vorinstanz kann vorliegend von Tabelle

A 3.3.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994

des Bundesamtes für Statistik ausgegangen werden. Danach

verdienten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten be-

schäftigte Frauen bei Herstellung und Bearbeitung von Pro-

dukten (Kategorie 10) und dem Verkauf von Konsumgütern

(Kategorie 27) im Jahre 1994 bei einer wöchentlichen Ar-

beitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von

Fr. 3'207.- bzw. Fr. 3'188.- (Medianwert). Aufgerechnet auf

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von

41,9 Stunden (LSE S. 42) und unter Berücksichtigung der

seither eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996:

je 1,3 %; Die Volkswirtschaft 12/99, Anhang, Tabelle

B10.2), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 41'367.- bzw.

Fr. 41'122.- im Jahre 1996. Bei einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % resultiert ein Einkommen

von mindestens Fr. 32'898.- (0,8 x Fr. 41'122.-).

Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung

des Invalideneinkommens vorab von Versicherten, welche bis-

her schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und wegen

ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte

Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellen-

löhne praxisgemäss gekürzt werden können, um dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass diese Versicherten in der Regel

das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesun-

den Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei ist anhand der

gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob

und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als

Invalider zusätzlich reduziert werden muss (vgl. dazu BGE

124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1998

Nr. U 304 S. 373). Im vorliegenden Fall erscheint die An-

nahme eines um 10 % verminderten Tabellenlohnes als ange-

messen, da die Beschwerdeführerin auch in den noch zumut-

baren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitliche

Situation leicht eingeschränkt ist.

Nach der Rechtsprechung darf im Weitern, wie die Be-

schwerdeführerin zutreffend geltend macht, bei der Invali-

ditätsbemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht ausser Acht

gelassen werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel

überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte

(AHI 1998 S. 175). Bei einfachen und repetitiven Tätigkei-

ten beläuft sich die Lohnbenachteiligung zwischen voll- und

teilzeitlicher Beschäftigung gemäss Tabelle 13* der LSE

1994 (S. 30) auf 8 % (Lohn von Fr. 3951.- bei Beschäfti-

gungsgrad über 90 % gegenüber Fr. 3633.- bei Beschäfti-

gungsgrad zwischen 90 % und mehr als 75 %).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin dem-

gegenüber, soweit sie unter Hinweis auf das tiefere Lohn-

niveau von Ausländern gemäss Tabelle 4.4.1 bzw. 4.4.2 der

LSE einen weiteren Abzug geltend macht. Denn dass die Be-

schwerdeführerin im Land X.________ aufgewachsen ist und

erst 1990 in die Schweiz eingereist ist, ändert nichts an

ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit.

Unter Berücksichtigung der überproportionalen Ver-

diensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit (Abzug von 8 %) und

der verminderten Einsetzbarkeit auch für leichte Hilfs-

arbeiten (Abzug von 10 %) resultiert ein Invalideneinkommen

von mindestens Fr. 26'976.- (0.82 x Fr. 32'898.-).

c) Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem

auf das Jahr 1996 hochgerechneten Valideneinkommen von

Fr. 49'824.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von aufgerundet 46 %, welcher Anspruch auf eine Viertels-

rente verleiht.

E. 4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist. Sie darf den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi- schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt- schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4). Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei- nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver- neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück- zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 5 Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht der Rentenan-

spruch in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens

zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder

während eines Jahres mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit (

Art. 29

Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend

stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-

schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versi-

cherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse

beeinträchtigen wird (

Art. 29 IVV

). Da der invalidisierende

Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht als in die-

sem Sinne weitgehend stabilisiert, im Wesentlichen irre-

versibel qualifiziert werden kann, findet für die Entste-

hung des Rentenanspruches

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Anwen-

dung. Wie sich den medizinischen Unterlagen entnehmen

lässt, ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 1993 für

schwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentlichen Unter-

bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig,

weshalb ihr Rentenanspruch am 1. Dezember 1994 entstand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 1999

und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

4. März 1996 aufgehoben werden und die Sache mit der

Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezem-

ber 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch

auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prü-

fung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die

IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2000 I 115/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2000 I 115/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2000 I 115/99

[AZA] I 115/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 22. Februar 2000 in Sachen G.________, 1958, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die 1958 geborene G.________ lebte im Land X.________, bevor sie 1990 in die Schweiz einreiste. Vom

1. November 1990 bis 31. Mai 1995 arbeitete sie in der Firma Y.________, zuerst als Spetterin (bis am 12. Septem- ber 1994) und danach im Postbüro. Am 30. November 1994 mel- dete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an, wobei sie auf ein seit 27. Dezember 1993 bestehendes Lumbovertebralsyn- drom mit pseudoradikulären Symptomen hinwies. Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, verschiedene Arztberichte und eine Auskunft der Arbeitgeberfirma vom 21. Dezember 1994 ein. Im Weitern liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prü- fen (Bericht vom 28. Juni 1995). Nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 1996 das Leistungsbegehren ab. Dabei verneinte sie den Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung mangels Vorliegens eines anspruchsrele- vanten Invaliditätsgrades und hielt zum Anspruch auf beruf- liche Massnahmen fest, dass eine Umschulung aus invalidi- tätsfremden Gründen nicht angezeigt sei und die Versicherte angegeben hatte, sie wolle sich selber um eine entsprechen- de Erwerbstätigkeit bemühen. B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Einholung eines ärztlichen Obergutach- tens wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine halbe, eventuell eine Viertelsrente seit wann rechtens zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung zu- rückzuweisen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Er- mittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensver- gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergege- ben. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidi- tätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 in fine mit Hinweisen, 114 V 314 Erw. 3c) sowie zum zeitlich massgebenden Sach- verhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.- In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihren frühe- ren Beruf als Spetterin auszuüben. Streitig ist dagegen, in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit infolge ihrer Leiden eingeschränkt ist. Gestützt auf die ärztlichen Berichte des Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1994 und 20. Juli 1995, und die Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ vom

11. August/8. September 1994 sowie das Gutachten von Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

15. Dezember 1995 gelangten Vorinstanz und Verwaltung über- einstimmend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei einer körperlich angepassten Tätigkeit, d.h. bei abwechs- lungsweise sitzend, gehend und stehend zu verrichtenden Aufgaben mit wenig Heben, wie von ihr im Postbüro der Firma Y.________ ausgeübt, zu 80 % arbeitsfähig ist. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor- gebracht wird, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Schrei- ben von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 1996, in wel- chem ihr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt jeglicher Hin- weis, auf welche Tätigkeiten sich diese Einschätzung be- zieht. Zudem erwähnte Dr. med. K.________ mit keinem Wort, seine ursprüngliche Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei leichter Arbeit mit gewissem sozialen Kontakt, wenig Heben und Wechsel Sitzen-Stehen (Bericht vom 12. De- zember 1994) habe sich im Nachhinein als unzutreffend er- wiesen. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, führt auch die Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 15. Dezember 1995 nicht zu einem höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit. Denn indem dieser Gutachter festhielt, dass er, mangels Vorliegen eines schwerwiegenden psychischen Leidens, "keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit aus psychiatrischer Sicht postulieren" könne und eine mögliche psychische Überlagerung "nicht zu einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 20 %" führe, machte er deutlich, dass sich vorliegend die somatischen und all- fällige psychopathologische Beschwerdebilder überschneiden, weshalb gesamthaft nicht von einer weniger als 80 % betra- genden Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. hiezu auch BGE 123 V 50 Erw. I/3b, 98 V 171 Erw. 4a mit Hinweisen). 3.- a) Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkun- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ging die IV-Stel- le von einem Valideneinkommen von Fr. 44'820.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'000.- aus und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 9 %. Demgegenüber erhöhte die Vorinstanz das Valideneinkommen, abstellend auf das um die Nominallohnsteigerung der Jahre 1995 und 1996 (1,9 % und 0,7 %; recte: je 1,3 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12/99, Anhang, Tabelle B10.2) aufgewertete Einkommen als Spetterin (Fr. 48'555.-), auf Fr. 49'824.- und reduzierte das Inva- lideneinkommen auf Fr. 31'616.-, woraus ein Invaliditäts- grad von 37 % resultierte.

b) Während das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte, auf der Arbeitgeberauskunft vom 21. Dezember 1994 basierende Valideneinkommen von Fr. 49'824.- im Jahre 1996 zu Recht nicht bestritten wird, ist die Höhe des Invaliden- einkommens, welches nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf weniger als Fr. 29'366.- zu reduzieren ist, streitig und zu prüfen. aa) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung so genannte Tabellenlöhne beigezo- gen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versi- cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 209). bb) Mit der Vorinstanz kann vorliegend von Tabelle A 3.3.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik ausgegangen werden. Danach verdienten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten be- schäftigte Frauen bei Herstellung und Bearbeitung von Pro- dukten (Kategorie 10) und dem Verkauf von Konsumgütern (Kategorie 27) im Jahre 1994 bei einer wöchentlichen Ar- beitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von Fr. 3'207.- bzw. Fr. 3'188.- (Medianwert). Aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE S. 42) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 %; Die Volkswirtschaft 12/99, Anhang, Tabelle B10.2), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 41'367.- bzw. Fr. 41'122.- im Jahre 1996. Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % resultiert ein Einkommen von mindestens Fr. 32'898.- (0,8 x Fr. 41'122.-). Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorab von Versicherten, welche bis- her schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellen- löhne praxisgemäss gekürzt werden können, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesun- den Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373). Im vorliegenden Fall erscheint die An- nahme eines um 10 % verminderten Tabellenlohnes als ange- messen, da die Beschwerdeführerin auch in den noch zumut- baren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitliche Situation leicht eingeschränkt ist. Nach der Rechtsprechung darf im Weitern, wie die Be- schwerdeführerin zutreffend geltend macht, bei der Invali- ditätsbemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht ausser Acht gelassen werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (AHI 1998 S. 175). Bei einfachen und repetitiven Tätigkei- ten beläuft sich die Lohnbenachteiligung zwischen voll- und teilzeitlicher Beschäftigung gemäss Tabelle 13* der LSE 1994 (S. 30) auf 8 % (Lohn von Fr. 3951.- bei Beschäfti- gungsgrad über 90 % gegenüber Fr. 3633.- bei Beschäfti- gungsgrad zwischen 90 % und mehr als 75 %). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin dem- gegenüber, soweit sie unter Hinweis auf das tiefere Lohn- niveau von Ausländern gemäss Tabelle 4.4.1 bzw. 4.4.2 der LSE einen weiteren Abzug geltend macht. Denn dass die Be- schwerdeführerin im Land X.________ aufgewachsen ist und erst 1990 in die Schweiz eingereist ist, ändert nichts an ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit. Unter Berücksichtigung der überproportionalen Ver- diensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit (Abzug von 8 %) und der verminderten Einsetzbarkeit auch für leichte Hilfs- arbeiten (Abzug von 10 %) resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 26'976.- (0.82 x Fr. 32'898.-).

c) Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1996 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 49'824.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 %, welcher Anspruch auf eine Viertels- rente verleiht. 4.- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist. Sie darf den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi- schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt- schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4). Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei- nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver- neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück- zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5.- Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenan- spruch in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits- schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versi- cherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Da der invalidisierende Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht als in die- sem Sinne weitgehend stabilisiert, im Wesentlichen irre- versibel qualifiziert werden kann, findet für die Entste- hung des Rentenanspruches Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG Anwen- dung. Wie sich den medizinischen Unterlagen entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 1993 für schwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig, weshalb ihr Rentenanspruch am 1. Dezember 1994 entstand. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

4. März 1996 aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezem- ber 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prü- fung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 22. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: