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I 100/99

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1938 geborene J.________ bewirtschaftet unter

teilweiser Mitarbeit seiner Familie einen mittleren Land-

wirtschaftsbetrieb in X.________. Unter Hinweis auf eine

Rückenoperation meldete er sich am 8. Mai 1990 bei der

Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung

holte Berichte des Dr. med. E.________ (vom 28. Juni 1990

und 8. November 1991), sowie Auskünfte des Versicherten

(unter anderem vom 7. Juni 1990) ein und klärte die be-

trieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht

U.________, Ing. Agronom, vom 28. April 1992, mit ergän-

zender telefonischer Auskunft vom 29. Juli 1992). Gestützt

darauf sowie auf die Einkommenszahlen gemäss Beitragsverfü-

gungen für die Jahre 1987 bis 1990 gelangte sie zum

Schluss, dass der Ansprecher als Landwirt nur zu 20 %

eingeschränkt sei. Dementsprechend wies die IV-Stelle Lu-

zern das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 3. Februar

1994). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal-

tungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom

24. November 1994 in dem Sinne gut, dass es die Sache an

die Verwaltung zurückwies, damit diese weitere medizinische

Aktenergänzungen vornehme und abkläre, ob die diversen In-

vestitionen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen er-

folgt seien.

Nach erfolgter Abklärung unter anderem gesundheit-

licher (Berichte Dr. E.________ vom 23. Juni 1995 und

5. Juli 1996) und betrieblicher (Bericht U.________ vom

15. November 1995) Art wies die IV-Stelle das Begehren

erneut ab mit der Begründung, die Reduktion des Viehbe-

standes sowie die baulichen Investitionen seien nicht

invaliditätsbedingt erfolgt und könnten daher nicht be-

rücksichtigt werden (Verfügung vom 19. Juni 1997).

B.- Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 wies das kan-

tonale Gericht die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vor-

instanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine Invali-

denrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Akten-

ergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht

zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforder-

lich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-

geblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.

Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1

IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und

Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität nach der all-

gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2

IVG;

BGE 116 V 249

Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136

Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c;

RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) und nach dem Betätigungs-

vergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches

Bemessungsverfahren;

BGE 104 V 137

Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519

Erw. 3b), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der

übrigen Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbe-

standteile (

Art. 25 Abs. 2 IVV

) sowie die Bedeutung der

ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Bei Landwirten ist eine zuverlässige Ermittlung

oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

oft nicht möglich, weshalb das ausserordentliche Bemes-

sungsverfahren namentlich in solchen Fällen die zutreffende

Bemessungsmethode darstellt (vgl.

BGE 104 V 137

unten mit

Hinweisen;

105 V 151

; siehe auch ZAK 1990 S. 518 f.

Erw. 3). Andererseits können im Einzelfall auch Verhält-

nisse vorliegen, die einen Einkommensvergleich selbst bei

Landwirten erlauben (unveröffentlichtes Urteil H. vom

5. März 1999, I 65/97).

3.- a) Gemäss Bericht des Dr. med. E.________ vom

5. Juli 1996 leidet der Beschwerdeführer an einem Restzu-

stand nach Interlaminektomie und Dekompression sowie an

einer Discushernienexstirpation (27. März 1990) bei engem

Spinalkanal L4/5, an einer Spondylarthrose, einer median

weichen Discushernie L4/5 sowie sowie an einem cranialen

Discushernienluxat. Das Arbeitsvermögen habe sich seit der

letzten Beurteilung vom 23. Juni 1995 nicht verändert und

betrage für die Tätigkeit als Landwirt weiterhin einen

Drittel. Damit ergeben sich für den Versicherten zweifellos

Einschränkungen in seinen betrieblichen Tätigkeiten. So

sind ihm denn auch laut Dr. E.________ Melken und Misten

trotz Mechanisierung des Betriebes zur Gänze unmöglich.

Aber auch das Traktorfahren - selbst mit Gesundheitssitz

- über unebenes Gelände erweist sich, wie im Übrigen schon

das blosse Autofahren, als problematisch. Von diesen ein-

zelnen Bereichen abgesehen äussern sich indes die verschie-

denen medizinischen Berichte nicht dazu, ob und wie sich

die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits-

fähigkeit bei den übrigen Tätigkeiten niederschlagen. Auf

den Betätigungsvergleich der Landwirtschaftlichen Buch-

haltungs- und Beratungsstelle L.________ vom 10./25. Juni

1997 kann nicht abgestellt werden, weil dessen Einschätzung

die nach der Rechtsprechung erforderlichen ärztlichen An-

gaben als Grundlagen für die Invaliditätsbemessung praxis-

gemäss nicht ersetzen kann (

BGE 105 V 158

Erw. 1 in fine).

b) Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen

ebenso wenig beurteilen lässt sich die Frage, ob die mit

Bezug auf die zur Rationalisierung des Gewerbes getroffenen

baulichen Massnahmen und anderen Investitionen, ein-

schliesslich Abbau des Grossviehbestands, aus gesundheit-

lichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.

Die Verwaltung hat zwar hierzu einen ergänzenden Bericht

des Ing. Agronoms U.________ (vom 15. November 1995) ein-

geholt. Dieser beschränkt sich aber im Wesentlichen auf

eine reine Wiederholung der bisherigen Äusserungen und Ein-

schätzungen, die unverändert in Widerspruch zur Auffassung

des Hausarztes stehen, wonach das Leistungsvermögen lang-

fristig erheblich verbessert werden könnte, wenn der Be-

schwerdeführer die entsprechenden Arbeiten mechanisieren

würde. Damit bestehen gewichtige Indizien im Sinne der Be-

hauptungen des Versicherten, wonach es die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen gewesen seien, welche ihn veranlasst

hätten, den Landwirtschaftsbetrieb zu rationalisieren: So

habe er "invaliditätsbedingt" 1990 die Scheune saniert und

den Stall umgebaut, 1991 den Hühnerstall in Stand gestellt

sowie einen Melkstand, einen Abladekran und eine Heubelüf-

tungsanlage angeschafft. Der ergänzende Bericht des Exper-

ten ist daher nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten

auszuräumen oder sonst auf schlüssige Weise zur weiteren

Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Im Rahmen der vor-

zunehmen Aktenergänzung wird die Verwaltung daher auch

diesem Punkt Beachtung zu schenken haben.

c) Verwaltung und Vorinstanz sind der Meinung, die als

Folge dieser Massnahmen eingesparten Lohnkosten (Minderlöh-

ne) seien bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen,

falls feststünde, dass die Rationalisierung allein wegen

der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten

erfolgt ist.

Mit dieser Betrachtungsweise werden die fraglichen

Aufwendungen des Versicherten offenbar als vom Erwerbsein-

kommen abzugsfähige Gestehungskosten behandelt. Ein solcher

Abzug kommt praxisgemäss aber nur in Betracht, wenn der-

artige Gestehungs- oder Gewinnungskosten, welche erforder-

lich oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Ver-

sicherten zu erhalten oder zu verbessern, dauernden Char-

akter haben, d.h. wenn der Versicherte sie dauernd oder

während längerer Zeit zu tragen hat (Meyer-Blaser, Recht-

sprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 210f. mit Hinwei-

sen). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da es sich

offenkundig um einmalige Auslagen des Beschwerdeführers

handelt. Es fragt sich folglich, ob sich der Anspruch des

Versicherten nicht auf eine Kapitalhilfe im Sinne von

Art. 18 Abs. 2 IVG

richtet, falls sich nach ergänzender

Prüfung herausstellt, dass die zu beurteilenden Massnahmen

vorwiegend auf gesundheitlich bedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers beruhen und die weiteren besonderen Vor-

aussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind (Meyer-

Blaser, a.a.O. S. 135 mit Hinweisen).

d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung

zur umfassenden medizinischen Abklärung der Arbeitsfähig-

keit des Versicherten als Landwirt zurückzuweisen, worauf

die Verwaltung auf Grund dieses medizinischen Unter-

suchungsergebnisses die dem Beschwerdeführer noch zuzumu-

tenden Tätigkeiten in der Landwirtschaft neu festzusetzen

oder - wenn eine zuverlässige Ermittlung des Invaliden-

lohnes auf diesem Weg nicht möglich erscheint - im Sinne

des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens einen Betäti-

gungsvergleich durchzuführen und dessen Ergebnis erwerblich

zu gewichten hat (

BGE 104 V 137

Erw. 2c). Im Weiteren ist

abzuklären, ob die Modernisierung des Landwirtschaftsbe-

triebes aus Gründen der wirtschaftlichen Rationalisierung

oder vorwiegend wegen der behinderungsbedingten Einschrän-

kungen des Beschwerdeführers erfolgt ist (ZAK 1976 S. 94,

1972 S. 730, 1971 S. 105).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1998 sowie

die Verfügung vom 19. Juni 1997 aufgehoben werden und

die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird,

damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der

Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über

eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 November 1994 in dem Sinne gut, dass es die Sache an

die Verwaltung zurückwies, damit diese weitere medizinische

Aktenergänzungen vornehme und abkläre, ob die diversen In-

vestitionen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen er-

folgt seien.

Nach erfolgter Abklärung unter anderem gesundheit-

licher (Berichte Dr. E.________ vom 23. Juni 1995 und

5. Juli 1996) und betrieblicher (Bericht U.________ vom

15. November 1995) Art wies die IV-Stelle das Begehren

erneut ab mit der Begründung, die Reduktion des Viehbe-

standes sowie die baulichen Investitionen seien nicht

invaliditätsbedingt erfolgt und könnten daher nicht be-

rücksichtigt werden (Verfügung vom 19. Juni 1997).

B.- Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 wies das kan-

tonale Gericht die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vor-

instanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine Invali-

denrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Akten-

ergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht

zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforder-

lich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-

geblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.

Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1

IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und

Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität nach der all-

gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2

IVG;

BGE 116 V 249

Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136

Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c;

RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) und nach dem Betätigungs-

vergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches

Bemessungsverfahren;

BGE 104 V 137

Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519

Erw. 3b), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der

übrigen Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbe-

standteile (

Art. 25 Abs. 2 IVV

) sowie die Bedeutung der

ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung

(

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Bei Landwirten ist eine zuverlässige Ermittlung

oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

oft nicht möglich, weshalb das ausserordentliche Bemes-

sungsverfahren namentlich in solchen Fällen die zutreffende

Bemessungsmethode darstellt (vgl.

BGE 104 V 137

unten mit

Hinweisen;

105 V 151

; siehe auch ZAK 1990 S. 518 f.

Erw. 3). Andererseits können im Einzelfall auch Verhält-

nisse vorliegen, die einen Einkommensvergleich selbst bei

Landwirten erlauben (unveröffentlichtes Urteil H. vom

5. März 1999, I 65/97).

3.- a) Gemäss Bericht des Dr. med. E.________ vom

5. Juli 1996 leidet der Beschwerdeführer an einem Restzu-

stand nach Interlaminektomie und Dekompression sowie an

einer Discushernienexstirpation (27. März 1990) bei engem

Spinalkanal L4/5, an einer Spondylarthrose, einer median

weichen Discushernie L4/5 sowie sowie an einem cranialen

Discushernienluxat. Das Arbeitsvermögen habe sich seit der

letzten Beurteilung vom 23. Juni 1995 nicht verändert und

betrage für die Tätigkeit als Landwirt weiterhin einen

Drittel. Damit ergeben sich für den Versicherten zweifellos

Einschränkungen in seinen betrieblichen Tätigkeiten. So

sind ihm denn auch laut Dr. E.________ Melken und Misten

trotz Mechanisierung des Betriebes zur Gänze unmöglich.

Aber auch das Traktorfahren - selbst mit Gesundheitssitz

- über unebenes Gelände erweist sich, wie im Übrigen schon

das blosse Autofahren, als problematisch. Von diesen ein-

zelnen Bereichen abgesehen äussern sich indes die verschie-

denen medizinischen Berichte nicht dazu, ob und wie sich

die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits-

fähigkeit bei den übrigen Tätigkeiten niederschlagen. Auf

den Betätigungsvergleich der Landwirtschaftlichen Buch-

haltungs- und Beratungsstelle L.________ vom 10./25. Juni

1997 kann nicht abgestellt werden, weil dessen Einschätzung

die nach der Rechtsprechung erforderlichen ärztlichen An-

gaben als Grundlagen für die Invaliditätsbemessung praxis-

gemäss nicht ersetzen kann (

BGE 105 V 158

Erw. 1 in fine).

b) Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen

ebenso wenig beurteilen lässt sich die Frage, ob die mit

Bezug auf die zur Rationalisierung des Gewerbes getroffenen

baulichen Massnahmen und anderen Investitionen, ein-

schliesslich Abbau des Grossviehbestands, aus gesundheit-

lichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.

Die Verwaltung hat zwar hierzu einen ergänzenden Bericht

des Ing. Agronoms U.________ (vom 15. November 1995) ein-

geholt. Dieser beschränkt sich aber im Wesentlichen auf

eine reine Wiederholung der bisherigen Äusserungen und Ein-

schätzungen, die unverändert in Widerspruch zur Auffassung

des Hausarztes stehen, wonach das Leistungsvermögen lang-

fristig erheblich verbessert werden könnte, wenn der Be-

schwerdeführer die entsprechenden Arbeiten mechanisieren

würde. Damit bestehen gewichtige Indizien im Sinne der Be-

hauptungen des Versicherten, wonach es die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen gewesen seien, welche ihn veranlasst

hätten, den Landwirtschaftsbetrieb zu rationalisieren: So

habe er "invaliditätsbedingt" 1990 die Scheune saniert und

den Stall umgebaut, 1991 den Hühnerstall in Stand gestellt

sowie einen Melkstand, einen Abladekran und eine Heubelüf-

tungsanlage angeschafft. Der ergänzende Bericht des Exper-

ten ist daher nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten

auszuräumen oder sonst auf schlüssige Weise zur weiteren

Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Im Rahmen der vor-

zunehmen Aktenergänzung wird die Verwaltung daher auch

diesem Punkt Beachtung zu schenken haben.

c) Verwaltung und Vorinstanz sind der Meinung, die als

Folge dieser Massnahmen eingesparten Lohnkosten (Minderlöh-

ne) seien bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen,

falls feststünde, dass die Rationalisierung allein wegen

der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten

erfolgt ist.

Mit dieser Betrachtungsweise werden die fraglichen

Aufwendungen des Versicherten offenbar als vom Erwerbsein-

kommen abzugsfähige Gestehungskosten behandelt. Ein solcher

Abzug kommt praxisgemäss aber nur in Betracht, wenn der-

artige Gestehungs- oder Gewinnungskosten, welche erforder-

lich oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Ver-

sicherten zu erhalten oder zu verbessern, dauernden Char-

akter haben, d.h. wenn der Versicherte sie dauernd oder

während längerer Zeit zu tragen hat (Meyer-Blaser, Recht-

sprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 210f. mit Hinwei-

sen). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da es sich

offenkundig um einmalige Auslagen des Beschwerdeführers

handelt. Es fragt sich folglich, ob sich der Anspruch des

Versicherten nicht auf eine Kapitalhilfe im Sinne von

Art. 18 Abs. 2 IVG

richtet, falls sich nach ergänzender

Prüfung herausstellt, dass die zu beurteilenden Massnahmen

vorwiegend auf gesundheitlich bedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers beruhen und die weiteren besonderen Vor-

aussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind (Meyer-

Blaser, a.a.O. S. 135 mit Hinweisen).

d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung

zur umfassenden medizinischen Abklärung der Arbeitsfähig-

keit des Versicherten als Landwirt zurückzuweisen, worauf

die Verwaltung auf Grund dieses medizinischen Unter-

suchungsergebnisses die dem Beschwerdeführer noch zuzumu-

tenden Tätigkeiten in der Landwirtschaft neu festzusetzen

oder - wenn eine zuverlässige Ermittlung des Invaliden-

lohnes auf diesem Weg nicht möglich erscheint - im Sinne

des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens einen Betäti-

gungsvergleich durchzuführen und dessen Ergebnis erwerblich

zu gewichten hat (

BGE 104 V 137

Erw. 2c). Im Weiteren ist

abzuklären, ob die Modernisierung des Landwirtschaftsbe-

triebes aus Gründen der wirtschaftlichen Rationalisierung

oder vorwiegend wegen der behinderungsbedingten Einschrän-

kungen des Beschwerdeführers erfolgt ist (ZAK 1976 S. 94,

1972 S. 730, 1971 S. 105).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1998 sowie

die Verfügung vom 19. Juni 1997 aufgehoben werden und

die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird,

damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der

Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über

eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.03.2000 I 100/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.03.2000 I 100/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.03.2000 I 100/99

[AZA] I 100/99 Md III. Kammer Bundesrichter Schön, Meyer und nebenamtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiber Lauper Urteil vom 2. März 2000 in Sachen J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwer- degegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Der 1938 geborene J.________ bewirtschaftet unter teilweiser Mitarbeit seiner Familie einen mittleren Land- wirtschaftsbetrieb in X.________. Unter Hinweis auf eine Rückenoperation meldete er sich am 8. Mai 1990 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung holte Berichte des Dr. med. E.________ (vom 28. Juni 1990 und 8. November 1991), sowie Auskünfte des Versicherten (unter anderem vom 7. Juni 1990) ein und klärte die be- trieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht U.________, Ing. Agronom, vom 28. April 1992, mit ergän- zender telefonischer Auskunft vom 29. Juli 1992). Gestützt darauf sowie auf die Einkommenszahlen gemäss Beitragsverfü- gungen für die Jahre 1987 bis 1990 gelangte sie zum Schluss, dass der Ansprecher als Landwirt nur zu 20 % eingeschränkt sei. Dementsprechend wies die IV-Stelle Lu- zern das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 3. Februar 1994). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom

24. November 1994 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese weitere medizinische Aktenergänzungen vornehme und abkläre, ob die diversen In- vestitionen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen er- folgt seien. Nach erfolgter Abklärung unter anderem gesundheit- licher (Berichte Dr. E.________ vom 23. Juni 1995 und

5. Juli 1996) und betrieblicher (Bericht U.________ vom

15. November 1995) Art wies die IV-Stelle das Begehren erneut ab mit der Begründung, die Reduktion des Viehbe- standes sowie die baulichen Investitionen seien nicht invaliditätsbedingt erfolgt und könnten daher nicht be- rücksichtigt werden (Verfügung vom 19. Juni 1997). B.- Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 wies das kan- tonale Gericht die hiegegen erhobene Beschwerde ab. C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vor- instanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine Invali- denrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Akten- ergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen. Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass- geblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität nach der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) und nach dem Betätigungs- vergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519 Erw. 3b), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbe- standteile (Art. 25 Abs. 2 IVV) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Bei Landwirten ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen oft nicht möglich, weshalb das ausserordentliche Bemes- sungsverfahren namentlich in solchen Fällen die zutreffende Bemessungsmethode darstellt (vgl. BGE 104 V 137 unten mit Hinweisen; 105 V 151; siehe auch ZAK 1990 S. 518 f. Erw. 3). Andererseits können im Einzelfall auch Verhält- nisse vorliegen, die einen Einkommensvergleich selbst bei Landwirten erlauben (unveröffentlichtes Urteil H. vom

5. März 1999, I 65/97). 3.- a) Gemäss Bericht des Dr. med. E.________ vom

5. Juli 1996 leidet der Beschwerdeführer an einem Restzu- stand nach Interlaminektomie und Dekompression sowie an einer Discushernienexstirpation (27. März 1990) bei engem Spinalkanal L4/5, an einer Spondylarthrose, einer median weichen Discushernie L4/5 sowie sowie an einem cranialen Discushernienluxat. Das Arbeitsvermögen habe sich seit der letzten Beurteilung vom 23. Juni 1995 nicht verändert und betrage für die Tätigkeit als Landwirt weiterhin einen Drittel. Damit ergeben sich für den Versicherten zweifellos Einschränkungen in seinen betrieblichen Tätigkeiten. So sind ihm denn auch laut Dr. E.________ Melken und Misten trotz Mechanisierung des Betriebes zur Gänze unmöglich. Aber auch das Traktorfahren - selbst mit Gesundheitssitz

- über unebenes Gelände erweist sich, wie im Übrigen schon das blosse Autofahren, als problematisch. Von diesen ein- zelnen Bereichen abgesehen äussern sich indes die verschie- denen medizinischen Berichte nicht dazu, ob und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- fähigkeit bei den übrigen Tätigkeiten niederschlagen. Auf den Betätigungsvergleich der Landwirtschaftlichen Buch- haltungs- und Beratungsstelle L.________ vom 10./25. Juni 1997 kann nicht abgestellt werden, weil dessen Einschätzung die nach der Rechtsprechung erforderlichen ärztlichen An- gaben als Grundlagen für die Invaliditätsbemessung praxis- gemäss nicht ersetzen kann (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine).

b) Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ebenso wenig beurteilen lässt sich die Frage, ob die mit Bezug auf die zur Rationalisierung des Gewerbes getroffenen baulichen Massnahmen und anderen Investitionen, ein- schliesslich Abbau des Grossviehbestands, aus gesundheit- lichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Die Verwaltung hat zwar hierzu einen ergänzenden Bericht des Ing. Agronoms U.________ (vom 15. November 1995) ein- geholt. Dieser beschränkt sich aber im Wesentlichen auf eine reine Wiederholung der bisherigen Äusserungen und Ein- schätzungen, die unverändert in Widerspruch zur Auffassung des Hausarztes stehen, wonach das Leistungsvermögen lang- fristig erheblich verbessert werden könnte, wenn der Be- schwerdeführer die entsprechenden Arbeiten mechanisieren würde. Damit bestehen gewichtige Indizien im Sinne der Be- hauptungen des Versicherten, wonach es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen seien, welche ihn veranlasst hätten, den Landwirtschaftsbetrieb zu rationalisieren: So habe er "invaliditätsbedingt" 1990 die Scheune saniert und den Stall umgebaut, 1991 den Hühnerstall in Stand gestellt sowie einen Melkstand, einen Abladekran und eine Heubelüf- tungsanlage angeschafft. Der ergänzende Bericht des Exper- ten ist daher nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen oder sonst auf schlüssige Weise zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Im Rahmen der vor- zunehmen Aktenergänzung wird die Verwaltung daher auch diesem Punkt Beachtung zu schenken haben.

c) Verwaltung und Vorinstanz sind der Meinung, die als Folge dieser Massnahmen eingesparten Lohnkosten (Minderlöh- ne) seien bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, falls feststünde, dass die Rationalisierung allein wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten erfolgt ist. Mit dieser Betrachtungsweise werden die fraglichen Aufwendungen des Versicherten offenbar als vom Erwerbsein- kommen abzugsfähige Gestehungskosten behandelt. Ein solcher Abzug kommt praxisgemäss aber nur in Betracht, wenn der- artige Gestehungs- oder Gewinnungskosten, welche erforder- lich oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten zu erhalten oder zu verbessern, dauernden Char- akter haben, d.h. wenn der Versicherte sie dauernd oder während längerer Zeit zu tragen hat (Meyer-Blaser, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 210f. mit Hinwei- sen). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da es sich offenkundig um einmalige Auslagen des Beschwerdeführers handelt. Es fragt sich folglich, ob sich der Anspruch des Versicherten nicht auf eine Kapitalhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVG richtet, falls sich nach ergänzender Prüfung herausstellt, dass die zu beurteilenden Massnahmen vorwiegend auf gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers beruhen und die weiteren besonderen Vor- aussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind (Meyer- Blaser, a.a.O. S. 135 mit Hinweisen).

d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zur umfassenden medizinischen Abklärung der Arbeitsfähig- keit des Versicherten als Landwirt zurückzuweisen, worauf die Verwaltung auf Grund dieses medizinischen Unter- suchungsergebnisses die dem Beschwerdeführer noch zuzumu- tenden Tätigkeiten in der Landwirtschaft neu festzusetzen oder - wenn eine zuverlässige Ermittlung des Invaliden- lohnes auf diesem Weg nicht möglich erscheint - im Sinne des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens einen Betäti- gungsvergleich durchzuführen und dessen Ergebnis erwerblich zu gewichten hat (BGE 104 V 137 Erw. 2c). Im Weiteren ist abzuklären, ob die Modernisierung des Landwirtschaftsbe- triebes aus Gründen der wirtschaftlichen Rationalisierung oder vorwiegend wegen der behinderungsbedingten Einschrän- kungen des Beschwerdeführers erfolgt ist (ZAK 1976 S. 94, 1972 S. 730, 1971 S. 105). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1998 sowie die Verfügung vom 19. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: