opencaselaw.ch

H 86/99

Bundesgericht · 2000-01-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Die griechische Staatsangehörige B.________,

geboren am 21. Dezember 1933, wohnhaft in Piräus/Griechen-

land, bezog seit 1. September 1979 eine ganze ordentliche

einfache Invalidenrente. Infolge Vollendens des 62. Alters-

jahres sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)

mit Wirkung ab 1. Januar 1996 an Stelle dieser Invaliden-

rente eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1069.-

zu (Verfügung vom 12. Dezember 1995).

B.- Im Rahmen des gegen diese Altersrentenverfügung

eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ergab sich, dass

B.________ von 1947 bis 1954 in Griechenland Versicherungs-

zeiten zurückgelegt hatte. Die Berücksichtigung derselben

führte rückwirkend ab 1. Juli 1989 zu einer Neuberechnung

der bisherigen Invalidenrente, wobei ab 1. Januar 1994

zusätzlich eine Erziehungsgutschrift angerechnet wurde.

Dies ergab eine Invalidenrente von zuletzt (1995)

Fr. 1460.- im Monat (rechtskräftige Verfügungen vom

31. März 1998).

In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch-

tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie-

dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie

ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht

aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei-

ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.-

ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu.

Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob

B.________ wiederum Beschwerde.

Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi-

sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre-

ten werden konnte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine

unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete

Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische

Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht

erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei-

tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen;

schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit

ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der

mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge

nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über-

wiesen worden wären.

Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf

eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch

bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt.

Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen

Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die

Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer

Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe-

langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf

wird verwiesen.

2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember

1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen

Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im

Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise

durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde.

Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer-

deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be-

rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt,

welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten

Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts-

beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin-

stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998,

mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli

1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch

Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft

erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver-

fahren entzogen.

3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit

Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente

mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin

am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und

ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde.

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern

daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem

Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass

die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso

wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland

von Bedeutung.

b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie

zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende

Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist.

Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf-

grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags-

zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge-

schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über-

weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche-

rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst

ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am

1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.-

im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde.

Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese-

hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch-

geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente

rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen,

dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen

der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen

Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente

ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen

anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu

bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund-

lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben,

wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht

publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit

dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die

Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab-

schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest-

legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste-

henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich

aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt.

Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht

stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah-

ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen

werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der

Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet

wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der

Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie

dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106

V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen,

die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre

berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit

dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (

Art. 30 Abs. 2

AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht

zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der

mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge

des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie-

sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein

streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden

schweizerischen Rente ohne Belang.

Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich

somit nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 März 1998).

In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch-

tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie-

dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie

ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht

aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei-

ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.-

ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu.

Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob

B.________ wiederum Beschwerde.

Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi-

sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre-

ten werden konnte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine

unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete

Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische

Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht

erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei-

tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen;

schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit

ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der

mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge

nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über-

wiesen worden wären.

Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf

eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch

bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt.

Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen

Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die

Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer

Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe-

langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf

wird verwiesen.

2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember

1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen

Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im

Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise

durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde.

Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer-

deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be-

rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt,

welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten

Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts-

beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin-

stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998,

mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli

1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch

Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft

erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver-

fahren entzogen.

3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit

Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente

mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin

am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und

ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde.

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern

daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem

Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass

die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso

wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland

von Bedeutung.

b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie

zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende

Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist.

Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf-

grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags-

zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge-

schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über-

weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche-

rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst

ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am

1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.-

im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde.

Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese-

hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch-

geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente

rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen,

dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen

der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen

Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente

ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen

anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu

bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund-

lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben,

wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht

publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit

dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die

Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab-

schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest-

legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste-

henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich

aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt.

Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht

stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah-

ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen

werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der

Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet

wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der

Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie

dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106

V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen,

die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre

berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit

dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (

Art. 30 Abs. 2

AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht

zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der

mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge

des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie-

sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein

streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden

schweizerischen Rente ohne Belang.

Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich

somit nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.01.2000 H 86/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.01.2000 H 86/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.01.2000 H 86/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 86/99 Hm II. Kammer Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 24. Januar 2000 in Sachen B.________, 1933, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne A.- Die griechische Staatsangehörige B.________, geboren am 21. Dezember 1933, wohnhaft in Piräus/Griechen- land, bezog seit 1. September 1979 eine ganze ordentliche einfache Invalidenrente. Infolge Vollendens des 62. Alters- jahres sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 an Stelle dieser Invaliden- rente eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1069.- zu (Verfügung vom 12. Dezember 1995). B.- Im Rahmen des gegen diese Altersrentenverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ergab sich, dass B.________ von 1947 bis 1954 in Griechenland Versicherungs- zeiten zurückgelegt hatte. Die Berücksichtigung derselben führte rückwirkend ab 1. Juli 1989 zu einer Neuberechnung der bisherigen Invalidenrente, wobei ab 1. Januar 1994 zusätzlich eine Erziehungsgutschrift angerechnet wurde. Dies ergab eine Invalidenrente von zuletzt (1995) Fr. 1460.- im Monat (rechtskräftige Verfügungen vom

31. März 1998). In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch- tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie- dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei- ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.- ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu. Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob B.________ wiederum Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi- sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre- ten werden konnte. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei- tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen; schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über- wiesen worden wären. Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt. Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe- langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf wird verwiesen. 2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember 1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde. Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer- deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be- rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin- stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998, mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver- fahren entzogen. 3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland von Bedeutung.

b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist. Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags- zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge- schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über- weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche- rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am

1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.- im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde. Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese- hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch- geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen, dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund- lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben, wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab- schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest- legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste- henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt. Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah- ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106 V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen, die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie- sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden schweizerischen Rente ohne Belang. Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich somit nicht beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: