Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
Die griechische Staatsangehörige B.________,
geboren am 21. Dezember 1933, wohnhaft in Piräus/Griechen-
land, bezog seit 1. September 1979 eine ganze ordentliche
einfache Invalidenrente. Infolge Vollendens des 62. Alters-
jahres sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
mit Wirkung ab 1. Januar 1996 an Stelle dieser Invaliden-
rente eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1069.-
zu (Verfügung vom 12. Dezember 1995).
B.- Im Rahmen des gegen diese Altersrentenverfügung
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ergab sich, dass
B.________ von 1947 bis 1954 in Griechenland Versicherungs-
zeiten zurückgelegt hatte. Die Berücksichtigung derselben
führte rückwirkend ab 1. Juli 1989 zu einer Neuberechnung
der bisherigen Invalidenrente, wobei ab 1. Januar 1994
zusätzlich eine Erziehungsgutschrift angerechnet wurde.
Dies ergab eine Invalidenrente von zuletzt (1995)
Fr. 1460.- im Monat (rechtskräftige Verfügungen vom
31. März 1998).
In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch-
tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie-
dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie
ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht
aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei-
ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.-
ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu.
Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob
B.________ wiederum Beschwerde.
Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre-
ten werden konnte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine
unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete
Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische
Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht
erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei-
tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen;
schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit
ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge
nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über-
wiesen worden wären.
Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf
eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch
bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt.
Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen
Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die
Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer
Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe-
langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf
wird verwiesen.
2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember
1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen
Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise
durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde.
Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer-
deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be-
rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt,
welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten
Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin-
stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998,
mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli
1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch
Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft
erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver-
fahren entzogen.
3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit
Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente
mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin
am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und
ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern
daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem
Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass
die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso
wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland
von Bedeutung.
b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie
zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende
Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist.
Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags-
zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge-
schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über-
weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche-
rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst
ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am
1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.-
im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde.
Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese-
hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch-
geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente
rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen,
dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen
der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen
Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente
ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen
anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu
bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund-
lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben,
wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht
publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit
dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die
Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab-
schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest-
legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste-
henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich
aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt.
Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht
stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah-
ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen
werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der
Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet
wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der
Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie
dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106
V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen,
die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre
berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit
dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (
Art. 30 Abs. 2
AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht
zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge
des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie-
sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein
streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden
schweizerischen Rente ohne Belang.
Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich
somit nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 März 1998).
In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch-
tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie-
dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie
ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht
aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei-
ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.-
ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu.
Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob
B.________ wiederum Beschwerde.
Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre-
ten werden konnte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine
unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete
Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische
Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht
erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei-
tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen;
schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit
ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge
nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über-
wiesen worden wären.
Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf
eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch
bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt.
Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen
Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die
Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer
Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe-
langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf
wird verwiesen.
2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember
1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen
Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise
durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde.
Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer-
deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be-
rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt,
welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten
Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin-
stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998,
mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli
1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch
Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft
erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver-
fahren entzogen.
3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit
Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente
mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin
am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und
ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern
daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem
Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass
die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso
wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland
von Bedeutung.
b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie
zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende
Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist.
Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags-
zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge-
schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über-
weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche-
rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst
ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am
1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.-
im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde.
Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese-
hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch-
geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente
rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen,
dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen
der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen
Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente
ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen
anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu
bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund-
lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben,
wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht
publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit
dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die
Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab-
schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest-
legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste-
henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich
aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt.
Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht
stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah-
ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen
werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der
Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet
wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der
Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie
dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106
V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen,
die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre
berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit
dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (
Art. 30 Abs. 2
AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht
zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge
des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie-
sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein
streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden
schweizerischen Rente ohne Belang.
Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich
somit nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.01.2000 H 86/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.01.2000 H 86/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.01.2000 H 86/99
Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AZA] H 86/99 Hm II. Kammer Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 24. Januar 2000 in Sachen B.________, 1933, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne A.- Die griechische Staatsangehörige B.________, geboren am 21. Dezember 1933, wohnhaft in Piräus/Griechen- land, bezog seit 1. September 1979 eine ganze ordentliche einfache Invalidenrente. Infolge Vollendens des 62. Alters- jahres sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 an Stelle dieser Invaliden- rente eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1069.- zu (Verfügung vom 12. Dezember 1995). B.- Im Rahmen des gegen diese Altersrentenverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ergab sich, dass B.________ von 1947 bis 1954 in Griechenland Versicherungs- zeiten zurückgelegt hatte. Die Berücksichtigung derselben führte rückwirkend ab 1. Juli 1989 zu einer Neuberechnung der bisherigen Invalidenrente, wobei ab 1. Januar 1994 zusätzlich eine Erziehungsgutschrift angerechnet wurde. Dies ergab eine Invalidenrente von zuletzt (1995) Fr. 1460.- im Monat (rechtskräftige Verfügungen vom
31. März 1998). In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch- tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie- dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei- ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.- ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu. Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob B.________ wiederum Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi- sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre- ten werden konnte. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei- tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen; schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über- wiesen worden wären. Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt. Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe- langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf wird verwiesen. 2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember 1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde. Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer- deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be- rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin- stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998, mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver- fahren entzogen. 3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland von Bedeutung.
b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist. Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags- zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge- schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über- weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche- rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am
1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.- im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde. Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese- hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch- geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen, dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund- lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben, wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab- schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest- legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste- henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt. Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah- ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106 V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen, die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie- sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden schweizerischen Rente ohne Belang. Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich somit nicht beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: