opencaselaw.ch

H 49/00

Bundesgericht · 2000-04-18 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

Gestützt auf eine Meldung des Kantonalen Steuer-

amtes Zürich vom 31. März 1997 setzte die Ausgleichskasse

des Kantons Zürich die von F.________ geschuldeten

persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich

Verwaltungskosten) mit drei Nachtragsverfügungen vom

17. April 1997 für das Jahr 1995 auf Fr. 27'410.40 sowie

für die Jahre 1996 und 1997 auf je Fr. 27'761.40 fest. Die

Beitragshöhe war von der Kasse im ordentlichen Bemessungs-

verfahren auf Grund der als Kollektivgesellschafterin des

Treuhandunternehmens M.________ & Z.________ in den Jahren

1993 und 1994 durchschnittlich erzielten Einkünfte von Fr.

298'296.- abzüglich des jeweiligen Eigenkapitalzinses von

Fr. 16'730.- (1995) und Fr. 13'145.- (1996 und 1997)

bestimmt worden.

B.- Die gegen die Beitragsverfügungen vom 17. April

1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsge-

richt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember

1999 ab.

C.- F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Begehren, die Sozialversicherungsbeiträge für die

Jahre 1995 bis 1997 im ausserordentlichen Bemes-

sungsverfahren festzulegen, indem die Forderungen für 1995

und 1996 auf der Basis der in diesen beiden Jahren jeweils

erzielten Einkommen von Fr. 82'500.- (1995) und

Fr. 163'621.- (1996) sowie für 1997 nach Massgabe des

Durchschnittes der Einkommen in den beiden vorangegangenen

Jahren ermittelt werden.

Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre

im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme auf

einen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich

nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Gemäss

Art. 22 AHVV

wird der Jahresbeitrag vom

reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch

eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei

Jahren festgesetzt; die Beitragsperiode beginnt mit dem ge-

raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der

Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbsein-

kommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen;

diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Bei-

tragsperiode (

Art. 22 Abs. 2 AHVV

).

b) Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Be-

rechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde

das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder

Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkom-

mensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftsein-

kommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde da-

durch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so

ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er-

werbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum

Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt

die entsprechenden Beiträge fest (

Art. 25 Abs. 1 AHVV

). Die

Beiträge sind in diesem Fall für jedes Kalenderjahr auf

Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen; für das

Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind sie

auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das

der Beitragsbemessung für diese Periode zu Grunde zu legen

ist (

Art. 25 Abs. 3 AHVV

). Ergibt sich später aus der Mel-

dung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedri-

geres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse

die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (

Art. 25

Abs. 5 AHVV).

Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in

Art. 25 AHVV

umschriebenen ausserordentlichen Bemessungs-

verfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie

mindestens 25 % beträgt (

BGE 120 V 162

Erw. 3c mit Hin-

weisen).

3.- a) Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich

sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vor-

nahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum aus-

serordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von

Art. 25 Abs. 1 AHVV

setzt vielmehr einschneidende Verände-

rungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit vo-

raus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf

Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände

dauernd verändert haben und damit die Einkommenshöhe auch

quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet,

dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren

nach

Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV

festgesetzt werden dürfen,

wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätig-

keit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unter-

stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern

1989, S. 225 Rz 14.37 mit Hinweisen auf die Rechtspre-

chung).

b) Im vorliegenden Fall besteht die Einkommensquelle

der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Treuhandtätig-

keit. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben,

als sie ihren Einsatz im Betrieb im Anschluss an die im

September 1994 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes redu-

ziert und zudem im Jahre 1995 ihren Ehemann während eines

fast viermonatigen Auslandaufenthaltes begleitet hat. Ent-

sprechend der geringeren Verfügbarkeit und allenfalls auch

im Hinblick auf die dadurch notwendig gewordene Anstellung

eines neuen Mitarbeiters fiel in der Folge ihr Anteil am

Geschäftsergebnis geringer aus.

Die daraus resultierende Einkommensverminderung er-

reichte zwar die für eine Anwendung des ausserordentlichen

Bemessungsverfahrens nach

Art. 25 AHVV

rechtsprechungsge-

mäss erforderliche Limite von 25 % (Erw. 2b in fine). Vor-

instanz und Verwaltung ist indessen darin beizupflichten,

dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Umständen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrund-

lagen im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 AHVV

erblickt werden

kann, fehlt es dazu doch nicht nur an einer wesentlichen

Neugestaltung der Erwerbstätigkeit als solcher, sondern

auch an einer grundlegenden strukturellen Wandlung des Be-

triebes wie sie für die Annahme einer Grundlagenänderung

vorausgesetzt wird (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c und d). Die für

die Beschwerdeführerin ab 1995 ungünstiger ausgefallene Ge-

winnausschüttung kann insbesondere auch nicht der in

Art. 25 Abs. 1 AHVV

angesprochenen Neuverteilung des Be-

triebs- oder Geschäftseinkommens gleichgesetzt werden. Ab-

gesehen davon, dass zuverlässige Angaben über deren Dauer-

haftigkeit nicht möglich sind, widerspiegelt sie lediglich

das Verhältnis der von den Geschäftspartnern für den Be-

trieb erbrachten Arbeitsleistung. Insoweit liegt kein

Unterschied zur Situation eines selbstständigerwerbenden

Beitragspflichtigen vor, der seine Erwerbstätigkeit nur

noch in vermindertem Ausmass ausüben kann oder will und

deswegen eine Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen hat.

Wiederholt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

einen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren

zufolge Einschränkung oder Intensivierung der selbststän-

digen Erwerbstätigkeit abgelehnt (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2d).

Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung auf Grund einer

Änderung der Kostenstruktur eines Betriebes wegen Erhöhung

oder Verminderung des Personalbestandes oder aber wegen

einer Erhöhung oder Verminderung der Löhne bei gleichblei-

bendem Personalbestand (ZAK 1976 S. 224 f.) auf eine Neu-

verteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens nach

Art. 25 Abs. 1 AHVV

geschlossen werden.

Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Ausgleichs-

kasse die Vornahme einer Gegenwartsbemessung für die Jahre

ab 1995 zu Recht abgelehnt hat, hält demnach vor Bundes-

recht stand.

c) In masslicher Hinsicht sind die angefochtenen Bei-

tragsverfügungen unbestritten geblieben. Dies steht einer

Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht

auf Grund von

Art. 114 Abs. 1 OG

zwar nicht entgegen

(Erw. 1 in fine). Im vorliegenden Verfahren bietet die

Aktenlage indessen keinen Anlass, die Beitragsforderungen

betraglich in Frage zu stellen und daher einer eingehende-

ren Prüfung zu unterziehen.

4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss

aus

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu

tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der III. Kammer:  schreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 April 1997 für das Jahr 1995 auf Fr. 27'410.40 sowie

für die Jahre 1996 und 1997 auf je Fr. 27'761.40 fest. Die

Beitragshöhe war von der Kasse im ordentlichen Bemessungs-

verfahren auf Grund der als Kollektivgesellschafterin des

Treuhandunternehmens M.________ & Z.________ in den Jahren

1993 und 1994 durchschnittlich erzielten Einkünfte von Fr.

298'296.- abzüglich des jeweiligen Eigenkapitalzinses von

Fr. 16'730.- (1995) und Fr. 13'145.- (1996 und 1997)

bestimmt worden.

B.- Die gegen die Beitragsverfügungen vom 17. April

1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsge-

richt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember

1999 ab.

C.- F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Begehren, die Sozialversicherungsbeiträge für die

Jahre 1995 bis 1997 im ausserordentlichen Bemes-

sungsverfahren festzulegen, indem die Forderungen für 1995

und 1996 auf der Basis der in diesen beiden Jahren jeweils

erzielten Einkommen von Fr. 82'500.- (1995) und

Fr. 163'621.- (1996) sowie für 1997 nach Massgabe des

Durchschnittes der Einkommen in den beiden vorangegangenen

Jahren ermittelt werden.

Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre

im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme auf

einen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich

nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist

Art. 114 Abs. 1 OG

zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Gemäss

Art. 22 AHVV

wird der Jahresbeitrag vom

reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch

eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei

Jahren festgesetzt; die Beitragsperiode beginnt mit dem ge-

raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der

Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbsein-

kommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen;

diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Bei-

tragsperiode (

Art. 22 Abs. 2 AHVV

).

b) Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Be-

rechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde

das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder

Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkom-

mensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftsein-

kommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde da-

durch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so

ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er-

werbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum

Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt

die entsprechenden Beiträge fest (

Art. 25 Abs. 1 AHVV

). Die

Beiträge sind in diesem Fall für jedes Kalenderjahr auf

Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen; für das

Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind sie

auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das

der Beitragsbemessung für diese Periode zu Grunde zu legen

ist (

Art. 25 Abs. 3 AHVV

). Ergibt sich später aus der Mel-

dung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedri-

geres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse

die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (

Art. 25

Abs. 5 AHVV).

Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in

Art. 25 AHVV

umschriebenen ausserordentlichen Bemessungs-

verfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie

mindestens 25 % beträgt (

BGE 120 V 162

Erw. 3c mit Hin-

weisen).

3.- a) Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich

sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vor-

nahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum aus-

serordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von

Art. 25 Abs. 1 AHVV

setzt vielmehr einschneidende Verände-

rungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit vo-

raus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf

Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände

dauernd verändert haben und damit die Einkommenshöhe auch

quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet,

dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren

nach

Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV

festgesetzt werden dürfen,

wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätig-

keit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unter-

stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern

1989, S. 225 Rz 14.37 mit Hinweisen auf die Rechtspre-

chung).

b) Im vorliegenden Fall besteht die Einkommensquelle

der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Treuhandtätig-

keit. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben,

als sie ihren Einsatz im Betrieb im Anschluss an die im

September 1994 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes redu-

ziert und zudem im Jahre 1995 ihren Ehemann während eines

fast viermonatigen Auslandaufenthaltes begleitet hat. Ent-

sprechend der geringeren Verfügbarkeit und allenfalls auch

im Hinblick auf die dadurch notwendig gewordene Anstellung

eines neuen Mitarbeiters fiel in der Folge ihr Anteil am

Geschäftsergebnis geringer aus.

Die daraus resultierende Einkommensverminderung er-

reichte zwar die für eine Anwendung des ausserordentlichen

Bemessungsverfahrens nach

Art. 25 AHVV

rechtsprechungsge-

mäss erforderliche Limite von 25 % (Erw. 2b in fine). Vor-

instanz und Verwaltung ist indessen darin beizupflichten,

dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Umständen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrund-

lagen im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 AHVV

erblickt werden

kann, fehlt es dazu doch nicht nur an einer wesentlichen

Neugestaltung der Erwerbstätigkeit als solcher, sondern

auch an einer grundlegenden strukturellen Wandlung des Be-

triebes wie sie für die Annahme einer Grundlagenänderung

vorausgesetzt wird (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c und d). Die für

die Beschwerdeführerin ab 1995 ungünstiger ausgefallene Ge-

winnausschüttung kann insbesondere auch nicht der in

Art. 25 Abs. 1 AHVV

angesprochenen Neuverteilung des Be-

triebs- oder Geschäftseinkommens gleichgesetzt werden. Ab-

gesehen davon, dass zuverlässige Angaben über deren Dauer-

haftigkeit nicht möglich sind, widerspiegelt sie lediglich

das Verhältnis der von den Geschäftspartnern für den Be-

trieb erbrachten Arbeitsleistung. Insoweit liegt kein

Unterschied zur Situation eines selbstständigerwerbenden

Beitragspflichtigen vor, der seine Erwerbstätigkeit nur

noch in vermindertem Ausmass ausüben kann oder will und

deswegen eine Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen hat.

Wiederholt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

einen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren

zufolge Einschränkung oder Intensivierung der selbststän-

digen Erwerbstätigkeit abgelehnt (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2d).

Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung auf Grund einer

Änderung der Kostenstruktur eines Betriebes wegen Erhöhung

oder Verminderung des Personalbestandes oder aber wegen

einer Erhöhung oder Verminderung der Löhne bei gleichblei-

bendem Personalbestand (ZAK 1976 S. 224 f.) auf eine Neu-

verteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens nach

Art. 25 Abs. 1 AHVV

geschlossen werden.

Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Ausgleichs-

kasse die Vornahme einer Gegenwartsbemessung für die Jahre

ab 1995 zu Recht abgelehnt hat, hält demnach vor Bundes-

recht stand.

c) In masslicher Hinsicht sind die angefochtenen Bei-

tragsverfügungen unbestritten geblieben. Dies steht einer

Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht

auf Grund von

Art. 114 Abs. 1 OG

zwar nicht entgegen

(Erw. 1 in fine). Im vorliegenden Verfahren bietet die

Aktenlage indessen keinen Anlass, die Beitragsforderungen

betraglich in Frage zu stellen und daher einer eingehende-

ren Prüfung zu unterziehen.

4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss

aus

Art. 134 OG

). Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu

tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der III. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.04.2000 H 49/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.04.2000 H 49/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.04.2000 H 49/00

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 49/00 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 18. April 2000 in Sachen F.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Gestützt auf eine Meldung des Kantonalen Steuer- amtes Zürich vom 31. März 1997 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die von F.________ geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) mit drei Nachtragsverfügungen vom

17. April 1997 für das Jahr 1995 auf Fr. 27'410.40 sowie für die Jahre 1996 und 1997 auf je Fr. 27'761.40 fest. Die Beitragshöhe war von der Kasse im ordentlichen Bemessungs- verfahren auf Grund der als Kollektivgesellschafterin des Treuhandunternehmens M.________ & Z.________ in den Jahren 1993 und 1994 durchschnittlich erzielten Einkünfte von Fr. 298'296.- abzüglich des jeweiligen Eigenkapitalzinses von Fr. 16'730.- (1995) und Fr. 13'145.- (1996 und 1997) bestimmt worden. B.- Die gegen die Beitragsverfügungen vom 17. April 1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 1999 ab. C.- F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 im ausserordentlichen Bemes- sungsverfahren festzulegen, indem die Forderungen für 1995 und 1996 auf der Basis der in diesen beiden Jahren jeweils erzielten Einkommen von Fr. 82'500.- (1995) und Fr. 163'621.- (1996) sowie für 1997 nach Massgabe des Durchschnittes der Einkommen in den beiden vorangegangenen Jahren ermittelt werden. Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme auf einen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 2.- a) Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt; die Beitragsperiode beginnt mit dem ge- raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbsein- kommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen; diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Bei- tragsperiode (Art. 22 Abs. 2 AHVV).

b) Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Be- rechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkom- mensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftsein- kommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde da- durch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er- werbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge sind in diesem Fall für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen; für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind sie auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zu Grunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich später aus der Mel- dung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedri- geres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV). Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in Art. 25 AHVV umschriebenen ausserordentlichen Bemessungs- verfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie mindestens 25 % beträgt (BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hin- weisen). 3.- a) Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vor- nahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum aus- serordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV setzt vielmehr einschneidende Verände- rungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit vo- raus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände dauernd verändert haben und damit die Einkommenshöhe auch quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätig- keit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unter- stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 225 Rz 14.37 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung).

b) Im vorliegenden Fall besteht die Einkommensquelle der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Treuhandtätig- keit. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben, als sie ihren Einsatz im Betrieb im Anschluss an die im September 1994 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes redu- ziert und zudem im Jahre 1995 ihren Ehemann während eines fast viermonatigen Auslandaufenthaltes begleitet hat. Ent- sprechend der geringeren Verfügbarkeit und allenfalls auch im Hinblick auf die dadurch notwendig gewordene Anstellung eines neuen Mitarbeiters fiel in der Folge ihr Anteil am Geschäftsergebnis geringer aus. Die daraus resultierende Einkommensverminderung er- reichte zwar die für eine Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nach Art. 25 AHVV rechtsprechungsge- mäss erforderliche Limite von 25 % (Erw. 2b in fine). Vor- instanz und Verwaltung ist indessen darin beizupflichten, dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrund- lagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV erblickt werden kann, fehlt es dazu doch nicht nur an einer wesentlichen Neugestaltung der Erwerbstätigkeit als solcher, sondern auch an einer grundlegenden strukturellen Wandlung des Be- triebes wie sie für die Annahme einer Grundlagenänderung vorausgesetzt wird (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c und d). Die für die Beschwerdeführerin ab 1995 ungünstiger ausgefallene Ge- winnausschüttung kann insbesondere auch nicht der in Art. 25 Abs. 1 AHVV angesprochenen Neuverteilung des Be- triebs- oder Geschäftseinkommens gleichgesetzt werden. Ab- gesehen davon, dass zuverlässige Angaben über deren Dauer- haftigkeit nicht möglich sind, widerspiegelt sie lediglich das Verhältnis der von den Geschäftspartnern für den Be- trieb erbrachten Arbeitsleistung. Insoweit liegt kein Unterschied zur Situation eines selbstständigerwerbenden Beitragspflichtigen vor, der seine Erwerbstätigkeit nur noch in vermindertem Ausmass ausüben kann oder will und deswegen eine Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen hat. Wiederholt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren zufolge Einschränkung oder Intensivierung der selbststän- digen Erwerbstätigkeit abgelehnt (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2d). Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung auf Grund einer Änderung der Kostenstruktur eines Betriebes wegen Erhöhung oder Verminderung des Personalbestandes oder aber wegen einer Erhöhung oder Verminderung der Löhne bei gleichblei- bendem Personalbestand (ZAK 1976 S. 224 f.) auf eine Neu- verteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens nach Art. 25 Abs. 1 AHVV geschlossen werden. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Ausgleichs- kasse die Vornahme einer Gegenwartsbemessung für die Jahre ab 1995 zu Recht abgelehnt hat, hält demnach vor Bundes- recht stand.

c) In masslicher Hinsicht sind die angefochtenen Bei- tragsverfügungen unbestritten geblieben. Dies steht einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG zwar nicht entgegen (Erw. 1 in fine). Im vorliegenden Verfahren bietet die Aktenlage indessen keinen Anlass, die Beitragsforderungen betraglich in Frage zu stellen und daher einer eingehende- ren Prüfung zu unterziehen. 4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Der Gerichts- der III. Kammer:  schreiber: