opencaselaw.ch

H_47/2000

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

E. 2 a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für

die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes-

sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe-

messung) festzusetzen sind.

b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts-

grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Ver-

fahren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1

AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V

161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver-

wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der

Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex-

tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK

1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass

Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo-

raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178).

E. 3 a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als

selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten

Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen

KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestritte-

nermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der

erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des

Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung

von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus

medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent-

lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber

bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder

nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die

Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit

der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre

Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffentli-

che Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik

Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den

Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge

hatte.

b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von

mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach

wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik

auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Insbesondere

die Kostenstruktur seiner Praxis habe sich nicht verändert.

Daher seien die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung

gleich geblieben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im

Wirtschaftsleben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme

der Patientenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von

Kunden wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige

keine Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV .

Die Kündigung eines Zusammenarbeitsvertrages der Klinik mit

einem Kanton stelle ebenso wenig einen Grund für eine Zwi-

schentaxation dar wie der Abschluss eines solchen noch nie

zu einer Zwischenveranlagung geführt habe. Der Kanton

St. Gallen habe überdies ursprünglich beabsichtigt, selber

eine herzchirurgische Abteilung an seinem Kantonsspital

einzurichten. Zwar sei diese Vorlage in der Volksabstimmung

gescheitert. Bei deren Annahme hätte der Beschwerdeführer

ebenfalls Patienten verloren, ohne dass dies einen Grund

für eine Zwischenveranlagung abgegeben hätte. Im Übrigen

sei das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um

über die aktuelle Gesundheitspolitik zu urteilen.

Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen

ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage

sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und

politische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien,

zum Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei

dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge-

biet sei ihm als Herzspezialisten kaum möglich. Zwar be-

schäftige er nach wie vor eine Sekretärin und eine tech-

nische Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich

jedoch nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner

Auslastung.

c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist

unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im

Bereich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern

ist der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage

nicht ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser

Punkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht

veröffentlichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97)

hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls

über das Gesuch eines Arztes um Umstellung auf Gegenwarts-

bemessung zu befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust

von mehr als 40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung

die Selbstdispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben

durfte, somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die

entsprechenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies

das Gericht auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht

veröffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87,

und K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei

Einkommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vor-

liegen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab

geprüft wird.

d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei-

chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der

klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die

Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung

erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer

weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur

seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel-

ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin

in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise

nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass

keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt

trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen-

wartsbemessung vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

H 47/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

Dr. med. K.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten

durch die Treuhand X.________,

gegen

Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer

Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 17. September 1999 setzte die Aus-

gleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die per-

sönlichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr.

med. K.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordent-

lichen Verfahren auf Fr. 90'088.80 zuzüglich Fr. 495.50

Verwaltungskosten pro Jahr fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher

K.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 ver-

langte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 30. November 1999 ab.

K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine Zwi-

schentaxation vorzunehmen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-

nehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,

ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten

an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-

zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

geht.

2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für

die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes-

sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe-

messung) festzusetzen sind.

b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts-

grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Ver-

fahren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1

AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V

161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver-

wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der

Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex-

tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK

1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass

Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo-

raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178).

3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als

selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten

Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen

KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestritte-

nermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der

erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des

Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung

von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus

medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent-

lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber

bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder

nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die

Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit

der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre

Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffentli-

che Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik

Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den

Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge

hatte.

b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von

mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach

wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik

auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Insbesondere

die Kostenstruktur seiner Praxis habe sich nicht verändert.

Daher seien die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung

gleich geblieben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im

Wirtschaftsleben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme

der Patientenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von

Kunden wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige

keine Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV .

Die Kündigung eines Zusammenarbeitsvertrages der Klinik mit

einem Kanton stelle ebenso wenig einen Grund für eine Zwi-

schentaxation dar wie der Abschluss eines solchen noch nie

zu einer Zwischenveranlagung geführt habe. Der Kanton

St. Gallen habe überdies ursprünglich beabsichtigt, selber

eine herzchirurgische Abteilung an seinem Kantonsspital

einzurichten. Zwar sei diese Vorlage in der Volksabstimmung

gescheitert. Bei deren Annahme hätte der Beschwerdeführer

ebenfalls Patienten verloren, ohne dass dies einen Grund

für eine Zwischenveranlagung abgegeben hätte. Im Übrigen

sei das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um

über die aktuelle Gesundheitspolitik zu urteilen.

Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen

ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage

sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und

politische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien,

zum Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei

dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge-

biet sei ihm als Herzspezialisten kaum möglich. Zwar be-

schäftige er nach wie vor eine Sekretärin und eine tech-

nische Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich

jedoch nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner

Auslastung.

c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist

unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im

Bereich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern

ist der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage

nicht ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser

Punkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht

veröffentlichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97)

hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls

über das Gesuch eines Arztes um Umstellung auf Gegenwarts-

bemessung zu befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust

von mehr als 40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung

die Selbstdispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben

durfte, somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die

entsprechenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies

das Gericht auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht

veröffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87,

und K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei

Einkommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vor-

liegen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab

geprüft wird.

d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei-

chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der

klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die

Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung

erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer

weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur

seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel-

ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin

in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise

nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass

keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt

trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen-

wartsbemessung vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: